Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine August 2024

12.08. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
15.08. Grundsteuer**
Gewerbesteuer**

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.08. bzw. 19.08.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Juli 2024; ** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Steuertermine September 2024

10.09. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.09.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für August 2024; ** für das III. Quartal 2024]

Auf dem Prüfstand: Nachzahlungszinsen europarechtskonform?

Das Finanzgericht Saarland (FG) musste die Frage klären, ob Nachzahlungszinsen gemäß § 233a Abgabenordnung (AO) auf Umsatzsteuer mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Insbesondere hatte es zu prüfen, ob das Neutralitätsprinzip anwendbar und verletzt ist bzw. ob die Regelungen gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen.

Das Finanzgericht Saarland (FG) musste die Frage klären, ob Nachzahlungszinsen gemäß § 233a Abgabenordnung (AO) auf Umsatzsteuer mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Insbesondere hatte es zu prüfen, ob das Neutralitätsprinzip anwendbar und verletzt ist bzw. ob die Regelungen gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen.

Im Besprechungsfall wurden im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung für die Jahre 2014 bis 2016 Hinzuschätzungen vorgenommen. Auf dieser Basis erließ das Finanzamt im Jahr 2018 entsprechende Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheide sowie Bescheide über Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO zu diesen Steuern. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren und einer Änderung der Zinsbescheide im Klageverfahren ging es nur noch um die restlichen nach § 233a AO festgesetzten Zinsen zur Umsatzsteuer.

Nach Auffassung des FG verstoßen die Vorschriften über Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO bei Zinsen, denen Hinzuschätzungen zugrunde liegen, nicht gegen europarechtliche Grundsätze. Der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer sei zwar prinzipiell auch auf die Zinsvorschriften anwendbar. Da der Unternehmer durch die Abschöpfung des Liquiditätsvorteils jedoch nicht belastet sei, sei dieser Grundsatz im Fall der Nachzahlungszinsen nicht verletzt.

Die Zinsvorschriften seien zwar nicht schon deshalb mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, weil das deutsche Verfahrensrecht die Möglichkeit von Billigkeitsmaßnahmen vorsehe. Sie stünden jedoch zumindest insoweit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht entgegen, als bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit bei der Bemessung eines Ausgleichs des Liquiditätsvorteils europarechtliche Maßstäbe gelten würden. Zudem seien bei der Frage eines milderen Mittels in Bezug auf die Zinsbelastung auch andere Renditemöglichkeiten von Kapitalüberlassung in Betracht zu ziehen.

Hinweis: Zur Unionsrechtswidrigkeit hatte Mitte 2023 auch das Finanzgericht Düsseldorf zu entscheiden. Insoweit sind aktuell beim Bundesfinanzhof (BFH) sowohl ein Beschwerdeverfahren als auch ein Revisionsverfahren anhängig. Im Urteilsfall aus dem Saarland wurde die Revision beim BFH zwar zugelassen, aber offenbar nicht eingelegt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

Irrtümliche Zuwendung: Ohne Zuwendungswillen erfolgt keine verdeckte Gewinnausschüttung

Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) ist anzunehmen, wenn bei einer Körperschaft (z.B. GmbH) eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung eintritt, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Gewinns auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) ist anzunehmen, wenn bei einer Körperschaft (z.B. GmbH) eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung eintritt, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Gewinns auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht.

Hinweis: Verdeckte Gewinnausschüttungen sind nicht nur bei Leistungen zugunsten eines Gesellschafters möglich, sondern auch, wenn ein Vermögensvorteil einer ihm nahestehenden Person zugutekommt.

Eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensverschiebung von einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter setzt einen Zuwendungswillen voraus - ein solcher kann aber aufgrund eines Irrtums des Gesellschafter-Geschäftsführers fehlen. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist in diesem Zusammenhang maßgebend, ob der konkrete Gesellschafter-Geschäftsführer einem entsprechenden Irrtum unterlegen ist. Unerheblich ist nach Auffassung des Gerichts, ob einem ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiter der Irrtum gleichfalls unterlaufen wäre.

