Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Dezember 2025

10.12.Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.12.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für November 2025; ** für das IV. Quartal 2025]

Steuertermine Januar 2026

12.01.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.01.2026. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Dezember 2025]

Verlängerte Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege: Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute müssen für zehn Jahre speichern

Die Bundesregierung nimmt Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute stärker in die Pflicht und hat beschlossen, die Aufbewahrungsfristen für dort aufbewahrte Buchungsbelege von acht auf zehn Jahre zu verlängern. Die Gesetzesänderung dient dazu, Steuerhinterziehung zu bekämpfen und den wirksamen Steuervollzug zu stärken. Auf diese Weise sollen Fälle groß angelegter Steuerhinterziehung wie bei Cum/Cum- und Cum/Ex-Geschäften konsequenter verfolgt werden.

Die Bundesregierung nimmt Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute stärker in die Pflicht und hat beschlossen, die Aufbewahrungsfristen für dort aufbewahrte Buchungsbelege von acht auf zehn Jahre zu verlängern. Die Gesetzesänderung dient dazu, Steuerhinterziehung zu bekämpfen und den wirksamen Steuervollzug zu stärken. Auf diese Weise sollen Fälle groß angelegter Steuerhinterziehung wie bei Cum/Cum- und Cum/Ex-Geschäften konsequenter verfolgt werden.

Buchungsbelege sind von zentraler Bedeutung, um Sachverhalte in Verfahren rund um Steuerhinterziehung und Bekämpfung von Schwarzarbeit aufzuklären. Der Aufbewahrungspflicht kommt somit eine wichtige Dokumentations- und Beweissicherungsfunktion zu. Vor allem können aus den Belegen wichtige Anhaltspunkte auf missbräuchliche Steuergestaltungen bzw. Steuervermeidung gewonnen werden. Die Finanzverwaltung soll durch die Fristverlängerung mehr Zeit gewinnen, um zu prüfen, ob jemand das Steuersystem ausnutzt.

Hinweis: Die verlängerten Aufbewahrungsfristen zielen konkret auf Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute ab, da insbesondere die dort geführten Belege als Kontrollmaterial zur Aufdeckung von Steuerhinterziehung verwendet werden können. In anderen Bereichen (z.B. für Privatpersonen) gilt für Buchungsbelege weiterhin die achtjährige Aufbewahrungsfrist.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 11/2025)

Mehr Einheitlichkeit: Klar gegliederte Umsatzsteuer-Sonderprüfung

Was kommt auf Unternehmen zu, wenn das Finanzamt eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung anordnet? Damit dabei bundesweit einheitlich vorgegangen wird, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) im Juli 2025 den Vordruck für die Anordnung von Umsatzsteuer-Sonderprüfungen (USt 7 A) überarbeitet und neu bekanntgegeben. Der aktualisierte Vordruck ist spätestens mit seiner Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I verbindlich anzuwenden. Bereits Ende 2024 war ein entsprechendes Muster eingeführt worden, das nun in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder übersichtlicher strukturiert wurde. Inhaltlich bleibt es im Wesentlichen unverändert, doch die klarere Gliederung soll den Ablauf für alle Beteiligten transparenter machen.

Was kommt auf Unternehmen zu, wenn das Finanzamt eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung anordnet? Damit dabei bundesweit einheitlich vorgegangen wird, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) im Juli 2025 den Vordruck für die Anordnung von Umsatzsteuer-Sonderprüfungen (USt 7 A) überarbeitet und neu bekanntgegeben. Der aktualisierte Vordruck ist spätestens mit seiner Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I verbindlich anzuwenden. Bereits Ende 2024 war ein entsprechendes Muster eingeführt worden, das nun in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder übersichtlicher strukturiert wurde. Inhaltlich bleibt es im Wesentlichen unverändert, doch die klarere Gliederung soll den Ablauf für alle Beteiligten transparenter machen.

