Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Mai 2024

10.05. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
15.05. Gewerbesteuer**
Grundsteuer**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.05. bzw. 21.05.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für April 2024; ** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Steuertermine Juni 2024

10.06. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.06.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Mai 2024; ** für das II. Quartal 2024]

Kapitalerträge: Ist der Nutzungsersatz bei Darlehenswiderruf steuerpflichtig?

In den zurückliegenden Jahren gab es einige Fälle, in denen Steuerpflichtige ihre Darlehensverträge aufgrund einer fehlenden Widerrufsbelehrung widerriefen. Dies führte zu einer Rückabwicklung des Darlehensvertrags. Die Bank erhielt dann den Darlehensbetrag zurück und der Darlehensnehmer die bisher gezahlten Zinsen und Tilgungen. Da die Bank in der bisherigen Laufzeit des Darlehens mit den Tilgungsraten wirtschaften konnte, wird in der Regel ein Nutzungsersatz zwischen den Parteien vereinbart. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste entscheiden, wie dieser Nutzungsersatz steuerlich zu behandeln ist.

In den zurückliegenden Jahren gab es einige Fälle, in denen Steuerpflichtige ihre Darlehensverträge aufgrund einer fehlenden Widerrufsbelehrung widerriefen. Dies führte zu einer Rückabwicklung des Darlehensvertrags. Die Bank erhielt dann den Darlehensbetrag zurück und der Darlehensnehmer die bisher gezahlten Zinsen und Tilgungen. Da die Bank in der bisherigen Laufzeit des Darlehens mit den Tilgungsraten wirtschaften konnte, wird in der Regel ein Nutzungsersatz zwischen den Parteien vereinbart. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste entscheiden, wie dieser Nutzungsersatz steuerlich zu behandeln ist.

Die Klägerin hatte mit ihrer Bank im Jahr 2006 einen Darlehensvertrag geschlossen. Nach erfolgtem Widerruf verglichen sich die Parteien in 2017 auf die Rückzahlung einer "Vorfälligkeitsentschädigung" und auf die Zahlung eines "Nutzungsersatzes" an die Klägerin. Alle sonstigen Ansprüche aus dem Darlehen sollten durch den Vergleich abgegolten sein. Die Bank erteilte eine Steuerbescheinigung mit dem Nutzungsersatz als Kapitalertrag. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung beantragte die Klägerin die Berücksichtigung der von der Bank bescheinigten Kapitalertragsteuer. Zwar kam das Finanzamt dem nach, berücksichtigte jedoch auch Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Die hiergegen gerichtete Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehört auch der Nutzungsersatzanspruch eines Darlehensnehmers, wenn das Darlehen rückabgewickelt wird und die Bank als Ersatz für Nutzungsvorteile nach dem Widerruf einen Vergleichsbetrag zahlt. Wie der Rückzahlungsbetrag aufgeteilt wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die von der Klägerin geforderte Aufteilung des im Vergleich bezeichneten Nutzungsersatzes auf mehrere Positionen kommt deshalb nicht in Betracht, weil der eindeutige Wortlaut und die Systematik des getroffenen Vergleichs dem entgegenstehen. Nutzungsersatz und Nutzungsherausgabe bilden keine wirtschaftliche Einheit. Die Klägerin hat auch nicht überzeugend dargelegt, dass keine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt. Entgegen ihrer Ansicht handelt es sich beim Nutzungsersatz nicht um die Rückgewähr von Aufwendungen der privaten Lebensführung.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2024)

Für Rentner und Pensionäre: Vier Bundesländer akzeptieren vereinfachte Einkommensteuererklärung

Viele steuerlich relevante Informationen liegen dem Finanzamt bereits vor, bevor der Steuerbürger überhaupt seine Einkommensteuererklärung abgibt. Der Grund liegt darin, dass in den letzten Jahren die elektronischen Meldepflichten gegenüber den Finanzämtern immer weiter ausgebaut wurden, so dass viele Informationen elektronisch an die Finanzbehörden übermittelt werden. Das gilt beispielsweise für die Lohnsteuerbescheinigungen (sowohl für aktive Arbeitnehmer als auch für Pensionäre mit Versorgungsbezügen) und die Rentenbezugsmitteilungen, so dass den Finanzämtern auch die Einkünfte von Rentnern und Pensionären in der Regel lückenlos bekannt sind.

