Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine September 2025

10.09. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.09.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für August 2025; ** für das III. Quartal 2025]

Steuertermine Oktober 2025

10.10. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.10.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für September 2025; bei vierteljährlicher Abführung für das III. Quartal 2025]

Steuerpolitik für die Gastronomie: Dauerhafte Mehrwertsteuersenkung soll Branche stabilisieren

Wie kann die Gastronomiebranche nach der Pandemie nachhaltig gestärkt werden? Die Bundesregierung plant, die Umsatzsteuer auf Speisen in der Gastronomie dauerhaft auf 7 % zu senken. Zum 01.01.2026 soll der ermäßigte Steuersatz eingeführt werden, um sowohl die Branche zu unterstützen als auch Verbraucher finanziell zu entlasten. Die Maßnahme baut auf der zuvor temporären Absenkung während der Corona-Pandemie auf, die mehrfach verlängert wurde. Getränke bleiben von der Umsatzsteuersenkung ausgenommen und werden weiterhin mit 19 % besteuert.

Wie kann die Gastronomiebranche nach der Pandemie nachhaltig gestärkt werden? Die Bundesregierung plant, die Umsatzsteuer auf Speisen in der Gastronomie dauerhaft auf 7 % zu senken. Zum 01.01.2026 soll der ermäßigte Steuersatz eingeführt werden, um sowohl die Branche zu unterstützen als auch Verbraucher finanziell zu entlasten. Die Maßnahme baut auf der zuvor temporären Absenkung während der Corona-Pandemie auf, die mehrfach verlängert wurde. Getränke bleiben von der Umsatzsteuersenkung ausgenommen und werden weiterhin mit 19 % besteuert.

Laut Bundestagsdrucksache 21/687 bleibt die wirtschaftliche Lage der Gastronomie angespannt. Trotz eines Übernachtungsrekords in 2024 im Tourismussektor verzeichnet die Branche inflationsbereinigt Umsatzrückgänge. Während Großstädte teils das Vor-Corona-Niveau erreichen, verzeichnen viele Regionen weiterhin Einbußen. Die Bundesregierung plant keine generelle Umsatzsteuerreform, sondern ausschließlich die dauerhafte Senkung des Steuersatzes auf Speisen.

Aus finanzpolitischer Sicht rechnet die Bundesregierung mit Mindereinnahmen von rund 14,5 Mrd. EUR im Zeitraum von 2026 bis 2029. Angesichts der angespannten Haushaltslage ist diese Entlastung für die Gastronomiebranche eine bedeutende finanzielle Entscheidung, deren Auswirkungen auch die Haushalte der Länder und Kommunen betreffen werden. Die Bundesregierung betont, dass es in der unternehmerischen Verantwortung liegt, ob die Entlastung für niedrigere Preise für Gastronomiedienstleistungen, höhere Margen oder Investitionen genutzt wird.

Hinweis: Einen grundlegenden Systemwechsel in der Umsatzbesteuerung strebt die Bundesregierung derzeit nicht an. Die geplante Maßnahme erfordert die Zustimmung des Bundesrats und wird im Rahmen der weiteren parlamentarischen Beratungen mit Ländern und Kommunen abgestimmt. Insgesamt soll die Maßnahme einen wichtigen Impuls für die wirtschaftliche Erholung und Stabilität der Gastronomiebranche setzen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 10/2025)

Entfernungspauschale: Nicht immer zählt die kürzeste Straßenverbindung

Die Mehrheit der Beschäftigten in Deutschland fährt mit dem Auto zur Arbeit - rund 65 % waren es im Jahr 2024. Dies geht aus aktuellen Zahlen des Statistischen Bundesamts (Destatis) hervor, die sich auf Ergebnisse des jüngsten Mikrozensus stützen. Demnach nutzten knapp 16 % Arbeitnehmer öffentliche Verkehrsmittel für den Arbeitsweg. Rund 10 % nutzten das Fahrrad, rund 7 % gingen zu Fuß.