Der Vordruck enthält alle zentralen Informationen zur Umsatzsteuer-Sonderprüfung, darunter folgende Angaben: Prüfungsbeteiligte, Beginn und Ort der Prüfung, betroffene Besteuerungs- oder Voranmeldungszeiträume, besondere Besteuerungsverfahren sowie mögliche Beschränkungen auf bestimmte Sachverhalte. So wissen Unternehmen künftig genauer, worauf sie sich einstellen müssen, wenn eine Prüfung angeordnet wird.

Trotz der bundeseinheitlichen Vorgabe sind Abweichungen möglich. So darf der Vordruck bei Einsatz von IT-Programmen in verkürzter Form ausgegeben werden, wenn nur einzelne Teile für die jeweilige Prüfung relevant sind. Des Weiteren sind Abweichungen zulässig, wenn organisatorische oder technische Gründe dies erforderlich machen.

Hinweis: Das Schreiben mit dem neuen Vordruckmuster ist auf der Internetseite des BMF abrufbar und wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Mit der Überarbeitung sorgt das BMF für mehr Klarheit und Einheitlichkeit, ohne zusätzliche bürokratische Hürden zu schaffen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 11/2025)

Betriebsvermögen: Kann ein verpachtetes Grundstück Verwaltungsvermögen sein?

Wenn man ein Unternehmen erbt, unterliegt dies grundsätzlich der Erbschaftsteuer. Damit das Unternehmen durch die Zahlung der Steuer nicht in wirtschaftliche Schieflage gerät, hat der Gesetzgeber die Regelung geschaffen, dass der Erwerb ganz oder teilweise steuerfrei sein kann. Dafür sind natürlich bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. So soll das Unternehmen auch mindestens im ererbten Umfang weiterhin bestehen bleiben. Jedoch wird nicht der gesamte Unternehmenswert von der Steuerfreiheit umfasst. So ist das Betriebsvermögen vom der Erbschaftsteuer unterliegenden Verwaltungsvermögen abzugrenzen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob das Grundstück zum Verwaltungsvermögen gehört oder nicht.

Wenn man ein Unternehmen erbt, unterliegt dies grundsätzlich der Erbschaftsteuer. Damit das Unternehmen durch die Zahlung der Steuer nicht in wirtschaftliche Schieflage gerät, hat der Gesetzgeber die Regelung geschaffen, dass der Erwerb ganz oder teilweise steuerfrei sein kann. Dafür sind natürlich bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. So soll das Unternehmen auch mindestens im ererbten Umfang weiterhin bestehen bleiben. Jedoch wird nicht der gesamte Unternehmenswert von der Steuerfreiheit umfasst. So ist das Betriebsvermögen vom der Erbschaftsteuer unterliegenden Verwaltungsvermögen abzugrenzen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob das Grundstück zum Verwaltungsvermögen gehört oder nicht.

S war seit 1993 atypisch stille Gesellschafterin einer Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & atypisch Still. Ihr Sohn und späterer Kläger (K) war Pächter eines Grundstücks, das S gemeinsam mit ihrem Ehemann gehörte, und welches K wiederum an die GmbH verpachtet hatte. Nach dem Tod von S im Jahr 2020 ging ihr Vermögen inklusive des Grundstücks auf K über. Im Rahmen der Erbschaftsteuerveranlagung qualifizierte das Finanzamt das Grundstück als Verwaltungsvermögen. Nach Ansicht des Klägers handelte es sich jedoch um notwendiges Sonderbetriebsvermögen, welches von der Erbschaftsteuer befreit werden könnte.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Das Grundstück wurde zutreffend als Verwaltungsvermögen qualifiziert. Am Todestag der Erblasserin war das Grundstück an einen Dritten verpachtet, nämlich den Kläger. Es war vereinbart, dass der Kläger das Grundstück mit anderen wesentlichen Betriebsgrundlagen an die GmbH weiterverpachtet. Die GmbH hat den Kläger als Pächter nicht abgelöst, auch wenn die Pachtzahlungen direkt an die Erblasserin geleistet wurden. Daher greift die Rückausnahme nicht. Eine nur mittelbare Überlassung eines Grundstücks durch den Gesellschafter an die Gesellschaft fällt nicht unter die Rückausnahme. Es reicht nicht aus, dass die endgültige Nutzung in der Gesellschaft selbst erfolgt.

