Nachweispflicht: Ein totes Reh vor der Motorhaube macht noch lange keinen Wildunfall

Autofahrer müssen nach einem Wildunfall für Ansprüche gegen die Kaskoversicherung den Nachweis führen, dass das Wildtier für die Schäden ursächlich war. Das Amtsgericht München (AG) hatte eine derartige Klage gegen einen Kfz-Versicherer zu bewerten. Und siehe da: Obwohl ein Reh beim verunfallten Pkw lag, konnte das Sachverständigengutachten den behaupteten Unfallhergang nicht bestätigen. Das hatte seine Gründe.

Autofahrer müssen nach einem Wildunfall für Ansprüche gegen die Kaskoversicherung den Nachweis führen, dass das Wildtier für die Schäden ursächlich war. Das Amtsgericht München (AG) hatte eine derartige Klage gegen einen Kfz-Versicherer zu bewerten. Und siehe da: Obwohl ein Reh beim verunfallten Pkw lag, konnte das Sachverständigengutachten den behaupteten Unfallhergang nicht bestätigen. Das hatte seine Gründe.

Der Kläger machte gegen eine Versicherung nach einem behaupteten Wildunfall aus einem Kaskoversicherungsvertrag eine Entschädigung von 2.730 EUR sowie Abschleppkosten von 223,23 EUR geltend. Der Kläger trug vor, er sei im März 2021 gegen 21:30 Uhr auf einer abschüssigen, ländlichen Straße in Nordrhein-Westfalen gefahren. In einem Kurvenbereich sei ihm plötzlich ein Reh auf die Motorhaube gesprungen, weshalb er nichts mehr gesehen und die Kontrolle über das Fahrzeug verloren habe. Er sei zweimal gegen die rechte Leitplanke gestoßen. Nach dem Stillstand sei das Reh schließlich von der Motorhaube gerutscht. Der Kläger habe nach dem Unfall die Polizei verständigt, bei deren Ankunft das tote Reh noch an besagter Stelle lag. An dem Pkw sei ein wirtschaftlicher Totalschaden entstanden. Die Versicherung verweigerte jedoch eine Regulierung des Schadens mit der Begründung, dass sich mit Ausnahme des toten Rehs keine Anzeichen für einen Wildunfall finden ließen.

Das AG hat die Klage tatsächlich abgewiesen, da es nach Durchführung der Beweisaufnahme den Nachweis, dass das Reh für den Unfall ursächlich war, als nicht geführt ansah. Das unfallanalytische Sachverständigengutachten konnte zwar einzelne Schäden dem Kontakt mit einer Leitplanke vor Ort zurechnen - nicht jedoch alle insoweit maßgeblichen Beschädigungen an dem Fahrzeug. Anknüpfungspunkte, dass es zu einer Anstoßsituation mit einem Reh gekommen ist, hatten sich aus technischer Sicht nicht ergeben. Der Kläger konnte keinen Zeugen vorweisen, der den Unfallhergang beobachtet hatte, habe auch keine Fotos am Unfallort gefertigt oder von den Polizeibeamten fertigen lassen. Außerdem hatte er das Fahrzeug verkauft, das anschließend verschrottet wurde. Insofern hatte er vereitelt, dass ein Gerichtssachverständiger weitere Überprüfungen vornehmen konnte. Nachdem der Kläger Ansprüche gegen seine Versicherung geltend machen wollte, hätte es ihm oblegen, entsprechende Beweise zu sichern. Der Kläger hatte nach eigenen Angaben innerhalb von zwei bis drei Jahren stolze zehn Wildunfälle gehabt und Ansprüche gegenüber unterschiedlichen Versicherungen geltend gemacht, da er die Versicherungen gewechselt hatte. Die Aussagen des Klägers waren in Anbetracht der oben geschilderten Ausführungen nicht ausreichend, um nachzuweisen, dass der geltend gemachte Schaden darauf zurückzuführen sei, dass ein Reh auf seiner Motorhaube zum Liegen kam und er zweimal ohne sein eigenes Verschulden eine Leitplanke berührt habe.

