Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Dezember 2023

11.12. Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 14.12.2023. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für November 2023; ** für das IV. Quartal 2023]

Steuertermine Januar 2024

10.01. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.01.2023. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Dezember 2023]

Einkommensteuererklärung: Schulkosten sind keine außergewöhnliche Belastung

Die Kosten für den Besuch einer Privatschule können Sie unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen Ihrer Einkommensteuerveranlagung geltend machen. Jedoch können nur 30 % des Schulgeldes, höchstens 5.000 EUR jährlich, steuermindernd berücksichtigt werden. In einem Fall, der vor dem Finanzgericht Münster (FG) verhandelt wurde, lag nach Ansicht der Kläger ein besonderer Sachverhalt vor, wonach ein Teil der Schulkosten als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen war.

Die Kosten für den Besuch einer Privatschule können Sie unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen Ihrer Einkommensteuerveranlagung geltend machen. Jedoch können nur 30 % des Schulgeldes, höchstens 5.000 EUR jährlich, steuermindernd berücksichtigt werden. In einem Fall, der vor dem Finanzgericht Münster (FG) verhandelt wurde, lag nach Ansicht der Kläger ein besonderer Sachverhalt vor, wonach ein Teil der Schulkosten als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen war.

Die Kläger haben eine Tochter. Diese besuchte in den Streitjahren ein staatlich anerkanntes Internatsgymnasium. Der Schülerin waren durch den Amtsärztlichen Dienst eine besondere Lernbegabung und eine sehr hohe Intelligenz bescheinigt worden. Durch die ständige Unterforderung an ihrer bisherigen Schule seien bei ihr behandlungsbedürftige psychosomatische Beschwerden aufgetreten. Aus gesundheitlichen Gründen wurde daher durch die Amtsärztin der Besuch einer Schule mit entsprechender Förderung befürwortet. Die Kläger machten die gezahlten Schulgelder, die über den Sonderausgabenabzug hinausgingen, als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt folgte dem nicht.

Das FG hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Es handle sich hier nicht um Krankheitskosten, sondern vielmehr um Kosten der privaten Lebensführung. Aufwendungen für den Besuch einer Privatschule könnten nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur unter bestimmten Umständen als Krankheitskosten berücksichtigt werden. Selbst bei einem infolge Krankheit lernbehinderten Kind seien die Privatschulaufwendungen grundsätzlich durch den Kinderfreibetrag, den Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf und das Kindergeld abgegolten. Erforderlich für einen Abzug wäre, dass der Privatschulbesuch zum Zweck der Heilbehandlung erfolge. Im Streitfall war allerdings nicht ersichtlich, dass der Privatschulbesuch medizinisch indiziert war, und im Internat wurde auch keine spezielle Heilbehandlung durchgeführt. Zudem erfolgte der Besuch des Internats im Hinblick auf die Hochbegabung - die aber keine Krankheit ist. Der Schulbesuch konnte somit nicht als Heilbehandlung angesehen werden.
 
 

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2023)

Neue Ifo-Studie: Mittelschicht in Deutschland schrumpft leicht

Über 80 % der Deutschen ordnen sich selbst der Mittelschicht zu. Nach einer neuen Studie des Ifo-Instituts gehörten im Jahr 2019 in Deutschland tatsächlich aber nur 63 % aller Haushalte dazu. Das sind etwa 26,1 Millionen Haushalte. Damit ist die Mittelschicht in Deutschland in den letzten zehn Jahren leicht geschrumpft, denn 2007 gehörten noch 65 % der Bevölkerung zur Mittelschicht. Grund für den Rückgang ist laut Ifo-Institut, dass sowohl durch sozialen Aufstieg als auch Abstieg die Ränder der Mitte schrumpfen.