Nach Ansicht des FG fehlt es an einer Regelungslücke und es entspricht auch dem Sinn und Zweck der Nichtbegünstigung von Verwaltungsvermögen. Durch die Verpachtung hängt die Rendite der Vermietung nicht unmittelbar vom Erfolg der GmbH ab, weshalb auch eine Steuerbefreiung für Betriebsvermögen nicht gerechtfertigt ist.

Hinweis: Sollten Sie etwas Vergleichbares wie die Verpachtung von Grundstücken planen, sprechen Sie uns an. Manchmal können kleine Änderungen große steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 11/2025)

Betrügerische Lieferkette: Gesamtschuldnerische Haftung des Leistungsempfängers

Wie weit kann ein Unternehmen für die Steuerlast anderer haftbar gemacht werden, wenn es wissentlich oder fahrlässig an einer Mehrwertsteuerhinterziehung beteiligt ist? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass solche Unternehmen nicht nur das Vorsteuerabzugsrecht verlieren, sondern auch gesamtschuldnerisch für die vom Lieferanten nichtabgeführte Mehrwertsteuer haften können. Damit unterstreicht der EuGH, dass nationale Finanzverwaltungen in Betrugssituationen umfassende Instrumente zur Sicherstellung der Erfüllung der Steuerpflicht einsetzen dürfen, ohne dabei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verletzen.

Wie weit kann ein Unternehmen für die Steuerlast anderer haftbar gemacht werden, wenn es wissentlich oder fahrlässig an einer Mehrwertsteuerhinterziehung beteiligt ist? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass solche Unternehmen nicht nur das Vorsteuerabzugsrecht verlieren, sondern auch gesamtschuldnerisch für die vom Lieferanten nichtabgeführte Mehrwertsteuer haften können. Damit unterstreicht der EuGH, dass nationale Finanzverwaltungen in Betrugssituationen umfassende Instrumente zur Sicherstellung der Erfüllung der Steuerpflicht einsetzen dürfen, ohne dabei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verletzen.

Im Besprechungsfall hatte eine Gesellschaft tschechischen Rechts im Jahr 2013 Kraftstoff von einem tschechischen Lieferanten bezogen. Nach Steuerprüfungen stellte die Finanzverwaltung fest, dass die gesamte Lieferkette von Steuerhinterziehung betroffen war. Daraufhin erließ sie Nachzahlungsbescheide gegen den Lieferanten und verweigerte ihm den Vorsteuerabzug für die gelieferten Waren. Da der Lieferant die Nachzahlung nicht leistete, wurde nun der Leistungsempfänger herangezogen und sollte die Mehrwertsteuer zahlen, während ihm gleichzeitig der Vorsteuerabzug versagt wurde. Gegen diese Entscheidung legte er Einspruch ein, was zu einem Vorabentscheidungsersuchen beim EuGH führte.

Der Gerichtshof bestätigte, dass die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie es den Mitgliedstaaten erlaubt, den Empfänger einer Lieferung gesamtschuldnerisch für die vom Lieferanten geschuldete Steuer in Anspruch zu nehmen. Die Versagung des Vorsteuerabzugs bei gleichzeitiger gesamtschuldnerischer Haftung sei verhältnismäßig, da beide Maßnahmen unterschiedliche, einander ergänzende Ziele verfolgten: Steuerhinterziehung zu bekämpfen und eine effektive Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen.

Ein Verzicht auf eine der Maßnahmen würde diese Ziele teilweise unterlaufen. Auch begründe die gesamtschuldnerische Haftung keine ungerechtfertigte Bereicherung der Finanzverwaltung, sondern diene ausschließlich der Einziehung der geschuldeten Steuerbeträge.