Hinweis: Der Versicherungsnehmer hat den Vollbeweis dafür, dass ein Zusammenstoß mit einem Tier erfolgt ist, zu erbringen. Er muss also beweisen, dass es zu einem Zusammenstoß zwischen dem in Fahrt befindlichen versicherten Fahrzeug und einem Tier gekommen ist. Er muss auch darlegen und beweisen, dass bei diesem Zusammenstoß diejenigen Schäden entstanden sind, für die er die Versicherungsleistung geltend macht.


Quelle: AG München, Urt. v. 22.08.2024 - 123 C 13553/23
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 01/2025)

Sturz im Bus: Vernachlässigung der Eigensicherung kostet den Schmerzensgeldanspruch

Wer sich im öffentlichen Raum bewegt, sollte immer ein Auge auf seine Umgebung und eines auf das eigene Verhalten gerichtet haben. Da man das Verhalten Fremder nämlich nicht erahnen kann, legen Gerichte darauf Wert, dass man stets für ein Mindestmaß an Eigensicherung sorgt, um Kollisionen sämtlicher Art zu umgehen. So ist das Urteil des Amtsgerichts München (AG) einem im Bus gestürzten Fahrgast gegenüber nur folgerichtig.

Wer sich im öffentlichen Raum bewegt, sollte immer ein Auge auf seine Umgebung und eines auf das eigene Verhalten gerichtet haben. Da man das Verhalten Fremder nämlich nicht erahnen kann, legen Gerichte darauf Wert, dass man stets für ein Mindestmaß an Eigensicherung sorgt, um Kollisionen sämtlicher Art zu umgehen. So ist das Urteil des Amtsgerichts München (AG) einem im Bus gestürzten Fahrgast gegenüber nur folgerichtig.

Der 76-Jährige fuhr in einem Linienbus und hielt sich mit einer Hand an der Haltestange fest, während die andere Hand auf seinem Trolley lag. Als der Bus auf der Rechtsabbiegespur auf eine rote Ampel zufuhr, wechselte ein Pkw kurz vor ihm auf dieselbe Abbiegespur, woraufhin der Busfahrer eine Vollbremsung durchführte. Der Fahrgast verlor das Gleichgewicht, konnte sich nicht halten und stürzte. Dabei verletzte er sich und forderte von der Haftpflichtversicherung des Autofahrers Schmerzensgeld. Diese lehnte ab und war der Ansicht, dass der Geschädigte den Schaden selbst verschuldet hatte, weil er sich nicht ordentlich festgehalten habe.

Das AG gab der Versicherung recht. Das Gericht ging zwar davon aus, dass die Fahrweise des Autofahrers zum Sturz des Mannes beigetragen habe und dass die Straßenverkehrs-Ordnung ihm für den Spurwechsel ein Höchstmaß an Sorgfaltspflicht auferlege, gegen die er verstoßen habe. Ein Fahrgast sei jedoch stets verpflichtet, sich im Linienbus einen festen Halt zu verschaffen. Die von dem Mann eingenommene stehende Position war nicht geeignet, um bei einer Bremssituation gesichert zu sein. Im vorliegenden Fall waren sowohl Sitzplätze frei als auch die Haltestange mit beiden Händen greifbar gewesen. Es ist zudem im Stadtverkehr mit plötzlichen Bremsmanövern zu rechnen. Dabei ist die Sicherung mit nur einer Hand ungeeignet, ruckartige Bewegungen auszugleichen. Das Ablegen der anderen Hand auf dem Trolley war eher eine zusätzliche Gefährdung als eine Sicherung. Das Verschulden des Fahrgasts ist daher als so hoch anzusetzen, dass die Versicherung des Pkw-Fahrers nicht hafte.

