Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Januar 2026

12.01.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.01.2026. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Dezember 2025]

Steuertermine Februar 2026

16.02.Gewerbesteuer***
Grundsteuer***
10.02.Umsatzsteuer
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung*
Lohnsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.02. bzw. 19.02.2026. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei Fristverlängerung 1/11 USt 25 vorauszahlen; ** bei monatlicher Abführung für Januar 2026; *** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Außergewöhnliche Belastung: Wann können Prozesskosten steuermindernd sein?

Seit 2013 sind Prozesskosten nur noch unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung (agB) absetzbar: Sie müssen dazu dienen, das Wegbrechen der Erwerbs- oder Einkommensgrundlage des Klägers zu verhindern. Hierbei ist dessen Vermögenssituation maßgeblich. Nur wenn sie tatsächlich existenzbedrohend sind, können die Prozesskosten als agB anerkannt werden. Dient der Prozess aber lediglich der Vermehrung des Vermögens, sind die Kosten nicht absetzbar. Im Streitfall musste das Finanzgericht Niedersachsen (FG) entscheiden, ob abzugsfähige Prozesskosten vorliegen.

Seit 2013 sind Prozesskosten nur noch unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung (agB) absetzbar: Sie müssen dazu dienen, das Wegbrechen der Erwerbs- oder Einkommensgrundlage des Klägers zu verhindern. Hierbei ist dessen Vermögenssituation maßgeblich. Nur wenn sie tatsächlich existenzbedrohend sind, können die Prozesskosten als agB anerkannt werden. Dient der Prozess aber lediglich der Vermehrung des Vermögens, sind die Kosten nicht absetzbar. Im Streitfall musste das Finanzgericht Niedersachsen (FG) entscheiden, ob abzugsfähige Prozesskosten vorliegen.

Der Kläger hatte mehrere Anbieter von Glückspielen auf Rückzahlung von ihm verspielter Einsätze verklagt und war damit in erster Instanz vollumfänglich erfolgreich. Die ihm für die Klageverfahren entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten machte der Kläger als agB geltend, soweit sie ihm im Streitjahr (noch) nicht vom unterlegenen Prozessgegner erstattet worden waren. Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung als agB jedoch mit der Begründung ab, die Kosten seien nicht zwangsläufig entstanden.

Dem folgte das FG und wies die Klage zurück. Der Kläger sei nicht gezwungen gewesen, Verträge mit den Glückspielanbietern abzuschließen und sich dem Risiko des Verlusts des Spieleinsatzes auszusetzen. Es habe sich um eine eigenverantwortliche und freiwillige Entscheidung gehandelt. Auch sei der Kläger nicht gezwungen gewesen, die Prozesse gegen die Glückspielanbieter zu führen. Er habe sich freiwillig dazu entschieden.

Die dem Kläger entstandenen Prozesskosten seien auch keine Aufwendungen, ohne die er Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren. Im Übrigen habe das Einkommen des Klägers deutlich über dem Existenzminimum gelegen, wobei es keinen Unterschied gemacht hätte, ob er die Prozesse gewonnen oder verloren hätte.

Hinweis: Bereits früher hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass die bloße Absicht, eine Vermögensmehrung durch den angestrengten Prozess herbeizuführen, nicht ausreicht, um die Kosten als agB anzuerkennen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2026)

Aktuelle Steuerschätzung: Prognostizierte Einnahmen des Staates steigen

Im Oktober 2025 hat die 169. Sitzung des Arbeitskreises Steuerschätzungen stattgefunden, eines unabhängigen Beirats des Bundesministeriums der Finanzen, der zwei Mal im Jahr zusammentritt. Das Expertengremium kam zu dem Ergebnis, dass die erwarteten Steuereinnahmen des Staats insgesamt höher ausfallen als noch in der Steuerschätzung aus Mai 2025 prognostiziert.

Im Oktober 2025 hat die 169. Sitzung des Arbeitskreises Steuerschätzungen stattgefunden, eines unabhängigen Beirats des Bundesministeriums der Finanzen, der zwei Mal im Jahr zusammentritt. Das Expertengremium kam zu dem Ergebnis, dass die erwarteten Steuereinnahmen des Staats insgesamt höher ausfallen als noch in der Steuerschätzung aus Mai 2025 prognostiziert.

