Unzulässige Geschwindigkeitsmessung: Polizeiliches Nachfahren bei Dunkelheit mit ungeeichtem Tacho bleibt für Temposünder ohne Folgen

Pi mal Daumen, dazu Tageszeit minus Temperatur, und fertig ist die Geschwindigkeitsmessung? Wer mitbekommen hat, dass selbst die Ergebnisse angeblich ausgefeilter Messgeräte bereits an gerichtliche Grenzen gestoßen sind (Stichwort " LEIVTEC XV3"), weiß: Nein. Und genau dieselbe Antwort musste das Amtsgericht Dortmund (AG) zwei Beamtinnen geben, die in unterstellt "guter Absicht" einem Temposünder im wahrsten Wortsinne auf der Spur waren.

Pi mal Daumen, dazu Tageszeit minus Temperatur, und fertig ist die Geschwindigkeitsmessung? Wer mitbekommen hat, dass selbst die Ergebnisse angeblich ausgefeilter Messgeräte bereits an gerichtliche Grenzen gestoßen sind (Stichwort " LEIVTEC XV3"), weiß: Nein. Und genau dieselbe Antwort musste das Amtsgericht Dortmund (AG) zwei Beamtinnen geben, die in unterstellt "guter Absicht" einem Temposünder im wahrsten Wortsinne auf der Spur waren.

Ein Autofahrer befuhr mit seinem Fahrzeug eine Autobahn, als er in eine Geschwindigkeitsmessung geriet. Einige Zeit später erhielt er einen Bußgeldbescheid mit dem Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung um 36 km/h. Er war dabei aber nicht von einem "Blitzer" gemessen worden, sondern durch Polizeibeamtinnen, die unter Verwendung eines nicht geeichten Tachos hinter ihm hergefahren waren. Der Betroffene legte deshalb Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein und trug vor, dass ein Toleranzabzug in Höhe von 20 % bei einer Messung mit einem ungeeichten Tacho nicht ausreichend gewesen sei. Außerdem sei die Messung insgesamt unverwertbar, da zum Beispiel der gleichbleibende Abstand zum Fahrzeug nicht dokumentiert sei.

Bei all den Unklarheiten war das eine klare Angelegenheit - das AG sprach den Betroffenen frei. Das Gericht stellte fest, dass die Ordnungsgemäßheit der Geschwindigkeitsmessung nicht nachvollzogen werden konnte. Es sei nicht erkennbar, wie einerseits eine zuverlässige Messstrecke von 1.000 m, andererseits der gleichbleibende Abstand des Fahrzeugs und außerdem noch eine durchgehende Tachometerbeobachtung durch beide Zeuginnen sichergestellt werden konnte, ohne dass die beiden Beamtinnen kommunizierten. Bei einer durchgehenden Tachometerbeobachtung sowohl durch die Beifahrerin als auch die Fahrerin wären eine ununterbrochene Beobachtung des Fahrzeugs des Betroffenen, eine durchgehende Kontrolle des gleichbleibenden Abstands des Polizeifahrzeugs und schließlich eine gleichzeitige Feststellung der Messstrecke nach menschlichem Ermessen nicht möglich. Zudem fand die Messung zur Nachtzeit statt.

Hinweis: Das Gericht wies zutreffend darauf hin, dass eine Sichtbarkeit der Konturen des gemessenen Fahrzeugs für die Polizeibeamtinnen überhaupt nicht plausibel erklärbar festgestellt werden konnte. Zur Nachtzeit und ohne Umgebungsbeleuchtung kann ohne weitere Beleuchtungsquellen, die die Fahrzeugkonturen eines Fahrzeugs aufhellen, anerkanntermaßen nicht davon ausgegangen werden, dass Fahrzeugkonturen eines gemessenen 100 m entfernten Fahrzeugs erkennbar sind. Die bloße Erkennbarkeit von Rücklichtern reicht nach der Rechtsprechung nicht aus, um zuverlässig eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit durchführen zu können.


