Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine September 2025

10.09. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.09.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für August 2025; ** für das III. Quartal 2025]

Steuertermine Oktober 2025

10.10. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.10.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für September 2025; bei vierteljährlicher Abführung für das III. Quartal 2025]

Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen: Wie sich der Garten mit Steuerersparnis verschönern lässt

Im Garten ist immer etwas zu tun. Warum also nicht auch mal Profis ranlassen? Das Finanzamt (FA) sponsert diesen Einsatz mit einem Steuerbonus: Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sind jeweils zu 20 % absetzbar, es gelten aber unterschiedliche Höchstgrenzen: Bei den haushaltsnahen Dienstleistungen werden max. 20.000 EUR berücksichtigt. Daraus entsteht im günstigsten Fall ein Steuervorteil von 4.000 EUR. Für Handwerkerarbeiten gilt eine Höchstgrenze von max. 6.000 EUR.

Im Garten ist immer etwas zu tun. Warum also nicht auch mal Profis ranlassen? Das Finanzamt (FA) sponsert diesen Einsatz mit einem Steuerbonus: Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sind jeweils zu 20 % absetzbar, es gelten aber unterschiedliche Höchstgrenzen: Bei den haushaltsnahen Dienstleistungen werden max. 20.000 EUR berücksichtigt. Daraus entsteht im günstigsten Fall ein Steuervorteil von 4.000 EUR. Für Handwerkerarbeiten gilt eine Höchstgrenze von max. 6.000 EUR.

Daraus ergibt sich ein Steuervorteil von bis zu 1.200 EUR. Insgesamt können also 5.200 EUR pro Jahr für Gartenarbeiten eingestrichen werden. Diese Summe wird erfreulicherweise direkt von der Steuerlast und nicht vom Einkommen abgezogen.

Ein entsprechender Steuerbonus für Gartenarbeiten lässt sich sowohl von Hauseigentümern als auch von Mietern absetzen. Es ist hierfür nicht erforderlich, dass die Immobilie ganzjährig selbst genutzt wird, das heißt, auch Gartenarbeiten an Zweit- und Ferienhäusern sind absetzbar. Die Immobilien dürfen sich sogar in der EU oder im EWR befinden, solange der Hauptwohnsitz in Deutschland liegt. Ob der Steuerbonus auch für eine Immobilie in der Schweiz gilt, muss momentan der Europäische Gerichtshof klären.

Hinweis: Gartenarbeiten sind allerdings erst dann abzugsfähig, wenn die Immobilie bewohnt wird. Fallen entsprechende Kosten vor dem Einzug in einen Neubau an, können diese noch nicht steuerlich geltend gemacht werden.

Es spielt keine Rolle, ob der Garten erstmalig angelegt oder umgestaltet wird. Einmalige Arbeiten, wie das Verfliesen der Terrasse, der Carportbau, das Anbringen einer Markise, die Einzäunung des Grundstücks, das Gestalten der Beete, das Anlegen eines Gartenteichs, das Pflanzen einer Hecke oder Legen eines Rollrasens, fallen steuerlich unter die Handwerkerleistungen. Wiederholt anfallende Arbeiten, wie Rasenmähen, Heckenschneiden, Schädlingsbekämpfung, Unkrautjäten, Pflanzen in Vlies einpacken oder Laub vom Gehweg entfernen, gehören zu den haushaltsnahen Dienstleistungen.