Die Steuereinnahmen für Bund, Länder und Kommunen liegen demnach unter Berücksichtigung der bis Oktober 2025 in Kraft getretenen Steuererleichterungen bei einem Volumen von 990,7 Mrd. EUR. Damit wird mit einer besseren Entwicklung gerechnet als noch in der Schätzung aus Mai 2025 (mit 979,7 Mrd. EUR).

Die Steuereinnahmen liegen im Vergleich zur Schätzung aus Mai 2025 durchschnittlich jährlich um einen mittleren einstelligen Milliardenbetrag höher. Höhere Einnahmeerwartungen haben insbesondere Länder und Gemeinden zu verzeichnen. Auf Bundesebene ist hingegen ab dem Jahr 2028 mit niedrigeren Steuereinnahmen zu rechnen als noch in der Steuerschätzung aus Mai 2025 angenommen.

Hinweis: Der Steuerschätzung lagen die gesamtwirtschaftlichen Eckwerte der Herbstprojektion 2025 der Bundesregierung zugrunde. Die wirtschaftliche Aktivität in Deutschland war zuletzt noch spürbar gedämpft, auch aufgrund der Auswirkungen der anhaltenden internationalen Handelskonflikte und der damit verbundenen hohen Unsicherheit.

Während das außenwirtschaftliche Umfeld auch weiterhin herausfordernd bleibt, wird nach Ansicht der Steuerschätzer v.a. die Binnenwirtschaft die wirtschaftliche Dynamik ab 2026 stützen. Die Bundesregierung rechnet in ihrer Herbstprojektion damit, dass das Bruttoinlandsprodukt (BIP) im Jahr 2025 in preisbereinigter Rechnung nur leicht zulegen wird (+ 0,2 %). Für 2026 und 2027 werden dann BIP-Zuwächse in Höhe von 1,3 % bzw. 1,4 % erwartet.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2026)

Europarichter entscheiden: Vorsteuerabzug trotz mängelbehafteter Rechnung

Unter welchen Voraussetzungen bleibt der Vorsteuerabzug trotz formaler Mängel einer Rechnung erhalten? Mit dieser praxisrelevanten Frage befasste sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Rahmen eines ungarischen Vorabentscheidungsersuchens. Die Vorlage stammte vom Budapester Hauptstädtischen Gericht. Bemerkenswert ist, dass der EuGH die Entscheidung im Beschlusswege traf - ein Hinweis darauf, dass er die Rechtslage als eindeutig geklärt ansah.

Unter welchen Voraussetzungen bleibt der Vorsteuerabzug trotz formaler Mängel einer Rechnung erhalten? Mit dieser praxisrelevanten Frage befasste sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Rahmen eines ungarischen Vorabentscheidungsersuchens. Die Vorlage stammte vom Budapester Hauptstädtischen Gericht. Bemerkenswert ist, dass der EuGH die Entscheidung im Beschlusswege traf - ein Hinweis darauf, dass er die Rechtslage als eindeutig geklärt ansah.

Im Besprechungsfall klagte eine ungarische Gesellschaft gegen die Verweigerung des Vorsteuerabzugs für den Kauf von Maschinen. Die Steuerbehörde hatte die Abzugsfähigkeit mit der Begründung zurückgewiesen, es handele sich um Scheinrechnungen, die Lieferbeziehungen seien nicht real, das Leistungsdatum falsch und die Gewinnspanne zu hoch. Sie vermutete, dass das Unternehmen die Maschinen ursprünglich von einem deutschen Lieferanten kaufen wollte, diese aber dann über einen ungarischen Zwischenhändler bezog, um nationale Fördermittel zu erhalten. Zudem wurde die Umsatzsteuer vom Rechnungsaussteller verspätet abgeführt.

Der EuGH bestätigte erneut, dass der Anspruch auf Vorsteuerabzug ein tragendes Prinzip des Mehrwertsteuersystems darstellt. Dieses Recht dürfe nur dann versagt werden, wenn die materiellen Voraussetzungen (tatsächliche Leistungserbringung und ordnungsgemäße Besteuerung) nicht erfüllt seien. Formale Mängel, etwa bei der Rechnungsstellung, dürften den Abzug nicht verhindern, sofern die Steuerbehörde über ausreichende Informationen verfüge, um das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen.