Viele steuerlich relevante Informationen liegen dem Finanzamt bereits vor, bevor der Steuerbürger überhaupt seine Einkommensteuererklärung abgibt. Der Grund liegt darin, dass in den letzten Jahren die elektronischen Meldepflichten gegenüber den Finanzämtern immer weiter ausgebaut wurden, so dass viele Informationen elektronisch an die Finanzbehörden übermittelt werden. Das gilt beispielsweise für die Lohnsteuerbescheinigungen (sowohl für aktive Arbeitnehmer als auch für Pensionäre mit Versorgungsbezügen) und die Rentenbezugsmitteilungen, so dass den Finanzämtern auch die Einkünfte von Rentnern und Pensionären in der Regel lückenlos bekannt sind.

In den Bundesländern Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen können Rentner und Pensionäre bereits seit 2018 eine vereinfachte Einkommensteuererklärung abgeben - eine sogenannte "Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften”.

Hinweis: Auf dem zweiseitigen Papiervordruck müssen Rentner und Pensionäre lediglich allgemeine Angaben zu ihrer Person und zu steuermindernden Kosten (Vorsorgeaufwendungen, Spenden und Mitgliedsbeiträge, Kirchensteuer, außergewöhnliche Belastungen, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen) machen. Die übrigen Daten zu Renten, Pensionen sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen werden von den Finanzämtern automatisch berücksichtigt.

Das Bundesministerium der Finanzen hat nun den vereinfachten Erklärungsvordruck für den Veranlagungszeitraum 2022 veröffentlicht. Der Bogen ist jetzt auch am PC ausfüllbar und kann anschließend als Papierausdruck unterschrieben an das Finanzamt übersandt werden.

Hinweis: Die vereinfachte Erklärung kommt nur für Rentner und Pensionäre in Betracht, die keine Nebeneinkünfte (wie beispielsweise Einkünfte aus Vermietung oder Gewerbebetrieb) erzielt haben.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2024)

Versicherungsleistung: Wie wird eine befristete Berufsunfähigkeitsrente besteuert?

Auch wenn es gut ist, sich gegen gewisse Ereignisse abzusichern, ist man doch meistens froh, eine Versicherung nicht in Anspruch nehmen zu müssen. Das trifft beispielsweise auf die Berufsunfähigkeitsversicherung zu. Eine Berufsunfähigkeitsrente bekommt man in der Regel, wenn man seinen Beruf für lange Zeit nicht mehr ausüben kann. Die Rente wird so lange gezahlt, bis der Versicherte wieder berufsfähig ist, höchstens jedoch bis zum Ende der Vertragslaufzeit. Wie wird eine solche Rente eigentlich besteuert? Und macht es einen Unterschied, wenn die Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer Altersvorsorge kombiniert ist? Darüber hatte das Finanzgericht Niedersachsen (FG) zu entscheiden.

Auch wenn es gut ist, sich gegen gewisse Ereignisse abzusichern, ist man doch meistens froh, eine Versicherung nicht in Anspruch nehmen zu müssen. Das trifft beispielsweise auf die Berufsunfähigkeitsversicherung zu. Eine Berufsunfähigkeitsrente bekommt man in der Regel, wenn man seinen Beruf für lange Zeit nicht mehr ausüben kann. Die Rente wird so lange gezahlt, bis der Versicherte wieder berufsfähig ist, höchstens jedoch bis zum Ende der Vertragslaufzeit. Wie wird eine solche Rente eigentlich besteuert? Und macht es einen Unterschied, wenn die Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer Altersvorsorge kombiniert ist? Darüber hatte das Finanzgericht Niedersachsen (FG) zu entscheiden.

Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen veranlagt. 2017 teilte die X-Lebensversicherung der Klägerin mit, dass sie wegen Berufsunfähigkeit Anspruch auf Leistungen habe. Im selben Jahr erhielt sie rückwirkend zum 01.05.2014 die monatlichen Zahlungen in einem Betrag ausbezahlt. Auch in den Jahren 2018 und 2019 erfolgten Zahlungen. Im Vertrag waren als Hauptleistung die Zahlung einer jährlichen Rente bei Rentenbeginn zum 01.06.2035 und eine Zusatzvereinbarung hinsichtlich einer Beitragsfreiheit bei Berufsunfähigkeit und eine Rente bis zum 01.06.2025 vorgesehen. Die Versicherungsgesellschaft gab in der Rentenbezugsmitteilung eine Leibrente an. Das Finanzamt folgte den Angaben nicht und unterwarf den steuerpflichtigen Teil der Nachzahlung der ermäßigten Besteuerung. Nach Ansicht der Kläger ist das Finanzamt jedoch zur Übernahme der übermittelten Daten verpflichtet. Dadurch ergebe sich eine Versteuerung mit dem Besteuerungsanteil und nicht mit dem Ertragsanteil.

Die Klage vor dem FG war begründet. Die ausgezahlten Versicherungsleistungen wurden zu Unrecht mit dem Ertragsanteil besteuert. Die Zusatzversicherung der Berufsunfähigkeitsrente ist grundsätzlich eine unschädliche ergänzende Absicherung. Die Beitragsanteile der Versicherung entfallen zu ca. 50 % auf die Berufsunfähigkeitsversicherung, so dass eigentlich nicht mehr von einer "ergänzenden" Absicherung die Rede sein kann. Nach Ansicht des Gerichts ist eine "ergänzende" Absicherung nur anzunehmen, wenn die Zahlungen aus der Berufsunfähigkeitsrente erst mit Beginn der Altersrente enden.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2024)

Aktuelle Steuerschätzung: Bundesfinanzminister sieht keine neuen Verteilungsspielräume

Im Oktober 2023 hat die 165. Sitzung des Arbeitskreises Steuerschätzungen stattgefunden, eines unabhängigen Beirats des Bundesministeriums der Finanzen, der zweimal im Jahr zusammentritt. Das Expertengremium kam zu dem Ergebnis, dass die Steuereinnahmen für Bund, Länder und Kommunen im Jahr 2023 niedriger ausfallen werden, als noch in der vergangenen Schätzung vom Mai 2023 erwartet. Die geschätzten Steuereinnahmen des Bundes fallen für 2023 um 3,6 Mrd. EUR geringer aus. Als Ursache wird auf die schwächere Entwicklung der Wirtschaftsleistung verwiesen. Der Bundesfinanzminister erklärte, dass sich aus dem Schätzergebnis keine neuen Verteilungsspielräume ableiten ließen. Ab 2024 soll die Einnahmesituation jedoch tendenziell wieder leicht besser ausfallen, als noch im Mai 2023 prognostiziert.

Im Oktober 2023 hat die 165. Sitzung des Arbeitskreises Steuerschätzungen stattgefunden, eines unabhängigen Beirats des Bundesministeriums der Finanzen, der zweimal im Jahr zusammentritt. Das Expertengremium kam zu dem Ergebnis, dass die Steuereinnahmen für Bund, Länder und Kommunen im Jahr 2023 niedriger ausfallen werden, als noch in der vergangenen Schätzung vom Mai 2023 erwartet. Die geschätzten Steuereinnahmen des Bundes fallen für 2023 um 3,6 Mrd. EUR geringer aus. Als Ursache wird auf die schwächere Entwicklung der Wirtschaftsleistung verwiesen. Der Bundesfinanzminister erklärte, dass sich aus dem Schätzergebnis keine neuen Verteilungsspielräume ableiten ließen. Ab 2024 soll die Einnahmesituation jedoch tendenziell wieder leicht besser ausfallen, als noch im Mai 2023 prognostiziert.