Hinweis: Der Fahrer eines Linienbusses darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Fahrgäste entsprechend ihrer Verpflichtung aus § 14 Abs. 3 Nr. 4 Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr selbst dafür sorgen, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen. Dem Fahrgast eines Linienbusses obliegt es daher, für seine Sicherheit selbst zu sorgen, einen Sitzplatz - soweit dies möglich ist - einzunehmen und sich ausreichend Halt zu verschaffen. Jeder Fahrgast ist grundsätzlich selbst dafür verantwortlich, dass er durch typische und zu erwartende Bewegungen eines Fahrzeugs nicht zu Fall kommt. Kommt es bei einem stehenden Fahrgast zu einem Sturz - etwa im Rahmen eines Anfahr- oder Abbremsvorgangs des Busses -, trifft ihn regelmäßig die Alleinhaftung für das Sturzgeschehen. Gegen ihn spreche dann bereits der Beweis des ersten Anscheins.
 
 


Quelle: AG München, Urt. v. 18.10.2024 - 338 C 15281/24
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 01/2025)

Der gekündigte Maklervertrag: Anteilig berechnete Bürokosten führen zur Gesamtunwirksamkeit des vereinbarten Aufwendungsersatzes

Prinzipiell kann ein Kunde einen Maklervertrag jederzeit kündigen. Die Frage, die dann jedoch zumeist im Raum steht, ist, ob und - wenn ja - welche Vergütung der Makler dann noch erhält. Die Antworten darauf hat nun das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) gegeben.

Prinzipiell kann ein Kunde einen Maklervertrag jederzeit kündigen. Die Frage, die dann jedoch zumeist im Raum steht, ist, ob und - wenn ja - welche Vergütung der Makler dann noch erhält. Die Antworten darauf hat nun das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) gegeben.

Ein Mann beauftragte eine Immobilienmaklerin mit der Vermarktung seines Einfamilienhauses im Hintertaunus zum Angebotspreis von 695.000 EUR. Nach Nr. 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Maklervertrags war der Auftraggeber bei eventueller Aufgabe seiner Verkaufsabsichten zu einem Aufwendungsersatz verpflichtet. Zu diesen erstattungspflichtigen Aufwendungen sollten auch anteilige Bürokosten zählen. Nach vier Monaten kam es tatsächlich zur Kündigung, als der Mann der Maklerin mitteilte, dass das Haus doch nicht kurzfristig verkauft werden solle. Die Maklerin stellte ihm daraufhin 11.450 EUR in Rechnung, wovon 280 EUR auf "Fremdkosten laut Aufstellung" und der übrige Betrag auf Arbeitsstunden entfallen seien. Hierauf zahlte der Mann 6.280 EUR, die er nun mit einer Klage doch zurückverlangte - und zwar zu Recht.

Die Nr. 6 der AGB des Maklervertrags (Aufwendungsersatz für anteilige Bürokosten) war in Augen des OLG unwirksam. Die Regelung benachteiligte den Vertragspartner unangemessen. Zwar kann eine Pflicht des Maklerkunden zum Aufwendungsersatz grundsätzlich in den AGB vereinbart werden - sie muss sich dann aber wirklich und ausschließlich auf den Ersatz des konkreten Aufwands beziehen. Eine darüber hinausgehende Pflicht zum Aufwendungsersatz lässt sich in AGB nicht wirksam vereinbaren. Grundsätzlich ist beim Maklervertrag die Provision vom Erfolg der Tätigkeit abhängig. Wird im Gewand des Aufwendungsersatzes in Wahrheit eine erfolgsunabhängige Provision vereinbart, widerspricht dies dem Leitbild - die Regelung ist damit unwirksam. Die Unwirksamkeit der Belastung mit anteiligen Bürokosten führte hier zur Gesamtunwirksamkeit der Vereinbarung über den Aufwendungsersatz. Andernfalls wäre es einem Makler möglich, risikolos rechtlich nicht geschuldete Positionen abzurechnen in der Hoffnung, dass zumindest ein Teil der Kunden hierauf eine Zahlung leistet.