Beschränkt ist die Absetzbarkeit allerdings auf die Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten. Die Umsatzsteuer und Verbrauchsmaterialien wie Treibstoff, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmittel gehören ebenfalls dazu. Gleiches gilt für Kosten der Grünschnittentsorgung. Nicht absetzbar sind hingegen die Kosten für Pflanzen und Material. Aus diesem Grund ist bei der Rechnungsstellung eine transparente und getrennte Aufstellung erforderlich, ansonsten lehnt das FA den Steuerbonus ab. Als Nachweise werden eine Rechnung und ein Überweisungsbeleg, z.B. der Kontoauszug, benötigt. Besonders wichtig: Die Rechnung muss per Überweisung beglichen werden, bei Barzahlung kann der Steuervorteil nicht beansprucht werden.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2025)

Arbeitnehmerzuwendungen: Betriebsausgaben für Incentives

Wenn Sie als Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmern oder auch selbständigen Vertretern Ihres Unternehmens etwas Gutes tun wollen, können Sie diesen eine Provision zahlen. Aber auch Zuwendungen, die nicht in Geld bestehen, wie etwa Gutscheine, Reisen oder ein Essen in einem besonderen Restaurant, sind eine gute Möglichkeit. Sofern die Zuwendungen mit Ihrem Unternehmen im Zusammenhang stehen, können Sie die Kosten als Betriebsausgaben berücksichtigen. Im Streitfall hatte das Finanzamt einen Teil der Ausgaben nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Letztlich musste daher das Finanzgericht Köln (FG) entscheiden.

Wenn Sie als Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmern oder auch selbständigen Vertretern Ihres Unternehmens etwas Gutes tun wollen, können Sie diesen eine Provision zahlen. Aber auch Zuwendungen, die nicht in Geld bestehen, wie etwa Gutscheine, Reisen oder ein Essen in einem besonderen Restaurant, sind eine gute Möglichkeit. Sofern die Zuwendungen mit Ihrem Unternehmen im Zusammenhang stehen, können Sie die Kosten als Betriebsausgaben berücksichtigen. Im Streitfall hatte das Finanzamt einen Teil der Ausgaben nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Letztlich musste daher das Finanzgericht Köln (FG) entscheiden.

Die Klägerin, ein Versicherungsunternehmen, lobte gegenüber ihren angestellten und selbständigen Versicherungsvertretern für das Erreichen bestimmter Umsatzziele sogenannte Incentive-Reisen aus. Im Jahr 2014 führte sie für diejenigen, die dieses Ziel erreicht hatten, entsprechende Städtereisen mit Stadtrundfahrten, Restaurantbesuchen, Segeltörns etc. durch. Die Vertreter erhielten bei den Reisen auch Einkaufsgutscheine, die sie einlösen konnten. Letztere qualifizierte das Finanzamt als nichtabziehbare Geschenke und behandelte 30 % der Bewirtungsaufwendungen ebenfalls als nicht abzugsfähig.

Auch die Aufwendungen für die Segeltörns fielen unter das Betriebsausgabenabzugsverbot. Nach Ansicht der Klägerin handelte es sich jedoch um Vertriebsaufwand.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Kosten für die Reisen sind in vollem Umfang als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Aufwendungen sind eine Gegenleistung für die erfolgreiche Versicherungsvermittlung. Die Gutscheine waren Teil der Reiseprämie. Auch der Abzug der Bewirtungskosten ist uneingeschränkt möglich. Eine Reduzierung auf 70 % ist nicht zulässig, denn die Aufwendungen für die Bewirtung standen in einem unmittelbaren zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit den erbrachten Vermittlungsleistungen.

Es liegen auch keine unangemessenen Repräsentationsaufwendungen vor, da der Segeltörn eine Gegenleistung für die Leistung der Versicherungsvertreter war. Die Aufwendungen hierfür hatten keine Berührung zur Lebensführung und zur wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung der durch sie begünstigten Versicherungsvertreter.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2025)

Pflichten eines Gesellschafters: Haftung für Steuerschulden des Unternehmens

Wussten Sie, dass das Finanzamt Sie auch für die Steuerschulden Ihres Unternehmens in Anspruch nehmen kann? Wenn Sie Geschäftsführer eines Unternehmens sind, müssen Sie auch dafür sorgen, dass die Steuern rechtzeitig gezahlt werden. Ansonsten hat das Unternehmen Schulden beim Finanzamt. Haben Sie die Steuern absichtlich nicht gezahlt, verlangt das Finanzamt diese im Ernstfall von Ihnen. Aber ist nur der Geschäftsführer hierfür verantwortlich? Das Finanzgericht Münster (FG) musste im Streitfall entscheiden.