Die Mehrheit der Beschäftigten in Deutschland fährt mit dem Auto zur Arbeit - rund 65 % waren es im Jahr 2024. Dies geht aus aktuellen Zahlen des Statistischen Bundesamts (Destatis) hervor, die sich auf Ergebnisse des jüngsten Mikrozensus stützen. Demnach nutzten knapp 16 % Arbeitnehmer öffentliche Verkehrsmittel für den Arbeitsweg. Rund 10 % nutzten das Fahrrad, rund 7 % gingen zu Fuß.

Berufspendler können ihre Fahrten zur Arbeit über die Entfernungspauschale als Werbungskosten absetzen. Diese gilt für jeden vollen Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zur Arbeit (erste Tätigkeitsstätte) und für jeden Tag, an dem diese Strecke zurückgelegt worden ist. Die Pauschale beträgt derzeit 30 Cent pro Kilometer, ab dem 21. Entfernungskilometer sind es 38 Cent. Ab 2026 soll die Pauschale einheitlich auf 38 Cent pro Kilometer angehoben werden.

Die bei der Pauschale ansetzbare Entfernung bemisst sich dabei im Regelfall nach der kürzesten Straßenverbindung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte. Arbeitnehmer dürfen aber eine längere Straßenverbindung in ihrer Einkommensteuererklärung abrechnen, wenn sie diese Strecke tatsächlich genutzt haben und sie glaubhaft machen können, dass diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist. Hierzu müssen sie dem Finanzamt (FA) aber in der Regel nachweisen, dass die längere Fahrstrecke eine Zeitersparnis mit sich gebracht hat, weil auf der kürzesten Strecke häufig Staus herrschten oder Baustellen eingerichtet waren.

Es empfiehlt sich also eine gute Beweisvorsorge, bspw. durch das Aufbewahren von Zeitungsartikeln über Baustellen und längerfristige Sperrungen oder das Ausdrucken von Staumeldungen.

Anspruch auf die Entfernungspauschale hat man unabhängig davon, wie man sich fortbewegt. Man erhält sie also nicht nur als Autofahrer, sondern auch, wenn man Bus, Bahn, Fahrrad oder Skateboard fährt - oder einfach zu Fuß geht.

Hinweis: Arbeitnehmer sollten wissen, dass sie in jedem Fall den Arbeitnehmerpauschbetrag von aktuell 1.230 EUR pro Jahr als Werbungskosten abziehen können. Fallen ihre tatsächlichen Werbungskosten niedriger aus, weil bspw. die Entfernung zur Arbeitsstätte gering ist, berücksichtigt das FA den Pauschbetrag automatisch.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2025)

Komfortzimmer: Gewerbesteuerbefreiung für Wahlleistungen im Krankenhaus

Grundsätzlich unterliegen Körperschaften der Gewerbesteuer. Allerdings hat der Gesetzgeber bestimmte Einrichtungen von der Gewerbesteuer befreit. In der Regel werden daher bei den im Gesetz genannten Einrichtungen die gesamten Einkünfte nicht der Gewerbesteuer unterworfen. Es kann jedoch auch vorkommen, dass nur bestimmte Arten von Einkünften - wie beispielsweise bei Krankenhäusern - von der Gewerbesteuer freigestellt sind. Im Streitfall musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg darüber entscheiden, ob für einen Teil der Einkünfte die Steuerbefreiung nicht anwendbar ist.

Grundsätzlich unterliegen Körperschaften der Gewerbesteuer. Allerdings hat der Gesetzgeber bestimmte Einrichtungen von der Gewerbesteuer befreit. In der Regel werden daher bei den im Gesetz genannten Einrichtungen die gesamten Einkünfte nicht der Gewerbesteuer unterworfen. Es kann jedoch auch vorkommen, dass nur bestimmte Arten von Einkünften - wie beispielsweise bei Krankenhäusern - von der Gewerbesteuer freigestellt sind. Im Streitfall musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg darüber entscheiden, ob für einen Teil der Einkünfte die Steuerbefreiung nicht anwendbar ist.