Hinweis: Wer überraschende Klauseln in seinem Vertragswerk benutzt, sollte sicherstellen, dass diese Klauseln auch rechtmäßig sind. Andernfalls muss er damit rechnen, dass dieser Fehler sehr teuer werden kann. Ob Vertragsklauseln wirksam sind oder nicht, prüft der Anwalt des Vertrauens.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 23.10.2024 - 19 U 134/23
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 01/2025)

Dienstkleidungsvorgaben: Umkleidezeiten sind trotz Krankheit und Urlaubs zu bezahlen

Im Fall von Krankheit gilt das sogenannte Lohnausfallprinzip: Der Arbeitgeber muss dem erkrankten Arbeitnehmer das bezahlen, was dieser bekäme, wenn er gearbeitet hätte. Wie es unter diesem Gesichtspunkt aber mit bezahlten Umkleidezeiten aussieht, musste das Landesarbeitsgericht Nürnberg (LAG) entscheiden.

Im Fall von Krankheit gilt das sogenannte Lohnausfallprinzip: Der Arbeitgeber muss dem erkrankten Arbeitnehmer das bezahlen, was dieser bekäme, wenn er gearbeitet hätte. Wie es unter diesem Gesichtspunkt aber mit bezahlten Umkleidezeiten aussieht, musste das Landesarbeitsgericht Nürnberg (LAG) entscheiden.

Ein Rettungssanitäter war verpflichtet, bei seiner Arbeit eine spezielle Schutzkleidung zu tragen. Für das An- und Ablegen der Schutzkleidung erhielt er für jede geleistete Schicht eine pauschale Zeitgutschrift von zwölf Minuten. Der Arbeitgeber sah nicht ein, diese Zeiten bei Abwesenheit des Arbeitnehmers - ob aus Krankheits- oder Urlaubsgründen - mit Zeitgutschrift dieser zwölf Minuten zu vergüten. Deshalb verklagte ihn der Rettungssanitäter auf die Korrektur seines Arbeitszeitkontos.

Das LAG gab dem Sanitäter recht - zumindest teilweise. Es entschied, dass ihm eine Gutschrift von insgesamt mehr als zehn Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto zustehe. Gutschriften erhielt der Beschäftigte für die Zeiten gewährten Urlaubs und krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Die Entscheidung begründete das Gericht mit dem anwendbaren Tarifvertrag. Dieser regelt, dass bei Abwesenheitszeiten, die der Arbeit gleichstehen (z.B. Urlaub, Krankheit), die jeweilig dienstplanmäßig vorgesehene Arbeitszeit, die auf Grundlage der wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden festzulegen sei, gutzuschreiben ist. Dieser Pflicht sei der Arbeitgeber im Hinblick auf die Umkleidezeiten nicht nachgekommen. Den Anspruch auf Gutschrift weiterer geforderten Stunden hatte der Arbeitnehmer hingegen zu spät geltend gemacht.

Hinweis: Wann sind Umkleidezeiten überhaupt zu bezahlen? Das ist dann der Fall, wenn Arbeitnehmer verpflichtet sind, eine Schutzausrüstung oder eine bestimmte Dienstkleidung zu tragen.
 
 


Quelle: LAG Nürnberg, Urt. v. 16.08.2024 - 4 Sa 339/20
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 01/2025)

Fiskus muss zahlen: Thüringer OLG klärt Freistaat auf, wann Berufung auf Verschweigungseinrede Gültigkeit besitzt

Nicht immer geht es im Erbrecht um hohe Geldbeträge, wie der Fall des Thüringer Oberlandesgerichts (OLG) zeigt. Der Freistaat Thüringen berief sich zu angefallenen Gerichtskosten von nur 35,70 EUR auf die sogenannte Verschweigungseinrede, nach der ein Nachlassgläubiger keine Erstattung seiner Forderung erhält, wenn er diese später als fünf Jahre nach dem Erbfall dem Erben gegenüber geltend macht. Mit dieser Einrede war der Freistaat jedoch nicht erfolgreich.