Wussten Sie, dass das Finanzamt Sie auch für die Steuerschulden Ihres Unternehmens in Anspruch nehmen kann? Wenn Sie Geschäftsführer eines Unternehmens sind, müssen Sie auch dafür sorgen, dass die Steuern rechtzeitig gezahlt werden. Ansonsten hat das Unternehmen Schulden beim Finanzamt. Haben Sie die Steuern absichtlich nicht gezahlt, verlangt das Finanzamt diese im Ernstfall von Ihnen. Aber ist nur der Geschäftsführer hierfür verantwortlich? Das Finanzgericht Münster (FG) musste im Streitfall entscheiden.

Der Kläger (K) ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der B-GmbH. An dieser war bis zum 30.08.2018 auch C beteiligt und als Prokurist tätig. K gab zuletzt für das Jahr 2016 eine Körperschaft- und Umsatzsteuererklärung ab. Ab dem ersten Quartal 2020 gab er auch keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen mehr ab. Für die Jahre 2016 bis 2018 führte das Finanzamt auf Grundlage der Prüfungsanordnung vom 23.04.2020 eine Außenprüfung bei der B-GmbH durch. Am 02.11.2021 waren die hieraus resultierenden Nachforderungen fällig. Für die Steuerrückstände der B-GmbH wurde K in Haftung genommen.

Die Klage vor dem FG war unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftungsbescheids waren grundsätzlich gegeben. Die dem Haftungsbescheid zugrundeliegenden Steuerforderungen wurden vom Insolvenzverwalter zur Tabelle festgestellt und K als gesetzlicher Vertreter der B-GmbH hatte ihnen auch nicht widersprochen. Hinsichtlich des Bescheids kann das Gericht lediglich prüfen, ob das Finanzamt einen Ermessensfehler begangen hat. Eine Ermessensentscheidung ist nur dann als rechtmäßig anzusehen, wenn das Finanzamt den erheblichen Sachverhalt einwandfrei und erschöpfend ermittelt hat. Das ist hier der Fall.

K hatte erst im Klageverfahren geltend gemacht, dass C als Prokurist und/oder als faktischer Geschäftsführer als weiterer Haftungsschuldner in Betracht gekommen wäre. Da dies dem Finanzamt zum Zeitpunkt der Ermessensausübung nicht bekannt war, liegt kein Ermessensfehler durch die Nichtinanspruchnahme des C vor.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 10/2025)

Fragliche Werbungskosten: Kann eine Ferienwohnung erste Tätigkeitsstätte des Vermieters sein?

Wenn Sie eine Ferienwohnung haben und diese vermieten, können Sie die mit der Vermietung zusammenhängenden Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigen. Diese mindern dann die Einnahmen und das steuerpflichtige Ergebnis. Aber manchmal weiß man nicht, welche Kosten man in welcher Höhe geltend machen kann. Auch, ob eventuell ein Privatanteil zu berücksichtigen ist, ist oft fraglich. Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, in welcher Höhe Werbungskosten anzusetzen sind.

Wenn Sie eine Ferienwohnung haben und diese vermieten, können Sie die mit der Vermietung zusammenhängenden Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigen. Diese mindern dann die Einnahmen und das steuerpflichtige Ergebnis. Aber manchmal weiß man nicht, welche Kosten man in welcher Höhe geltend machen kann. Auch, ob eventuell ein Privatanteil zu berücksichtigen ist, ist oft fraglich. Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, in welcher Höhe Werbungskosten anzusetzen sind.

