Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Februar 2025

10.02. Umsatzsteuer
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung*
Lohnsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.**
17.02. Gewerbesteuer***
Grundsteuer***

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.02. bzw. 20.02.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei Fristverlängerung 1/11 USt 23 vorauszahlen; ** bei monatlicher Abführung für Januar 2025; *** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Steuertermine März 2025

10.03. Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.03.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Februar 2025; ** für das I. Quartal 2025]

Wirtschaft unter Druck: Regelinsolvenzen nehmen deutlich zu

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Oktober 2024 um 22,9 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen. Bei den Ergebnissen ist zu berücksichtigen, dass die Anträge erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen. Der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags liegt in vielen Fällen annähernd drei Monate davor.

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Oktober 2024 um 22,9 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen. Bei den Ergebnissen ist zu berücksichtigen, dass die Anträge erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen. Der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags liegt in vielen Fällen annähernd drei Monate davor.

Im August 2024 meldeten die Amtsgerichte 1.764 beantragte Unternehmensinsolvenzen, dies waren 13,4 % mehr als im August 2023. Die Forderungen der Gläubiger aus den im August 2024 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf rund 2,4 Mrd. EUR. Im August 2023 hatten die Forderungen noch bei rund 1,8 Mrd. EUR gelegen.

Auf 10.000 Unternehmen kamen im August 2024 in Deutschland somit insgesamt 5,1 Unternehmensinsolvenzen. Die meisten Insolvenzen je 10.000 Unternehmen entfielen auf den Wirtschaftsabschnitt "Verkehr und Lagerei" mit 9,2 Fällen. Danach folgten das Gastgewerbe mit 7,8 Insolvenzen und die sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen (z.B. Zeitarbeitsfirmen) mit 7,3 Fällen sowie das Baugewerbe mit 7,2 Insolvenzen je 10.000 Unternehmen.

Bei den Verbraucherinsolvenzen verzeichnete Destatis hingegen einen Rückgang: Im August 2024 gab es 5.672 Verbraucherinsolvenzen - damit sank die Zahl um 2,9 % gegenüber August 2023.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 02/2025)

Sicherheitsgefährdete Arbeitnehmer: Wann Sicherheitsmaßnahmen (nicht) zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören

Sind Arbeitnehmer aufgrund ihrer beruflichen Position in ihrer Sicherheit gefährdet, stellt sich die Frage, ob sich die Kosten für Sicherheitsmaßnahmen lohnsteuererhöhend bei ihnen auswirken. Das Bundesfinanzministerium hat sich in einem neuen Schreiben nun zur lohnsteuerlichen Behandlung entsprechender Kosten geäußert. Hiernach gilt:

Sind Arbeitnehmer aufgrund ihrer beruflichen Position in ihrer Sicherheit gefährdet, stellt sich die Frage, ob sich die Kosten für Sicherheitsmaßnahmen lohnsteuererhöhend bei ihnen auswirken. Das Bundesfinanzministerium hat sich in einem neuen Schreiben nun zur lohnsteuerlichen Behandlung entsprechender Kosten geäußert. Hiernach gilt:

Kosten des Arbeitgebers für Leibwächter und Personenschützer führen nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn der konkret zu schützenden Person, weil diese Vorteile im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden.

Ob Kosten des Arbeitgebers für den Einbau von Sicherheitseinrichtungen in Wohnungen von konkret positionsgefährdeten Arbeitnehmern zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen oder steuerlich außen vor bleiben dürfen, entscheidet sich nach dem Maß der bestehenden Gefährdung:

Bei Arbeitnehmern, die durch eine Sicherheitsbehörde in die Gefährdungsstufen 1 bis 3 eingeordnet worden sind, ergibt sich durch den Einbau der Sicherheitseinrichtungen in der Regel kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, weil Vorteile aus dem Einbau im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden.

Bei Arbeitnehmern der Gefährdungsstufe 3 (niedrigste Stufe) gilt dies allerdings in der Regel nur bis zu einem Betrag von 30.000 EUR (veranlagungszeitraumübergreifender Höchstbetrag). Bei höheren Aufwendungen ist nur dann von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen, wenn der Einbau der Sicherheitseinrichtungen von der Sicherheitsbehörde empfohlen worden ist.