Quelle: AG Dortmund, Urt. v. 22.11.2022 - 729 OWi-265 Js 1807/22-117/22
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 03/2023)

Kündigungsschutzverfahren: Kein Anspruch auf Annahmeverzug ohne hinreichende Bewerbungsbemühungen

Wenn ein Arbeitnehmer eine Kündigung erhält, wird häufig dagegen eine Kündigungsschutzklage eingereicht. Wird diese Klage gewonnen, hat der Arbeitgeber ihn wieder einzustellen und den gesamten Lohn nachzuzahlen. Dieser Lohn wird dann auch Annahmeverzugslohn genannt. Doch ganz so einfach geht es nicht mehr, wie der folgende Fall des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (LAG) beweist.

Wenn ein Arbeitnehmer eine Kündigung erhält, wird häufig dagegen eine Kündigungsschutzklage eingereicht. Wird diese Klage gewonnen, hat der Arbeitgeber ihn wieder einzustellen und den gesamten Lohn nachzuzahlen. Dieser Lohn wird dann auch Annahmeverzugslohn genannt. Doch ganz so einfach geht es nicht mehr, wie der folgende Fall des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (LAG) beweist.

Ein Arbeitgeber hatte einem Arbeitnehmer gekündigt, die darauffolgenden Rechtsstreitigkeiten zogen sich über vier Jahre hin. In dieser Zeit hatte der Gekündigte nicht gearbeitet und somit auch kein Gehalt erhalten. Als der Arbeitnehmer den Rechtsstreit schließlich gewann, musste er folglich auch wieder eingestellt werden. Er verlangte deshalb von seinem Arbeitgeber die ausstehenden Gehaltszahlungen als Annahmeverzugslohn, was der Arbeitgeber verweigerte. Schließlich klagte er die Zahlungen in einem weiteren Verfahren ein. Nach § 11 Kündigungsschutzgesetz muss der Mitarbeiter sich auf den Annahmeverzugslohn anrechnen lassen, was er anderweitig verdient hat oder was er hätte verdienen können, wenn er eine ihm zumutbare Stelle angenommen hätte. Deshalb verlangte nun der Arbeitgeber vom Mitarbeiter Auskunft über die ihm gemachten Vermittlungsvorschläge der Arbeitsagentur bzw. des Jobcenters und was daraus geworden war. Der Arbeitnehmer gab die Antwort, und den 23 Vermittlungsvorschlägen standen nur wenige und zudem unzureichende Bewerbungen gegenüber.

Hier war das LAG hart: Unter den gegebenen Voraussetzungen musste der Arbeitgeber den Annahmeverzug nicht bezahlen, da sich der Mitarbeiter nicht ernsthaft um eine neue Stelle bemüht hatte. Der Mann erhielt somit auch kein Geld, sondern musste "lediglich" wieder eingestellt werden.

Hinweis: Arbeitnehmer sollten also in vergleichbaren Fällen die nach dem Ablauf der Kündigungsfrist erhaltenen Angebote der Bundesagentur für Arbeit und die Bewerbungen aufbewahren und vorlegen können.


Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 30.09.2022 - 6 Sa 280/22
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 03/2023)

Versorgungsausgleich: Rentenanspruch im Ausland kann Scheidungsprozess erheblich verlängern

Bei Scheidung werden Renten und Pensionen, die während der Ehe entstanden sind, hälftig geteilt. Dabei kann das deutsche Familiengericht aber nur deutsche Anwartschaften berücksichtigen. Im Fall des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG) musste geklärt werden, wie es sich damit verhält, wenn ein Ehegatte einen Teil seiner Rente im Ausland angespart hat.

Bei Scheidung werden Renten und Pensionen, die während der Ehe entstanden sind, hälftig geteilt. Dabei kann das deutsche Familiengericht aber nur deutsche Anwartschaften berücksichtigen. Im Fall des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG) musste geklärt werden, wie es sich damit verhält, wenn ein Ehegatte einen Teil seiner Rente im Ausland angespart hat.