Geklagt hatte eine GmbH, deren Stammkapital durch die alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin unter anderem durch die Einbringung einer 100-%-Beteiligung an einer weiteren GmbH erbracht werden sollte. Bei der einzubringenden GmbH wurde eine Kapitalerhöhung durchgeführt, die im Ergebnis die Gesellschafter-Geschäftsführerin begünstigte. Das Finanzamt sah hierin eine verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH an ihre Gesellschafter-Geschäftsführerin. Die GmbH machte demgegenüber mit ihrer Klage geltend, dass die Zuwendung an die Gesellschafter-Geschäftsführerin irrtümlich aufgrund eines Versehens bei der notariellen Beurkundung der Kapitalerhöhung erfolgt sei.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage in erster Instanz ab und erklärte, dass einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter der von der GmbH dargelegte Irrtum nicht unterlaufen wäre. Der BFH war jedoch anderer Ansicht und stellte klar, dass es für die Frage, ob der erforderliche Zuwendungswille für die Annahme einer vGA vorliege, allein auf die Person der konkreten Gesellschafter-Geschäftsführerin ankommt. Der Fall wurde zur weiteren Sachaufklärung zurück an das FG verwiesen.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

Gewerbesteuer: Voraussetzungen einer Steuerbefreiung

Wer Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, unterliegt der Gewerbesteuer. Allerdings gibt es davon Ausnahmen. So sind zum Beispiel Schulen oder auch Pflegeeinrichtungen von der Gewerbesteuer befreit, wenn bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden. Aber gilt diese Befreiung dann für alle Erträge oder nur für bestimmte? Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste hier eine Abgrenzung vornehmen.

Wer Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, unterliegt der Gewerbesteuer. Allerdings gibt es davon Ausnahmen. So sind zum Beispiel Schulen oder auch Pflegeeinrichtungen von der Gewerbesteuer befreit, wenn bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden. Aber gilt diese Befreiung dann für alle Erträge oder nur für bestimmte? Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste hier eine Abgrenzung vornehmen.

Die Klägerin ist eine GmbH, die unter anderem Hauspflegedienste und Kurzzeitpflege anbietet. Hierzu betreibt sie eine von der Gewerbesteuer befreite Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen. Die Klägerin gehört neben weiteren GmbHs zur C-Gruppe, die überwiegend, aber nicht ausschließlich im Bereich der stationären oder ambulanten Pflege tätig ist. Zwischen den einzelnen Unternehmen der C-Gruppe wurden verschiedene Darlehen gewährt. Hierbei erzielte die Klägerin einerseits durch Darlehensvergabe Zinserträge und trug andererseits durch Darlehensaufnahme Zinsaufwendungen. Nach einer Außenprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass die Zinserträge nicht von der Gewerbesteuerfreiheit erfasst sind.

Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Unstreitig betreibt die Klägerin eine begünstigte Einrichtung. Allerdings werden von der Steuerbefreiung nicht alle Erträge erfasst, sondern nur solche, die aus dem Betrieb der begünstigten Einrichtung erzielt werden. Es muss folglich eine Differenzierung zwischen den Erträgen erfolgen. Die von der Klägerin durch die Darlehensvergabe erzielten Zinserträge sind nicht von der Gewerbesteuer zu befreien, da sie aus einer Tätigkeit resultieren, die vom eigentlichen Betrieb der ambulanten Pflegeeinrichtung unterschieden werden kann. Hingegen ist der Zinsaufwand dem begünstigten Bereich zuzuordnen, da die Darlehensaufnahme betrieblich veranlasst war, nämlich um die Lohn- und Fortbildungskosten des Pflegepersonals zu finanzieren.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

Werbungskostenabzug: Häusliches Arbeitszimmer trotz Büro in der Firma?

Durch die Corona-Pandemie und den Fachkräftemangel sind viele Arbeitgeber hinsichtlich der Büro-Anwesenheitspflicht ihrer Mitarbeiter flexibler geworden, sofern die Tätigkeit es erlaubt. Aber die Kosten eines Arbeitszimmers lassen sich nicht einfach so abziehen. Vor allem nicht, wenn man - wie im Streitfall - trotzdem sehr häufig ins Büro gefahren ist. Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, in welcher Höhe Kosten für ein Arbeitszimmer berücksichtigt werden können.

Durch die Corona-Pandemie und den Fachkräftemangel sind viele Arbeitgeber hinsichtlich der Büro-Anwesenheitspflicht ihrer Mitarbeiter flexibler geworden, sofern die Tätigkeit es erlaubt. Aber die Kosten eines Arbeitszimmers lassen sich nicht einfach so abziehen. Vor allem nicht, wenn man - wie im Streitfall - trotzdem sehr häufig ins Büro gefahren ist. Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, in welcher Höhe Kosten für ein Arbeitszimmer berücksichtigt werden können.