Hinweis: Das Urteil verdeutlicht die klare Linie des EuGH. Steuerpflichtige tragen in betrügerischen Lieferketten erhebliche Verantwortung. Sie können sowohl vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen als auch als Gesamtschuldner für die Steuer in Anspruch genommen werden. Ein starkes Instrument, um die Einhaltung der Steuerpflichten sicherzustellen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 11/2025)

Drittstaatengesellschaften: Ist die Kapitalverkehrsfreiheit verletzt?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) verschiedene Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die im Zusammenhang mit dem abgeltenden Einbehalt von Kapitalertragsteuer auf Dividenden an Drittstaatengesellschaften von Belang sind. Geklagt hatte eine japanische Kapitalgesellschaft, die in den Streitjahren 2009 bis 2011 verschiedene Dividenden von einer deutschen Kapitalgesellschaft bezogen hatte, deren alleinige Anteilseignerin sie war. Entsprechend den Vorgaben des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) wurde von den Dividenden jeweils 15 % Kapitalertragsteuer einbehalten. Dieser Steuerabzug hatte abgeltende Wirkung.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) verschiedene Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die im Zusammenhang mit dem abgeltenden Einbehalt von Kapitalertragsteuer auf Dividenden an Drittstaatengesellschaften von Belang sind. Geklagt hatte eine japanische Kapitalgesellschaft, die in den Streitjahren 2009 bis 2011 verschiedene Dividenden von einer deutschen Kapitalgesellschaft bezogen hatte, deren alleinige Anteilseignerin sie war. Entsprechend den Vorgaben des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) wurde von den Dividenden jeweils 15 % Kapitalertragsteuer einbehalten. Dieser Steuerabzug hatte abgeltende Wirkung.

Aufgrund einer Änderung des japanischen Rechts wurde der Klägerin ab dem 01.04.2009 eine Steuerbefreiung in Höhe von 95 % des Dividendenbetrags gewährt. Die bis dahin nach DBA mögliche vollständige Anrechnung der deutschen Kapitalertragsteuer auf die japanische Körperschaftsteuer ging damit weitgehend ins Leere.

Da es bei der Körperschaftsteuerveranlagung deutscher Mutterkapitalgesellschaften, die Dividenden von deutschen Tochterkapitalgesellschaften beziehen, zur Anrechnung und gegebenenfalls Erstattung der Kapitalertragsteuer kommt, sieht sich die Klägerin durch den abgeltenden Kapitalertragsteuerabzug in ihrer Kapitalverkehrsfreiheit verletzt. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer sei ihr zu erstatten. Das Finanzgericht sah dies in erster Instanz anders und hatte die auf Erteilung von Freistellungsbescheiden gerichtete Klage abgewiesen.

Der BFH hält mehrere Rechtsfragen für unionsrechtlich zweifelhaft. Zentrale Frage ist nach Gerichtsmeinung zunächst, ob die Niederlassungsfreiheit die Kapitalverkehrsfreiheit als Prüfungsmaßstab verdrängt. Könnte sich die Klägerin auf die Kapitalverkehrsfreiheit stützen, ist zweifelhaft, ob durch den abgeltenden Kapitalertragsteuerabzug eine von der Bundesrepublik Deutschland verursachte Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit vorliegt, da die im DBA unverändert vorgesehene Anrechnung der deutschen Kapitalertragsteuer auf die japanische Körperschaftsteuer nur wegen der innerstaatlichen japanischen Rechtsänderungen ins Leere läuft.

Außerdem will der BFH vom EuGH wissen, ob eine solche Beschränkung gerechtfertigt sein kann und ob im Fall einer unionsrechtswidrigen Beschränkung die Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer davon abhängig gemacht werden darf, dass es dem Bundeszentralamt für Steuern möglich ist, die Angaben der Klägerin auf der Grundlage eines Informationsaustauschs mit den japanischen Steuerbehörden überprüfen zu können.