Nicht immer geht es im Erbrecht um hohe Geldbeträge, wie der Fall des Thüringer Oberlandesgerichts (OLG) zeigt. Der Freistaat Thüringen berief sich zu angefallenen Gerichtskosten von nur 35,70 EUR auf die sogenannte Verschweigungseinrede, nach der ein Nachlassgläubiger keine Erstattung seiner Forderung erhält, wenn er diese später als fünf Jahre nach dem Erbfall dem Erben gegenüber geltend macht. Mit dieser Einrede war der Freistaat jedoch nicht erfolgreich.

Nachdem der Erblasser verstorben war, hatte das Amtsgericht im Juni 2023 festgestellt, dass kein anderer Erbe als der Fiskus des Freistaats Thüringen vorhanden war. Bezüglich der Auslagen für die öffentliche Aufforderung zur Anmeldung möglicher Erbrechte am Nachlass wurden durch die Justiz gegenüber dem Freistaat im August 2023 Kosten in Höhe von 35,70 EUR geltend gemacht. Da der Erblasser zu diesem Zeitpunkt bereits vor mehr als fünf Jahren verstorben war, berief sich der Fiskus auf die gesetzliche Ausschlussfrist und war deshalb nicht willens, den geforderten Betrag zu leisten.

Das OLG entschied jedoch, dass die Ausschlussfrist in diesem Fall nicht greife, da die Forderung selbst schließlich erst nach Ablauf der Fünfjahresfrist entstanden sei. Die Einrede jedoch greife nur in solchen Fällen, in denen ein Gläubiger zu lange zögert, eine ihm bekannte Forderung gegenüber dem Erben geltend zu machen. Die Beschwerde des Freistaats wurde also zurückgewiesen.

Hinweis: Die Verschweigungseinrede zeigt, dass ein Gläubiger gut daran tut, eine ihm bekannte Forderung rechtzeitig gegenüber dem Erben geltend zu machen. Der Nachlassgläubiger ist nur dann nicht mit seiner Forderung ausgeschlossen, wenn diese dem Erben gegenüber bekannt geworden ist oder sie in einem Aufgebotsverfahren angemeldet wurde.


Quelle: Thüringer OLG, Beschl. v. 25.10.2024 - 6 W 319/24
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 01/2025)

Flurstück ist kein Grundstück: Erbauseinandersetzung durch Teilungsversteigerung

Eine Teilungsversteigerung dient der Aufhebung einer Gemeinschaft durch die Verwertung einer Immobilie in einem gerichtlichen Versteigerungsverfahren und der anschließenden Verteilung des Erlöses. Sie kann daher ein Mittel sein, eine Erbengemeinschaft auch zwangsweise auseinanderzusetzen. So war es auch vor dem Bundesgerichtshof (BGH), der entscheiden musste, ob ein Miteigentümer 1/14 eines Grundstücks teilversteigern lassen dürfe.

Eine Teilungsversteigerung dient der Aufhebung einer Gemeinschaft durch die Verwertung einer Immobilie in einem gerichtlichen Versteigerungsverfahren und der anschließenden Verteilung des Erlöses. Sie kann daher ein Mittel sein, eine Erbengemeinschaft auch zwangsweise auseinanderzusetzen. So war es auch vor dem Bundesgerichtshof (BGH), der entscheiden musste, ob ein Miteigentümer 1/14 eines Grundstücks teilversteigern lassen dürfe.

Das gesamte Grundstück der hier relevanten Erbengemeinschaft bestand aus 14 Flurstücken. Ein Miteigentümer einer Erbengemeinschaft beantragte zur Vorbereitung der Nachlassteilung nun die Anordnung einer Teilungsversteigerung eines einzelnen Flurstücks. Beide Vorinstanzen waren der Ansicht, dass eine solche Teilungsversteigerung nur eines einzelnen Flurstücks nicht möglich sei, und verwiesen den Rechtsstreit an den BGH.