Der Kläger hatte seit seinem 57. Geburtstag einen Anspruch auf Altersfreizeit und daher jeden dritten Dienstag frei. Die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betrug 63 km. Er hatte ein betriebliches Büro am Arbeitsort, das er zusammen mit einem Kollegen nutzte. Er machte in seiner Einkommensteuererklärung 2017 neben 197 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zusätzlich Kosten für ein Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend. Letztere berücksichtigte das Finanzamt jedoch nicht.

Die Klage vor dem FG war diesbezüglich nicht erfolgreich. Das häusliche Arbeitszimmer des Klägers sei unzweifelhaft nicht der Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit gewesen. Daher sei nur ein auf maximal 1.250 EUR begrenzter Betrag abzugsfähig, wenn dem Kläger kein "anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung stehe. Im Streitfall habe der Kläger jedoch jederzeit das von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Büro nutzen können. Auch wenn die Fahrt zum Büro zeitaufwendig sei, bedeute dies nicht, dass das Büro objektiv nicht zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Klägers geeignet sei. Nach dem Gesetzeswortlaut reiche das Vorhandensein eines anderen (geeigneten) Arbeitsplatzes. Und genau das sei hier der Fall.

Hinweis: Die Tatsache, dass in einem späteren Jahr, nämlich 2020, die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer als Werbungskosten berücksichtigt wurden, ändert an der Beurteilung des Streitjahres nichts, da der Sachverhalt jedes Jahr neu zu beurteilen ist.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

Doppelte Haushaltsführung: Zweitwohnungsteuer fällt unter den 1.000-EUR-Höchstbetrag

Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt im Inland unterhalten, dürfen die Kosten für ihre Beschäftigungswohnung seit 2014 nur noch mit maximal 1.000 EUR pro Monat als Werbungskosten abziehen. Unter diese Abzugsbeschränkung fallen beispielsweise Mietzahlungen, Nebenkosten, Pkw-Stellplatzmieten sowie Reinigungs- und Renovierungskosten für die Zweitwohnung.

Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt im Inland unterhalten, dürfen die Kosten für ihre Beschäftigungswohnung seit 2014 nur noch mit maximal 1.000 EUR pro Monat als Werbungskosten abziehen. Unter diese Abzugsbeschränkung fallen beispielsweise Mietzahlungen, Nebenkosten, Pkw-Stellplatzmieten sowie Reinigungs- und Renovierungskosten für die Zweitwohnung.

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden, dass unter diese 1.000-EUR-Grenze auch die Zweitwohnungsteuer fällt, die für die Beschäftigungswohnung gezahlt wurde.

Hinweis: Ist der Höchstbetrag bereits durch andere Kosten ausgeschöpft, darf diese Steuer also nicht mehr zusätzlich als Werbungskosten abgezogen werden, was insbesondere für Nutzer von Zweitwohnungen in teuren Metropolregionen nachteilig sein dürfte.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Frau aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung in München angemietet. Die hierfür in den Streitjahren entrichtete Zweitwohnungsteuer in Höhe von 896 EUR bzw. 1.157 EUR hatte sie neben weiteren Kosten für ihre Wohnung in Höhe von jeweils mehr als 12.000 EUR als Aufwendungen für ihre doppelte Haushaltsführung geltend gemacht. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen jedoch jeweils nur mit dem Höchstabzugsbetrag von 12.000 EUR.

Der BFH bestätigte dieses Vorgehen und verwies darauf, dass Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 EUR pro Monat abgezogen werden dürften. Nach Gerichtsmeinung gehört auch die Zweitwohnungsteuer zu den Unterkunftskosten, da sie eine (unmittelbar mit dem tatsächlichen Mietaufwand für die Zweitwohnung verbundene) zusätzliche finanzielle Belastung für das Innehaben und die damit regelmäßige Nutzung der Zweitwohnung darstellt.

Hinweis: Anders hat der BFH zu den Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände entschieden; diese fallen nicht unter den 1.000-EUR-Höchstbetrag, da deren Nutzung nicht mit der Nutzung der Unterkunft gleichzusetzen ist.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

Existenzgründer: Umfrage zum Verzicht auf monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen

Seit dem Jahr 2021 müssen neugegründete Unternehmen im Jahr der Gründung und im darauffolgenden Jahr ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen nicht mehr monatlich abgeben. Diese Regelung soll nun evaluiert werden. Dazu hat das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im Auftrag des Bundesfinanzministeriums eine Befragung zur Wirkung der Aussetzung der Verpflichtung zur Abgabe im Monatsturnus gestartet. Hierfür sind Steuerberater aufgerufen, sich an der Umfrage zu beteiligen.