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, wie sich der EuGH nun zu den vorgelegten Fragen positionieren wird. Gleichgelagerte Fälle sollten mit einem Einspruch offengehalten werden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 11/2025)

Chancen und Grenzen: Steuerbefreiung für Zusammenschlüsse

Können Zusammenschlüsse von Unternehmen Leistungen an ihre Mitglieder steuerfrei erbringen, ohne den Wettbewerb zu verzerren? Die hierzu vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Mehrwertsteuerbefreiung sogenannter Kostenteilungsgemeinschaften. Danach sind Leistungen eines Zusammenschlusses an seine Mitglieder von der Mehrwertsteuer befreit, wenn lediglich die tatsächlichen Kosten auf die Mitglieder umgelegt werden und keine Wettbewerbsverzerrung entsteht. Die Generalanwältin beim Europäischen Gerichtshof nahm in ihren Schlussanträgen insbesondere zu diesem Wettbewerbsaspekt Stellung.

Können Zusammenschlüsse von Unternehmen Leistungen an ihre Mitglieder steuerfrei erbringen, ohne den Wettbewerb zu verzerren? Die hierzu vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Mehrwertsteuerbefreiung sogenannter Kostenteilungsgemeinschaften. Danach sind Leistungen eines Zusammenschlusses an seine Mitglieder von der Mehrwertsteuer befreit, wenn lediglich die tatsächlichen Kosten auf die Mitglieder umgelegt werden und keine Wettbewerbsverzerrung entsteht. Die Generalanwältin beim Europäischen Gerichtshof nahm in ihren Schlussanträgen insbesondere zu diesem Wettbewerbsaspekt Stellung.

Die beiden betroffenen spanischen Kostenteilungsgemeinschaften wurden gegründet, um eine gemeinsame Infrastruktur für Reinigungsdienstleistungen in Krankenhäusern und Bildungseinrichtungen bereitzustellen. Externe Dienstleister organisierten das Personal, regelten Aufgabenverteilung, Gehaltsabrechnung, gesetzlich vorgeschriebene Schulungen sowie die Materialbereitstellung. Die Verträge mit diesen externen Dritten basierten auf deren für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlichen Expertise und Ressourcen.

Die spanische Finanzverwaltung verweigerte die Steuerbefreiung, da die Leistungen nicht direkt von den Kostenteilungsgemeinschaften erbracht worden und nicht ausschließlich mit der steuerbefreiten Tätigkeit verbunden seien, was zu Wettbewerbsverzerrungen führen könne. Die Generalanwältin stellte klar, dass ein gewisser Zusammenhang mit der steuerbefreiten Tätigkeit ausreichend ist, auch wenn die Leistungen nicht unmittelbar von den Zusammenschlüssen erbracht werden.

Die Steuerbefreiung solle Wettbewerbsnachteile kleinerer Unternehmen verhindern, die nicht über eigene personelle Ressourcen verfügten. Würden die Leistungen üblicherweise im Rahmen der steuerfreien Tätigkeit erbracht, liege keine Wettbewerbsverzerrung vor. Gleichzeitig betont die Generalanwältin, dass die Steuerbefreiung nicht zweckwidrig angewendet werden darf. Hinweise für eine zweckwidrige Nutzung seien Leistungen an Nichtmitglieder oder nicht auf die Bedürfnisse der Mitglieder zugeschnittene Leistungen.

Hinweis: In Deutschland wurde die europäische Regelung bereits zum 01.01.2020 vollständig umgesetzt, so dass Personenzusammenschlüsse Leistungen steuerfrei an ihre Mitglieder erbringen können, sofern diese auf Selbstkostenbasis erbracht werden, der Ausführung steuerfreier Tätigkeiten dienen und keine Wettbewerbsverzerrung entsteht. Ein Vorsteuerabzug seitens des Zusammenschlusses ist ausgeschlossen. Die Umsatzsteuer wird anteilig auf die Mitglieder umgelegt, die die Kosten wirtschaftlich tragen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 11/2025)

Rückversicherungsunternehmen: Zinsen auf Depotverbindlichkeiten müssen gewerbesteuerlich hinzugerechnet werden

Bei der Berechnung der Gewerbesteuer muss der Gewinn aus Gewerbebetrieb um bestimmte Hinzurechnungen erhöht werden, um zuvor abgesetzte Beträge gewerbesteuerrechtlich teilweise wieder zu neutralisieren. Hinzurechnungen sind nach dem Gewerbesteuergesetz (GewStG) beispielsweise für Entgelte für Schulden vorzunehmen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass es für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bei der Hinzurechnung von Schuldzinsen keine dem Bankenprivileg vergleichbare Ausnahme gibt.

