Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Mai 2024

10.05. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
15.05. Gewerbesteuer**
Grundsteuer**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.05. bzw. 21.05.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für April 2024; ** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Steuertermine Juni 2024

10.06. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.06.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Mai 2024; ** für das II. Quartal 2024]

Ermäßigter Steuersatz: Kurzfristige Vermietung von Wohncontainern

Das Bundesfinanzministerium hat ein aktuelles Schreiben zum Steuersatz bei der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen herausgegeben. Im Umsatzsteuergesetz ist geregelt, dass bei Umsätzen aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur Beherbergung von Fremden bereithält, sowie aus der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist.

Das Bundesfinanzministerium hat ein aktuelles Schreiben zum Steuersatz bei der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen herausgegeben. Im Umsatzsteuergesetz ist geregelt, dass bei Umsätzen aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur Beherbergung von Fremden bereithält, sowie aus der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte bereits im Jahr 2022 entschieden, dass nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden begünstigt ist, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer. Die Finanzverwaltung übernimmt mit ihrem aktuellen Schreiben die BFH-Rechtsprechung und passt in diesem Zusammenhang den Umsatzsteuer-Anwendungserlass an.

Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wird es (auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers) nicht beanstandet, wenn sich der leistende Unternehmer für bis zum 31.12.2023 ausgeführte Leistungen auf die Anwendung des Regelsteuersatzes beruft.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2024)

Katastrophenerlass in Schleswig-Holstein: Steuererleichterungen für Flutopfer

Durch Unwetterereignisse am 20. und 21.10.2023 sind in Schleswig-Holstein beträchtliche Schäden entstanden. Die Schadensbeseitigung wird bei vielen Steuerpflichtigen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Mit Zustimmung des Bundesfinanzministeriums hat das Finanzministerium Schleswig-Holstein in diesem Zusammenhang einen sogenannten Katastrophenerlass herausgegeben, um die finanziellen Belastungen für die Betroffenen tragbar zu machen.

Durch Unwetterereignisse am 20. und 21.10.2023 sind in Schleswig-Holstein beträchtliche Schäden entstanden. Die Schadensbeseitigung wird bei vielen Steuerpflichtigen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Mit Zustimmung des Bundesfinanzministeriums hat das Finanzministerium Schleswig-Holstein in diesem Zusammenhang einen sogenannten Katastrophenerlass herausgegeben, um die finanziellen Belastungen für die Betroffenen tragbar zu machen.

Darin sind verschiedene steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten enthalten. Es sind Erleichterungen für alle Betroffenen (sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen) vorgesehen. Anspruchsberechtigt sind im Sinne des Erlasses Geschädigte, die von dem Schadensereignis nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind. Dies gilt gleichermaßen für natürliche wie für juristische Personen, Personenvereinigungen und Vermögensmassen.

Der Erlass sieht Erleichterungen wie zum Beispiel Stundungen und das Aufschieben von Vollstreckungsmaßnahmen vor. Geschädigte können die Stundung der bis zum 31.01.2024 fälligen Steuern beantragen (Einkommen -, Körperschaft- und Umsatzsteuer). Die Stundung ist für drei Monate und längstens bis zum 30.04.2024 zu gewähren. Zudem soll bis zum 30.04.2024 die Vollstreckung bei allen oben genannten bis zum 31.01.2024 fälligen Steuern einstweilen eingestellt werden. Die im Zeitraum vom 20.10.2023 bis zum 30.04.2024 verwirkten Säumniszuschläge sind grundsätzlich zu erlassen.

Hinweis: Sind durch das Unwetter Buchführungsunterlagen vernichtet worden, so sind hieraus steuerlich keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen. Betroffene sollten den Tatbestand der Vernichtung zeitnah dokumentieren.
 
 

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2024)

Internationaler Informationsaustausch: Schweiz offenbart 3,6 Millionen Finanzkonten an Partnerstaaten

Die Zeiten, in denen Schweizer Bankkonten vor ausländischen Finanzverwaltungen verborgen blieben, sind schon lange vorbei. Die Schweiz hat sich mittlerweile zur Übernahme des globalen Standards für den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen bekannt. Die gesetzlichen Grundlagen für die Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs (AIA) sind in der Schweiz bereits am 01.01.2017 in Kraft getreten.