Die Klägerin betrieb ein Krankenhaus. Gegen Aufpreis konnten die Patienten sogenannte Komfortzimmer auswählen, die mehr Platz boten und besser ausgestattet waren. Diese Wahlleistungen entsprachen der "Gemeinsamen Empfehlung gemäß § 22 Abs. 1 der Bundespflegeverordnung". Privatpatienten wurde der Zuschlag für das Komfortzimmer von der privaten Krankenkasse erstattet. Sofern keine Versicherung dafür aufkam, zahlten die Patienten selbst. Nach Ansicht des Finanzamts war der Ertrag aus der Vermietung der Komfortzimmer gewerbesteuerpflichtig.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Vermietung der Komfortzimmer wird von der Gewerbesteuerbefreiung umfasst. Denn diese gilt grundsätzlich auch für Krankenhausleistungen, die Wahlleistungen sind.

Entscheidend ist, dass das Krankenhaus ein sogenannter Zweckbetrieb im Sinne des Gesetzes ist (hierfür müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein). Wie die Wahlleistungen umsatzsteuerlich beurteilt werden, ist für die Gewerbesteuer nicht relevant. Ansonsten sind Wahlleistungen typische Krankenhausleistungen, wenn sie von privaten Krankenkassen erstattet werden. Die Erträge aus den Wahlleistungen sind der Sache nach auch nicht von den übrigen Erträgen der Klägerin für Unterkunft und Verpflegung der Patienten trennbar. Daher sind diese insgesamt gewerbesteuerfrei.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 10/2025)

Umsatzsteuerbefreiung bei Goldtransaktionen: Gewichtskriterium und Wertorientierung beim Anlagegold präzisiert

Wann ist Gold eigentlich Anlagegold und wann ist der Handel damit umsatzsteuerfrei? Grundsätzlich sind Lieferung, Einfuhr und innergemeinschaftlicher Erwerb von Anlagegold von der Umsatzsteuer befreit. Das Umsatzsteuergesetz definiert Anlagegold als Goldbarren oder -plättchen mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und mindestens 995 Tausendstel Feingehalt. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist außerdem, dass Hersteller, Feingoldgehalt und Gewicht auf dem Barren oder Plättchen eingestanzt oder aufgeprägt sind. Bildliche Darstellungen auf dem Gold sind dabei unschädlich.

Wann ist Gold eigentlich Anlagegold und wann ist der Handel damit umsatzsteuerfrei? Grundsätzlich sind Lieferung, Einfuhr und innergemeinschaftlicher Erwerb von Anlagegold von der Umsatzsteuer befreit. Das Umsatzsteuergesetz definiert Anlagegold als Goldbarren oder -plättchen mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und mindestens 995 Tausendstel Feingehalt. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist außerdem, dass Hersteller, Feingoldgehalt und Gewicht auf dem Barren oder Plättchen eingestanzt oder aufgeprägt sind. Bildliche Darstellungen auf dem Gold sind dabei unschädlich.

Die Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg (OFD) stellte am 27.03.2025 klar, dass "Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht" alle Gewichte umfasst - auch die unterhalb der in der Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnung genannten. Die Umsatzsteuerbefreiung gilt aber nur, wenn der Wert der Goldstücke hauptsächlich vom Goldpreis bestimmt wird und der Verkaufswert sich vorrangig am tagesaktuellen Goldmarktpreis zum Vertragsabschluss orientiert.

Bei der Prüfung, ob der Verkaufswert in erster Linie auf dem Goldpreis basiert, sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Eine Preisabweichung von nicht mehr als 10 % über dem Goldmarktpreis kann Indiz für eine steuerbefreite Lieferung sein. Überschreitet der Verkaufspreis diese Grenze (deutlich), ist davon auszugehen, dass es sich nicht um eine renditeorientierte Finanzanlage handelt, sondern um ein Produkt mit etwa geschenkeähnlichem Charakter, das nicht steuerfrei ist.

Zur Ermittlung des tagesaktuellen Goldmarktpreises dient der an der Londoner Börse im Nachmittagsfixing (PM-Fixing) in US-Dollar festgestellte Tagesgoldpreis, der anhand der aktuellen Wechselkurse in Euro umzurechnen ist. Die London Bullion Market Association stellt entsprechende Kursdaten im Internet öffentlich zur Verfügung.