Bei der Berechnung der Gewerbesteuer muss der Gewinn aus Gewerbebetrieb um bestimmte Hinzurechnungen erhöht werden, um zuvor abgesetzte Beträge gewerbesteuerrechtlich teilweise wieder zu neutralisieren. Hinzurechnungen sind nach dem Gewerbesteuergesetz (GewStG) beispielsweise für Entgelte für Schulden vorzunehmen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass es für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bei der Hinzurechnung von Schuldzinsen keine dem Bankenprivileg vergleichbare Ausnahme gibt.

Geklagt hatte ein Rückversicherer, der die von ihm übernommenen Risiken zum Teil in Retrozession (Weiterrückversicherung) gegeben hatte. Dazu hatte er Rückversicherungsverträge abgeschlossen und den sogenannten Retrozessionaren Zinsen auf Depotverbindlichkeiten gezahlt. Das Finanzamt erfasste die Zinsen als Entgelte für Schulden und rechnete sie gewerbesteuerlich anteilig dem Gewinn hinzu.

Der BFH gab grünes Licht für dieses Vorgehen und entschied, dass Rückversicherungsunternehmen nicht der für bestimmte Erstversicherungsunternehmen geltenden Verpflichtung unterliegen, ein dem Zugriff Dritter entzogenes Sondervermögen zu bilden. Schon aus diesem Grund können sie sich nicht auf die darauf gestützte Ausnahme von der Hinzurechnung der auf Bardepots gezahlten Zinsen berufen. Eine allgemeine, dem sogenannten Bankenprivileg vergleichbare Hinzurechnungsausnahme gibt es für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht.

Ferner existiert nach Gerichtsmeinung kein allgemeiner (ungeschriebener) Rechtsgrundsatz, dass bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags steuerliche Doppelbelastungen zu vermeiden sind. Der BFH erklärte weiter, dass es sich im vorliegenden Fall auch nicht um durchlaufende Kredite gehandelt habe; eine Saldierung mit erhaltenen Zinsen auf Depotforderungen kam nicht in Betracht. Auch lag kein mit dem Cash-Pooling vergleichbarer Fall vor. Die Rechtsprechung zur Bewertungseinheit oder zu Swaps war ebenfalls nicht einschlägig.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 11/2025)

Klarheit für Gastronomen: Die Umsatzsteuerentlastung kommt mit großer Sicherheit

Die Bundesregierung will ab dem 01.01.2026 den Umsatzsteuersatz auf Speisen in der Gastronomie dauerhaft von 19 % auf 7 % senken. Diese im Koalitionsvertrag vereinbarte Maßnahme zielt darauf ab, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gastronomiebranche zu stärken, die in den letzten Jahren besonders durch steigende Kosten und weitere wirtschaftliche Belastungen betroffen war.

Die Bundesregierung will ab dem 01.01.2026 den Umsatzsteuersatz auf Speisen in der Gastronomie dauerhaft von 19 % auf 7 % senken. Diese im Koalitionsvertrag vereinbarte Maßnahme zielt darauf ab, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gastronomiebranche zu stärken, die in den letzten Jahren besonders durch steigende Kosten und weitere wirtschaftliche Belastungen betroffen war.

Die dauerhafte Reduzierung knüpft an die temporäre Senkung während der Corona-Pandemie an, die Ende 2023 ausgelaufen war. Mit der neuen Regelung entfällt künftig die oft komplizierte Abgrenzung zwischen Restaurantleistungen und der Lieferung von Speisen, da der reduzierte Steuersatz nun einheitlich für alle Speisen gilt. Getränke werden weiterhin mit dem regulären Satz von 19 % besteuert.