Allein der Umstand, dass eine Rechnung überhöhte Preise oder falsche Daten aufweise oder der Leistende die Steuer verspätet abgeführt habe, genüge nicht, um den Vorsteuerabzug zu verweigern. Die Steuerbehörde müsse vielmehr konkret nachweisen, dass der Steuerpflichtige aktiv an einem Betrug beteiligt gewesen sei oder von einem solchen Kenntnis gehabt habe. Eine bloße Vermutung reiche nicht aus. Eine nachträgliche Rechnungskorrektur sei nicht erforderlich, wenn die vorliegenden Unterlagen alle wesentlichen Angaben enthielten, die zur Prüfung der materiellen Voraussetzungen notwendig seien.

Hinweis: Der EuGH stellt erneut klar, dass formale Mängel den Vorsteuerabzug nicht verhindern, solange der wirtschaftliche Vorgang nachvollziehbar ist, und eine Versagung nur bei nachgewiesenem Betrug zulässig wäre. Damit stärkt der Beschluss die Argumentationsbasis der Steuerpflichtigen gegenüber den Finanzämtern.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2026)

Datenübermittlung: Finanzamt darf Bescheide nach Korrektur von Rentenmitteilungen ändern

In den letzten Jahren wurde die Finanzverwaltung zunehmend digitaler. Bei der Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung können Sie Daten, die andere Stellen übermittelt haben, direkt abrufen und automatisch in Ihre Steuererklärung übernehmen. Dazu gehören unter anderem die Lohnsteuerbescheinigung oder Informationen der Krankenkassen. Doch wie verhält es sich, wenn die Daten verarbeitet wurden und sich dann Jahre später Änderungen ergeben? Darf das Finanzamt dann den erlassenen Steuerbescheid ändern? Diese Frage musste das Finanzgericht Niedersachsen (FG) klären.

In den letzten Jahren wurde die Finanzverwaltung zunehmend digitaler. Bei der Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung können Sie Daten, die andere Stellen übermittelt haben, direkt abrufen und automatisch in Ihre Steuererklärung übernehmen. Dazu gehören unter anderem die Lohnsteuerbescheinigung oder Informationen der Krankenkassen. Doch wie verhält es sich, wenn die Daten verarbeitet wurden und sich dann Jahre später Änderungen ergeben? Darf das Finanzamt dann den erlassenen Steuerbescheid ändern? Diese Frage musste das Finanzgericht Niedersachsen (FG) klären.

Die Klägerin wird einzeln zur Einkommensteuer veranlagt und erzielt Renteneinkünfte. Bei den Veranlagungen 2017 und 2018 übernahm das Finanzamt die Daten entsprechend den elektronischen Rentenbezugsmitteilungen. Es ergab sich ein Ertragsanteil von 7 %. Die Bescheide wurden daraufhin erlassen. Im Jahr 2020 übermittelte die Lebensversicherung korrigierte elektronische Rentenbezugsmitteilungen für 2017 und 2018. Der Rentenbetrag blieb gleich, aber der Besteuerungsanteil stieg auf 66 % (Änderung von Rechtsgrundlage und Rentenart). Das Finanzamt änderte die Bescheide entsprechend.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Das Gericht bestätigte die Änderung der Einkommensteuerbescheide 2017 und 2018 als rechtmäßig. Entscheidend sei nicht der unveränderte Rentenbetrag. Nach Ansicht des Gerichts ermöglicht das Gesetz die Änderung eines materiell fehlerhaften Bescheids auch dann, wenn die ursprünglich übermittelten Daten zutreffend in der Steuerfestsetzung berücksichtigt und erst später durch einen Dritten korrigiert wurden. Die korrigierten Daten wurden in den ursprünglichen Bescheiden der Klägerin nicht berücksichtigt. Materiell-rechtlich wurde die Leibrente anfangs unrichtig mit einem Ertragsanteil von 7 % statt 66 % besteuert. Somit war eine Korrektur möglich.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2026)

Kein Sonderausgabenabzug: Beiträge zu einer freiwilligen Pflegezusatzversicherung müssen nicht abziehbar sein

Nach der seit 2010 geltenden Rechtslage sind lediglich Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar. Demgegenüber werden Aufwendungen für einen darüber hinausgehenden Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz nur im Rahmen eines gemeinsamen Höchstbetrags steuerlich berücksichtigt, der allerdings regelmäßig bereits durch die Beiträge zur Basisabsicherung ausgeschöpft wird.