Die Ehefrau hatte in der Ehezeit ein Kapital von gut 60.000 EUR bei der Deutschen Rentenversicherung angespart. Die Versorgungen des Mannes - vermutlich ein Grenzgänger in Süddeutschland - waren 2008 bis 2020 in der Schweiz erworben worden. Das Familiengericht meinte nun, man könne die deutsche Rente der Frau schon mal teilen - 30.000 EUR für den Mann, um den unbekannten Rest müsse die Frau sich in einem Schweizer Gerichtsverfahren oder mithilfe eines weiteren deutschen Verfahrens im Rentenalter kümmern. Wie viel das wert sei, erforschte das Gericht dabei nicht.

Diese Entscheidung hob das OLG auf die Beschwerde der Frau auf und stellte fest, dass das Familiengericht sich Gedanken über den Wert der ausländischen Versorgung hätte machen müssen. Es hätte zumindest versuchen müssen, überschlägig zu ermitteln, ob der Wert der ausländischen Anrechte dem Wert der inländischen Gegenanrechte der Frau entspricht. Das OLG nahm dann diese Überschlagsrechnung selbst vor und ermittelte, dass die Schweizer Rente ungefähr 600 EUR monatlich wert sein dürfte. Die Frau hatte ihrerseits nur 300 EUR Rente in Deutschland erarbeitet. Bei dieser Sachlage sei es unfair, der Frau schon die Teilung ihrer kleineren Rente abzuverlangen und sie bezüglich der Teilung der Schweizer Rente ins Ungewisse zu schicken. Es sei der Versorgungsausgleich insgesamt nicht bzw. erst dann durchzuführen, wenn der erste Ehegatte ins Rentenalter komme und dann konkret errechnet werden könne, wie man den Halbteilungsgrundsatz umsetzen kann.

Hinweis: Die Ermittlung des Werts ausländischer Anrechte ist häufig ein Problem, weil die ausländischen Behörden am Scheidungsverfahren erst gar nicht mitwirken oder weil sie nicht in der Lage sind, Auskünfte zu erteilen, die innerhalb der Systematik des Versorgungsausgleichs mit den deutschen Anwartschaften vergleichbar sind. Das gilt vor allem für Länder, die keinen Versorgungsausgleich kennen. Scheidungen mit Auslandsberührung bei der Rente dauern deshalb oft sehr viel länger. Oft schließt sich ein Verfahren im Ausland und/oder im Alter an.


Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.01.2023 - 5 UF 58/22
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 03/2023)

Definitionsfrage: Wie schnell muss ein Erdrutsch sein, um ein Erdrutsch zu sein?

Dass Juristen oftmals zu Recht als wahre Haarspalter wahrgenommen werden, ist durchaus nicht von der Hand zu weisen. Der folgende Fall des Bundesgerichtshofs (BGH) zeigt aber auf, dass diese Akribie durchaus ihre Bewandtnis hat. Denn was auf den ersten Blick als klare Formulierung daherkommt, ist im Streitfall schnell eine Frage der Interpretation und von erheblichen Kosten. Und dann muss unter die Lupe genommen werden, wer diese zu übernehmen hat.

Dass Juristen oftmals zu Recht als wahre Haarspalter wahrgenommen werden, ist durchaus nicht von der Hand zu weisen. Der folgende Fall des Bundesgerichtshofs (BGH) zeigt aber auf, dass diese Akribie durchaus ihre Bewandtnis hat. Denn was auf den ersten Blick als klare Formulierung daherkommt, ist im Streitfall schnell eine Frage der Interpretation und von erheblichen Kosten. Und dann muss unter die Lupe genommen werden, wer diese zu übernehmen hat.