Bei Arbeitnehmern, für die keine konkrete Gefährdungslage vorliegt (keine Gefährdungsstufe), handelt es sich bei den Aufwendungen des Arbeitgebers um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Sofern ein Vorteil als lohnsteuerpflichtig eingestuft wird, fließt er dem Arbeitnehmer beim Einbau sofort als Arbeitslohn zu.

Hinweis: Eine spätere Änderung der Gefährdungsstufe löst keine steuerlichen Konsequenzen aus - es erfolgt also keine Erfassung eines steuerpflichtigen Vorteils nach Herabsetzung der Gefährdungsstufe und kein Ansatz von negativem Arbeitslohn bei Heraufsetzung, es sei denn, die Änderung erfolgt noch innerhalb des Einbaujahres.

Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Aufwendungen für den Einbau von Sicherheitseinrichtungen oder laufende Betriebs- oder Wartungskosten, bleibt dieser Ersatz - bei entsprechender Gefährdungslage des Arbeitnehmers - ebenfalls steuerlich außen vor. Dies gilt aber nur dann, wenn die Aufwendungen in zeitlicher Nähe zum Einbau oder zu der Zahlung laufender Betriebs- oder Wartungskosten ersetzt werden; andernfalls ist der Aufwendungsersatz steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Trägt ein konkret gefährdeter Arbeitnehmer die Kosten für Sicherheitseinrichtungen selbst (ohne Arbeitgebererstattung), kann er diese als Werbungskosten abziehen. Aufwendungen eines nicht konkret gefährdeten Arbeitnehmers für Sicherheitseinrichtungen gehören hingegen zu den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

Photovoltaikeinbau 2022/2023: Gezahlte Umsatzsteuer kann aufgrund der neuen Steuerfreiheit zurückverlangt werden

Seit dem 01.01.2023 fällt auf den Kauf und den Einbau von privaten Photovoltaikanlagen keine Umsatzsteuer mehr an - es gilt ein Umsatzsteuersatz von 0 %. Wer sich um den Jahreswechsel 2022/2023 eine Photovoltaikanlage auf seine private Immobilie installieren ließ, sollte ein neues Urteil des Amtsgerichts München (AG) kennen, das in einem Zivilrechtsstreit zwischen einem Installateur und einem seiner Kunden erging. Letzterer hatte im Sommer 2022 die Lieferung und den Einbau einer Photovoltaikanlage (einschließlich des Umbaus des Zählerkastens) bestellt. Kostenpunkt: 15.900 EUR zuzüglich 3.021 EUR Umsatzsteuer.

Seit dem 01.01.2023 fällt auf den Kauf und den Einbau von privaten Photovoltaikanlagen keine Umsatzsteuer mehr an - es gilt ein Umsatzsteuersatz von 0 %. Wer sich um den Jahreswechsel 2022/2023 eine Photovoltaikanlage auf seine private Immobilie installieren ließ, sollte ein neues Urteil des Amtsgerichts München (AG) kennen, das in einem Zivilrechtsstreit zwischen einem Installateur und einem seiner Kunden erging. Letzterer hatte im Sommer 2022 die Lieferung und den Einbau einer Photovoltaikanlage (einschließlich des Umbaus des Zählerkastens) bestellt. Kostenpunkt: 15.900 EUR zuzüglich 3.021 EUR Umsatzsteuer.

Der Installateur montierte die Anlage noch 2022, so dass der Kunde auch in diesem Jahr die Rechnung beglich. Letzte Mängel an der Anlage wurden aber erst 2023 beseitigt, nachdem der örtliche Netzbetreiber diese bei der Abnahme (ebenfalls 2023) festgestellt hatte. Die Anlage war somit erst an das Stromnetz angeschlossen worden, nachdem der Netzbetreiber einen Zweistromzähler eingebaut hatte (im Mai 2023). Der Kunde verklagte seinen Installateur auf Rückerstattung der Umsatzsteuer, da er davon ausging, dass die Leistung erst in 2023 erbracht worden war und somit von der neuen Umsatzsteuerfreiheit erfasst wurde.