Nach der seit 2010 geltenden Rechtslage sind lediglich Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar. Demgegenüber werden Aufwendungen für einen darüber hinausgehenden Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz nur im Rahmen eines gemeinsamen Höchstbetrags steuerlich berücksichtigt, der allerdings regelmäßig bereits durch die Beiträge zur Basisabsicherung ausgeschöpft wird.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese gesetzliche Beschränkung des Sonderausgabenabzugs nun für verfassungsgemäß erachtet und von einer Vorlage der Frage an das Bundesverfassungsgericht abgesehen. Im zugrunde liegenden Fall hatten die Kläger eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen, mit deren Hilfe sie die finanzielle Lücke schließen wollten, die sich im Falle dauernder Pflegebedürftigkeit v.a. bei höheren Pflegegraden ergeben würde. Die hierfür aufgewendeten Beiträge blieben bei ihnen aufgrund der anderweitigen Ausschöpfung des Höchstbetrags ohne steuerliche Auswirkung.

Hiergegen wandten sich die Kläger und machten im Kern geltend: So, wie der Sozialhilfeträger die Heimpflegekosten eines Sozialhilfeempfängers übernimmt, müssten auch die Beiträge für ihre Zusatzversicherungen, die lediglich das sozialhilfegleiche Versorgungsniveau im Bereich der Pflege gewährleisteten, zur Wahrung der Steuerfreiheit des Existenzminimums einkommensteuerrechtlich berücksichtigt werden.

Der BFH erklärte jedoch, dass der Gesetzgeber die gesetzlichen Pflegeversicherungen bewusst und in verfassungsrechtlich zulässiger Weise lediglich als Teilabsicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit ausgestaltet habe, bei der nicht durch die gesetzliche Pflegeversicherung abgedeckte Kosten in erster Linie durch Eigenanteile der pflegebedürftigen Personen aus ihrem Einkommen oder ihrem Vermögen zu erbringen sind. Dementsprechend besteht für den Gesetzgeber keine verfassungsrechtliche Pflicht, auch die über das Teilleistungssystem hinausgehenden Leistungen steuerlich zu fördern und insoweit mitzufinanzieren.

Das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums erfordert lediglich, dass der Staat diejenigen Beiträge für Pflegeversicherungen steuerlich freistellen muss, die der Gesetzgeber als verpflichtende Vorsorge ansieht und die nicht über das sozialhilferechtliche Niveau hinausgehen. Dies ist nach Gerichtsmeinung bei einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung nicht der Fall.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2026)

Einspruch per E-Mail: Empfangs- und Lesebestätigung muss nicht angefordert werden

Steuerzahler können Einsprüche auch elektronisch beim Finanzamt einlegen - eine einfache E-Mail ohne besondere elektronische Signatur reicht hierzu vollkommen aus. Die formalen Anforderungen an einen Einspruch sind relativ niedrig. So ist bspw. keine eigenhändige Unterschrift erforderlich. Es genügt vielmehr, wenn aus dem Einspruchsschreiben hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat.

Steuerzahler können Einsprüche auch elektronisch beim Finanzamt einlegen - eine einfache E-Mail ohne besondere elektronische Signatur reicht hierzu vollkommen aus. Die formalen Anforderungen an einen Einspruch sind relativ niedrig. So ist bspw. keine eigenhändige Unterschrift erforderlich. Es genügt vielmehr, wenn aus dem Einspruchsschreiben hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich in einem Wiedereinsetzungsverfahren entschieden, dass Einspruchsführer bei der Einspruchseinlegung per E-Mail keine Empfangs- und Lesebestätigung anfordern müssen. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Bevollmächtigter eines Steuerzahlers fristgemäß und elektronisch Einspruch gegen einen Steuerbescheid eingelegt, die entsprechende E-Mail war jedoch nicht beim Finanzamt eingegangen. Ein Mitarbeiter des Bevollmächtigten hatte die E-Mail aber in Kopie (cc) erhalten und konnte diese dem Gericht vorlegen. Durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wollte der Steuerzahler seinem Einspruchsbegehren vor dem BFH nun zum Erfolg verhelfen.