Die Klägerin ist eine aus Vater und Sohn bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Einkünfte aus der Vermietung von zwei Ferienwohnungen erzielte. Daneben gab es noch eine dritte Wohnung in der Nähe der beiden Vermietungsobjekte, in der Vater und Sohn wohnten, wenn sie die Vermietungsobjekte instand setzten. Im Rahmen der Vermietung machte die GbR für die Ferienwohnungen Reisekosten (Fahrtkosten je gefahrenen Kilometer sowie Bahnkosten) und Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten jedoch nicht an. Es war der Ansicht, die Fahrten zu den Wohnungen seien nicht ausschließlich durch Renovierungsarbeiten veranlasst, sondern Vater und Sohn hätten dort auch privaten Urlaub gemacht.

Die Klage vor dem FG war teilweise erfolgreich. Die Fahrtkosten seien mit der Entfernungspauschale und unter Abzug eines Privatanteils zu berücksichtigen. Im Urteilsfall liege hinsichtlich des Vaters eine erste Tätigkeitsstätte am Vermietungsobjekt vor, denn er habe mindestens ein Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit für das Vermietungsobjekt am Vermietungsobjekt selbst verbracht. Der Sohn sei allerdings nur zeitweise und weniger als ein Drittel der Zeit, die er regelmäßig für das Vermietungsobjekt aufgewendet habe, vor Ort gewesen. Daher seien bei ihm die Reisekosten und Verpflegungsmehraufwendungen wie erklärt anzusetzen.

Unterkunftskosten für die dritte (nichtvermietete) Wohnung erkannte das FG nach Abzug eines Privatanteils an, nicht jedoch die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen. Hier war die Dreimonatsfrist im Streitjahr bereits abgelaufen.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2025)

Steuern und Energie: Brennholz-Einstufung von Holzhackschnitzeln

Was genau gilt eigentlich für die umsatzsteuerliche Behandlung von Holzhackschnitzeln? Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat hierzu klare Regeln geschaffen und die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz neu gefasst. Anlass waren maßgebliche Urteile des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2022. Beide Gerichte entschieden, dass Holzhackschnitzel unter bestimmten Voraussetzungen als Brennholz einzustufen sind und somit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen. Diese Rechtsprechung wurde mit dem Jahressteuergesetz 2024 gesetzlich verankert, indem die Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum Umsatzsteuergesetz entsprechend angepasst wurde.

Was genau gilt eigentlich für die umsatzsteuerliche Behandlung von Holzhackschnitzeln? Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat hierzu klare Regeln geschaffen und die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz neu gefasst. Anlass waren maßgebliche Urteile des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2022. Beide Gerichte entschieden, dass Holzhackschnitzel unter bestimmten Voraussetzungen als Brennholz einzustufen sind und somit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen. Diese Rechtsprechung wurde mit dem Jahressteuergesetz 2024 gesetzlich verankert, indem die Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum Umsatzsteuergesetz entsprechend angepasst wurde.

Nach den neuen Vorgaben gilt für Holzhackschnitzel der ermäßigte Steuersatz von 7 %, wenn sie in die Zolltarifposition 4401 eingereiht werden und nach ihren objektiven Eigenschaften im Zeitpunkt der Lieferung ausschließlich zum Verbrennen bestimmt und geeignet sind. Dabei ist es unerheblich, ob die Holzhackschnitzel zur Stromerzeugung, Wärmegewinnung oder Beheizung von öffentlichen oder privaten Gebäuden verwendet werden. Entscheidend für die steuerliche Einstufung ist sowohl die Art der Aufmachung bei der Abgabe oder beim Verkauf, die die Bestimmung als Brennholz erkennen lässt, als auch ein vorab festgelegter Feuchtegrad, der die Eignung zur Verbrennung sicherstellt.

Ein Feuchtegehalt von unter 25 % (bezogen auf das Trocken- oder Darrgewicht) gilt als sicheres Indiz für die Eignung zur thermischen Verwertung. Aber auch bei einem Feuchtegehalt von 25 % und mehr kann der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommen, wenn der Erwerber nachweist, dass eine direkte Verbrennung ohne zusätzliche Trocknung möglich ist, etwa weil entsprechende technische Anlagen vorhanden sind. Eine formlose Bestätigung gegenüber dem Lieferanten ist hierfür ausreichend, solange sie plausibel ist.