Der BGH bestätigte die Rechtsansichten der Vorinstanzen. Eine Teilungsversteigerung diene der Aufhebung der Gemeinschaft des gesamten Grundstücks. "Grundstück" sei im rechtlichen Sinne aber eine Einheit, die im Grundbuch unter einer laufenden Nummer eingetragen sei. Ein Flurstück hingegen sei nur ein vermessungstechnischer Begriff und keine eigenständige Einheit im Grundbuch. Der BGH wies den Antrag auf Einleitung der Teilungsversteigerung damit zurück.

Hinweis: Die Teilungsversteigerung dient nicht dem Zweck der Aufteilung des Grundstücks, sondern der Aufhebung der Gemeinschaft. Dies hinderte die Eigentümer nicht daran, bei Einverständnis der Beteiligten das Grundstück im Vorfeld in eigenständige Grundstücke - mit einer jeweils neuen Grundbuchblattnummer - zu unterteilen.


Quelle: BGH, Beschl. v. 26.09.2024 - V ZB 8/24
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 01/2025)

Ausschluss bei Krankheit: Inflationsausgleichsprämie kann als arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung gestaltet werden

Die Inflation trifft uns alle. Und besonders in der Arbeitswelt ist eine Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern nur in seltenen Fällen gestattet, und zwar nur dann, wenn es dafür nachvollziehbare Gründe gibt. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) musste prüfen, ob dazu auch gehört, Arbeitnehmer von der Inflationsausgleichsprämie ausnehmen zu dürfen, wenn sie im gesamten Jahr arbeitsunfähig erkrankt waren.

Die Inflation trifft uns alle. Und besonders in der Arbeitswelt ist eine Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern nur in seltenen Fällen gestattet, und zwar nur dann, wenn es dafür nachvollziehbare Gründe gibt. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) musste prüfen, ob dazu auch gehört, Arbeitnehmer von der Inflationsausgleichsprämie ausnehmen zu dürfen, wenn sie im gesamten Jahr arbeitsunfähig erkrankt waren.

Ein Arbeitnehmer war im gesamten Jahr 2023 arbeitsunfähig erkrankt. Andere Arbeitnehmer erhielten mit der Vergütung für März 2023 von der Arbeitgeberin eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.500 EUR netto. Der Arbeitnehmer war nun der Auffassung, ihm stehe auch eine Zahlung zu, und klagte - vergeblich.

Eine Inflationsausgleichsprämie kann nach Auffassung des LAG als arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung ausgestaltet werden. Das hatte die Arbeitgeberin getan und die Inflationsausgleichsprämie als arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung ausgestaltet. Alle Arbeitnehmer, die "einen" Verdienst für geleistete Arbeit im Jahr 2023 erzielt hatten, waren somit anspruchsberechtigt - alle anderen, die beispielsweise das gesamte Jahr arbeitsunfähig erkrankt waren, nicht.

Hinweis: Der Arbeitnehmer hat eine Revision beim Bundesarbeitsgericht (BAG) eingelegt. Vieles spricht jedoch dafür, dass die Entscheidung richtig ist. Vor allem wird die Entscheidung auch für andere Sonderzahlungen gelten. Grundsätzlich darf ein Arbeitgeber eine Sonderzahlung an die Voraussetzung knüpfen, dass in dem Zeitraum, für den die Zahlung geleistet wird, auch Arbeitsleistung erbracht wird.


Quelle: LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 14.08.2024 - 10 Sa 4/24
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 01/2025)

Unangemessene Benachteiligung: Mainzer Arbeitsgericht kippt nach EuGH-Urteil die Klagefrist für Schwangere

Arbeitnehmer können nur innerhalb von drei Wochen nach Kündigungszugang eine Kündigungsschutzklage erheben. Unterschiede ergeben sich bislang dann, wenn schwangere Arbeitnehmerinnen zum Zeitpunkt der Kündigung noch nichts von ihrer Schwangerschaft wussten. Nach deutschem Recht müssen sie dann bereits binnen zwei Wochen nach entsprechender Kenntniserlangung klagen. Das Arbeitsgericht Mainz (ArbG) musste sich nun mit einer verspätet eingegangenen Kündigungsschutzklage beschäftigen.