Das AG gab dem Kunden nun Recht und erklärte, dass Planung, Lieferung und Einbau einer Photovoltaikanlage als einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang anzusehen sei, der nicht in Einzelbestandteile aufgesplittet werden dürfe. Maßgeblich sei, dass der Leistungsempfänger eine betriebsfertige Anlage wünschte. Eine einheitliche (Werk-)Lieferung sei aber erst ausgeführt, wenn der Empfänger die Verfügungsmacht über den geschuldeten Gegenstand erhalte - dies sei erst nach beendeter Abnahme und erfolgtem Anschluss der Anlage an das Stromnetz der Fall. Im vorliegenden Fall war die gesamte Leistung also erst 2023 erbracht worden, so dass die Umsatzsteuerbefreiung anwendbar war.

Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

Entfernungspauschale: Wann eine längere Strecke berücksichtigt werden darf

Die Kosten für Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte können als Werbungskosten in Ihrer Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Hierfür können Sie pro Tag pauschalierte Kosten je Entfernungskilometer ansetzen, wobei grundsätzlich die kürzeste Strecke zugrunde zu legen ist. Allerdings kann unter bestimmten Umständen auch eine längere Strecke sinnvoll sein. Im Streitfall musste das Finanzgericht Niedersachsen (FG) darüber entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit der längeren Strecke erfüllt waren.

Die Kosten für Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte können als Werbungskosten in Ihrer Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Hierfür können Sie pro Tag pauschalierte Kosten je Entfernungskilometer ansetzen, wobei grundsätzlich die kürzeste Strecke zugrunde zu legen ist. Allerdings kann unter bestimmten Umständen auch eine längere Strecke sinnvoll sein. Im Streitfall musste das Finanzgericht Niedersachsen (FG) darüber entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit der längeren Strecke erfüllt waren.

Der Kläger machte in den Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019 Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte geltend und legte dabei eine Strecke von 105 km zugrunde. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch nur eine Strecke von 84 km. Der Kläger gab an, dass er die längere Strecke nutze, weil er bei dieser nach Verlassen der Autobahn nur zwei Ampeln passieren müsse, um seine Tätigkeitsstätte zu erreichen. Die kürzere Strecke führe dagegen durch das Stadtgebiet mit 17 Ampeln. Auch komme es auf der kürzeren Strecke staubedingt oft zu einem erheblichen Zeitverlust.

Des Weiteren führte der Kläger an, dass ihm aufgrund einer Rücken-OP längeres Sitzen nicht möglich sei. Auf der längeren Strecke habe er nach spätestens 30 Minuten Fahrzeit die Möglichkeit, eine Pause einzulegen, was bei der kürzeren Strecke nicht möglich sei.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Das Finanzamt hat zu Recht nur die kürzere Strecke berücksichtigt. Grundsätzlich ist für die Entfernungspauschale die kürzeste Strecke maßgeblich. Allerdings kann auch eine längere Straßenverbindung verkehrsgünstiger sein, sofern auf ihr die Tätigkeitsstätte schneller und pünktlicher erreicht werden kann. Die Vorteilhaftigkeit ist gegeben, wenn sich auch ein unvoreingenommener, verständiger Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen für die Benutzung der längeren Strecke entschieden hätte. Die längere Strecke muss dabei jedoch offensichtlich verkehrsgünstiger sein.