Die Zeiten, in denen Schweizer Bankkonten vor ausländischen Finanzverwaltungen verborgen blieben, sind schon lange vorbei. Die Schweiz hat sich mittlerweile zur Übernahme des globalen Standards für den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen bekannt. Die gesetzlichen Grundlagen für die Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs (AIA) sind in der Schweiz bereits am 01.01.2017 in Kraft getreten.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat nun bekanntgegeben, dass sie im Jahr 2023 mit 104 Staaten Informationen über Finanzkonten ausgetauscht hat. Zu den 101 bisherigen Staaten - darunter auch Deutschland - kamen nun Kasachstan, die Malediven und der Oman hinzu. Mit 78 Staaten (darunter auch Deutschland) tauschte die Schweiz die Daten gegenseitig aus. Von 25 Staaten erhielt die Schweiz Informationen, versandte jedoch keine, weil die Staaten entweder die internationalen Anforderungen an die Vertraulichkeit und Datensicherheit noch nicht erfüllen oder auf eine Datenlieferung freiwillig verzichten. Mit Russland wurden auch 2023 keine Daten ausgetauscht.

Die ESTV hat Informationen zu rund 3,6 Millionen Finanzkonten an die Partnerstaaten versandt und erhielt von ihnen im Gegenzug Informationen zu rund 2,9 Millionen Finanzkonten. Zum Umfang der dabei erfassten Finanzvermögen machte die ESTV keine Angaben.

Hinweis: Ausgetauscht werden Identifizierungs-, Konto- und Finanzinformationen, darunter der Name, die Anschrift, der Ansässigkeitsstaat und die Steueridentifikationsnummer des Anlegers, sowie Angaben zum meldenden Finanzinstitut, der Kontosaldo und die Kapitaleinkommen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2024)

Steuerformulare: Kann ein Bescheid nach Bekanntwerden eines Fehlers geändert werden?

Das deutsche Steuerrecht ist wahrlich nicht einfach. Es gibt viele Regelungen, Ausnahmen und auch Abzugsmöglichkeiten. Damit das Steuerrecht richtig angewendet werden kann, müssen die entsprechenden Formulare ausgefüllt werden. Auch das ist nicht ganz einfach. So kann es vorkommen, dass aus Versehen falsche Werte oder auch doppelte Werte eingetragen werden. Im Urteilsfall musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden, ob eine versehentliche doppelte Eintragung später geändert werden kann.

Das deutsche Steuerrecht ist wahrlich nicht einfach. Es gibt viele Regelungen, Ausnahmen und auch Abzugsmöglichkeiten. Damit das Steuerrecht richtig angewendet werden kann, müssen die entsprechenden Formulare ausgefüllt werden. Auch das ist nicht ganz einfach. So kann es vorkommen, dass aus Versehen falsche Werte oder auch doppelte Werte eingetragen werden. Im Urteilsfall musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden, ob eine versehentliche doppelte Eintragung später geändert werden kann.

Der Kläger erhielt im Streitjahr eine Dividende von seiner Betriebs-GmbH. Diese war den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen. Steuern wurden bereits von der GmbH einbehalten. In den eingereichten Steuererklärungen des Klägers wurde der Gewinn aus Gewerbebetrieb, der auch die Dividende enthielt, in Anlage G erklärt. Des Weiteren wurde die Dividende auch in Anlage KAP eingetragen. Die Veranlagung durch das Finanzamt erfolgte erklärungsgemäß. Der Bescheid wurde im Anschluss formell bestandskräftig. Vor Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist beantragte der Klägerbevollmächtigte eine Änderung des Bescheids, da ihm auffiel, dass die Dividende zweimal der Steuer unterworfen worden war. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag ab.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich, der Bescheid kann geändert werden. Die später erkannte doppelte Erfassung der Dividende sei eine nachträglich bekanntgewordene Tatsache. Nach Auskunft des Finanzamts habe dieses nicht gewusst, dass es sich bei den beiden Einträgen um die gleiche Dividende gehandelt habe. Nach Ansicht des FG traf weder das Finanzamt noch den Kläger ein grobes Verschulden daran, dass die Doppelerfassung erst nachträglich bekanntwurde. Es sei auch kein Vorsatz erkennbar. Ein persönliches Verschulden des Klägers bei der Zuarbeit zur Steuererklärung oder der Auswahl und Überwachung des Klägerbevollmächtigten bei Erstellung der Steuererklärungen sei ebenfalls nicht ersichtlich. Auch ein grobes Verschulden des Bevollmächtigten liege nicht vor.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2024)