Über 80 % der Deutschen ordnen sich selbst der Mittelschicht zu. Nach einer neuen Studie des Ifo-Instituts gehörten im Jahr 2019 in Deutschland tatsächlich aber nur 63 % aller Haushalte dazu. Das sind etwa 26,1 Millionen Haushalte. Damit ist die Mittelschicht in Deutschland in den letzten zehn Jahren leicht geschrumpft, denn 2007 gehörten noch 65 % der Bevölkerung zur Mittelschicht. Grund für den Rückgang ist laut Ifo-Institut, dass sowohl durch sozialen Aufstieg als auch Abstieg die Ränder der Mitte schrumpfen.

Während Deutschlands Mittelschicht im EU-Vergleich aufgrund ihrer Größe im Jahr 2007 noch auf Rang 9 und somit im oberen Drittel lag, ist sie im Jahr 2019 nur noch auf Platz 14 und somit im Mittelfeld angesiedelt. Im europäischen Vergleich trägt die Mittelschicht in Deutschland mit die höchste Steuer- und Abgabenlast. Mit einer Grenzbelastung von rund 50 % des Bruttoeinkommens im deutschen Steuer- und Transfersystem bleibt den Menschen mit mittlerem Einkommen von jedem weiteren hinzuverdienten Euro effektiv nur die Hälfte übrig.

Hinweis: Für die Berechnungen legten die Autoren der Studie die OECD-Definition zugrunde, nach der zur Mittelschicht gehört, wer zwischen 75 % und 200 % des mittleren Einkommens zur Verfügung hat. Bei Alleinstehenden entspricht dies im Jahr 2019 einem verfügbaren Nettoeinkommen (inklusive Transfers) zwischen 17.475 EUR und 46.600 EUR. Bei Paaren ohne Kinder beträgt die Spanne zwischen 26.212 EUR und 69.900 EUR. Paare mit zwei Kindern gehören statistisch der Mittelschicht an, wenn sie über ein Einkommen zwischen 36.698 EUR und 97.860 EUR verfügen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 11/2023)

Unbrauchbar gewordene Wirtschaftsgüter: Vorsteuerberichtigung erforderlich?

Eine Vorsteuerberichtigung kann erforderlich sein, wenn ein Unternehmer ein Wirtschaftsgut, bei dessen Erwerb er den Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hat, später anders verwendet als ursprünglich beabsichtigt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte zu klären, ob im Fall der Entsorgung, Zerstörung oder dem Verkauf von unbrauchbar gewordenen Wirtschaftsgütern eine Vorsteuerberichtigung notwendig ist.

Eine Vorsteuerberichtigung kann erforderlich sein, wenn ein Unternehmer ein Wirtschaftsgut, bei dessen Erwerb er den Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hat, später anders verwendet als ursprünglich beabsichtigt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte zu klären, ob im Fall der Entsorgung, Zerstörung oder dem Verkauf von unbrauchbar gewordenen Wirtschaftsgütern eine Vorsteuerberichtigung notwendig ist.

Die BTK, eine bulgarische Gesellschaft, erbringt mehrwertsteuerpflichtige Telekommunikationsdienste. Dafür erwirbt sie verschiedene Investitionsgüter sowie - im Hinblick auf ihren Weiterverkauf - mobile Kommunikationsgeräte und verschiedene Ausrüstungsgegenstände, die für die Nutzung der von ihr erbrachten Dienste erforderlich sind. Von Oktober 2014 bis Dezember 2017 sonderte sie verschiedene Gegenstände (Installationen, Ausrüstungsgegenstände oder Geräte) aus, weil sie abgenutzt, fehlerhaft, veraltet oder ungeeignet waren, für unbrauchbar oder nicht verkaufsfähig gehalten wurden. Die Geräte wurden entweder als Abfall an andere Unternehmen verkauft oder zerstört bzw. entsorgt.