Das Gericht konnte im Urteilsfall nicht feststellen, dass die längere Strecke verkehrsgünstiger war. Eine Zeitersparnis war auf der längeren Strecke in der Regel nicht zu erreichen, auch wenn dies ab und zu der Fall war. Die höhere Zahl der Ampeln und die erforderliche Fahrt durch die Innenstadt sind nicht entscheidend. Auch die gesundheitlichen Argumente konnten nicht überzeugen, zumal der Kläger nun aufgrund eines Standortwechsels seines Arbeitgebers einen Großteil der kürzeren Strecke nutzt.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

Eintragung von Lohnsteuerfreibeträgen: Wie sich der Nettolohn erhöhen lässt

Arbeitnehmer können ihr Nettogehalt aufbessern, indem sie bei ihrem Finanzamt (FA) einen persönlichen Lohnsteuerfreibetrag beantragen. Den Freibetrag erhalten Steuerzahler für voraussichtlich anfallende Ausgaben, die sie ansonsten erst später in den jeweiligen Einkommensteuererklärungen geltend machen könnten. Durch den Freibetrag müssen sie also nicht bis zum Steuerbescheid 2025 warten, um eine zu viel gezahlte Lohnsteuer aus 2025 zurückzubekommen. Weil der Arbeitgeber den Freibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen muss, wird direkt weniger Lohnsteuer einbehalten, so dass das monatliche Nettogehalt steigt.

Arbeitnehmer können ihr Nettogehalt aufbessern, indem sie bei ihrem Finanzamt (FA) einen persönlichen Lohnsteuerfreibetrag beantragen. Den Freibetrag erhalten Steuerzahler für voraussichtlich anfallende Ausgaben, die sie ansonsten erst später in den jeweiligen Einkommensteuererklärungen geltend machen könnten. Durch den Freibetrag müssen sie also nicht bis zum Steuerbescheid 2025 warten, um eine zu viel gezahlte Lohnsteuer aus 2025 zurückzubekommen. Weil der Arbeitgeber den Freibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen muss, wird direkt weniger Lohnsteuer einbehalten, so dass das monatliche Nettogehalt steigt.

Die Eintragung eines Freibetrags lohnt insbesondere für Berufstätige, die mit ihren Jobkosten über dem Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 EUR pro Jahr liegen, zum Beispiel mit Kosten für Arbeitswege, Arbeit im Homeoffice, berufliche Fort- und Weiterbildung, Gewerkschaftsbeiträge oder doppelte Haushaltsführung. Bevor jedoch das FA einen zusätzlichen Freibetrag in die elektronische Lohnsteuerkarte (ELStAM) einträgt, müssen die Ausgaben mindestens 600 EUR über dem Arbeitnehmerpauschbetrag liegen. Bei Ehegatten wird diese Grenze nicht verdoppelt.

Auch bestimmte private Ausgaben helfen, über die 600-EUR-Grenze zu springen. Eltern können zum Beispiel ihre zu erwartenden Aufwendungen für die Kinderbetreuung und die Privatschule als Freibetrag eintragen lassen. Berücksichtigungsfähig sind auch Unterhaltszahlungen, Spenden, Krankheits- und Pflegekosten oder andere Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen.

Alleinerziehende sollten zudem prüfen, ob sie die Steuerklasse II beantragt haben, damit der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von mindestens 4.260 EUR pro Jahr (355 EUR im Monat) angerechnet wird. Der Fiskus gewährt den Betrag nicht automatisch, sondern nur über einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung oder durch Einreichung einer Einkommensteuererklärung.

Hinweis: Sämtliche persönlichen Freibeträge sowie auch Behinderten- oder Pflegepauschbeträge beantragen Arbeitnehmer mit dem "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen" am einfachsten online über www.elster.de. Das Formular ist auch zu verwenden, wenn jemand die Steuerklasse ändern will.

Wichtig zu wissen: Wer sich einen Lohnsteuerfreibetrag vom FA eintragen lässt, ist für das betreffende Steuerjahr in der Regel verpflichtet, später eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

"VAT in the Digital Age": Wichtige Änderungen für Unternehmen und Plattformen

Der Rat der EU hat sich auf das Gesetzespaket "VAT in the Digital Age" (ViDA) geeinigt, das eine umfassende Modernisierung des europäischen Mehrwertsteuersystems einleitet. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt die Einigung als wichtigen Fortschritt, der Rechtssicherheit schafft. Das Paket umfasst drei zentrale Maßnahmen:

Der Rat der EU hat sich auf das Gesetzespaket "VAT in the Digital Age" (ViDA) geeinigt, das eine umfassende Modernisierung des europäischen Mehrwertsteuersystems einleitet. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt die Einigung als wichtigen Fortschritt, der Rechtssicherheit schafft. Das Paket umfasst drei zentrale Maßnahmen:

  1. Digitale Meldepflichten und E-Rechnungspflicht: Ab dem 01.07.2030 wird die E-Rechnung für grenzüberschreitende B2B-Transaktionen verpflichtend. Die jetzigen Zusammenfassenden Meldungen (ZM) werden durch digitale Meldepflichten (Digital Reporting Requirements, DRR) ersetzt. Unternehmen müssen E-Rechnungen künftig innerhalb von zehn Tagen nach Erfüllung des Steuertatbestands ausstellen. Sammelrechnungen bleiben unter bestimmten Bedingungen möglich. Zusätzliche Meldepflichten wie die Angabe von Bankverbindungen stoßen beim DStV wegen datenschutzrechtlicher Bedenken auf Kritik.
  2. Regelungen für die Plattformökonomie: Plattformbetreiber für Kurzzeitvermietungen und Personenbeförderungen sollen künftig Mehrwertsteuer abführen. Dies schließt Steuerlücken und stärkt den Wettbewerb zwischen Plattformen und traditionellen Anbietern. Die Mitgliedstaaten können allerdings kleine und mittlere Unternehmen (KMU) von dieser Regelung ausnehmen.
  3. Erweiterung des One-Stop-Shops und Reverse-Charge-Verfahren: Ab dem 01.07.2028 wird der Anwendungsbereich des One-Stop-Shops auf zusätzliche B2C-Transaktionen ausgeweitet. Eine neue Sonderregelung ersetzt die bisherigen Abruflager-Regelungen. Ab dem 01.07.2027 wird das Reverse-Charge-Verfahren für B2B-Transaktionen innerhalb der EU verpflichtend.

Hinweis: Das ViDA-Paket soll Mehrwertsteuerbetrug effektiver bekämpfen und gleichzeitig Verwaltungsaufwände für Unternehmen und Behörden reduzieren. Die Einführung gemeinsamer IT-Systeme gilt als Meilenstein für den EU-Binnenmarkt. Kritisch sieht der DStV jedoch die zentrale Datenbank VIES, deren Betrieb durch die EU-Kommission erhebliche datenschutzrechtliche Verantwortung mit sich bringt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

Schwarzarbeitsbekämpfung: Finanzkontrolle Schwarzarbeit erhält "kleine Staatsanwaltschaften"

Der Zoll bekämpft mit seiner Einheit "Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS)" die illegale Beschäftigung und den Sozialleistungsbetrug in Deutschland. 2023 wurden von der FKS insgesamt 42.631 Arbeitgeber überprüft, dabei wurden 101.423 Strafverfahren eingeleitet.

Der Zoll bekämpft mit seiner Einheit "Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS)" die illegale Beschäftigung und den Sozialleistungsbetrug in Deutschland. 2023 wurden von der FKS insgesamt 42.631 Arbeitgeber überprüft, dabei wurden 101.423 Strafverfahren eingeleitet.

Durch das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung soll die FKS nun weiter gestärkt werden. Künftig sollen Sozialleistungsbetrüger, insbesondere unrechtmäßige Bürgergeldempfänger, schnell und unmittelbar strafrechtliche Konsequenzen durch die FKS erfahren. Mit der sogenannten "kleinen Staatsanwaltschaft" bekommt die FKS die Zuständigkeit, bei Sozialleistungsbetrug ein Ermittlungsverfahren selbständig durchzuführen und mehr Verfahren zum Abschluss zu bringen. Damit kann der Zoll schneller und zielgerichteter vorgehen, zudem werden die Landesjustizbehörden entlastet.

Der Gesetzesentwurf soll dafür sorgen, dass die FKS ihren Kernauftrag - die Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung - besser wahrnehmen kann. Dafür werden die Prüfungs-, Ermittlungs- und Ahndungsprozesse vereinfacht und effizienter, moderner und digitaler ausgestaltet.