Weltweite Steuergerechtigkeit: EU aktualisiert Liste unkooperativer Länder

Um verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich weltweit zu fördern, veröffentlicht die EU zweimal im Jahr eine Liste nichtkooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke. Enthalten sind darin Länder, die bei Steuertransparenz, Steuergerechtigkeit und der Umsetzung internationaler Standards hinterherhinken. In die neue Fassung der Liste wurden nun die Länder Antigua und Barbuda, Belize und die Seychellen als unkooperative Staaten hinzugefügt. Bei allen drei Ländern wurde festgestellt, dass der Austausch von Steuerinformationen unzureichend ist. Weiterhin enthalten sind in der Liste zudem die folgenden Länder und Gebiete:

Um verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich weltweit zu fördern, veröffentlicht die EU zweimal im Jahr eine Liste nichtkooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke. Enthalten sind darin Länder, die bei Steuertransparenz, Steuergerechtigkeit und der Umsetzung internationaler Standards hinterherhinken. In die neue Fassung der Liste wurden nun die Länder Antigua und Barbuda, Belize und die Seychellen als unkooperative Staaten hinzugefügt. Bei allen drei Ländern wurde festgestellt, dass der Austausch von Steuerinformationen unzureichend ist. Weiterhin enthalten sind in der Liste zudem die folgenden Länder und Gebiete:

  • Amerikanische Jungferninseln
  • Amerikanisch-Samoa
  • Anguilla
  • Bahamas
  • Fidschi
  • Guam
  • Palau
  • Panama
  • Russland
  • Samoa
  • Trinidad und Tobago
  • Turks- und Caicosinseln
  • Vanuatu

Nicht länger als unkooperativ eingestuft sind die Britischen Jungferninseln, Costa Rica und die Marshallinseln. Diese Staaten haben diverse Maßnahmen ergriffen und beispielsweise ihren Rahmen für den Informationsaustausch auf Ersuchen überarbeitet oder Regelungen zur Freistellung ausländischer Einkünfte geändert.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2024)

Ukraine-Krieg: Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

Spenden an notleidende Menschen aus der Ukraine können von Privatpersonen, Vereinen und Unternehmen steuerlich unter erleichterten Voraussetzungen abgesetzt werden. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte hierfür Anfang 2022 entsprechende Regelungen erlassen, die ursprünglich nur bis zum 31.12.2022 galten. Nach einer ersten Verlängerung bis zum Jahresende 2023 hat das BMF nun erklärt, dass die Erleichterungen auch für das Jahr 2024 anwendbar sind. Es gelten somit unter anderem folgende Regelungen fort:

Spenden an notleidende Menschen aus der Ukraine können von Privatpersonen, Vereinen und Unternehmen steuerlich unter erleichterten Voraussetzungen abgesetzt werden. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte hierfür Anfang 2022 entsprechende Regelungen erlassen, die ursprünglich nur bis zum 31.12.2022 galten. Nach einer ersten Verlängerung bis zum Jahresende 2023 hat das BMF nun erklärt, dass die Erleichterungen auch für das Jahr 2024 anwendbar sind. Es gelten somit unter anderem folgende Regelungen fort:

  • Geldspenden: Wer Geld an notleidende Menschen aus der Ukraine spendet, benötigt für die Einkommensteuererklärung lediglich einen vereinfachten Zuwendungsnachweis - und zwar ohne Beschränkung des Betrags. Das heißt: Selbst wer 5.000 EUR spendet, muss lediglich einen Kontoauszug, einen Lastschriftbeleg oder einen Ausdruck aus dem Onlinebanking aufbewahren. Die Spende muss jedoch auf ein Sonderkonto einer inländischen steuerbegünstigten Körperschaft eingezahlt werden, die für diesen besonderen Zweck (Ukraine-Krise) extra eingerichtet wurde.
  • Spendenaktionen: Steuerbegünstigte Körperschaften wie Sportvereine oder Musikvereine dürfen finanzielle Mittel für steuerbegünstigte Zwecke eigentlich nur verwenden, wenn sie diese Zwecke laut ihrer Satzung fördern. Wollen sie aber von der Ukraine-Krise Betroffene finanziell unterstützen, dürfen sie ausnahmsweise im Rahmen einer Sonderaktion zu Spenden aufrufen und diese dann unmittelbar einsetzen, ohne ihre Satzung entsprechend ändern zu müssen. Sie haben allerdings die Bedürftigkeit der unterstützten Personen oder Einrichtungen selbst zu prüfen und dies zu dokumentieren.
  • Hilfsaktionen: Steuerbegünstigte Körperschaften dürfen ausnahmsweise auch vorhandene Mittel, die nicht anderweitig gebunden sind, ohne Satzungsänderung für die Unterstützung von Betroffenen einsetzen. Das gilt auch für die Überlassung von Personal und Räumlichkeiten.
  • Arbeitslohnspende: Verzichten Arbeitnehmer auf Teile ihres Lohns zugunsten einer Zahlung des Arbeitsgebers auf ein Spendenkonto einer steuerbegünstigten Körperschaft oder zugunsten eines vom Ukraine-Krieg geschädigten Beschäftigten des Unternehmens, werden diese Lohnteile steuerfrei gestellt.
  • Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen: Wenn Unternehmer vom Krieg in der Ukraine geschädigte Personen unterstützen, können ihre Aufwendungen nach sogenannten Sponsoring-Regelungen zum Betriebsausgabenabzug zugelassen werden. Hiernach ist ein Betriebsausgabenabzug erlaubt, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile für sein Unternehmen erstrebt, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können.
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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2024)

Männliches Paar mit Kinderwunsch: Kosten für Ersatzmutter sind nicht absetzbar

Erfüllen sich zwei miteinander verheiratete Männer ihren Kinderwunsch über eine Ersatzmutterschaft, so lassen sich die hierbei entstehenden Kosten nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Erfüllen sich zwei miteinander verheiratete Männer ihren Kinderwunsch über eine Ersatzmutterschaft, so lassen sich die hierbei entstehenden Kosten nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Geklagt hatten zwei Männer, die eine Ersatzmutter in den USA engagiert hatten. Die Frau hatte sich eine Eizelle einer anderen US-Amerikanerin einpflanzen lassen. Die Zelle war zuvor mit Samenzellen eines der Männer künstlich befruchtet worden. Nachdem das Kind geboren war, nahm das deutsche Männerpaar es mit nach Deutschland.

Das Finanzamt erkannte die Kosten für die Ersatzmutterschaft nicht als außergewöhnliche Belastung an und wurde darin nun vom BFH bestätigt. Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass keine abzugsfähigen Krankheitskosten vorlagen, da eine Krankheit ein anormaler regelwidriger Körperzustand sei. Die Kinderlosigkeit der Männer gründete jedoch gerade nicht auf einem regelwidrigen Zustand, sondern auf den biologischen Grenzen der Fortpflanzung. Die Männer konnten auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass der unerfüllte Kinderwunsch bei einem der Partner eine beginnende psychische Erkrankung ausgelöst hatte und diese durch die Ersatzmutterschaft geheilt werden konnte.

Der BFH betonte, dass ein von einer Ersatzmutter geborenes Kind keine medizinisch indizierte Heilbehandlung einer seelischen Erkrankung sein kann. Eine solche Einordnung ist nicht mit dem Grundrecht des Kindes auf Unantastbarkeit seiner Menschenwürde vereinbar. Würde man das Kind derart einordnen, würde es zu einem bloßen Objekt herabgewürdigt, das zur Linderung einer seelischen Krankheit dient. Zudem würde auch die Ersatzmutter auf ein medizinisches Hilfsmittel reduziert.

Hinweis: Zusätzlich verwies der BFH darauf, dass ein Abzug als außergewöhnliche Belastung auch daran scheiterte, dass die (Heil-)Maßnahme nicht mit der innerstaatlichen Rechtsordnung in Einklang steht. Die Ersatzmutterschaft ist nach dem deutschen Embryonenschutzgesetz hierzulande nicht zulässig.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2024)

Steuerfreie Zuwendung an eine Stiftung: Fragliche Erbschaftsteueraufhebung

Wenn man etwas erbt, fällt Erbschaftsteuer an. Jedoch kann diese in manchen Fällen rückwirkend aufgehoben werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Das kann etwa der Fall sein, wenn ein Geschenk wieder zurückgegeben werden muss. Oder auch, wenn Vermögensgegenstände innerhalb von 24 Monaten nach dem Erbfall zum Beispiel an den Bund oder eine inländische gemeinnützige Stiftung übertragen werden. Das Finanzgericht München (FG) musste in einem Streitfall darüber entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Erbschaftsteuer vorlagen.