Der Eigentümer eines Hauses hatte eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen, deren Versicherungsschutz sich auch auf Schäden durch Elementargefahren wie unter anderem einen Erdrutsch erstreckte. So hieß es in den Versicherungsbedingungen: "Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen." Das versicherte Grundstück des Mannes lag am vorderen Rand einer vor etwa 80 Jahren am Hang aufgestellten Terrasse. Dann gab es Rissbildungen an dem Wohnhaus und der zugehörigen Terrasse. Der Mann meinte, die Schäden seien nur mit einem Erdrutsch erklärbar. Sie seien durch nicht augenscheinliche Rutschungen des Untergrunds von wenigen Zentimetern pro Jahr verursacht worden. Deshalb verlangte er für die gesamte Beseitigung der Schäden Kosten im Bereich von insgesamt 100.000 EUR als Vorschuss von der Versicherung. Als diese nicht zahlte, zog der Mann vor die Gerichte.

Der BGH musste die Frage klären, ob die versicherte Gefahr "Erdrutsch" ein in einer bestimmten Geschwindigkeit ablaufendes Ereignis voraussetze, und meinten: Nein. Somit habe hier nach Ansicht der Richter durchaus ein "Erdrutsch" vorgelegen - die Versicherung müsse zahlen. Es würden auch Schäden am Versicherungsobjekt umfasst, die durch allmähliche, nicht augenscheinliche naturbedingte Bewegungen von Gesteins- oder Erdmassen verursacht werden.

Hinweis: Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das vorinstanzliche Oberlandesgericht zurückverwiesen, das der Klage nun wohl stattgeben muss.


Quelle: BGH, Urt. v. 09.11.2022 - IV ZR 62/22
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 03/2023)

Google muss löschen: EuGH stärkt Rechte gegen falsche Inhalte in Suchergebnissen

Egal, welche Frage man hat: Google weiß die Antwort. Oder etwa nicht? Da das Internet ein Spielplatz für alle ist, kann man dort auch alles finden. Ob das aber der Wahrheit entspricht, weiß womöglich immer nur derjenige, um den es sich konkret handelt. Ob man gegen die Internetmacht Google überhaupt eine Chance hat, Ergebnisse von Suchanfragen löschen zu lassen, wenn unrichtige Informationen angezeigt werden? Ja - jedenfalls dann, wenn man den Europäischen Gerichtshof (EuGH) an seiner Seite weiß.

Egal, welche Frage man hat: Google weiß die Antwort. Oder etwa nicht? Da das Internet ein Spielplatz für alle ist, kann man dort auch alles finden. Ob das aber der Wahrheit entspricht, weiß womöglich immer nur derjenige, um den es sich konkret handelt. Ob man gegen die Internetmacht Google überhaupt eine Chance hat, Ergebnisse von Suchanfragen löschen zu lassen, wenn unrichtige Informationen angezeigt werden? Ja - jedenfalls dann, wenn man den Europäischen Gerichtshof (EuGH) an seiner Seite weiß.

Zwei Investmentgesellschaften forderten Google auf, Links aus den Ergebnissen einer anhand ihrer Namen durchgeführten Suche zu bestimmten Artikeln zu löschen, die das Anlagemodell dieser Gesellschaften kritisch darstellten. Die Kläger machten geltend, dass diese Artikel unrichtige Behauptungen enthielten. Google lehnte es jedoch ab, diesen Aufforderungen Folge zu leisten. Es meinte, es ginge um den beruflichen Kontext von Artikeln und Fotos und man wisse nicht, ob die in den Artikeln enthaltenen Informationen unrichtig seien.