Strittig war, ob und inwieweit die Gesellschaft zu einer Vorsteuerberichtigung aus den erworbenen Gegenständen verpflichtet ist. § 15a Umsatzsteuergesetz legt fest, dass bei einer Änderung der Verhältnisse eine Vorsteuerberichtigung durchzuführen ist. Die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) definiert ausdrücklich, wann eine solche Änderung der Verhältnisse vorliegt. Danach ist in ordnungsgemäß nachgewiesenen oder belegten Fällen von Zerstörung oder Verlust keine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen.

Der EuGH hat entschieden, dass der Verkauf als Abfall ein steuerpflichtiger Umsatz ist, so dass das Recht auf Vorsteuerabzug weiterhin besteht. Die Zerstörung der Wirtschaftsgüter stelle zwar eine Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Faktoren dar. Sie sei jedoch von der Vorsteuerberichtigungspflicht nach der MwStSystRL ausdrücklich ausgenommen, wenn sie ordnungsgemäß nachgewiesen oder belegt sei. Der Begriff der Zerstörung beinhalte auch die Zerstörung durch den Steuerpflichtigen selbst. Das gelte auch dann, wenn es sich nicht um ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis handle. Dasselbe gelte für die Entsorgung, wenn diese konkret zum unumkehrbaren Verschwinden des Wirtschaftsguts führe. Nach Auffassung des EuGH muss der Gegenstand allerdings objektiv jeden Nutzen im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Steuerpflichtigen verloren haben.

Hinweis: Das Urteil ist zu begrüßen, da es in Bezug auf die Aussonderung von Wirtschaftsgütern wegen Unbrauchbarkeit zu mehr Rechtssicherheit führt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 11/2023)

Inhaftierte Straftäter vor dem Finanzgericht: Hand- und Fußfesseln dürfen nicht pauschal angeordnet werden

Wenn das Finanzgericht (FG) einen lebenslang inhaftierten Straftäter zur mündlichen Verhandlung lädt, legt es ein besonderes Augenmerk auf die Sicherheitsmaßnahmen im Gerichtssaal. Dass dabei jedoch nicht pauschal eine Fesselung an Händen und Füßen angeordnet werden darf, zeigt nun ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH). Vorliegend hatte ein seit Jahrzehnten inhaftierter Straftäter ein Klageverfahren seiner verstorbenen Mutter als Rechtsnachfolger fortgeführt. Die zuständige Einzelrichterin hatte den Mann zur mündlichen Verhandlung geladen und die Justizvollzugsanstalt gebeten, den Kläger im Sitzungssaal zu bewachen und an Händen und Füßen zu fesseln. Der Kläger weigerte sich, unter diesen Voraussetzungen an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, so dass das FG in seiner Abwesenheit verhandelte und seine Klage abwies.

Wenn das Finanzgericht (FG) einen lebenslang inhaftierten Straftäter zur mündlichen Verhandlung lädt, legt es ein besonderes Augenmerk auf die Sicherheitsmaßnahmen im Gerichtssaal. Dass dabei jedoch nicht pauschal eine Fesselung an Händen und Füßen angeordnet werden darf, zeigt nun ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH). Vorliegend hatte ein seit Jahrzehnten inhaftierter Straftäter ein Klageverfahren seiner verstorbenen Mutter als Rechtsnachfolger fortgeführt. Die zuständige Einzelrichterin hatte den Mann zur mündlichen Verhandlung geladen und die Justizvollzugsanstalt gebeten, den Kläger im Sitzungssaal zu bewachen und an Händen und Füßen zu fesseln. Der Kläger weigerte sich, unter diesen Voraussetzungen an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, so dass das FG in seiner Abwesenheit verhandelte und seine Klage abwies.