Zu der Frage, ob die Steuerentlastung direkt an die Verbraucher weitergegeben wird, verweist die Bundesregierung auf empirische Studien aus Zeiten der Corona-Pandemie sowie auf internationale Vergleichsstudien über längere Zeiträume. Demnach fließen Steuerentlastungen meistens nur teilweise in niedrigere Preise ein. Eine unvollständige Weitergabe könne jedoch als zielkonform gelten, da die Maßnahme insbesondere auch die Angebotsseite, etwa durch Investitionen oder andere unternehmerische Maßnahmen, stärken solle. Ob und in welchem Umfang Gastronomen die Steuerersparnis an Gäste weitergäben, hänge letztlich von den Marktbedingungen und unternehmerischen Entscheidungen ab.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 11/2025)

Jahresendspurt 2025: Mit gezielter Kostensteuerung lassen sich Steuern sparen

In den letzten Wochen des ausklingenden Jahres können Steuerzahler noch ein paar wichtige Weichen stellen, um ihre Einkommensteuerbelastung für 2025 zu senken:

In den letzten Wochen des ausklingenden Jahres können Steuerzahler noch ein paar wichtige Weichen stellen, um ihre Einkommensteuerbelastung für 2025 zu senken:

  • Werbungskosten: Jeder Arbeitnehmer erhält vom Finanzamt eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.230 EUR. Diesen Betrag zieht die Behörde automatisch vom Arbeitslohn ab, sofern nicht anderweitig höhere Werbungskosten abgerechnet werden. Macht der Arbeitnehmer jedes Jahr konstant berufliche Kosten bis lediglich 1.230 EUR geltend, erzielt er dadurch also keinen Steuervorteil. Es lohnt sich für ihn daher häufig, berufliche Kosten - sofern möglich - jahresweise zusammenzuballen, damit die 1.230-EUR-Grenze zumindest in einem Jahr übersprungen wird (und die Kosten sich dann steuermindernd auswirken), während in einem anderen Jahr dann der Pauschbetrag greift.

    Wer diese Strategie umsetzen will, sollte noch vor dem Jahreswechsel sämtliche berufliche Kosten zusammenrechnen, die ihm 2025 entstanden sind, und dann gegebenenfalls noch Werbungskosten vorverlagern. Absetzbar sind beispielsweise Kosten für Arbeitsmittel (z.B. Laptops), typische Berufskleidung oder Fortbildungskosten.

  • Außergewöhnliche Belastungen: Selbstgetragene Kosten für ärztliche Behandlungen, Krankenhausaufenthalte, Medikamente, Brillen, Zahnersatz, Physiotherapie sowie Zuzahlungen zu Heilmitteln und Medikamenten können in der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung abgerechnet werden. Bevor sich die Kosten steuermindernd auswirken, bringt das Finanzamt aber eine zumutbare Belastung in Abzug. Weil dieser Eigenanteil jedes Jahr aufs Neue übersprungen werden muss, sollten Steuerzahler ihre Krankheitskosten möglichst jahresweise zusammenballen, um einen steueroptimalen Abzug zu erreichen.

    Zwar ist in der Regel nicht planbar, wann Krankheitskosten anfallen, ein paar Einflussmöglichkeiten gibt es aber doch: Zunächst sollten Steuerzahler sämtliche Krankheitskosten zusammenrechnen, die ihnen 2025 bereits entstanden sind. Ergibt die Berechnung, dass die zumutbare Belastung für das Jahr bereits überschritten ist, können Steuerzahler noch schnell nachlegen und beispielsweise den mittelfristig geplanten Kauf einer Brille in das alte Jahr vorziehen. Ergibt die überschlägige Berechnung hingegen, dass im Jahr 2025 bisher nur wenige oder keine außergewöhnlichen Belastungen angefallen sind, kann es sinnvoll sein, derartige Kosten auf 2026 zu verschieben.