Hinweis: Die OFD macht deutlich, dass für die Steuerbefreiung neben der Form vor allem die Orientierung am Goldmarktpreis entscheidend ist. Liegt der Wert deutlich über dem Goldpreis, greift keine Befreiung und es gilt die reguläre Umsatzsteuer.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 10/2025)

Umsatzsteuer und Tooling im EU-Recht: Steuerfragen rund ums Spezialwerkzeug auf dem Prüfstand

Wie ist umsatzsteuerlich zu verfahren, wenn Spezialwerkzeuge verkauft werden, jedoch physisch beim Hersteller verbleiben? Diese Frage beschäftigt derzeit den Europäischen Gerichtshof im Kontext sogenannter Tooling-Konstellationen. Dabei geht es um die Lieferung von Formen, Modellen oder Spezialwerkzeugen, die im Eigentum des Auftraggebers verbleiben und beim Hersteller zur Fertigung von Bauteilen eingesetzt werden.

Wie ist umsatzsteuerlich zu verfahren, wenn Spezialwerkzeuge verkauft werden, jedoch physisch beim Hersteller verbleiben? Diese Frage beschäftigt derzeit den Europäischen Gerichtshof im Kontext sogenannter Tooling-Konstellationen. Dabei geht es um die Lieferung von Formen, Modellen oder Spezialwerkzeugen, die im Eigentum des Auftraggebers verbleiben und beim Hersteller zur Fertigung von Bauteilen eingesetzt werden.

Ausgangspunkt des Verfahrens ist ein Fall, in dem eine Gesellschaft (A) innerhalb der EU Werkzeuge an eine verbundene Gesellschaft (B) in einem anderen Mitgliedstaat verkaufte, diese Werkzeuge aber beim Hersteller (C) in einem dritten Mitgliedstaat verblieben. Die dortige Steuerbehörde verweigerte B die Erstattung der Mehrwertsteuer mit der Begründung, die Lieferung der Werkzeuge und die der Bauteile stellten eine wirtschaftlich untrennbare Lieferung dar und seien ergo keine eigenständigen steuerpflichtigen Leistungen.

In ihrem Schlussantrag stellte die Generalanwältin klar, dass für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach Unionsrecht grundsätzlich ein tatsächlicher grenzüberschreitender Transport des Gegenstands erforderlich sei. Da das Werkzeug im Land des Herstellers verblieben sei, könne es sich hierbei nicht um eine steuerfreie Lieferung handeln. Maßgeblich sei nicht der physische Verbleib, sondern wer die Verfügungsmacht ausübe und die wirtschaftlichen Risiken trage. Entscheidend sei, dass der Auftraggeber Eigentümer bleibe und der Hersteller nicht frei über die Werkzeuge verfügen könne.

Zudem widerspricht die Generalanwältin der Auffassung, die Lieferung der Werkzeuge sei automatisch eine Nebenleistung zur Lieferung der Bauteile. Bei verschiedenen Beteiligten und eigenständigen wirtschaftlichen Vorgängen seien die Lieferungen getrennt zu behandeln, sofern kein enger wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne einer unselbständigen Nebenleistung oder einer einheitlichen komplexen Leistung bestehe. Das vorlegende Gericht prüfe außerdem, ob die Aufspaltung der Lieferungen steuerlich missbräuchlich sei. Die Generalanwältin betont jedoch, dass das Verbleiben der Werkzeuge beim Hersteller einen legitimen Zweck erfülle und keine steuerlichen Nachteile erzeugen dürfe, sofern die Regelung nicht missbräuchlich angewendet werde.

Hinweis: Das noch ausstehende Urteil dürfte insbesondere für Branchen mit häufigem Tooling-Einsatz - wie etwa in der Automobilzuliefererindustrie - wegweisend sein. Es wird erwartet, dass die Abgrenzung zwischen steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen und steuerpflichtigen Werkzeuglieferungen künftig klarer definiert wird. Maßgeblich werden vor allem der Übergang der Verfügungsmacht und ein tatsächlicher grenzüberschreitender Transport sein.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 10/2025)

Umsetzung der Gesetzgebung: Wichtige umsatzsteuerliche Neuerungen

Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben vom 08.07.2025 die umsatzsteuerlichen Anpassungen durch das Wachstumschancengesetz, das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) und das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) erläutert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) entsprechend aktualisiert.

Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben vom 08.07.2025 die umsatzsteuerlichen Anpassungen durch das Wachstumschancengesetz, das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) und das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) erläutert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) entsprechend aktualisiert.

Durch das Wachstumschancengesetz wurde der Schwellenwert, ab dem Unternehmer zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet sind, von bisher 1.000 EUR auf 2.000 EUR angehoben. Zudem wurde mit dem BEG IV der Schwellenwert für die monatliche Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 7.500 EUR auf 9.000 EUR erhöht. Gleichzeitig wurde der Grenzbetrag in § 25a Umsatzsteuergesetz von 500 EUR auf 750 EUR hochgesetzt. Diese Erhöhungen sollen vor allem zur Entlastung der Unternehmen beitragen und bürokratische Hürden abbauen.

Die Aufbewahrungsfrist für Rechnungen wurde von zehn auf acht Jahre verkürzt und gilt für alle Rechnungen, deren zehnjährige Aufbewahrungsfrist am 31.12.2024 noch nicht abgelaufen ist. Somit müssen vor dem 01.01.2017 ausgestellte Rechnungen nicht mehr aufbewahrt werden. Bei Kreditinstituten, Versicherungen und Wertpapierunternehmen gilt dies jedoch erst für Rechnungen, deren Aufbewahrungsfrist am 01.01.2026 noch nicht abgelaufen ist. Ausnahmen bestehen für steuerlich relevante Rechnungen - auch solche, die für Vorsteuerberichtigungen im Immobilienbereich relevant sind -, deren Aufbewahrungspflicht bis zum Ende der Festsetzungsfrist gilt.

Andere umsatzsteuerliche Aufzeichnungen sind weiterhin zehn Jahre aufzubewahren. Die Verwaltungspraxis bei Ordnungswidrigkeiten hinsichtlich der Aufbewahrungsdauer wurde ebenfalls angepasst.

Das JStG 2024 ändert die Regeln zum Steuerausweis in Gutschriften: Umsatzsteuer kann jetzt auch geschuldet werden, wenn der Steuerausweis in Gutschriften an Nichtunternehmer oder an Unternehmer erfolgt, die die Leistung nicht erbracht haben, sofern nicht unverzüglich widersprochen wird. Bisher galten solche Gutschriften nicht als Rechnung.

Hinweis: Die Änderungen entlasten Unternehmen durch höhere Schwellenwerte und kürzere Aufbewahrungsfristen, verschärfen aber zugleich den Missbrauchschutz beim Steuerausweis in Gutschriften. Die Finanzverwaltung hat diese Neuerungen im UStAE umgesetzt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 10/2025)

Verdacht auf Steuerbetrug: Finanzämter nehmen Influencer ins Visier

Influencer verdienen mit sozialen Medien mitunter ein Vermögen. Es ist keine Seltenheit, dass sie pro Monat mehrere 10.000 EUR verdienen. Mittlerweile sind auch die Finanzämter auf diese Spitzenverdiener aufmerksam geworden: Die Finanzverwaltung in Nordrhein-Westfalen analysiert aktuell ein Datenpaket mehrerer Social-Media-Plattformen mit 6.000 Datensätzen, die auf nicht versteuerte Gewinne mit Werbung, Abos und Co. hinweisen. Die Daten beziehen sich ausschließlich auf Influencer aus Nordrhein-Westfalen und umfassen ein strafrechtlich relevantes Steuervolumen in Höhe von rund 300 Mio. EUR.

Influencer verdienen mit sozialen Medien mitunter ein Vermögen. Es ist keine Seltenheit, dass sie pro Monat mehrere 10.000 EUR verdienen. Mittlerweile sind auch die Finanzämter auf diese Spitzenverdiener aufmerksam geworden: Die Finanzverwaltung in Nordrhein-Westfalen analysiert aktuell ein Datenpaket mehrerer Social-Media-Plattformen mit 6.000 Datensätzen, die auf nicht versteuerte Gewinne mit Werbung, Abos und Co. hinweisen. Die Daten beziehen sich ausschließlich auf Influencer aus Nordrhein-Westfalen und umfassen ein strafrechtlich relevantes Steuervolumen in Höhe von rund 300 Mio. EUR.