Doch dieser Einstellung gegenüber schüttelte der EuGH den Kopf. Die Rechte der betroffenen Person auf Schutz der Privatsphäre und auf Schutz personenbezogener Daten überwiegen im Allgemeinen gegenüber dem berechtigten Interesse der Internetnutzer am potentiellen Zugang zur fraglichen Information. Das vielbeschworene Recht auf freie Meinungsäußerung und Information kann nämlich nicht berücksichtigt werden, sobald zumindest ein - für den gesamten Inhalt nicht unbedeutender - Teil der in dem aufgelisteten Inhalt stehenden Informationen unrichtig ist. Der Betreiber einer Suchmaschine muss die in dem aufgelisteten Inhalt enthaltenen Informationen löschen, wenn der Antragsteller nachweist, dass sie offensichtlich unrichtig sind. Es ist nicht erforderlich, dass sich dieser Nachweis aus einer gerichtlichen Entscheidung ergibt, die gegen den Herausgeber der Website erwirkt wurde.

Hinweis: Ein gutes und richtiges Urteil - denn das Internet vergisst sonst nichts. Und wer möchte schon etwas Falsches von sich im Internet lesen?


Quelle: EuGH, Urt. v. 08.12.2022 - C-460/20
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 03/2023)

Mithaftung bei Unfällen: Erhöhte Betriebsgefahr bei Geschwindigkeiten oberhalb der Richtgeschwindigkeit

Wer sein Fahrzeug auf Autobahnen deutlich über der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h steuert, muss im Schadensfall mit einer Teilschuld rechnen, da eine solche Ausgangsgeschwindigkeit als betriebsgefahrerhöhend berücksichtigt wird. Dies wird auch im Fall des Oberlandesgerichts Schleswig (OLG) deutlich.

Wer sein Fahrzeug auf Autobahnen deutlich über der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h steuert, muss im Schadensfall mit einer Teilschuld rechnen, da eine solche Ausgangsgeschwindigkeit als betriebsgefahrerhöhend berücksichtigt wird. Dies wird auch im Fall des Oberlandesgerichts Schleswig (OLG) deutlich.

Die Klägerin befuhr mit ihrem Auto eine Autobahn mit einer Geschwindigkeit zwischen etwa 120 bis 140 km/h, als sie auf der linken Fahrbahn nach einem Spurwechsel mit dem Fahrzeug des Beklagten kollidierte, der mit einer Geschwindigkeit von ca. 200 km/h fuhr. Die Frau behauptete, sie sei von der rechten auf die linke Fahrspur gewechselt, um Fahrzeuge auf der rechten Spur zu überholen. Trotz Blicken in Rück- und Seitenspiegel sowie über die Schulter habe sie das Beklagtenfahrzeug nicht gesehen - die Spur sei für sie frei gewesen. Demgegenüber gab der Beklagte an, die Klägerin sei unvermittelt vor seinem Fahrzeug auf die linke Spur gewechselt. Wegen des geringen Abstands habe er trotz einer Vollbremsung den Unfall nicht mehr vermeiden können.

Das OLG hat unter Abwägung der Verursachungsbeiträge eine Haftungsquote von 75 % zu 25 % zugunsten des Beklagten ausgeurteilt. Denn der Senat sah die überwiegende Ursache für den Unfall bei der Klägerin selbst, da sie den Fahrspurwechsel noch nicht vollständig abgeschlossen hatte, als es zum Unfall kam. Auf Beklagtenseite war dabei aber auch die Betriebsgefahr wegen der deutlichen Überschreitung der Richtgeschwindigkeit zu berücksichtigen. Die Mithaftung am Unfall ist bei einer Überschreitung der Richtgeschwindigkeit um ca. 70 km/h mit 25 % anzusetzen.

Hinweis: Eine deutlich über der Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen von 130 km/h liegende Ausgangsgeschwindigkeit ist bei der Haftungsabwägung als betriebsgefahrerhöhend zu berücksichtigen. Durch sie vergrößert sich die Gefahr, dass sich andere Verkehrsteilnehmer auf diese Fahrweise nicht einstellen können und insbesondere die Geschwindigkeit unterschätzen.