Seit dem Jahr 2021 müssen neugegründete Unternehmen im Jahr der Gründung und im darauffolgenden Jahr ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen nicht mehr monatlich abgeben. Diese Regelung soll nun evaluiert werden. Dazu hat das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im Auftrag des Bundesfinanzministeriums eine Befragung zur Wirkung der Aussetzung der Verpflichtung zur Abgabe im Monatsturnus gestartet. Hierfür sind Steuerberater aufgerufen, sich an der Umfrage zu beteiligen.

Die Pflicht zur Abgabe der monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen für neugegründete Unternehmen im Jahr der Gründung und im darauffolgenden Jahr wurde durch das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz mit Wirkung vom 01.01.2021 für sechs Jahre ausgesetzt. Voraussetzung ist, dass die zu entrichtende Umsatzsteuer voraussichtlich 7.500 EUR nicht überschreitet. Diese Regelung gilt für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026. Ziel der befristeten Aussetzung ist es, den Bürokratieaufwand zu reduzieren und dadurch Existenzgründer zu unterstützen.

Mit Hilfe der aktuellen Umfrage sollen unter anderem mögliche Auswirkungen der Aussetzung der monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung auf die eingetretenen Entlastungen für Existenzgründer betrachtet werden. Auch die Praxiserfahrungen der Steuerberaterschaft - und letztlich ihrer Mandanten - sollen hier Berücksichtigung finden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

Zehntageregelung: Umsatzsteuer als Betriebsausgabe im alten oder im neuen Jahr?

Wenn Sie als Unternehmer oder Freiberufler Ihren Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, müssen Sie das Zufluss-Abfluss-Prinzip berücksichtigen. Aber von diesem Prinzip gibt es auch Ausnahmen: beispielsweise bei wiederkehrenden Leistungen um den Jahreswechsel. So sind Zahlungen, die innerhalb von zehn Tagen sowohl fällig als auch geleistet wurden, im alten Jahr zu berücksichtigen. Das gilt auch für die Umsatzsteuer. Aber wann ist da der Fälligkeitstag? Das Finanzgericht Köln (FG) musste entscheiden, in welchem Jahr eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung zu berücksichtigen ist.

Wenn Sie als Unternehmer oder Freiberufler Ihren Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, müssen Sie das Zufluss-Abfluss-Prinzip berücksichtigen. Aber von diesem Prinzip gibt es auch Ausnahmen: beispielsweise bei wiederkehrenden Leistungen um den Jahreswechsel. So sind Zahlungen, die innerhalb von zehn Tagen sowohl fällig als auch geleistet wurden, im alten Jahr zu berücksichtigen. Das gilt auch für die Umsatzsteuer. Aber wann ist da der Fälligkeitstag? Das Finanzgericht Köln (FG) musste entscheiden, in welchem Jahr eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung zu berücksichtigen ist.

Der Kläger reichte die Umsatzsteuer-Voranmeldung für November 2017 am 10.01.2018 ein. Es gab keine Dauerfristverlängerung. Am 16.01.2018 zog das Finanzamt den fälligen Betrag ein. Der Kläger berücksichtigte die Vorauszahlung im Jahr 2018 als Betriebsausgabe. Das Finanzamt erkannte dies nicht an.

Die Klage hiergegen vor dem FG war erfolgreich. Die Vorauszahlung wurde zum Zeitpunkt der Einziehung geleistet, also am 16.01.2018. Dies führt nicht zu einer Verschiebung des Zahlungsabflusses in das Vorjahr nach der Zehntageregelung. Bei einer Einzugsermächtigung gilt eine später vom Finanzamt eingezogene Zahlung als am Fälligkeitstag geleistet.