Ziel der Ermittlungen sind professionelle Influencer, die ihre steuerlichen Pflichten mit hoher krimineller Energie umgehen. Ein sog. Influencer-Team des Landesamtes zur Bekämpfung der Finanzkriminalität Nordrhein-Westfalen (LBF NRW) ist diesen vorsätzlichen Steuerbetrügern auf der Spur.

Die Ermittlungen sind für die Steuerfahnder aufwendig. Denn einen festen Arbeitsplatz gibt es nicht; oftmals melden sich die Influencer mit steigenden Umsätzen ins Ausland ab, um dem Finanzamt zu entgehen. Regelmäßig verlagern Influencer ihren offiziellen Wohnsitz an bekannte Briefkastenadressen bspw. in Dubai. Nur durch fortwährende lückenlose Analysen der Social-Media-Aktivitäten kann dann der tatsächliche Wohnort in Nordrhein-Westfalen ermittelt und nachgewiesen werden. In der Folge können dann Durchsuchungsbeschlüsse und auch Haftbefehle erwirkt werden.

Zudem sind die digitalen Wege zum Geld vielfältig und von außen schwer nachzuvollziehen: Es gibt Vergütungen für Klicks, Verkäufe, Werbekooperationen, Abo-Zahlungen und Trinkgelder für persönliche Fotos. Insbesondere bei Werbung, die nur temporär sichtbar ist und nach 24 Stunden gelöscht wird, ist die Beweisführung schwierig. Die Ermittler nutzen spezielle Methoden, um Werbepartnerschaften und -einnahmen zurückverfolgen und beweissicher nachweisen zu können.

Das Influencer-Team des LBF NRW führt derzeit rund 200 laufende Strafverfahren gegen in Nordrhein-Westfalen lebende Influencer - die Fälle aus dem aktuellen Datenpaket noch nicht eingerechnet. Durchschnittlich geht es um einen hohen fünfstelligen steuerlichen Fehlbetrag, in Einzelfällen auch um Fehlbeträge in Millionenhöhe.

Hinweis: Auch die Hamburger Finanzverwaltung hat Influencer mittlerweile ins Visier genommen; seit 2024 werden hier verstärkt sog. Branchenprüfungen vorgenommen. Diese Prüfungen sollen im ersten Quartal 2026 abgeschlossen werden. Es wird erwartet, dass dann rund 140 Influencer überprüft worden sind.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 10/2025)

Mehrwertsteuerbefreiung und Zollpflichten: Neues Urteil zum Reimport von Waren

Im System der EU spielt die Mehrwertsteuerbefreiung bei der Wiedereinfuhr von Waren eine zentrale Rolle, insbesondere um Unternehmen bei grenzüberschreitenden Transaktionen zu entlasten. Eine wichtige Frage dabei ist, ob formale Fehler bei der Wiedereinfuhr - wie etwa das Versäumnis, Waren zollrechtlich anzumelden - automatisch zum Verlust der Mehrwertsteuerbefreiung führen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil hierzu Klarheit geschaffen.

Im System der EU spielt die Mehrwertsteuerbefreiung bei der Wiedereinfuhr von Waren eine zentrale Rolle, insbesondere um Unternehmen bei grenzüberschreitenden Transaktionen zu entlasten. Eine wichtige Frage dabei ist, ob formale Fehler bei der Wiedereinfuhr - wie etwa das Versäumnis, Waren zollrechtlich anzumelden - automatisch zum Verlust der Mehrwertsteuerbefreiung führen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil hierzu Klarheit geschaffen.

Der Fall betraf eine schwedische Unternehmerin, die zwei Turnierpferde zwecks Teilnahme an Turnieren vorübergehend nach Norwegen, also in ein Drittland, verbracht hatte. Nach den Turnieren brachte sie die Pferde zurück in die EU, ohne diese ordnungsgemäß bei den Zollbehörden anzumelden oder sie zollrechtlich freizustellen.