Hinweis: Für die Besteuerung von Holzhackschnitzeln spielt die Abgabemenge künftig keine Rolle mehr. Maßgeblich sind allein die Bestimmung und Eignung der Holzhackschnitzel zum Verbrennen. Die neuen Vorgaben gelten für alle nach dem 05.12.2024 ausgeführten Umsätze. Für vor dem 06.12.2024 ausgeführte Umsätze bleiben die BMF-Schreiben vom 04.04.2023 und 29.09.2023 weiterhin maßgeblich. Zudem gilt im Zeitraum bis zum 30.09.2025 eine Übergangsfrist, in der es nicht beanstandet wird, wenn sich Verkäufer und Käufer einvernehmlich noch auf die alten Regelungen berufen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 10/2025)

Rücklagen bei Reinvestitionen: Gewinnzuschlag von 6 % ist verfassungsgemäß

Betriebe können Gewinne aus dem Verkauf von Grund und Boden oder Gebäuden auf die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten neuer Wirtschaftsgüter übertragen, die sie im selben oder vorangegangenen Wirtschaftsjahr anschaffen bzw. herstellen. Falls keine solche Übertragung der stillen Reserven erfolgt, kann eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden, die dann innerhalb von vier Jahren (bei Gebäuden: sechs Jahren) durch Anschaffung oder Herstellung neuer Wirtschaftsgüter aufgelöst werden muss. Betriebe können diese Wirtschaftsgüter also ohne Steuerbelastung veräußern und den Veräußerungserlös steuerlich ungeschmälert zur Neuinvestition nutzen.

Betriebe können Gewinne aus dem Verkauf von Grund und Boden oder Gebäuden auf die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten neuer Wirtschaftsgüter übertragen, die sie im selben oder vorangegangenen Wirtschaftsjahr anschaffen bzw. herstellen. Falls keine solche Übertragung der stillen Reserven erfolgt, kann eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden, die dann innerhalb von vier Jahren (bei Gebäuden: sechs Jahren) durch Anschaffung oder Herstellung neuer Wirtschaftsgüter aufgelöst werden muss. Betriebe können diese Wirtschaftsgüter also ohne Steuerbelastung veräußern und den Veräußerungserlös steuerlich ungeschmälert zur Neuinvestition nutzen.

Hinweis: Voraussetzung für die Übertragung der stillen Reserven und die Rücklagenbildung ist, dass die veräußerten Wirtschaftsgüter mindestens sechs Jahre zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben und die neuen Wirtschaftsgüter ebenfalls zum Anlagevermögen des Betriebs zählen.

Erfolgt nach Rücklagenbildung keine fristgerechte Reinvestition, muss bei Auflösung der Rücklage ein Gewinnzuschlag von 6 % des aufgelösten Rücklagenbetrags versteuert werden - und zwar für jedes Jahr, in dem die Rücklage bestanden hat. Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist gegen die Höhe dieses Gewinnzuschlags nun bis vor den Bundesfinanzhof (BFH) gezogen und hat geltend gemacht, dass ein Zuschlag von 6 % pro Jahr angesichts eines strukturellen Niedrigzinsniveaus (im Streitjahr: 2020/2021) nicht mehr realitätsgerecht sei.

Der BFH urteilte jedoch, dass die Höhe des Gewinnzuschlags sachlich gerechtfertigt und damit verfassungsgemäß ist. Der Gesetzgeber macht Betrieben mit den Regelungen zur steuerschonenden Übertragung bzw. Rücklagenbildung ein Subventionsangebot, das er durch den Gewinnzuschlag schützen darf. Der Zuschlag neutralisiert den Steuerstundungsvorteil, der für Betriebe auch bei einer ausbleibenden Reinvestition eintritt. Er verhindert zugleich eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Rücklage. Der Gesetzgeber ist berechtigt, Mitnahmeeffekte zu reduzieren und die Zweckverwirklichung seiner Subventionen sicherzustellen.