Der Abfluss der Zahlung für November 2017 wird nicht in das Jahr 2017 vorverlegt, da die Vorauszahlung bereits am 10.12.2017 und nicht - wie von der Rechtsprechung verlangt - innerhalb der kurzen Frist (Zehntageszeitraum) fällig war. Entscheidend ist das Fälligwerden in dem kurzen Zeitraum. Die Fälligkeit der Umsatzsteuer-Voranmeldung ist gesetzlich geregelt. Diese entfällt auch nicht bei verspäteter oder nichterfolgter Meldung. Da die Vorauszahlung nicht innerhalb der kurzen Zeit um den Jahreswechsel fällig wurde, ist sie im Zahlungsjahr zu berücksichtigen.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

Prüfungen zur Umsatz- und Lohnsteuer 2023: Finanzverwaltung beziffert Mehrergebnis auf 2,25 Mrd. EUR

Wenn Betriebe vom Finanzamt steuerlich geprüft werden, wird es für sie nicht selten teuer. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun die Mehrergebnisse aller Umsatzsteuer-Sonderprüfungen und Lohnsteuer-Außenprüfungen für das Jahr 2023 zusammengerechnet und beziffert das Plus für den Staatssäckel auf insgesamt 2,25 Mrd. EUR.

Wenn Betriebe vom Finanzamt steuerlich geprüft werden, wird es für sie nicht selten teuer. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun die Mehrergebnisse aller Umsatzsteuer-Sonderprüfungen und Lohnsteuer-Außenprüfungen für das Jahr 2023 zusammengerechnet und beziffert das Plus für den Staatssäckel auf insgesamt 2,25 Mrd. EUR.

Nach den statistischen Aufzeichnungen führten dabei allein die im Jahr 2023 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfungen zu einem Mehrergebnis von rund 1,52 Mrd. EUR. Die Ergebnisse aus der Teilnahme von Umsatzsteuer-Sonderprüfern an allgemeinen Betriebsprüfungen oder an den Prüfungen der Steuerfahndung sind in diesem Mehrergebnis nicht enthalten. Umsatzsteuer-Sonderprüfungen werden von den Finanzämtern unabhängig vom Turnus der allgemeinen Betriebsprüfung und ohne Unterscheidung der Größe der Betriebe vorgenommen. Im Jahr 2023 wurden insgesamt 63.282 Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durchgeführt. Im Jahresdurchschnitt waren hierzulande 1.604 Umsatzsteuer-Sonderprüfer eingesetzt. Jeder Prüfer führte im Durchschnitt 39 Sonderprüfungen durch. Dies bedeutet für jeden eingesetzten Prüfer ein durchschnittliches Mehrergebnis von rund 0,94 Mio. EUR.

Lohnsteuer-Außenprüfungen führten im Jahr 2023 zu einem Mehrergebnis von 733,9 Mio. EUR. Dabei wurden 67.318 der insgesamt 2.597.318 Arbeitgeber in Deutschland 2023 abschließend geprüft - eine Quote von 2,59 %. Einer Prüfung unterzogen wurden dabei sowohl private Arbeitgeber als auch öffentliche Verwaltungen und Betriebe. Im Kalenderjahr 2023 wurden in der deutschen Finanzverwaltung durchschnittlich 1.842 Lohnsteuer-Außenprüfer eingesetzt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 07/2024)

Elektronische Dienstleistung: Besteuerung von Gutscheinen in Vertriebsketten

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte sich mit den umsatzsteuerlichen Konsequenzen von Gutscheinen über eine elektronische Dienstleistung in einer Leistungskette zu befassen. Im Urteilsfall ging es um Guthabenkarten oder Gutscheincodes, die für den Erwerb digitaler Inhalte bestimmt und mit einer Länderkennung versehen sind, die die fraglichen digitalen Inhalte nur in dem betreffenden Mitgliedstaat zugänglich macht. Der Bundesfinanzhof wollte für den Fall der mehrfachen Übertragung eines Gutscheins wissen, ob sich das Erfordernis beim Einzweckgutschein, dass der Ort der Leistung feststehen muss, auch auf die Übertragung zwischen Steuerpflichtigen beziehen muss oder ob im Zweifel ein Mehrzweckgutschein vorliegt.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte sich mit den umsatzsteuerlichen Konsequenzen von Gutscheinen über eine elektronische Dienstleistung in einer Leistungskette zu befassen. Im Urteilsfall ging es um Guthabenkarten oder Gutscheincodes, die für den Erwerb digitaler Inhalte bestimmt und mit einer Länderkennung versehen sind, die die fraglichen digitalen Inhalte nur in dem betreffenden Mitgliedstaat zugänglich macht. Der Bundesfinanzhof wollte für den Fall der mehrfachen Übertragung eines Gutscheins wissen, ob sich das Erfordernis beim Einzweckgutschein, dass der Ort der Leistung feststehen muss, auch auf die Übertragung zwischen Steuerpflichtigen beziehen muss oder ob im Zweifel ein Mehrzweckgutschein vorliegt.