Wenn man etwas erbt, fällt Erbschaftsteuer an. Jedoch kann diese in manchen Fällen rückwirkend aufgehoben werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Das kann etwa der Fall sein, wenn ein Geschenk wieder zurückgegeben werden muss. Oder auch, wenn Vermögensgegenstände innerhalb von 24 Monaten nach dem Erbfall zum Beispiel an den Bund oder eine inländische gemeinnützige Stiftung übertragen werden. Das Finanzgericht München (FG) musste in einem Streitfall darüber entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Erbschaftsteuer vorlagen.

Die Klägerin war eine inländische gemeinnützige Stiftung. Sie wurde aufgrund notariellen Erbvertrags Alleinerbin der am 21.11.2017 verstorbenen X. X wiederum war Alleinerbin ihres am 09.03.2016 verstorbenen Ehemannes Y. Aufgrund der Erbschaftsteuererklärung von X setzte das Finanzamt gegen sie am 23.08.2017 Erbschaftsteuer in Höhe von 468.635 EUR fest. Der Bescheid wurde zum 27.03.2019 geändert und darin Erbschaftsteuer in Höhe von 458.090 EUR gegen die Klägerin festgesetzt. Gegen keinen der Bescheide wurde Einspruch eingelegt. Am 02.11.2020 beantragte die Klägerin, den Bescheid vom 27.03.2019 aufzuheben, da die Voraussetzungen für das Erlöschen der Erbschaftsteuer erfüllt seien. Dies wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom 25.11.2020 abgelehnt.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Nach dem Gesetz erlischt die Steuer rückwirkend, wenn die erworbenen Vermögensgegenstände innerhalb von 24 Monaten einer inländischen gemeinnützigen Stiftung zugewendet werden. Dies traf im Streitfall zu. Allerdings war im Streitfall bereits ein Bescheid ergangen. Zur Aufhebung dieses Bescheids muss ein rückwirkendes Ereignis eingetreten sein. Das Ereignis muss also nachträglich, das heißt erst nach dem Steueranspruch, entstanden sein. Demzufolge konnte der Bescheid vom 27.03.2019 nicht mehr geändert werden. Das Ereignis "Erwerb des Nachlasses des Y durch die Stiftung" war nicht erst nach Ergehen des Bescheids vom 27.03.2019 eingetreten, sondern bereits mit dem Tod der X am 21.11.2017. Eine Änderung war also aufgrund der Bestandskraft des Bescheids nicht mehr möglich. Es hätte rechtzeitig Einspruch gegen den Bescheid eingelegt werden müssen.

Information für: alle
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 01/2024)

Fragliche Steuerpflicht: Sparer-Pauschbetrag bei beschränkter Steuerpflicht?

Auch wenn jemand nicht mehr in Deutschland wohnt oder sich hierzulande aufhält, kann er in Deutschland steuerpflichtig sein - allerdings nur beschränkt steuerpflichtig. Beispielsweise muss man für ein Vermietungsobjekt in Deutschland Steuern zahlen, obwohl man im Ausland lebt. Aber auch für Kapitaleinkünfte können Steuern anfallen. Das Finanzgericht Saarland (FG) musste entscheiden, ob dann auch ein Sparer-Freibetrag zu berücksichtigen ist.

Auch wenn jemand nicht mehr in Deutschland wohnt oder sich hierzulande aufhält, kann er in Deutschland steuerpflichtig sein - allerdings nur beschränkt steuerpflichtig. Beispielsweise muss man für ein Vermietungsobjekt in Deutschland Steuern zahlen, obwohl man im Ausland lebt. Aber auch für Kapitaleinkünfte können Steuern anfallen. Das Finanzgericht Saarland (FG) musste entscheiden, ob dann auch ein Sparer-Freibetrag zu berücksichtigen ist.

Der Kläger lebte 2017 in den Vereinigten Arabischen Emiraten und war in Deutschland mit Vermietungseinkünften beschränkt steuerpflichtig. Darüber hinaus erzielte er Kapitalerträge, für die das deutsche Kreditinstitut Steuern einbehielt. In seiner Einkommensteuererklärung beantragte der Kläger die Günstigerprüfung für seine Kapitaleinkünfte. Das Finanzamt berücksichtigte nur die Vermietungseinkünfte und setzte die Einkommensteuer auf 0 EUR fest. Der Kläger legte daraufhin Einspruch ein, da kein Sparer-Pauschbetrag berücksichtigt wurde. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen dürften beide Länder die Dividende besteuern. Eine mögliche Doppelbesteuerung werde durch Anwendung der Anrechnungsmethode in den Vereinigten Arabischen Emiraten abgemildert.