Der BFH hob die finanzgerichtliche Entscheidung nun jedoch auf und verwies die Sache zurück an das FG, da ein Verfahrensmangel vorlag. Nach Ansicht der Bundesrichter war der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt worden. Zwar standen der Einzelrichterin sitzungspolizeiliche Befugnisse zu, um den ungestörten Verlauf der Sitzung zu sichern, die Fesselungsanordnung ging jedoch über diese Befugnisse hinaus und war rechtswidrig. Die Fesselung eines Prozessbeteiligten ist der stärkste Eingriff in die Bewegungsfreiheit des Betroffenen und ein Grundrechtseingriff von erheblichem Gewicht. Sie kommt daher nur in Betracht, wenn kein milderes Mittel möglich ist und konkrete Tatsachen vorliegen, die eine Fesselung rechtfertigen. Hierzu können zum Beispiel frühere Auffälligkeiten im Justizvollzug wie Gewalttätigkeiten oder Fluchtversuche zählen oder erkennbare Suizidabsichten. Da solche konkreten Anhaltspunkte nicht vorgetragen worden waren, durfte das FG pauschal keine Fesselung anordnen.

Hinweis: Im zweiten Rechtszug muss das FG nun also voraussichtlich ohne Fesselung verhandeln, sofern keine konkreten Anhaltspunkte dagegensprechen. Um die Sicherheit im Gerichtssaal zu gewährleisten, wird dem Kläger dann aber wohl ein Platz neben einem oder zwischen zwei Justizwachtmeistern zugewiesen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 11/2023)

Sozialleistung: Anspruch auf Kindergeld wegen seelischer Behinderung

In der Regel haben Sie bis zum 18. Geburtstag Ihres Kindes einen Anspruch auf Kindergeld. Über diesen Zeitraum hinaus besteht dieser Anspruch beispielsweise dann, wenn sich das Kind noch in einer Ausbildung befindet. Auch bei einer Behinderung des Kindes erhalten Sie über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus Kindergeld. In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Hamburg (FG) ging es darum, ob eine seelische Behinderung vorlag und ob diese tatsächlich von einer fachlich geeigneten Person festgestellt wurde.

In der Regel haben Sie bis zum 18. Geburtstag Ihres Kindes einen Anspruch auf Kindergeld. Über diesen Zeitraum hinaus besteht dieser Anspruch beispielsweise dann, wenn sich das Kind noch in einer Ausbildung befindet. Auch bei einer Behinderung des Kindes erhalten Sie über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus Kindergeld. In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Hamburg (FG) ging es darum, ob eine seelische Behinderung vorlag und ob diese tatsächlich von einer fachlich geeigneten Person festgestellt wurde.

Die Klägerin hat eine volljährige Tochter D. Diese schloss die Schule im Juni 2015 mit dem Abitur ab. Aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen (Entfernung mehrerer Tumore) konnte D keine Ausbildung beginnen. Die Klägerin hatte Kindergeld für D beantragt und auch erhalten. Im April 2019 wurde die Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum Oktober 2016 bis Februar 2018 sowie ab April 2018 aufgehoben. Die Klägerin legte dagegen Einspruch ein. Dieser wurde abgelehnt, woraufhin die Mutter Klage erhob.

Da D laut der Klägerin auch an Depressionen litt, sich aber nicht in fachärztliche Behandlung begeben hatte, ordnete das Gericht ein Sachverständigengutachten an. Darin sollte geklärt werden, ob eine sich möglicherweise auf die Fähigkeit zum Selbstunterhalt auswirkende Behinderung vorliegt. Das Gutachten erfolgte durch einen Diplom-Psychologen und Psychologischen Psychotherapeuten. Die Familienkasse war jedoch der Ansicht, dass ein Gutachten zur Feststellung einer Behinderung nur durch einen Arzt erstellt werden kann.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Klägerin hat Anspruch auf Kindergeld für D für den Zeitraum von Oktober 2016 bis Oktober 2017. Der Nachweis der Behinderung kann nicht nur durch Vorlage eines entsprechenden Schwerbehindertenausweises oder Feststellungsbescheids sowie eines Rentenbescheids erfolgen, sondern auch in anderer Form erbracht werden - zum Beispiel durch das Gutachten eines Sachverständigen.