Obwohl keine Einfuhrzölle erhoben wurden, forderte die schwedische Zollverwaltung Mehrwertsteuer, was zu einem Rechtsstreit bis vor das Oberste Verwaltungsgericht Schwedens führte. Dieses bat den EuGH um Auslegung. Im Mittelpunkt stand dabei die Frage, ob sowohl die materiellen als auch die formalen Voraussetzungen (also die Einhaltung aller zollrechtlichen Pflichten) erfüllt sein müssen, damit eine Mehrwertsteuerbefreiung bei der Wiedereinfuhr möglich ist, wenn eine Zollschuld wegen Nichterfüllung formaler Verpflichtungen entstanden ist.

Der EuGH entschied, dass formale Verfahrensfehler wie die fehlende Zollanmeldung oder Gestellung der Waren (hierzu zählen lebende Tiere juristisch) nicht automatisch zum Verlust der Mehrwertsteuerbefreiung führen, sofern die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind und kein Täuschungsversuch vorliegt. Entscheidend ist, ob die Waren tatsächlich in unverändertem Zustand wiedereingeführt wurden und ob die Steuerpflichtige in gutem Glauben gehandelt hat.

Dieses Urteil steht im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Berücksichtigung des guten Glaubens, wie es auch der Zollkodex fordert. Demnach muss die Behörde beweisen, dass ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt. Die Beweislast liegt somit bei der Verwaltung.

Hinweis: Das Urteil entlastet Unternehmen, indem es klarstellt, dass nicht jeder formale Fehler automatisch zu einer Mehrwertsteuerpflicht führt. Entscheidend ist, dass die Waren ordnungsgemäß ausgeführt und unverändert wiedereingeführt wurden. Gleichzeitig bedarf es einer sorgfältigen Dokumentation. Steuerliche Risiken sind im wirtschaftlichen Kontext zu bewerten und dürfen nicht ausschließlich an formalen Kriterien festgemacht werden. Sanktionen setzen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus. Das Urteil schützt vor übermäßiger Besteuerung und fordert eine faire Anwendung des Steuerrechts.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 10/2025)

Solidaritätszuschlag: Ab welcher Einkommensgrenze werden Steuerzahler zur Kasse gebeten?

Seit 2021 muss der Solidaritätszuschlag nur noch von 10 % aller Steuerzahler entrichtet werden - darunter Besserverdiener, Körperschaften wie GmbHs und Kapitalanleger. Ob man zu den Besserverdienern zählt, richtet sich nach der Höhe der festgesetzten Einkommensteuer: 2025 wird der Solidaritätszuschlag erst ab einer Einkommensteuer von 19.950 EUR bei Alleinstehenden und 39.990 EUR bei Paaren mit Zusammenveranlagung fällig. 2024 lagen die Einkommensgrenzen bei 18.130 und 36.260 EUR.

Seit 2021 muss der Solidaritätszuschlag nur noch von 10 % aller Steuerzahler entrichtet werden - darunter Besserverdiener, Körperschaften wie GmbHs und Kapitalanleger. Ob man zu den Besserverdienern zählt, richtet sich nach der Höhe der festgesetzten Einkommensteuer: 2025 wird der Solidaritätszuschlag erst ab einer Einkommensteuer von 19.950 EUR bei Alleinstehenden und 39.990 EUR bei Paaren mit Zusammenveranlagung fällig. 2024 lagen die Einkommensgrenzen bei 18.130 und 36.260 EUR.

Hinweis: Alleinstehende erreichen die Soli-Grenze 2025 bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von knapp 73.500 EUR, zusammen veranlagte Paare bei knapp 147.000 EUR.

Wichtig zu wissen ist aber, dass das zu versteuernde Jahreseinkommen nicht mit dem Jahresgehalt gleichzusetzen ist. Mit Abgabe einer Einkommensteuererklärung errechnet das Finanzamt das zu versteuernde Jahreseinkommen sowie die dazugehörige Einkommensteuer. Wer bspw. ein Bruttoeinkommen von 75.000 EUR hatte und mit der Steuererklärung hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder andere steuerlich relevante Ausgaben geltend macht, kann noch unter die Grenze des zu versteuernden Jahreseinkommens rutschen, ab der der Solidaritätszuschlag fällig wird.