Die prognostizierten Steuereinnahmen des Bundes liegen im Jahr 2023 bei 356,3 Mrd. EUR und steigen bis zum Jahr 2028 auf jährlich 437,2 Mrd. EUR an. Auch bei den Ländern wird mit einem kontinuierlichen Einnahmezuwachs von 383,4 Mrd. EUR im Jahr 2023 bis 465,50 Mrd. EUR im Jahr 2028 gerechnet. Bei den Gemeinden ergibt sich ein erwarteter Zuwachs von 139,3 Mrd. EUR 2023 auf 172,3 Mrd. EUR 2028.

Hinweis: Aufgrund der in die Schätzung einbezogenen Steuerrechtsänderungen - dem KiTa-Qualitätsgesetz und dem Pauschalentlastungsgesetz - kommt es zu Umverteilungen vom Bund zugunsten der Länder. Der vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf für das Wachstumschancengesetz ist hingegen noch nicht in der Schätzung enthalten.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2024)

Gerichtsverhandlung per Videokonferenz: Prozessbeteiligte müssen sich direkt sehen können

Niemand hat gerne sein Finanzamt im Nacken - auch nicht wortwörtlich als Videoprojektion hinter sich im Gerichtssaal. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass eine Videoverhandlung mit solch einem technischen Aufbau einen Verfahrensfehler begründet.

Niemand hat gerne sein Finanzamt im Nacken - auch nicht wortwörtlich als Videoprojektion hinter sich im Gerichtssaal. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass eine Videoverhandlung mit solch einem technischen Aufbau einen Verfahrensfehler begründet.

Vorliegend ging es um den Fall eines Geschäftsführers, der sein Finanzamt vor dem Finanzgericht Münster (FG) auf Akteneinsicht verklagt hatte. Die mündliche Verhandlung hatte im Rahmen einer Videokonferenz stattgefunden. Der Geschäftsführer war zwar im Gerichtssaal anwesend, das beklagte Finanzamt jedoch nur per Video zugeschaltet. Das Bild der Finanzamtsvertreter war an die Wand hinter dem Geschäftsführer projiziert worden, so dass dieser seine Prozessgegner nur sehen konnte, wenn er sich um 180 Grad drehte.

Der BFH hob das finanzgerichtliche (abweisende) Urteil nun aufgrund eines Verfahrensmangels auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung zurück an das FG. Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör war durch den technischen Aufbau verletzt, da bei einer Videoverhandlung jeder Beteiligte zeitgleich die Richterbank und die anderen Beteiligten visuell und akustisch wahrnehmen können muss. Daran fehlt es, wenn ein Beteiligter seinen per Video zugeschalteten Prozessgegner nur sehen kann, wenn er sich um 180 Grad dreht. Es sei möglich, dass sich der Geschäftsführer nicht auf den Prozess konzentrieren konnte, da er wiederholt hin- und herschauen musste.

Der BFH erklärte, dass die Videoübertragungstechnik ohne Verlust rechtsstaatlicher Qualität genutzt werden muss. Durch den vom FG gewählten technischen Aufbau war nicht ausgeschlossen, dass dem klagenden Geschäftsführer diverse Einzelheiten entgingen - beispielsweise die Mimik und Gestik der Finanzamtsvertreter oder der Richter. Zwar sitzen Prozessbeteiligte auch bei einer Präsenzverhandlung im Regelfall lediglich nebeneinander vor der Richterbank und sich nicht gegenüber - sie können sich dann aber zumindest aus dem Augenwinkel wahrnehmen. Ob das FG nun im zweiten Rechtsgang erneut per Videoschaltung oder aber in Präsenz verhandeln wird, blieb offen.