Der Gesetzesentwurf stärkt zudem den Schutz redlicher Unternehmer vor unlauterer Konkurrenz, die sich auf Kosten der Gesellschaft und der Fiskalsysteme gesetzeswidrig Wettbewerbsvorteile verschafft. Durch stärker risikoorientierte und qualitativ hochwertige Prüfungen sowie erweiterte Prüfmöglichkeiten von Arbeitgebern außerhalb des Unternehmenssitzes, unter anderem durch elektronischen Unterlagenzugang, sollen Prüfungen für die Unternehmen künftig erheblich bürokratieärmer werden.

Des weiteren setzt das Gesetz bei der Kriminalitätsbekämpfung durch die FKS an; durch die Teilnahme am polizeilichen Informationsverbund und verbesserte Straf- und Bußgeldnormen im Bereich der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung soll die FKS effizient auf Augenhöhe mit anderen Ermittlungsbereichen wie Polizei, Zoll- und Steuerfahndung agieren und stärker gegen schwere Wirtschaftskriminalität und vor allem organisierte Kriminalität vorgehen können.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 02/2025)

Die 1-%-Versteuerung von Dienstwagen: Selbst getragene private Maut-, Fähr- und Parkkosten mindern den Vorteil nicht

Dürfen Arbeitnehmer ihren Dienstwagen auch für private Zwecke nutzen, versteuern sie diesen geldwerten Vorteil häufig nach der sogenannten 1-%-Regelung. Sofern sie sich selbst an den Kosten des Dienstwagens beteiligen, können sie diese Zuzahlung häufig von ihrem zu versteuernden Nutzungsvorteil abziehen. Eine solche Kostenbeteiligung ist häufig ein Weg, um den Dienstwagen mit zusätzlicher Sonderausstattung zu versehen, die der Arbeitgeber selbst nicht bezahlt hätte.

Dürfen Arbeitnehmer ihren Dienstwagen auch für private Zwecke nutzen, versteuern sie diesen geldwerten Vorteil häufig nach der sogenannten 1-%-Regelung. Sofern sie sich selbst an den Kosten des Dienstwagens beteiligen, können sie diese Zuzahlung häufig von ihrem zu versteuernden Nutzungsvorteil abziehen. Eine solche Kostenbeteiligung ist häufig ein Weg, um den Dienstwagen mit zusätzlicher Sonderausstattung zu versehen, die der Arbeitgeber selbst nicht bezahlt hätte.

Einschränkend hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun aber entschieden, dass selbst getragene Aufwendungen des Arbeitnehmers den geldwerten Vorteil nur mindern, wenn diese bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der 1-%-Regelung erfasst wären.

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der seinen 1-%-Vorteil um selbst getragene Maut-, Fähr- und Parkkosten sowie die Absetzung für Abnutzung (AfA) eines privat angeschafften Fahrradträgers für den Dienstwagen mindern wollte. Die Maut-, Fähr- und Parkkosten betrafen allesamt private Urlaubsreisen und Privatfahrten. Das Finanzamt versagte die Minderung des geldwerten Vorteils und erhielt nun Rückendeckung vom BFH.

Die Bundesrichter wiesen darauf hin, dass Maut-, Fähr- und Parkkosten, die einem Arbeitnehmer auf Privatfahrten entstünden, einen eigenständigen geldwerten Vorteil begründeten, wenn sie vom Arbeitgeber übernommen würden. Sie wären in diesem Fall nicht vom pauschal ermittelten 1-%-Vorteil gedeckt. Daraus ergibt sich nach Gerichtsmeinung im Umkehrschluss, dass der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers aus der Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs nicht gemindert werden kann, wenn der Arbeitnehmer diese Aufwendungen selbst trägt. Dies gilt ebenso für die Abschreibung des erworbenen Fahrradträgers.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

EU-Kommission verklagt Deutschland: Ist der freie Kapitalverkehr bei Immobiliengewinnen eingeschränkt?

Die Europäische Kommission hat beschlossen, Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen. Das Land hat es aus ihrer Sicht versäumt, eine Einschränkung des freien Kapitalverkehrs zu beseitigen, die durch die steuerliche Behandlung von reinvestierten Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf von in Deutschland gelegenen Immobilien bedingt ist.