Hinweis: Eine Wiedereinsetzung kommt in Betracht, wenn jemand ohne Verschulden daran gehindert war, eine Frist einzuhalten. Wird die Wiedereinsetzung gewährt, ist die Fristversäumnis unbeachtlich, so dass das eigentliche Anliegen in der Sache vom Gericht geprüft wird.

Der BFH gewährte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und urteilte, dass der Steuerzahler im vorliegenden Fall ohne Verschulden daran gehindert gewesen war, die Einspruchsfrist zu wahren. Die fristgerechte Einspruchsversendung an das Finanzamt war durch die Vorlage der E-Mail-Kopie hinreichend glaubhaft gemacht. Der Eingang einer E-Mail bei einem cc-gesetzten Dritten legt nach Gerichtsmeinung nahe, dass diese E-Mail auch tatsächlich an den vorgesehenen Empfänger versandt wurde. Die Einspruchsfrist war zudem lediglich schuldlos versäumt worden, da die E-Mail zutreffend adressiert war und der Prozessbevollmächtigte keinen Rücklauf der E-Mail als unzustellbar erhalten hatte.

Hinweis: Mit dem Absenden einer zutreffend adressierten E-Mail hat ein Steuerzahler (bzw. sein Prozessbevollmächtigter) alles ihm Mögliche und Erforderliche getan, damit die E-Mail seinen Verantwortungsbereich tatsächlich verlässt. Er ist nicht gehalten, sich des Zugangs der E-Mail beim Empfänger zu versichern, sondern darf auf den ordnungsgemäßen elektronischen Postgang vertrauen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2026)

Steuertermine Februar 2026

Steuertermine Februar 2026
10.02.Umsatzsteuer
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung*
Lohnsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.**
16.02.Gewerbesteuer***
Grundsteuer***

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.02. bzw. 19.02.2026. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei Fristverlängerung 1/11 USt 25 vorauszahlen; ** bei monatlicher Abführung für Januar 2026; *** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Information für: -
zum Thema: -

(aus: Ausgabe 01/2026)

Bodenrichtwert: Eine Frage der richtigen Zuordnung

Die Grundsteuerreform 2022 hat für Eigentümer bedeutende Änderungen mit sich gebracht. Seit dem 01.01.2022 wurden bzw. werden alle Grundstücke neu bewertet. Bei der Bewertung von unbebauten Grundstücken war bzw. ist die Fläche mit dem jeweils geltenden Bodenrichtwert zu multiplizieren. Es gibt Bodenrichtwertzonen, bei denen es nicht nur einen, sondern zwei Bodenrichtwerte gibt - nämlich einen für baureifes Land und einen für Land- und Forstwirtschaft.

Die Grundsteuerreform 2022 hat für Eigentümer bedeutende Änderungen mit sich gebracht. Seit dem 01.01.2022 wurden bzw. werden alle Grundstücke neu bewertet. Bei der Bewertung von unbebauten Grundstücken war bzw. ist die Fläche mit dem jeweils geltenden Bodenrichtwert zu multiplizieren. Es gibt Bodenrichtwertzonen, bei denen es nicht nur einen, sondern zwei Bodenrichtwerte gibt - nämlich einen für baureifes Land und einen für Land- und Forstwirtschaft.

Im Streitfall ging das Finanzamt (FA) davon aus, dass keiner der Werte greife. Insbesondere nicht der für Land- und Forstwirtschaft, da kein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf dem Grundstück geführt werde. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste nun letztlich entscheiden, welcher Bodenrichtwert anzusetzen ist.