Hinweis: Bereits kurz zuvor hatte der BFH in einem anderen Fall entschieden, dass während einer Videoverhandlung alle zur Entscheidung berufenen Richter für die zugeschalteten Beteiligten sichtbar sein müssen. Im zugrunde liegenden Fall war während der überwiegenden Zeit nur der Vorsitzende Richter des Senats im Bild zu sehen gewesen. Der BFH verwies darauf, dass für die Prozessbeteiligten auch während einer Videokonferenz feststellbar sein muss, ob die beteiligten Richter in der Lage sind, der Verhandlung in ihren wesentlichen Abschnitten zu folgen. Tatsächlich muss feststellbar sein, ob ein Richter eingeschlafen ist, erst verspätet auf der Richterbank Platz genommen hat oder vorzeitig gegangen ist.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2024)

Außergewöhnliche Belastungen: Kosten für Pflegewohngemeinschaft sind abziehbar

Kosten für die eigene Pflege sind im Regelfall als allgemeine außergewöhnliche Belastungen abziehbar, da diese Kosten zwangsläufig entstehen und andere vergleichbare Steuerzahler sie nicht zu tragen haben. Insbesondere die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim kann als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Erhaltene Leistungen (z. B. aus der Pflegeversicherung) müssen aber gegengerechnet werden.

Kosten für die eigene Pflege sind im Regelfall als allgemeine außergewöhnliche Belastungen abziehbar, da diese Kosten zwangsläufig entstehen und andere vergleichbare Steuerzahler sie nicht zu tragen haben. Insbesondere die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim kann als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Erhaltene Leistungen (z. B. aus der Pflegeversicherung) müssen aber gegengerechnet werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass auch die Kosten für eine Pflegewohngemeinschaft absetzbar sind, in der Senioren selbstverantwortet leben. Im verhandelten Fall war ein schwerbehinderter und pflegebedürftiger Senior (Grad der Behinderung 100, Pflegegrad 4) gemeinsam mit anderen pflegebedürftigen Menschen in einer Pflegewohngemeinschaft untergebracht, die dem Wohn- und Teilhabegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen unterfiel. Dort wurde er rund um die Uhr von einem ambulanten Pflegedienst und Ergänzungskräften betreut, gepflegt und hauswirtschaftlich versorgt.

Die Kosten für Kost und Logis machte er als außergewöhnliche Belastungen in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt setzte hier jedoch den Rotstift an, da die Aufwendungen nach dessen Ansicht nur bei einer vollstationären Heimunterbringung abzugsfähig wären.

Der BFH erkannte die Kosten jedoch als außergewöhnliche Belastung an und stellte klar, dass Aufwendungen für die krankheits- oder pflegebedingte Unterbringung in einer dafür vorgesehenen Einrichtung grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind. Dies gilt nicht nur für die Unterbringung in einem Heim, sondern auch für die Unterbringung in einer Pflegewohngemeinschaft, die dem jeweiligen Landesrecht unterfällt. Ausschlaggebend ist allein, dass die Pflegewohngemeinschaft - ebenso wie das Heim - vor allem dem Zweck dient, ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderung aufzunehmen und ihnen Wohnraum zu überlassen, in welchem die notwendigen Betreuungs-, Pflege- und Versorgungsleistungen erbracht werden.

Die steuerliche Abzugsfähigkeit der Unterbringungskosten setzt nach Gerichtsmeinung nicht voraus, dass dem Steuerzahler - wie bei der vollstationären Heimunterbringung - Wohnraum und Betreuungsleistungen "aus einer Hand" zur Verfügung gestellt werden. Es genügt vielmehr, wenn die gepflegte Person in der Pflegewohngemeinschaft gemeinschaftlich organisierte Betreuungs-, Pflege- und Versorgungsleistungen von einem oder mehreren externen (ambulanten) Leistungsanbietern bezieht.