  • Handwerkerleistungen: Eine gänzlich andere Strategie sollten Steuerzahler bei Handwerkerleistungen verfolgen. Da bei diesen Kosten ein Höchstbetrag gilt, sollten sie möglichst gleichmäßig über die Jahre verteilt werden, da sie ansonsten vom Finanzamt gekappt werden. Private Haushalte dürfen Handwerkerlöhne mit 20 % von der Einkommensteuer abziehen. Das Finanzamt erkennt Lohnkosten bis 6.000 EUR pro Jahr an, die maximale Steuerersparnis beträgt also 1.200 EUR.

    Eine Ersparnis kurz vor Jahresende ist drin, wenn Steuerzahler die Höchstbeträge für 2025 noch nicht komplett ausgeschöpft haben. In diesem Fall können sie vor Silvester noch offene Handwerkerrechnungen begleichen oder ausstehende Reparaturen in Auftrag geben und zahlen. Sind die Höchstbeträge bereits ausgeschöpft, sollten Kosten möglichst auf das nächste Jahr verschoben werden.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2025)

Zahlen für 2024: Mehr als zwei Drittel der Rentenleistungen waren einkommensteuerpflichtig

Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat ermittelt, dass hierzulande im Jahr 2024 insgesamt 22,3 Millionen Personen eine gesetzliche, private oder betriebliche Rente erhalten haben. Insgesamt wurden 403 Mrd. EUR ausgezahlt. Wie Destatis weiter mitteilt, stieg die Zahl der Rentenempfänger im Vergleich zum Vorjahr um 0,75 % oder 167.000 Personen. Die Höhe der Rentenleistungen nahm im selben Zeitraum um 5,7 % oder 21,7 Mrd. EUR zu.

Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat ermittelt, dass hierzulande im Jahr 2024 insgesamt 22,3 Millionen Personen eine gesetzliche, private oder betriebliche Rente erhalten haben. Insgesamt wurden 403 Mrd. EUR ausgezahlt. Wie Destatis weiter mitteilt, stieg die Zahl der Rentenempfänger im Vergleich zum Vorjahr um 0,75 % oder 167.000 Personen. Die Höhe der Rentenleistungen nahm im selben Zeitraum um 5,7 % oder 21,7 Mrd. EUR zu.

70 % der gesamten Rentenleistungen zählten im Jahr 2024 zu den steuerpflichtigen Einkünften (282,6 Mrd. EUR). Seit 2015 stieg der durchschnittliche Besteuerungsanteil damit um rund 15 Prozentpunkte. Die Ursache für den Anstieg ist die neu geregelte Besteuerung von Alterseinkünften im Alterseinkünftegesetz von 2005.

Welcher Anteil der Renteneinkünfte steuerpflichtig ist, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns: Je später der Rentenbeginn, desto höher ist der besteuerte Anteil der Renteneinkünfte. Außerdem steigt der Besteuerungsanteil durch allgemeine Rentenerhöhungen, da diese komplett steuerpflichtig sind. Bei vielen Rentnern liegt der steuerpflichtige Teil ihrer Renten nach relevanten Abzügen jedoch unterhalb des jährlichen Grundfreibetrags, so dass viele Rentenzahlungen steuerfrei bleiben, sofern keine weiteren Einkünfte vorliegen.

Wie viele Rentner für das Jahr 2024 tatsächlich Einkommensteuer zahlen mussten bzw. müssen, ist aufgrund der langen Fristen zur Steuerveranlagung noch nicht bekannt. Die aktuellsten Informationen zur Rentenbesteuerung liegen lediglich für das Jahr 2021 vor: Demnach wurden rund 41 % oder 8,9 Millionen der insgesamt 21,9 Millionen Rentenbezieher vom Finanzamt zur Kasse gebeten. Im Vergleich zu 2020 war dieser Anteil um 0,74 Prozentpunkte buw. 214.000 Personen angestiegen.

Bei rund 81 % der im Jahr 2021 steuerbelasteten Rentenempfänger - hierzu zählen auch hinterbliebene Eheleute und Kinder - lagen neben Renten noch andere Einkünfte wie Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen oder Mieteinnahmen vor. Bei zusammen veranlagten Ehepaaren können das auch Einkünfte des Partners sein, die für die Besteuerung addiert werden.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2025)