Die Höhe des Zuschlags von 6 % darf nach Gerichtsmeinung auch in einer Niedrigzinsphase bestehen bleiben, denn der Gesetzgeber ist nicht gehalten, den Zuschlag ausschließlich an der Höhe des zu erzielenden Stundungsvorteils auszurichten. Der wirtschaftslenkende Zweck der Reinvestitionsbegünstigung gibt dem Gesetzgeber hier Handlungsspielraum; der Gewinnzuschlag muss weder fremdkapitalmarktkonform noch realitätsgerecht ausgestaltet sein.
 
 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2025)

Voraussetzungen konkretisiert: Umsatzsteuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen

Wie können Unternehmen sicherstellen, dass ihre Ware tatsächlich steuerfrei ins Ausland gelangt? Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 01.07.2025 die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen weiter konkretisiert. Hintergrund der neuen Regelungen ist die Umsetzung europäischer Vorgaben, bei denen sowohl der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als auch die wirksame Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch im Fokus stehen.

Wie können Unternehmen sicherstellen, dass ihre Ware tatsächlich steuerfrei ins Ausland gelangt? Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 01.07.2025 die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen weiter konkretisiert. Hintergrund der neuen Regelungen ist die Umsetzung europäischer Vorgaben, bei denen sowohl der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als auch die wirksame Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch im Fokus stehen.

Für die Steuerbefreiung bleibt der ordnungsgemäße Nachweis der Ausfuhr entscheidend. In der Regel erfolgt dieser über den Ausgangsvermerk der Zollstelle, wenn eine elektronische Ausfuhranmeldung über das ATLAS-System abgegeben wurde. Ist ein solcher Ausgangsvermerk nicht vorhanden, kann der Unternehmer auch durch andere geeignete Belege oder Ersatzbelege die Ausfuhr nachweisen. Wichtig ist dabei, dass eindeutig belegt wird, dass der Gegenstand das Inland tatsächlich verlassen hat.

Das BMF stellt zudem klar, dass formelle Mängel beim Nachweis nicht automatisch zur Versagung der Steuerbefreiung führen. Entscheidend ist vielmehr, ob sich die tatsächliche Ausfuhr eindeutig und zweifelsfrei feststellen lässt und ob der Unternehmer redlich gehandelt hat. In Fällen, in denen eine Bestätigung durch die Zollstelle nicht möglich ist - etwa bei Ausfuhren über das Auswärtige Amt, durch Transportmittel der Bundeswehr oder im Reiseverkehr bei Verkäufen innerhalb von Flughafensicherheits- bzw. -transitbereichen - können auch andere Nachweise akzeptiert werden.

Zu den zulässigen Ersatzbelegen zählen unter anderem Bescheinigungen deutscher Behörden, Belege über die Verzollung oder Einfuhrbesteuerung durch außergemeinschaftliche Zollstellen sowie spezielle Transportdokumente wie Militärfrachtbriefe. Zahlungsnachweise oder Rechnungen reichen hingegen nicht aus. Bei fremdsprachigen Dokumenten ist grundsätzlich eine amtlich anerkannte Übersetzung erforderlich, wobei auf diese bei englischsprachigen Belegen aus Drittländern im Einzelfall verzichtet werden kann.

Hinweis: Für Umsätze vor dem 01.01.2026 gilt eine Übergangsregelung. Geeignete alternative Belege werden akzeptiert, wenn die Erbringung der formellen Nachweise unmöglich oder unzumutbar ist. Die neuen Vorgaben sorgen dafür, dass die Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen rechtssicher und praxistauglich gewährt wird, Missbrauch jedoch ausgeschlossen bleibt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 10/2025)

Doppelte Haushaltsführung: Kostenbeteiligung wird bei Singlehaushalten nicht geprüft

Die heutige Arbeitswelt verlangt Arbeitnehmern eine hohe Flexibilität ab - insbesondere Jobeinsteiger müssen sich räumlich flexibel zeigen. Wer sein gewohntes Lebensumfeld nicht aufgeben will oder kann, richtet sich am Arbeitsort häufig eine Zweitwohnung ein und pendelt an den Wochenenden zurück zu seinem Lebensmittelpunkt.