Hinweis: Krankheits- oder pflegebedingt anfallende Kosten sind allerdings nur insoweit abzugsfähig, wie sie zusätzlich zu den Kosten der normalen Lebensführung anfallen. Deshalb waren die Unterbringungskosten im Urteilsfall noch um eine sogenannte Haushaltsersparnis des Seniors zu kürzen. Deren Höhe bestimmte der BFH im Wege der Schätzung nach dem steuerlich abziehbaren Höchstbetrag, der für den Unterhalt unterhaltsbedürftiger Personen gilt - im Streitjahr lag dieser bei 8.652 EUR.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2024)

Kindergeld und Kinderbonus: Wann der Anspruch für ein Pflegekind beginnt

Haben Sie minderjährige Kinder? Dann bekommen Sie Kindergeld. Unter bestimmten Umständen gibt es Kindergeld auch noch für ein Kind über 18 Jahre. Zudem kann man Kindergeld nicht nur für leibliche Kinder erhalten, sondern auch für Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder. Aber wann genau beginnt der Kindergeldanspruch für ein Pflegekind? Darüber musst das Finanzgericht Sachsen-Anhalt (FG) in einem Streitfall entscheiden.

Haben Sie minderjährige Kinder? Dann bekommen Sie Kindergeld. Unter bestimmten Umständen gibt es Kindergeld auch noch für ein Kind über 18 Jahre. Zudem kann man Kindergeld nicht nur für leibliche Kinder erhalten, sondern auch für Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder. Aber wann genau beginnt der Kindergeldanspruch für ein Pflegekind? Darüber musst das Finanzgericht Sachsen-Anhalt (FG) in einem Streitfall entscheiden.

Das Pflegekind B wurde am 26.11.2020 geboren. Am 20.01.2021 beantragte der Kläger Kindergeld für B. Er gab an, dass B sich seit dem 07.12.2020 auf unbestimmte Zeit in seinem Haushalt aufhalte und er das Kind ganztägig und durchgehend an allen Wochentagen versorge. Die leiblichen Eltern würden B nicht besuchen. Die Familienkasse lehnte mit Bescheid vom 08.02.2021 die Kindergeldfestsetzung für November und Dezember 2020 ab, da das Kind erst am 07.12.2020 in den Haushalt aufgenommen worden sei, so dass sich erst ab Januar 2021 ein Anspruch ergebe. Kindergeld für den gesamten Monat erhalte der Elternteil, der zu Beginn des Monats Anspruch darauf gehabt habe. Daher habe der Kläger in den fraglichen Monaten keinen Anspruch auf Kindergeld gehabt.

Die Klage vor dem FG war teilweise begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Kindergeld für Dezember 2020 sowie auf den Kinderbonus 2020. Für November 2020 besteht jedoch kein Anspruch auf Kindergeld. Auch ohne Adoptionsabsicht könne eine enge Eltern-Kind-Beziehung bestehen, wenn die Pflegeeltern das Kind wie ein eigenes betreuten. Wem das Sorgerecht zustehe, sei unerheblich. Ab dem 07.12.2020 habe ein familienähnliches Band bestanden, denn das Kind habe sich im Haushalt des Klägers aufgehalten und sei zu dessen Familie angehörig angesehen und behandelt worden. Bereits mit Schreiben des Jugendamts vom 27.11.2020 habe festgestanden, dass das Pflegekindschaftsverhältnis auf Dauer angelegt sei. Zwar sei die Aufnahme während eines laufenden Monats erfolgt, aber für Dezember 2020 sei für keinen Berechtigten Kindergeld festgesetzt worden, so dass es auch keine Doppelzahlung gegeben habe. Und da der Kläger für Dezember 2020 Anspruch auf Kindergeld habe, habe er letztlich auch Anspruch auf den Kinderbonus 2020.
 
 

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2024)

Steuertermine Februar 2024

Steuertermine Februar 2024
15.02.Gewerbesteuer***
Grundsteuer***
12.02.Umsatzsteuer
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung*
Lohnsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.02. bzw. 19.02.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei Fristverlängerung 1/11 USt 23 vorauszahlen; ** bei monatlicher Abführung für Januar 2024; *** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

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(aus: Ausgabe 01/2024)

BMF-Schreiben: Umsatzsteuerbefreiung für Laborleistungen

Das Bundesfinanzministerium hat ein Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung von Laborleistungen herausgegeben. Es reagiert damit auf die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und hat in diesem Zusammenhang den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.

Das Bundesfinanzministerium hat ein Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung von Laborleistungen herausgegeben. Es reagiert damit auf die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und hat in diesem Zusammenhang den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.