Die Klägerin verkaufte über ihren Onlineshop mit einer Länderkennung versehene Guthabenkarten und Gutscheincodes, die die Endverbraucher zum Erwerb digitaler Inhalte berechtigten. Der Herausgeber der Gutscheine war in London ansässig. Die Klägerin bezog die Karten erst über im Inland ansässige Zwischenhändler und später aus dem EU-Ausland. Sie erklärte keine innergemeinschaftlichen Erwerbe und behandelte die Übertragungen der Karten an die Endkunden als nichtsteuerbare Wert- oder Mehrzweckgutscheine.

Die Angabe der Länderkennung des Endkunden reichte nach Ansicht der Klägerin nicht zur Bestimmung des Leistungsorts aus. Auch im Ausland ansässigen Nutzern sei es möglich - entgegen den Nutzungsbedingungen -, die Karten mit deutscher Kennung zu kaufen und zu nutzen. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht sahen die Umsätze der Klägerin mit den Karten als im Inland steuerbar an, weil aufgrund der Länderkennung der Leistungsort im Inland liege.

Der EuGH stellte nun klar, dass die Einstufung, ob ein Einzweckgutschein vorliegt, hinsichtlich des Leistungsorts nicht davon beeinflusst wird, ob der Gutschein nach seiner Ausgabe noch weitervertrieben wird. Unerheblich sei auch, ob die an solchen weiteren Übertragungen Beteiligten in anderen Mitgliedstaaten ansässig seien als in demjenigen, in dem die durch den Gutschein verbriefte Leistung ausgeführt werde. Zudem wies der EuGH darauf hin, dass die Weiterübertragungen zwischen den Beteiligten auch von dem Gutschein gesonderte Dienstleistungen darstellen können. Der Weiterverkauf eines Gutscheins könne also eine eigenständige Vertriebs- oder Absatzförderungsleistung sein.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

Umsatzsteuer-Sonderprüfung: Bundeseinheitlicher Vordruck aktualisiert

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat das bundeseinheitliche Vordruckmuster für die Umsatzsteuer-Sonderprüfung (Vordruckmuster USt 7 A - Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung) überarbeitet und mit Schreiben vom 22.04.2024 neu veröffentlicht. Dieses aktualisierte Muster ist spätestens mit Bekanntgabe des BMF-Schreibens im Bundessteuerblatt Teil I anzuwenden. Das Ministerium weist darauf hin, dass der Vordruck auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters zu erstellen ist. Es sind jedoch folgende Abweichungen zulässig:

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat das bundeseinheitliche Vordruckmuster für die Umsatzsteuer-Sonderprüfung (Vordruckmuster USt 7 A - Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung) überarbeitet und mit Schreiben vom 22.04.2024 neu veröffentlicht. Dieses aktualisierte Muster ist spätestens mit Bekanntgabe des BMF-Schreibens im Bundessteuerblatt Teil I anzuwenden. Das Ministerium weist darauf hin, dass der Vordruck auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters zu erstellen ist. Es sind jedoch folgende Abweichungen zulässig:

  • Der Vordruck kann bei Anwendung von IT-Programmen in verkürzter Form ausgegeben werden, indem im Einzelfall nur die für die Prüfung relevanten Teile des Vordrucks ausgedruckt werden.
  • Von dem Vordruck kann zudem abgewichen werden, soweit dies aus organisatorischen oder technischen Gründen erforderlich ist.

Das neue Vordruckmuster stellt sicher, dass alle relevanten Informationen für die Prüfung von Unternehmen hinsichtlich ihrer Umsatzsteuerpflichten vollständig erfasst werden. Dadurch wird die Prüfung erleichtert und die Wahrscheinlichkeit von Fehlern reduziert. Die Verwendung eines einheitlichen Vordruckmusters bietet nicht nur den Prüfern, sondern auch den geprüften Unternehmen Klarheit und Sicherheit über die Anforderungen und den Ablauf der Umsatzsteuer-Sonderprüfung. Es trägt zur Vereinfachung und Standardisierung des Prüfungsprozesses bei und unterstützt somit die Effizienz und Fairness im Bereich der Umsatzbesteuerung.

Hinweis: Das Vordruckmuster wurde auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)