Die heutige Arbeitswelt verlangt Arbeitnehmern eine hohe Flexibilität ab - insbesondere Jobeinsteiger müssen sich räumlich flexibel zeigen. Wer sein gewohntes Lebensumfeld nicht aufgeben will oder kann, richtet sich am Arbeitsort häufig eine Zweitwohnung ein und pendelt an den Wochenenden zurück zu seinem Lebensmittelpunkt.

Der Fiskus hält für diesen Spagat einen Werbungskostenabzug für eine doppelte Haushaltsführung bereit: Arbeitnehmer können u.a. die Kosten der Zweitwohnung (max. 1.000 EUR pro Monat), wöchentliche Heimfahrten und Verpflegungspauschalen als Werbungskosten abrechnen. Wichtige Voraussetzung für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung ist aber, dass der Arbeitnehmer in seiner Hauptwohnung einen eigenen Hausstand unterhält.

Hinweis: Ist er dort lediglich als Kind in den Haushalt seiner Eltern eingegliedert, ohne dass er die Haushaltsführung wesentlich mitbestimmt, liegt kein anerkennungswürdiger Hausstand vor, so dass das Finanzamt keinen Werbungskostenabzug für eine doppelte Haushaltsführung zulässt.

Damit ein eigener (Erst-)Hausstand in der Hauptwohnung anerkannt wird, muss sich der Arbeitnehmer finanziell an den Kosten der dortigen Lebensführung beteiligen. Die Finanzverwaltung fordert hierfür, dass der Arbeitnehmer mehr als 10 % der monatlich regelmäßig anfallenden Kosten der Haushaltsführung (z.B. für Lebensmitteleinkäufe) trägt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung bei Einpersonenhaushalten nicht zu prüfen ist, da sie denknotwendigerweise vorliegt. Wer allein lebt, muss seine Kosten schließlich auch alleine tragen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein auswärts studierender, 28-jähriger Sohn seine Hauptwohnung in einer separaten Wohnung im Obergeschoss seines Elternhauses eingerichtet. Die Eltern wohnten in der grundrissgleichen Wohnung im Erdgeschoss und ließen ihn mietfrei wohnen. Am Studienort unterhielt der Sohn eine Zweitwohnung.

Der BFH erkannte seine doppelte Haushaltsführung dem Grunde nach an und erklärte, dass er am Erstwohnsitz eine Wohnung mit eigener Haushaltsführung innegehabt habe. Vom Unterhalten eines eigenen Hausstands ist regelmäßig auszugehen, wenn der Haushalt in einer in sich abgeschlossenen Wohnung geführt wird, die auch nach Größe und Ausstattung ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften gestattet. Hiervon war vorliegend auszugehen. Unerheblich war für das Gericht, dass der Sohn mietfrei wohnen durfte.

Der finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung kommt nach Gerichtsmeinung nur Bedeutung zu, soweit der Steuerzahler am Lebensmittelpunkt einem Mehrpersonenhaushalt angehört. Nur wenn mehrere Personen einen gemeinsamen Haushalt führen, kann sich der Einzelne an den Kosten dieses Haushalts und damit den Kosten der Lebensführung beteiligen.
 
 

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2025)

Künstlersozialversicherung: Abgabensatz sinkt im Jahr 2026 von 5 % auf 4,9 %

Selbständige Künstler und Publizisten werden in Deutschland über die Künstlersozialversicherung (KSV) abgesichert. Diese Versicherung bietet ihnen einen Zugang zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Derzeit sind mehr als 190.000 selbständige Berufsträger in der KSV pflichtversichert.