Arbeitnehmer können nur innerhalb von drei Wochen nach Kündigungszugang eine Kündigungsschutzklage erheben. Unterschiede ergeben sich bislang dann, wenn schwangere Arbeitnehmerinnen zum Zeitpunkt der Kündigung noch nichts von ihrer Schwangerschaft wussten. Nach deutschem Recht müssen sie dann bereits binnen zwei Wochen nach entsprechender Kenntniserlangung klagen. Das Arbeitsgericht Mainz (ArbG) musste sich nun mit einer verspätet eingegangenen Kündigungsschutzklage beschäftigen.

In der Entscheidung ging es um eine Pflegehelferin, die einen auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag geschlossen hatte. Noch in der Probezeit kündigte der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis zum 21.10.2022. Erst drei Wochen nach Ablauf der Probezeit unterrichtete die Pflegehelferin den Arbeitgeber dann über ihre zwischenzeitlich festgestellte Schwangerschaft. Gleichzeitig berief sie sich darauf, dass die Kündigung damit unwirksam sei. Doch erst nach einem weiteren Monat erhob sie die entsprechende  Kündigungsschutzklage. Das ArbG hatte die Angelegenheit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Denn nach deutschem Recht wäre die Klage als verfristet abzuweisen gewesen.

Der EuGH kam dann allerdings zum Ergebnis, dass die im Vergleich zur generell geltenden Frist um eine Woche verkürzte Klagefrist von zwei Wochen Schwangere unangemessen benachteilige, die zum Zeitpunkt der Kündigung noch nichts von ihrer Schwangerschaft wussten (Urteil vom 27.06.2024 - C-284/23). Das ArbG urteilte deshalb nun, dass betroffene Frauen überhaupt keine Klagefrist einzuhalten haben. Folglich war die Klage nicht zu spät eingereicht worden - die Kündigung wurde kassiert und die Arbeitnehmerin muss weiter beschäftigt werden.

Hinweis: Arbeitnehmer sollten möglichst binnen drei Wochen nach Zugang einer Kündigung ihre Kündigungsschutzklage erheben. Dann sind sie auf jeden Fall auf der sicheren Seite.


Quelle: ArbG Mainz, Urt. v. 10.09.2024 - 4 Ca 1424/22
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 01/2025)

Erbschaftsausschlagung: Umdeutung in eine Anfechtung der Annahme

Sind Beantragung und Erhalt der sogenannten dreimonatigen Witwenrente automatisch mit einer Erbschaftsannahme gleichzusetzen? Das Oberlandesgericht München (OLG) musste die zuerst erfolgte Ausschlagung mit der parallel erfolgten Beantragung dieser Übergangsleistung abwägen.

Sind Beantragung und Erhalt der sogenannten dreimonatigen Witwenrente automatisch mit einer Erbschaftsannahme gleichzusetzen? Das Oberlandesgericht München (OLG) musste die zuerst erfolgte Ausschlagung mit der parallel erfolgten Beantragung dieser Übergangsleistung abwägen.

Ein ehemaliger Zahnarzt war im Juni 2018 verstorben und zunächst von seiner Ehefrau beerbt worden. Diese hatte die Erbschaft im September 2018 dann jedoch ausgeschlagen. Zugleich hatte sie von der kassenärztlichen Vereinigung für einen Zeitraum von drei Monaten als Übergangsleistung die volle Rente des Erblassers beantragt und erhalten (sogenanntes Witwenquartal). Auf Antrag des nachberufenen Ersatzerben wurde im April 2019 ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, in dem die Erben mit Abfindungsansprüchen des ehemaligen Geschäftspartners des verstorbenen Zahnarztes konfrontiert waren.