Hinweis: In diesem Jahr hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass die weitere Erhebung des Solidaritätszuschlags verfassungsgemäß ist. Entsprechende Vorläufigkeitsvermerke in den Steuerbescheiden wurden daher vom Bundesfinanzminsterium aufgehoben.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 10/2025)

Ärztlicher Notfalldienst: Auch die vertretungsweise Übernahme ist umsatzsteuerfrei

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass der ärztliche Notfalldienst (z.B. an Wochenenden) auch dann von der Umsatzsteuer befreit ist, wenn ein Arzt ihn vertretungsweise für einen anderen Arzt (gegen Entgelt) übernimmt. Der Kläger war selbständiger Arzt, der mit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe eine Vereinbarung über die freiwillige Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst abgeschlossen hatte. Er hatte in den Jahren 2012 bis 2016 für andere, an sich zum Notfalldienst eingeteilte Ärzte als Vertreter deren Sitz- und Fahrdienste in eigener Verantwortung übernommen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass der ärztliche Notfalldienst (z.B. an Wochenenden) auch dann von der Umsatzsteuer befreit ist, wenn ein Arzt ihn vertretungsweise für einen anderen Arzt (gegen Entgelt) übernimmt. Der Kläger war selbständiger Arzt, der mit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe eine Vereinbarung über die freiwillige Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst abgeschlossen hatte. Er hatte in den Jahren 2012 bis 2016 für andere, an sich zum Notfalldienst eingeteilte Ärzte als Vertreter deren Sitz- und Fahrdienste in eigener Verantwortung übernommen.

Gegenüber den vertretenen Ärzten rechnete der Kläger hierfür einen Stundenlohn zwischen 20,00 EUR und 40,00 EUR ab. Die erbrachten Notfalldienste hielt der Kläger für umsatzsteuerfrei. Das Finanzamt und das Finanzgericht teilten diese Einschätzung nicht. Sie waren der Ansicht, dass der Kläger gegenüber dem Arzt, dessen Notfalldienst er übernommen hat, eine sonstige Leistung gegen Entgelt erbracht habe, die kein therapeutisches Ziel verfolgte. Die Vertretung des Arztes beim Notfalldienst wurde daher als umsatzsteuerpflichtig eingestuft.

Der BFH gewährte dem Mediziner hingegen die Umsatzsteuerbefreiung und erklärte, dass auch die vertretungsweise Übernahme ärztlicher Notfalldienste gegen Entgelt durch einen anderen Arzt als umsatzsteuerfreie Heilbehandlung einzustufen sei. Zwar trifft es zu, dass sich die vertretenen Ärzte durch die Vertretung beim Notfalldienst quasi Freizeit erkauft hatten. Maßgeblich war aber, dass der Kläger die zum Notfalldienst eingeteilten Ärzte nur dadurch von der Übernahme des Diensts hatte freistellen können, dass er selbst den ärztlichen Notfalldienst erbracht hat.

Der ärztliche Notfalldienst ist eine ärztliche Heilbehandlung; er dient dazu, in Notfällen ärztliche Leistungen in denjenigen Zeiten zu erbringen, in denen die reguläre haus- oder fachärztliche Versorgung nicht stattfindet. Der Dienst gewährleistet damit die ärztliche Versorgung von Notfallpatienten im jeweiligen Einsatzgebiet, was eine umsatzsteuerfreie Tätigkeit ist. Auf den Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme des Notfalldiensts durch die Patienten kommt es nach Gerichtsmeinung nicht an.

Hinweis: Der BFH überträgt damit seine 2018 ergangene Rechtsprechung zu Bereitschaftsdiensten bei Großveranstaltungen auf den Sitz- und Fahrdienst und stellt auch insoweit die Leistungserbringung durch einen fachlich qualifizierten Subunternehmer des Arztes der Leistungserbringung durch den Arzt selbst gleich. Die tätigkeitsbezogene Betrachtungsweise des BFH gewährleistet die möglichst gleichmäßige Umsatzbesteuerung ärztlicher Notfalldienste in ganz Deutschland. Auf die erheblichen regionalen Unterschiede in der Organisation der Vertretung bei Notfalldiensten durch die jeweils zuständige Kassenärztliche Vereinigung kommt es damit nicht mehr an.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 10/2025)