Selbständige Künstler und Publizisten werden in Deutschland über die Künstlersozialversicherung (KSV) abgesichert. Diese Versicherung bietet ihnen einen Zugang zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Derzeit sind mehr als 190.000 selbständige Berufsträger in der KSV pflichtversichert.

Die Beiträge zur KSV werden zu 50 % von den Versicherten selbst getragen, während die andere Hälfte durch die Künstlersozialabgabe der Verwerter künstlerischer Leistungen (30 %) und durch einen Bundeszuschuss (20 %) finanziert wird. Der Abgabensatz zur Künstlersozialabgabe liegt momentan bei 5 %; Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Berufsträger gezahlte Entgelte.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat nun erklärt, dass die Abgabe für 2026 auf 4,9 % abgesenkt werden soll - eine entsprechende Verordnung befindet sich in einem Abstimmungsprozess mit Ressorts und Verbänden. Möglich wird dieser Schritt laut Ministerium, weil sich die wirtschaftliche Situation in der Kunst- und Kulturbranche besser entwickelt habe, als noch im vergangenen Jahr prognostiziert wurde.

Information für: Freiberufler
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 10/2025)

Arbeitszimmer: Wann Umzugskosten als Werbungskosten abzugsfähig sind

Umzüge sind oft mit viel Stress und hohen Kosten verbunden. Ist der Umzug allerdings beruflich bedingt, besteht die Möglichkeit, die Kosten als Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn sich durch den Umzug der Arbeitsweg verkürzt und man dadurch mindestens eine Stunde Fahrzeit pro Tag spart. Oder auch, wenn man eine neue Beschäftigung an einem anderen Ort aufnimmt und dorthin zieht. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) über die Anerkennung von Umzugskosten als Werbungskosten entscheiden.

Umzüge sind oft mit viel Stress und hohen Kosten verbunden. Ist der Umzug allerdings beruflich bedingt, besteht die Möglichkeit, die Kosten als Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn sich durch den Umzug der Arbeitsweg verkürzt und man dadurch mindestens eine Stunde Fahrzeit pro Tag spart. Oder auch, wenn man eine neue Beschäftigung an einem anderen Ort aufnimmt und dorthin zieht. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) über die Anerkennung von Umzugskosten als Werbungskosten entscheiden.

Die Kläger wurden im Streitjahr 2020 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Am 01.02.2019 nahm die Klägerin eine Tätigkeit als Grundschullehrerin auf. Im Juni 2020 zogen die Kläger innerhalb desselben Orts von einer kleineren Wohnung mit zwei Zimmern in eine größere Wohnung mit drei Zimmern um, wobei eines der Zimmer der Klägerin fortan als Arbeitszimmer diente. Die Entfernung zu ihrer Arbeitsstätte verringerte sich durch den Umzug lediglich von zehn auf neun Kilometer.

Mit ihrer Steuererklärung machten die Kläger neben den Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auch die Umzugskosten geltend, die neben Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen auch doppelte Mietzahlungen umfassten. Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten jedoch nicht.

Auch das FG hielt den Umzug nicht für beruflich veranlasst. Umzugskosten seien nur dann Werbungskosten, wenn die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen der ausschlaggebende Grund für den Wohnungswechsel sei. Das Gebot der Rechtssicherheit verlange, dass sich dies anhand objektiver Umstände, die typischerweise auf eine berufliche Veranlassung des Umzugs schließen ließen, feststellen lasse. Eine nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung des Umzugs in eine andere Wohnung liege daher nicht vor, wenn in dieser Wohnung (erstmals) die Möglichkeit zur Einrichtung eines Arbeitszimmers bestehe.

Es fehle insoweit an einem objektiven Kriterium, das nicht durch die private Wohnsituation zumindest mitveranlasst sei. Die neue Wohnung der Kläger war größer als die alte, so dass sich auch die private Wohnsituation verbessert hat.

Hinweis: Kosten für einen Umzug aus privaten Gründen können auch, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2025)