Das OLG stellte (neben den gesellschaftsrechtlichen Ansprüchen des ehemaligen Geschäftspartners) bei dieser Gelegenheit fest, dass die Erbschaftsausschlagung der Ehefrau des Erblassers im September 2018 durchaus wirksam gewesen war - und das, obwohl die Ausschlagungsfrist versäumt wurde. In der Beantragung des Witwenquartals könne man zwar durchaus eine konkludente Annahme der Erbschaft sehen. In einem solchen Fall sei jedoch die Ausschlagungserklärung in eine Anfechtung der Annahme umzudeuten. Dies sei dann möglich, wenn ein Anfechtungsgrund vorliege, beispielsweise ein Irrtum des Erben über die Zusammensetzung des Nachlasses. Anerkannt ist, dass dies insbesondere dann möglich ist, wenn der Erbe keine Kenntnis von wesentlichen Nachlassverbindlichkeiten hatte.

Hinweis: Die Verjährung von Ansprüchen im Fall einer Nachlassinsolvenz wird gehemmt durch die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren. Die reguläre Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.


Quelle: OLG München, Urt. v. 13.11.2024 - 7 U 2821/22
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 01/2025)

Kein hölzerner Flickenteppich: Materialprobleme machen Komplettaustausch von Parkett nach Wasserschaden unumgänglich

Wer schon einmal das Vergnügen hatte, Parkett zu verlegen, weiß nur zu gut, dass das schöne Ganze aus verflixt vielen einzelnen Teilen besteht. Entsprechend verhält es sich auch bei der Beseitigung von Schäden des edlen Untergrunds. Das Landgericht Lübeck (LG) musste daher in der Frage entscheiden, wie viel eine Wohngebäudeversicherung für einen teilbeschädigten Parkettboden bezahlen muss.

Wer schon einmal das Vergnügen hatte, Parkett zu verlegen, weiß nur zu gut, dass das schöne Ganze aus verflixt vielen einzelnen Teilen besteht. Entsprechend verhält es sich auch bei der Beseitigung von Schäden des edlen Untergrunds. Das Landgericht Lübeck (LG) musste daher in der Frage entscheiden, wie viel eine Wohngebäudeversicherung für einen teilbeschädigten Parkettboden bezahlen muss.

Im Wohnhaus der Klägerin wurde versehentlich eine Hauswasserleitung angebohrt. Deshalb beschädigte austretendes Leitungswasser das Parkett und die Tapete an einigen Stellen in der Wohnung. Die Frau meldete den Schaden bei ihrer Wohngebäudeversicherung. Die übernahm jedoch nur die Kosten für einen Teilaustausch der beschädigten Flächen, da sie den Austausch des gesamten Parketts nicht für notwendig hielt. Deshalb klagte die Frau. Sie meinte, nur durch den kompletten Austausch könne ein einheitliches Erscheinungsbild des Parketts und der Tapete wiederhergestellt werden.

Das sahen die Richter des LG genauso - zumindest beim Parkett. Denn klar war: Eine Reparatur ohne Austausch war wegen der Feuchtigkeitsschäden nicht möglich. Dabei käme ein Teilaustausch jedoch nicht in Betracht, da die entsprechende Parkettsorte gar nicht mehr erhältlich war. Mit unterschiedlichen Parkettsorten seien hingegen nicht hinnehmbare optische Brüche geblieben. Für einen Komplettaustausch der Tapeten muss die Versicherung jedoch nicht aufkommen. Hier sei lediglich ein optischer Bruch zwischen Wohn- und Essbereich zu erwarten - und dieser sei wegen der Trennung der Räume als durchaus akzeptabel anzusehen.

Hinweis: Egal, um welchen Schaden es in einer Wohnung geht: Das Sichern der Beweise ist ganz wichtig. Der erste Schritt ist es, Fotos anzufertigen.


Quelle: LG Lübeck, Urt. v. 05.06.2024 - 4 O 345/22
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 01/2025)