Die Klage vor dem FG war trotz des Nullbescheids (Steuerfestsetzung von 0 EUR) zulässig, aber unbegründet. Beschränkt Steuerpflichtige haben keinen Anspruch auf den Sparer-Freibetrag, wenn keine Veranlagung der Kapitalerträge erfolgt. Die Einkommensteuer ist durch den Steuerabzug abgegolten (Abgeltungsteuer). Auch wenn der Kläger schlechter gestellt werde als ein unbeschränkt Steuerpflichtiger, sei dies kein Verstoß gegen höherrangiges Recht. Eine Steuerveranlagung sei bei in Drittstaaten Ansässigen nicht geboten. Es könne im Streitfall offenbleiben, ob bei den Einkünften aus Kapitalvermögen Unterschiede in der Behandlung beschränkt Steuerpflichtiger gegenüber unbeschränkt Steuerpflichtigen bestünden. Da die Besteuerungssachverhalte von beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtigen nicht vergleichbar seien, liege auch kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot vor.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2024)

Kurzfristiger Flugausfall: Aufhebung des Verhandlungstermins muss besonders begründet werden

Verfahrensbeteiligte haben vor Gericht einen Anspruch auf rechtliches Gehör. Ihnen muss die Gelegenheit gegeben werden, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern und ihre Rechtsansichten vorzutragen. Der mündlichen Verhandlung kommt in diesem Zusammenhang eine besondere Bedeutung zu. Ein Gericht muss den anberaumten Verhandlungstermin daher aufheben oder verlegen, wenn erhebliche Gründe (z.B. eine akute Erkrankung eines Beteiligten) vorliegen.

Verfahrensbeteiligte haben vor Gericht einen Anspruch auf rechtliches Gehör. Ihnen muss die Gelegenheit gegeben werden, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern und ihre Rechtsansichten vorzutragen. Der mündlichen Verhandlung kommt in diesem Zusammenhang eine besondere Bedeutung zu. Ein Gericht muss den anberaumten Verhandlungstermin daher aufheben oder verlegen, wenn erhebliche Gründe (z.B. eine akute Erkrankung eines Beteiligten) vorliegen.

Kann ein Prozessbeteiligter aufgrund des kurzfristigen Ausfalls einer Flugverbindung nicht zur mündlichen Verhandlung anreisen, muss der Termin aber nur dann aufgehoben werden, wenn der Antrag besonders begründet wurde. Dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor. Die Bundesrichter halten es für geboten, dass die verhinderte Prozesspartei in diesem Fall im Aufhebungsantrag zumindest darlegt, warum kein alternatives Verkehrsmittel genutzt werden konnte.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Prozessbevollmächtigter am Vorabend der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass sein für den nächsten Morgen gebuchter Flug von Düsseldorf nach München (zum Verhandlungstermin) annulliert worden sei. Eine Zuschaltung per Videotelefonie lehnte er ab.

Der BFH entschied, dass die mündliche Verhandlung in diesem Fall nicht aufzuheben war und ohne den Prozessbevollmächtigten stattfinden durfte, da dieser nicht dargelegt hatte, warum er am Vorabend nicht per Bahn oder mit dem Auto anreisen konnte. Ebenfalls blieb offen, warum es keine späteren Alternativflüge gab. Weiter verwies der BFH darauf, dass der Klägerseite auch eine spontane Zuschaltung zum Termin per Videoübertragung möglich gewesen sei.

Hinweis: Die Entscheidung zeigt, dass Anreiseprobleme vor Gericht besonders begründet werden müssen. Im Jahr 1985 hatte das Bundesverwaltungsgericht noch entschieden, dass sich eine Prozesspartei darauf verlassen darf, dass Beförderungszeiten von öffentlichen Verkehrsmitteln eingehalten werden. Der BFH erklärte nun, dass sich dieser Grundsatz kaum auf die heutige Zeit übertragen lässt, da Zug- und Flugausfälle heutzutage praktisch an der Tagesordnung sind. Bei der Anreise zur mündlichen Verhandlung sollten die Prozessparteien daher zeitliche Puffer einplanen.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2024)