Die Kläger bewohnen ein Hausgrundstück in C. Dabei handelt sich um eine Siedlung im Außenbereich. Auf der einen Seite des Hauses verläuft die Straße, auf der anderen befindet sich ihr Flurstück N01. Das Flurstück N01 befindet sich zum 01.01.2022 in einer weitläufigen Bodenrichtwertzone, die für eine landwirtschaftliche Nutzung 5,50 EUR/qm und für baureifes Land im Außenbereich einen Bodenrichtwert von 90 EUR/qm ausweist. Das FA bewertete das Flurstück mit einem Bodenrichtwert von 90 EUR/qm und setzte den Grundsteuerwert daher auf 91.800 EUR fest. Nach Ansicht der Kläger war jedoch nur ein Bodenrichtwert von 5,50 EUR/qm anzusetzen, da es sich nicht um baureifes Land handele.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Das FA hatte zu Unrecht nicht den Bodenrichtwert von 5,50 EUR/qm berücksichtigt. Der Grundsteuerwert unbebauter Grundstücke ermittle sich regelmäßig durch Multiplikation ihrer Fläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert. Sei in einer Bodenrichtwertzone mehr als ein Bodenrichtwert möglich, müsse nach dem Gesetz grundsätzlich eine eindeutige Zuordnung der Grundstücke zum jeweiligen Bodenrichtwertgrundstück gewährleistet bleiben.

Im Streitfall waren für das Flurstück zwei unterschiedliche Bodenrichtwerte abhängig vom Entwicklungszustand "baureifes Land im Außenbereich" sowie "Land- und Forstwirtschaft" möglich. Da das Flurstück N01 nicht "baureif" sei, komme nur eine Einordnung als "Land- und Forstwirtschaft" in Betracht. Entscheidend sei, dass es land- und forstwirtschaftlich nutzbar sei, nicht ob eine solche Nutzung tatsächlich stattfinde. Zudem hätten die Kläger belegt, dass auf absehbare Zeit keine Entwicklung zu einer Bauerwartung bestehe.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2025)

Berufsrechtsschutz: Versicherungsbeiträge können als Werbungskosten abgesetzt werden

Kommt es zu Konflikten mit dem Arbeitgeber, z.B. wegen einer ungerechtfertigten Abmahnung, einer Kündigung, eines unangemessenen Arbeitszeugnisses, Diskriminierung am Arbeitsplatz oder ausbleibenden Lohnzahlungen, muss der Arbeitnehmer für Rechtsberatung und -verteidigung häufig tief in die Tasche greifen. Absichern lässt sich dieses Risiko über eine Berufsrechtsschutzversicherung, die dann die Kosten für einen Anwalt bzw. ein Gerichtsverfahren übernimmt.

Kommt es zu Konflikten mit dem Arbeitgeber, z.B. wegen einer ungerechtfertigten Abmahnung, einer Kündigung, eines unangemessenen Arbeitszeugnisses, Diskriminierung am Arbeitsplatz oder ausbleibenden Lohnzahlungen, muss der Arbeitnehmer für Rechtsberatung und -verteidigung häufig tief in die Tasche greifen. Absichern lässt sich dieses Risiko über eine Berufsrechtsschutzversicherung, die dann die Kosten für einen Anwalt bzw. ein Gerichtsverfahren übernimmt.

Das Finanzamt (FA) erkennt Kosten für eine Rechtsschutzversicherung als Werbungskosten an, wenn mit ihr berufliche Risiken und Einnahmequellen abgesichert werden. Aus diesem Grund ist ein Berufsrechtsschutz steuerlich absetzbar. Viele Rechtsschutzversicherungen werden jedoch als Kombipaket angeboten; in diesem Fall ist nur der Beitragsanteil für den Berufsrechtsschutz steuerlich absetzbar. Manche Versicherer weisen diesen von selbst auf der Beitragsrechnung aus.

Hinweis: Steuerzahler sollten ihre Versicherungsunterlagen dahin gehend prüfen und im Zweifel beim Versicherer eine Beitragsaufschlüsselung unterteilt nach beruflichen und privaten Anteilen anfordern, um den absetzbaren Anteil belegen zu können. Ohne diese Aufteilung kann das FA den Abzug ablehnen. Es kann aber durchaus vorkommen, dass eine eigene Schätzung des prozentualen Anteils ohne Nachweis akzeptiert wird.