Der gesundheitliche Zustand von D wich im entsprechenden Zeitraum unzweifelhaft von dem für das Lebensalter typischen Zustand ab. D war folglich seelisch behindert. Dass es sich bei dem Sachverständigen um einen Diplom-Psychologen und Psychologischen Psychotherapeuten und nicht um einen Arzt handelte, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Auswahl des Sachverständigen stand im Ermessen des Gerichts.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2023)

Erbfall: Rechtsberatungskosten können Nachlassverbindlichkeiten sein

Wenn man erbt, kann man von der Erbschaft unter bestimmten Umständen in Zusammenhang damit entstandene Kosten abziehen. So gibt es die Nachlassverbindlichkeiten, die steuermindernd geltend gemacht werden können. Das sind zum Beispiel Forderungen, die Dritte gegenüber dem Nachlass haben (z.B. Steuerschulden), oder auch Kosten im Zusammenhang mit der Beerdigung. Daneben gibt es noch steuerlich unbeachtliche Nachlassverwaltungskosten. Das Finanzgericht Köln (FG) hatte im Streitfall zu entscheiden, welche Art von Kosten vorliegt und ob diese abgezogen werden können.

Wenn man erbt, kann man von der Erbschaft unter bestimmten Umständen in Zusammenhang damit entstandene Kosten abziehen. So gibt es die Nachlassverbindlichkeiten, die steuermindernd geltend gemacht werden können. Das sind zum Beispiel Forderungen, die Dritte gegenüber dem Nachlass haben (z.B. Steuerschulden), oder auch Kosten im Zusammenhang mit der Beerdigung. Daneben gibt es noch steuerlich unbeachtliche Nachlassverwaltungskosten. Das Finanzgericht Köln (FG) hatte im Streitfall zu entscheiden, welche Art von Kosten vorliegt und ob diese abgezogen werden können.

Der Kläger ist zusammen mit seinem Bruder Erbe seines verstorbenen Vaters. Nach dessen Tod zog sich der Kläger gänzlich aus dem Leben zurück, öffnete seine Post nicht und war für kaum jemanden erreichbar. Auch gesundheitlich ging es ihm nicht gut. Anfangs hatte der Kläger kaum Kenntnis vom Umfang des Nachlasses. Da das Verhältnis zum Bruder eher schwierig war, führten er und sein Bruder diverse Rechtstreitigkeiten. Zudem wurden Teilungsversteigerungsverfahren zur Auflösung der Erbengemeinschaft geführt. Hierfür hatte der Kläger eine Rechtsanwaltskanzlei beauftragt. Aus den Teilungsversteigerungsverfahren ergaben sich mehrere Honorarrechnungen.

Der Bruder des Klägers reichte eine Erbschaftsteuererklärung ein, die nicht vom Kläger unterschrieben war. Das Finanzamt schätzte daraufhin zunächst die Besteuerungsgrundlagen für den Kläger. Während des Einspruchsverfahrens machte dieser unter anderem die Rechtsanwaltskosten als Nachlassverbindlichkeiten geltend, was jedoch vom Finanzamt abgelehnt wurde.

Die Klage vor dem FG war nur teilweise erfolgreich. Zu Unrecht wurden die vom Kläger getragenen Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung und den Teilungsversteigerungsverfahren nicht berücksichtigt. Die ihm entstandenen Kosten sind teilweise Nachlassverbindlichkeiten. Unter "Verteilung des Nachlasses" sind insbesondere die Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft zu verstehen. Dies ist bei den Anträgen auf Teilungsversteigerung der Fall. Irrelevant ist, dass der Kläger mit seinem Bruder zerstritten war und dass die Kosten nur deswegen anfielen.

Hingegen sind die Kosten für die Rechtsvertretung zur Aufteilung der Mietkonten nicht als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich vielmehr um Kosten der Nachlassverwaltung.