Quelle: OLG Schleswig, Urt. v. 15.11.2022 - 7 U 41/22
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 03/2023)

Vertrauen zerstört: Auch verbale Gewalt kann zu einer Kündigung führen

Wer seine Aggressionen nicht im Griff hat, muss mit weitreichenden Konsequenzen rechnen. So droht auch eine Kündigung, wenn es am Arbeitsplatz zu Gewalttätigkeiten oder deren Androhung kommt. Wie es sich verhält, wenn es zu herablassenden und aggressiven Verbalattacken, dabei aber nicht zu Handgreiflichkeiten kommt, musste kürzlich das Verwaltungsgericht Mainz (VG) klären.

Wer seine Aggressionen nicht im Griff hat, muss mit weitreichenden Konsequenzen rechnen. So droht auch eine Kündigung, wenn es am Arbeitsplatz zu Gewalttätigkeiten oder deren Androhung kommt. Wie es sich verhält, wenn es zu herablassenden und aggressiven Verbalattacken, dabei aber nicht zu Handgreiflichkeiten kommt, musste kürzlich das Verwaltungsgericht Mainz (VG) klären.

Ein Hochschullehrer hatte an seine Kollegen und Vorgesetzten seit mehreren Monaten aggressive und herablassende E-Mails gesendet. Im Gespräch erlebte man ihn verwirrt und sprunghaft und befürchtete teilweise, dass die verbalen Angriffe in physische Gewalt umschlagen. Die Hochschule als Arbeitgeber stellte ihn deshalb von der Arbeit frei und verbot ihm das Betreten der Hochschule. Der Hochschullehrer wollte sich das nicht bieten lassen und zog mit einem Eilantrag vor das hierfür zuständige VG.

Die aggressiven und herablassenden Äußerungen konnten jedoch durch zahlreiche E-Mails nachgewiesen werden. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit war somit auch nach Ansicht der VG-Richter nicht mehr möglich. Außerdem bestand die Gefahr, dass der Hochschullehrer seine Äußerungen auf den Kreis der Studenten ausweiten würde. Auch wenn das Verhalten des Professors möglicherweise auf einer Erkrankung beruhe, müssen Kollegen und Vorgesetzte vor weiteren Angriffen geschützt werden. Das Arbeits- und Betretungsverbot war deshalb zumindest so lange gerechtfertigt, bis geklärt ist, ob eine Erkrankung vorliege und wie damit umzugehen sei.

Hinweis: Tätlichkeiten am Arbeitsplatz führen fast immer zu einer Kündigung. Das Arbeitsverhältnis kann allerdings auch bereits durch verbale Gewalt gefährdet sein. Aggressionen haben am Arbeitsplatz nichts zu suchen.


Quelle: VG Mainz, Beschl. v. 20.12.2022 - 4 L 682/22.MZ
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 03/2023)

50.000 EUR Verlust: Telefonische Weitergabe einer TAN ist grobe Fahrlässigkeit

Das Online-Banking erfordert zwei Legitimationsprozesse - zum einen die persönliche Identifikationsnummer (PIN) und zum anderen eine Transaktionsnummer (TAN). Mitterweile gibt es verschiedene technische Verfahren, diese Zweiwegeidentifikation zu erfüllen, beispielsweise per Fingerabdruck in einer App oder via SMS-Übermittlung von Nummern. Dass eine telefonische Übermittlung der Identifikationsnummern immer ausgeschlossen ist, musste ein Ehepaar schmerzlich lernen - denn auch das Landgericht Saarbrücken (LG) konnte ihm nicht helfen.

Das Online-Banking erfordert zwei Legitimationsprozesse - zum einen die persönliche Identifikationsnummer (PIN) und zum anderen eine Transaktionsnummer (TAN). Mitterweile gibt es verschiedene technische Verfahren, diese Zweiwegeidentifikation zu erfüllen, beispielsweise per Fingerabdruck in einer App oder via SMS-Übermittlung von Nummern. Dass eine telefonische Übermittlung der Identifikationsnummern immer ausgeschlossen ist, musste ein Ehepaar schmerzlich lernen - denn auch das Landgericht Saarbrücken (LG) konnte ihm nicht helfen.