Die Europäische Kommission hat beschlossen, Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen. Das Land hat es aus ihrer Sicht versäumt, eine Einschränkung des freien Kapitalverkehrs zu beseitigen, die durch die steuerliche Behandlung von reinvestierten Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf von in Deutschland gelegenen Immobilien bedingt ist.

Zum Hintergrund: Deutschland gewährt einen Steueraufschub für reinvestierte Veräußerungsgewinne, die mit dem Verkauf von in Deutschland gelegenen Immobilien erzielt wurden, sofern das Grundeigentum mindestens sechs Jahre lang ununterbrochen einer Betriebsstätte in Deutschland zuzuordnen war. Bei nach deutschem Recht gegründeten Unternehmen wird davon ausgegangen, dass sie am Ort ihrer Hauptverwaltung (d.h. in Deutschland) eine solche Betriebsstätte unterhalten, selbst wenn sie in Deutschland keiner gewerblichen Tätigkeit nachgehen.

Bei vergleichbaren nach dem Recht eines anderen EU- oder eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten Unternehmen wird jedoch nicht davon ausgegangen, dass sie in Deutschland eine solche Betriebsstätte unterhalten. Ihnen wird daher kein Steueraufschub für reinvestierte Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von deutschen Immobilien gewährt. In dieser unterschiedlichen Behandlung sieht die EU-Kommission eine nicht zu rechtfertigende Einschränkung des freien Kapitalverkehrs.

Hinweis: Bereits im November 2019 richtete die Kommission eine mit Begründungen versehene Stellungnahme an Deutschland und leitete intensive Gespräche ein, um die Frage zu lösen. Die Kommission ist jedoch weiterhin der Auffassung, dass die bisherigen Bemühungen der Behörden unzureichend sind. Es bleibt nun abzuwarten, wie der Gerichtshof der Europäischen Union entscheiden wird.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 02/2025)

Leistungen von Ist-Versteuerern: Ab 2028 ist der Vorsteuerabzug erst bei Zahlung der Rechnung möglich

Unternehmer dürfen die Vorsteuer aus Eingangsleistungen abziehen, sobald ihnen eine ordnungsgemäße Rechnung des leistenden Unternehmers vorliegt. Der Zeitpunkt der Zahlung ist dafür unerheblich und spielt nur eine Rolle, wenn es sich um Anzahlungs- oder Abschlagsrechnungen handelt.

Unternehmer dürfen die Vorsteuer aus Eingangsleistungen abziehen, sobald ihnen eine ordnungsgemäße Rechnung des leistenden Unternehmers vorliegt. Der Zeitpunkt der Zahlung ist dafür unerheblich und spielt nur eine Rolle, wenn es sich um Anzahlungs- oder Abschlagsrechnungen handelt.

Hinweis: Die Vorsteuer lässt sich vom Finanzamt (FA) also zurückholen, noch bevor Liquidität zur Begleichung der Rechnung abgeflossen ist - eine vorfinanzierungsfreundliche Verfahrensweise.

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG) hat der Gesetzgeber nun geregelt, dass der Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Ist-Versteuerern künftig erst möglich ist, wenn die Rechnung bezahlt ist.

Hinweis: Ist-Versteuerer sind Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnen und erst an das FA abführen, wenn der Kunde seine Rechnung gezahlt hat.

Die Neuregelung des JStG ist erstmals für Rechnungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2027 ausgestellt werden. Ab dann ist der Rechnungsaussteller zudem verpflichtet, auf seiner Rechnung darauf hinzuweisen, dass er Ist-Versteuerer ist.

Hinweis: Etliche Praxisfragen zu dieser Neuregelung sind noch offen. Unklar ist beispielsweise noch, wann die Vorsteuer abziehbar ist, wenn der Rechnungsaussteller den Hinweis auf seine Eigenschaft als Ist-Versteuerer vergisst. Verbände fordern daher eine Nichtbeanstandungsregelung für gutgläubige Rechnungsempfänger. Die Entwicklung bleibt abzuwarten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 02/2025)