Information für: alle
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 11/2023)

Vertretungszwang vor dem BFH: Schriftsätze müssen aus der Feder des Prozessbevollmächtigten stammen

Während Steuerzahler einen Rechtsstreit vor den Finanzgerichten noch selbst führen dürfen, müssen sie sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zwingend durch einen Prozessbevollmächtigen wie beispielsweise einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt vertreten lassen, denn hier gilt der sogenannte Vertretungszwang.

Während Steuerzahler einen Rechtsstreit vor den Finanzgerichten noch selbst führen dürfen, müssen sie sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zwingend durch einen Prozessbevollmächtigen wie beispielsweise einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt vertreten lassen, denn hier gilt der sogenannte Vertretungszwang.

Hinweis: Die Regelung soll sicherstellen, dass Rechtsbehelfe und Rechtsmittel vor dem BFH nur von Fachleuten eingelegt werden, die in der Lage sind, die Prozesssituation richtig einzuschätzen und das Verfahren sachgerecht zu führen. Die Vertretung ist bereits für Prozesshandlungen vorgeschrieben, mit denen ein Verfahren vor dem BFH lediglich eingeleitet wird.

Ein neuer Fall des BFH zeigt, dass Prozessbevollmächtigte aufgrund des Vertretungszwangs nicht nur bloße Mandantenzitate wiedergeben dürfen. Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Frage, ob eine beim BFH eingereichte Nichtzulassungsbeschwerde zulässig war. Der Prozessbevollmächtigte hatte die Beschwerde mit einem Schriftsatz (unter seinem Briefkopf) begründet, in dem er lediglich ein Wortlautzitat seines Mandanten wiedergab und ergänzt hatte, dass diese Begründung ausschließlich von seinem Mandanten stamme. Die vorherige Prozessbevollmächtigte hatte in einem früheren Schriftsatz zur Beschwerdebegründung lediglich erklärt, dass der Kläger der Ansicht sei, dass die Revision zuzulassen sei.

Der BFH erkannte beide Schriftsätze nicht an und erklärte, dass Prozessbevollmächtigte aufgrund des Vertretungszwangs selbst die volle Verantwortung für die Begründung übernehmen müssten. Die Begründung muss daher von ihnen selbst stammen. Es genügt nicht, wenn sie ihre Mandanten lediglich zitieren.

Hinweis: Die Entscheidung des BFH leuchtet ein, denn ansonsten wäre der Vertretungszwang derart ausgehöhlt, dass Prozessbevollmächtigte nur ihren Briefkopf zur Verfügung stellen könnten und der Mandant unter diesem dann ohne Fachexpertise und de facto selbständig vor dem BFH agieren könnte.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 11/2023)

Kurortgemeinde: Bereitstellung von Kureinrichtungen für jedermann ist keine wirtschaftliche Tätigkeit

Ist die Kurtaxe umsatzsteuerbar, kann die Gemeinde aus allen Aufwendungen für Kureinrichtungen den Vorsteuerabzug geltend machen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte 2017 entschieden, dass die Kureinrichtungen nur anteilig dem Unternehmensbereich der Gemeinde zugeordnet werden dürfen, wenn sie auch der Allgemeinheit zugänglich sind. Der Vorsteuerabzug ist dann ebenfalls nur anteilig zulässig. Das Bundesfinanzministerium hatte diese Rechtsprechung übernommen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem aktuellen Urteil den Vorsteuerabzug nun vollständig versagt.

Ist die Kurtaxe umsatzsteuerbar, kann die Gemeinde aus allen Aufwendungen für Kureinrichtungen den Vorsteuerabzug geltend machen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte 2017 entschieden, dass die Kureinrichtungen nur anteilig dem Unternehmensbereich der Gemeinde zugeordnet werden dürfen, wenn sie auch der Allgemeinheit zugänglich sind. Der Vorsteuerabzug ist dann ebenfalls nur anteilig zulässig. Das Bundesfinanzministerium hatte diese Rechtsprechung übernommen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem aktuellen Urteil den Vorsteuerabzug nun vollständig versagt.