Zwei Eheleute nutzten Online-Banking, zu dem in der Rahmenvereinbarung mit der Bank ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass eine TAN nicht außerhalb des Online-Banking mündlich - zum Beispiel per Telefon - weitergegeben werden darf. Als plötzlich Abbuchungen durch Echtzeitüberweisungen in Höhe von knapp 50.000 EUR erfolgten, behauptete der Ehemann, seine Frau sei von dem Online-Banking-System der Bank aufgefordert worden, den TAN-Generator zu aktualisieren. Hierzu habe sie ihn an den Bildschirm gehalten und eine TAN eingegeben. Darauf sei die Mitteilung "Auftrag fehlgeschlagen" erschienen. Daraufhin habe ein Mann unter der Nummer der Bank auf dem Handy der Ehefrau angerufen und sich als Bankmitarbeiter ausgegeben. Er erklärte, dass die Aktualisierung nunmehr durch ihn vorgenommen werde. Daraufhin teilte die Ehefrau dem Anrufer die TAN mit. Der angebliche Bankmitarbeiter erklärte nun, dass ihm ein Fehler unterlaufen sei - die Frau gab ihm folglich zwei weitere TAN per Telefon durch. Nun verlangte das Ehepaar die knapp 50.000 EUR von der Bank zurück.

Doch da konnte das LG leider nicht weiterhelfen; das Geld erhielten die Eheleute größtenteils nicht zurück. Im Rahmen des Online-Bankings kann die telefonische Weitergabe einer TAN den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründen, wenn sich dem Kunden nach den Gesamtumständen des Falls geradezu aufdrängen musste, dass die Aufforderung zur Weitergabe der TAN nicht von der Bank stammen konnte.

Hinweis: Eindringlich kann nur vor solchen kriminellen Machenschaften gewarnt werden. Sparkassen und Banken fragen niemals (!) telefonisch die PIN oder eine TAN ab.


Quelle: LG Saarbrücken, Urt. v. 09.12.2022 - 1 O 181/20
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 03/2023)

Zu jung gibt es nicht: Auch ein Kleinkind hat Anrecht auf Beistand im Umgangsverfahren

In Verfahren vor dem Familiengericht zum Kindeswohl kommt einem "Verfahrensbeistand" große Bedeutung zu. Dieser "Anwalt des Kindes" soll die Interessen des Kindes formal in das Verfahren einbringen. Denn das Gesetz geht davon aus, dass das Interesse des Kindes nicht mit dem beider Eltern im Einklang sein kann - sonst würden diese sich nicht vor Gericht darüber streiten. Im Folgenden hatte das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) zu klären, ob die Entscheidung zulässig ist, einem dreijährigen Kleinkind keinen Verfahrensbeistand zu bestellen, weil das Kind ohnehin zu klein ist, um seinen Willen zu ermitteln.

In Verfahren vor dem Familiengericht zum Kindeswohl kommt einem "Verfahrensbeistand" große Bedeutung zu. Dieser "Anwalt des Kindes" soll die Interessen des Kindes formal in das Verfahren einbringen. Denn das Gesetz geht davon aus, dass das Interesse des Kindes nicht mit dem beider Eltern im Einklang sein kann - sonst würden diese sich nicht vor Gericht darüber streiten. Im Folgenden hatte das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) zu klären, ob die Entscheidung zulässig ist, einem dreijährigen Kleinkind keinen Verfahrensbeistand zu bestellen, weil das Kind ohnehin zu klein ist, um seinen Willen zu ermitteln.