Ein greifbarer steuerlicher Vorteil entsteht aus dem Abzug von Berufsrechtsschutzkosten nur, wenn durch die Kosten die Werbungskostenpauschale von derzeit 1.230 EUR im Jahr überschritten wird. Zu den weiteren berufsbezogenen Werbungskosten zählen bspw. Fahrtkosten, Homeoffice-Pauschale, Arbeitszimmer, Arbeitsmittel, Arbeitskleidung, sowie Bewerbungs- oder Fortbildungsausgaben.

Hinweis: Wer keinen Berufsrechtsschutz besitzt, kann die selbst getragenen Anwalts- und Gerichtskosten eines Berufsrechtsstreits ebenfalls als Werbungskosten absetzen, da auch diese in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2025)

IOSS vs. Special Arrangement: Doppelbesteuerungsfalle bei Warensendungen aus Drittland

Für Sendungen aus einem Drittland mit einem Warenwert von bis zu 150 EUR stehen zwei vereinfachte Einfuhrverfahren zur Verfügung, die grundsätzlich nicht gleichzeitig genutzt werden dürfen: der Import-One-Stop-Shop (IOSS) und das Special Arrangement. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste kürzlich klären, welche Konsequenzen sich ergeben, wenn irrtümlich beide Verfahren für ein und dieselbe Sendung genutzt werden.

Für Sendungen aus einem Drittland mit einem Warenwert von bis zu 150 EUR stehen zwei vereinfachte Einfuhrverfahren zur Verfügung, die grundsätzlich nicht gleichzeitig genutzt werden dürfen: der Import-One-Stop-Shop (IOSS) und das Special Arrangement. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste kürzlich klären, welche Konsequenzen sich ergeben, wenn irrtümlich beide Verfahren für ein und dieselbe Sendung genutzt werden.

Der Kläger im Besprechungsfall hatte im Juli 2021 über eine Onlineplattform bei einem Verkäufer außerhalb der EU zwei Sets Farbdias bestellt. Der Transportdienstleister meldete die Waren im Rahmen des Special Arrangements als direkter Vertreter des Käufers zur Einfuhr an, ohne eine IOSS-Identifikationsnummer anzugeben. Die Zollbehörde berechnete daraufhin die reguläre Einfuhrumsatzsteuer.

Der Kläger hielt dies für eine Doppelbesteuerung, da der Plattformbetreiber bereits zusammen mit dem Kaufpreis die Umsatzsteuer über das IOSS-Verfahren eingezogen und abgeführt habe. Die Zollverwaltung lehnte eine Korrektur indes ab und verwies auf die Abwicklung zwischen Käufer und Verkäufer.

Das FG bestätigte die Rechtmäßigkeit des Einfuhrumsatzsteuerbescheids. Bei der Einfuhr werden immer sowohl die Lieferung als auch die Einfuhr der Ware steuerlich erfasst. Die beiden vereinfachten Verfahren sollen eine Doppelbesteuerung vermeiden. Beim IOSS gilt die Lieferung als im Inland erbracht und die Einfuhr kann unter Angabe einer IOSS-Nummer steuerfrei sein. Beim Special Arrangement wird die Einfuhrumsatzsteuer beim Empfänger erhoben, während die Lieferung außerhalb der EU steuerlich neutral bleibt. Die Anmeldung erfolgt dabei im Namen des Empfängers. Im Urteilsfall erfolgte die Anmeldung korrekt über das Special Arrangement auf Rechnung des Käufers, so dass eine Steuerbefreiung nicht möglich war, da keine IOSS-Nummer angegeben wurde.

Obwohl beide Verfahren eine Doppelbesteuerung verhindern sollen, entstand der Konflikt hier durch die fehlende Abstimmung zwischen Plattform, Verkäufer und Transportdienstleister. Die Doppelbesteuerung wurde hier ausnahmsweise akzeptiert; Rückabwicklung oder Schadenersatz müssen die Vertragspartner unter sich regeln. Das FG betonte zudem, dass der Kläger die Sendung bewusst angenommen und die Möglichkeit einer Rücksendung zur Steuerkorrektur nicht genutzt habe. Eine Aufhebung des Einfuhrumsatzsteuerbescheids hätte Missbrauch ermöglicht, da der Kläger parallel die Plattform zur Korrektur der IOSS-Anmeldung hätte auffordern können.

Hinweis: Eine Revision beim Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2025)