Auf der Grundlage einer kommunalen Satzung erhob eine Gemeinde eine pauschale Kurtaxe von ortsfremden Personen, nicht jedoch von Tagesgästen und eigenen Einwohnern. Die Kureinrichtungen waren für jedermann frei zugänglich; eine Kurkarte wurde zum Eintritt nicht benötigt. Die Gemeinde sah im Rahmen ihrer Umsatzsteuererklärungen die Kurtaxe als Entgelt für den Kurbetrieb (umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit) an und machte den vollen Vorsteuerabzug aus allen mit dem Fremdenverkehr zusammenhängenden Eingangsleistungen geltend.

Der BFH legte dem EuGH die Frage vor, ob eine Gemeinde durch den Betrieb von Kureinrichtungen gegen eine Kurtaxe eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und ihr deshalb der Vorsteuerabzug für damit in Zusammenhang stehende Eingangsleistungen zusteht.

Nach Ansicht des EuGH liegt kein steuerbarer Leistungsaustausch vor, da es an dem notwendigen unmittelbaren Zusammenhang zwischen einer Dienstleistung der Gemeinde und der streitigen Kurtaxe fehlt. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Kurtaxe sei nicht an die Nutzung der Kureinrichtungen geknüpft, denn diese stünden jedermann frei und unentgeltlich zur Verfügung. Zudem werde die Kurtaxe auf der Grundlage einer kommunalen Satzung erhoben, die lediglich an den Aufenthalt im Gemeindegebiet anknüpfe.

Hinweis: Das Urteil betrifft nur Kureinrichtungen, die auch der Allgemeinheit offenstehen. Einrichtungen, die Kurtaxepflichtigen vorbehalten sind, dürften nach wie vor eine wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinde begründen. In diesem Fall ist der Vorsteuerabzug für betreffende Eingangsleistungen zulässig.

Information für: alle
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 11/2023)

Verfahrensfehler: Beteiligte müssen trotz früherer Steuerfehltritte gehört werden

Wenn bei Grundstückskaufverträgen neben dem notariell beurkundeten Kaufpreis noch Gelder in bar fließen, wollen die Vertragsparteien häufig etwas vor dem Fiskus verbergen, beispielsweise ihr Schwarzgeld anlegen oder die Versteuerung von privaten Veräußerungsgewinnen umgehen. Auch überhöht ausgewiesene Kaufpreise können im Interesse der Parteien liegen. Geraten die Vertragsparteien später jedoch miteinander in Konflikt, kommen solchen Ungereimtheiten häufig doch ans Licht.

Wenn bei Grundstückskaufverträgen neben dem notariell beurkundeten Kaufpreis noch Gelder in bar fließen, wollen die Vertragsparteien häufig etwas vor dem Fiskus verbergen, beispielsweise ihr Schwarzgeld anlegen oder die Versteuerung von privaten Veräußerungsgewinnen umgehen. Auch überhöht ausgewiesene Kaufpreise können im Interesse der Parteien liegen. Geraten die Vertragsparteien später jedoch miteinander in Konflikt, kommen solchen Ungereimtheiten häufig doch ans Licht.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Rechtsstreit über die Höhe des tatsächlich vereinbarten Kaufpreises nun entschieden, dass Finanzgerichte zur Beweisaufnahme gegebenenfalls auch die Beteiligten vernehmen müssen. Eine solche Vernehmung ist allerdings das letzte Hilfsmittel zur Sachverhaltsaufklärung. Sie kann unterbleiben, wenn sich das Gericht durch andere Beweismittel eine Überzeugung über den Kaufpreis bilden kann.