Was zuvor das Familiengericht entschied, fand beim OLG keinen Anklang. Der Hinweis auf das junge Alter des Kindes rechtfertige das Absehen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt. Der Verfahrensbeistand habe die Aufgabe, das dem Kindeswohl entsprechende Interesse des dreijährigen Kindes zu ermitteln und im Verfahren zur Geltung zu bringen. Die Wahrnehmung der Kindesinteressen sei von der - bei dem Kleinkind möglicherweise eingeschränkten - Erkennbarkeit einer Willensäußerung völlig unabhängig. Gerade bei Kindern unter drei Jahren, die ihren Willen noch nicht oder nur ganz begrenzt äußern können, sei der Verfahrensbeistand grundsätzlich erforderlich, da er nicht nur Sprachrohr des Kindes, sondern Vertreter der objektiven und subjektiven Kindesinteressen ist. Kinder, die wegen ihres jungen Alters möglicherweise nicht persönlich angehört werden, bedürfen im Verfahren regelmäßig eines eigenen Interessenvertreters, damit ihre individuellen Interessen im Verfahren nicht in den Hintergrund treten.

Hinweis: Auch wenn der Amtsermittlungsgrundsatz bedeutet, dass der Richter selbst den Sachverhalt und das Kindeswohl ermitteln muss, wird dies in der Praxis häufig auf die Verfahrensbeistände delegiert. Diese sprechen auch mit Dritten (z.B. der Kita) und erstellen häufig einen ausführlichen schriftlichen Bericht, der dem Richter als Entscheidungsgrundlage dient. Konstruktive Zusammenarbeit mit dem Verfahrensbeistand ist daher für die Eltern günstig, wenn sie ihr Anliegen positiv beurteilt haben möchten.


Quelle: Brandenburgisches OLG, Beschl. vom 21.12.2022 - 13 UF 116/22
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 03/2023)

Hilfsweise ordentliche Kündigung bleibt: Mietschuldenausgleich innerhalb der Schonfrist wirkt sich nur auf fristlose Kündigung aus

Egal, wie uneins Sie sich mit Ihrem Vermieter sind: Klagen Sie, aber zahlen Sie Ihre Miete! Denn wenn wegen Mietschulden eine Kündigung ausgesprochen wurde, ist der Auszug meistens unumgänglich - so auch im folgenden Fall, den letztlich der Bundesgerichtshof (BGH) zu bewerten hatte.

Egal, wie uneins Sie sich mit Ihrem Vermieter sind: Klagen Sie, aber zahlen Sie Ihre Miete! Denn wenn wegen Mietschulden eine Kündigung ausgesprochen wurde, ist der Auszug meistens unumgänglich - so auch im folgenden Fall, den letztlich der Bundesgerichtshof (BGH) zu bewerten hatte.

Seit 1984 hatte ein Mieter eine Wohnung in Berlin gemietet. Er geriet in Rückstand mit der Zahlung der Miete, da er teilweise Abzüge von der Miete wegen eines angeblichen Mangels vorgenommen hatte. Die Vermieterin klagte die Beträge ein und gewann. Trotzdem zahlte der Mieter weiterhin nur eine geminderte Miete. Als mehr als zwei Monatsmieten offen waren, erklärte die Vermieterin die fristlose - hilfsweise die ordentliche - Kündigung des Mietverhältnisses. Nachdem schließlich eine Räumungsklage eingereicht wurde, zahlte der Mieter die rückständige Miete. Als das in zweiter Instanz zuständige Landgericht die Räumungsklage abgewiesen hatte, zog die Vermieterin bis zum BGH.

Der BGH hat das Urteil aufgehoben und die Angelegenheit zurückverwiesen. Eine innerhalb der Schonfrist - also bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Einreichung der Räumungsklage - getätigte Zahlung hatte nur Auswirkungen auf eine fristlose Kündigung, nicht jedoch für eine aufgrund desselben Mietrückstands hilfsweise gestützte ordentliche Kündigung. Dies sei laut BGH-Richter der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers.

Hinweis: Die pünktliche Zahlung der Miete ist sehr wichtig. Niemals darf es einem Mieter passieren, mit mehr als zwei Monatsmieten in Verzug zu kommen.


Quelle: BGH, Urt. v. 05.10.2022 - VIII ZR 307/21
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 03/2023)