Bereits im Jahr 2017 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass medizinische Analysen, die von einem in privatrechtlicher Form organisierten Labor außerhalb der Praxisräume des praktischen Arztes durchgeführt werden, der sie angeordnet hat, nach § 4 Nr. 14 Buchst. b Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerfrei sein können, nicht aber auch nach Buchstabe a dieser Vorschrift. Nach einem Urteil des EuGH aus dem Jahr 2019 gilt diese Rechtsprechung des BFH jedoch zwischenzeitlich als überholt.

Laut EuGH können medizinische Analysen eines Facharztes für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik nicht nur nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG, sondern auch nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG steuerfrei sein. Das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Behandelndem und Patient sei keine Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer Tätigkeit im Rahmen einer Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG. Noch in 2019 schloss sich der BFH dieser EuGH-Rechtsprechung an.

Die Grundsätze des BFH-Urteils aus dem Jahr 2019 sind auf Umsätze in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Umsätze, die bis zum 31.12.2023 erbracht werden, beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von den oben genannten Ausführungen als umsatzsteuerpflichtig behandelt bzw. behandelt hat, sofern die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. bb oder cc UStG nicht vorgelegen haben bzw. nicht vorliegen.

Hinweis: Die Grundsätze der Entscheidung des BFH aus dem Jahr 2017 sind, soweit die darin vertretene Rechtsauffassung durch das BFH-Urteil aus dem Jahr 2019 geändert wurde, nicht anzuwenden.
 
 

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zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2024)

Ruhestandsbeamte: Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit eröffnet Werbungskostenabzug

Rentnern und Pensionären steht alljährlich ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR zu, der im Normalfall in ihrem Steuerbescheid abgezogen wird, da zumeist keine höheren Werbungskosten angefallen sind. Zu den wenigen absetzbaren Kosten gehören bei Ruheständlern beispielsweise Kontoführungsgebühren (pauschal 16 EUR), Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften sowie Steuerberaterkosten, die anteilig auf die Erklärung des Ruhegehalts entfallen.

Rentnern und Pensionären steht alljährlich ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR zu, der im Normalfall in ihrem Steuerbescheid abgezogen wird, da zumeist keine höheren Werbungskosten angefallen sind. Zu den wenigen absetzbaren Kosten gehören bei Ruheständlern beispielsweise Kontoführungsgebühren (pauschal 16 EUR), Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften sowie Steuerberaterkosten, die anteilig auf die Erklärung des Ruhegehalts entfallen.

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) dürfen Ruhestandsbeamte auch die Kosten für eine fortgeführte ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit als Werbungskosten bei ihren Versorgungsbezügen absetzen. Geklagt hatte eine pensionierte Landesbeamtin, die schon während ihrer aktiven Dienstzeit hauptamtlich für eine Gewerkschaft tätig war. Ab dem Ruhestandseintritt arbeitete sie für verschiedene Gremien der Gewerkschaft. Die Kosten dafür rechnete sie als Werbungskosten ab.

Der BFH gab grünes Licht für den Kostenabzug und vertrat die Auffassung, dass die Aufwendungen in einem hinreichenden Veranlassungszusammenhang mit ihren Versorgungsbezügen standen, da die Gewerkschaftsarbeit auf die Verbesserung ihrer Einkünfte als Ruhestandsbeamtin abzielte. Gewerkschaften sind solidarische Interessenvertretungen, deren Zweck auf die Verbesserung der beruflichen Bedingungen ihrer Mitglieder gerichtet ist. Der BFH verwies auf seine bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung, die bei Kosten der Gewerkschaftsarbeit eines noch berufstätigen Steuerzahlers einen objektiven Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit bejaht.
Diese Grundsätze können nach Ansicht der Bundesrichter auch auf ehrenamtliche Gewerkschaftler im Ruhestand übertragen werden, denn Gewerkschaften vertreten nicht nur die beruflichen Interessen von berufstätigen Arbeitnehmern und Beamten, sondern auch die Interessen von Pensionären.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2024)