Im vorliegenden Fall hatten Eheleute als Grundstückskäufer vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) beantragt, sie zur Höhe des tatsächlich gezahlten Kaufpreises als Beteiligte zu vernehmen. Ihrer Aussage zufolge war der tatsächliche Kaufpreis niedriger, als es im Notarvertrag stand. Das FG lehnte den Beweisantrag jedoch ab und erklärte, dass es den Behauptungen der Käufer keinen Glauben schenke. Im Zuge seiner Ablehnung hob es die Steuerverfehlungen des Ehemannes in der Vergangenheit hervor.

Der BFH sah hierin jedoch eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung, hob das finanzgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache zurück. Die Bundesrichter erklärten, dass das FG eine Beteiligtenvernehmung nicht aufgrund früherer Steuerverfehlungen ablehnen dürfe, zumal die zugrunde liegenden Ermittlungsverfahren damals gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt worden seien. Das FG muss nun in einem zweiten Rechtsgang erneut prüfen, ob eine Vernehmung geboten ist.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 11/2023)

Arbeitszimmer und Homeoffice: Finanzverwaltung erläutert die ab 2023 geltenden Neuregelungen

Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Homeoffice-Pauschale sind ab dem Jahr 2023 unter veränderten Regelungen steuerlich abziehbar - der Gesetzgeber hat die einkommensteuerlichen Vorschriften mit dem Jahressteuergesetz 2022 überarbeitet und damit auf die Veränderungen in der Arbeitswelt reagiert, die sich im Zuge der Corona-Pandemie vollzogen hatten.

Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Homeoffice-Pauschale sind ab dem Jahr 2023 unter veränderten Regelungen steuerlich abziehbar - der Gesetzgeber hat die einkommensteuerlichen Vorschriften mit dem Jahressteuergesetz 2022 überarbeitet und damit auf die Veränderungen in der Arbeitswelt reagiert, die sich im Zuge der Corona-Pandemie vollzogen hatten.

Ab 2023 gilt ein neues Wahlrecht für Erwerbstätige, die den Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im Arbeitszimmer haben. Sie dürfen ihre Raumkosten entweder wie bisher in Höhe der tatsächlich angefallenen Aufwendungen in unbeschränkter Höhe abrechnen oder alternativ eine Jahrespauschale von 1.260 EUR absetzen. Wählen sie die Pauschale, müssen sie dem Finanzamt die tatsächlich angefallenen Raumkosten nicht nachweisen.

Bei fehlendem Tätigkeitsmittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer konnten Erwerbstätige ihr häusliches Arbeitszimmer bis einschließlich 2022 noch zumindest beschränkt mit 1.250 EUR pro Jahr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen, sofern ihnen kein Alternativarbeitsplatz (z.B. beim Arbeitgeber) zur Verfügung stand. Diese Fallvariante wurde ab 2023 abgeschafft. Erwerbstätige, deren Tätigkeitsmittelpunkt außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers liegt, können ihre Raumkosten nun nur noch im Wege der Homeoffice-Pauschale abziehen. Diese wurde ab 2023 aber auf 6 EUR pro Arbeitstag, maximal 1.260 EUR pro Jahr, erhöht.

Da sich in der Praxis viele Einzelfragen zur Anwendung der neuen Vorschriften ergaben, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nun ein ausführliches Anwendungsschreiben zur Thematik veröffentlicht. Beantwortet werden darin Einzelfragen zur Definition eines häuslichen Arbeitszimmers, zu den abzugsfähigen Raumkosten, zum Tätigkeitsmittelpunkt, zu Multijobbern, zum fehlenden Alternativarbeitsplatz, zur Tagespauschale sowie zur doppelten Haushaltsführung.

Hinweis: Das neue BMF-Schreiben bietet für die Praxis einen hilfreichen Werkzeugkasten, um den steuerlichen Raumkostenabzug für den eigenen Fall zu klären. Da die Regelungen aber komplex sind, empfiehlt es sich, dass Sie Ihren steuerlichen Berater zu Rate ziehen, damit Sie die Aufwendungen für Homeoffice und Arbeitszimmer ab 2023 optimal absetzen können.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2023)