Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Oktober 2024

10.10. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 14.10.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für September 2024; bei vierteljährlicher Abführung für das III. Quartal 2024]

Steuertermine November 2024

15.11. Grundsteuer**
15.11. Gewerbesteuer**
11.11. Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 14.11. bzw. 18.11.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Oktober 2024;** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Steuertermine Januar 2022

Steuertermine Januar 2022
10.01.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.01.2022. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Dezember 2021]

Information für: -
zum Thema: -

(aus: Ausgabe 12/2021)

Neues Bundesamt: Ausfuhrnachweise in Beförderungsfällen

Das Bundesfinanzministerium hat sich zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen geäußert und in diesem Zusammenhang den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) angepasst.

Das Bundesfinanzministerium hat sich zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen geäußert und in diesem Zusammenhang den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) angepasst.

Im UStAE sind unter anderem Ausfuhrnachweise in Beförderungsfällen geregelt. Hier wurden nun die Bescheinigungen des Auswärtigen Amts um Bescheinigungen des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten, einschließlich der diplomatischen oder konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Bestimmungsland, ergänzt.

Diese Neuregelung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Hinweis: Für die Belegnachweise wird unterschieden, ob es sich um einen Beförderungs- oder einen Versendungsfall handelt. Ein Beförderungsfall liegt vor, wenn der Lieferant oder Abnehmer den Gegenstand der Lieferung selbst, das heißt mit dem eigenen Lkw, in ein Drittland transportiert. In diesen Fällen soll der Nachweis grundsätzlich durch einen Beleg geführt werden, der folgende Angaben enthält: Name und Anschrift des Unternehmers, handelsübliche Bezeichnung und Menge des ausgeführten Gegenstands, Ort und Tag der Ausfuhr, Ausfuhrbestätigung der den Ausgang des Gegenstands aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenzzollstelle eines Mitgliedstaats.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

Erbschaft: Lässt sich eine Zahlung für die Ablösung eines Wohnrechts absetzen?

Wer ein Gebäude erbt, kann es möglicherweise nicht selbst nutzen oder vermieten, weil aufgrund eines Wohnrechts noch jemand darin wohnt. Oftmals besteht ein solches Wohnrecht bis zum Todestag des Bewohners. Man kann aber auch mit dem Bewohner vereinbaren, dass das Wohnungsrecht gegen einen bestimmten Betrag abgelöst wird, um die Wohnung anschließend vermieten zu können. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat darüber entschieden, ob der Ablösebetrag in einem solchen Fall steuerlich geltend gemacht werden kann.

Wer ein Gebäude erbt, kann es möglicherweise nicht selbst nutzen oder vermieten, weil aufgrund eines Wohnrechts noch jemand darin wohnt. Oftmals besteht ein solches Wohnrecht bis zum Todestag des Bewohners. Man kann aber auch mit dem Bewohner vereinbaren, dass das Wohnungsrecht gegen einen bestimmten Betrag abgelöst wird, um die Wohnung anschließend vermieten zu können. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat darüber entschieden, ob der Ablösebetrag in einem solchen Fall steuerlich geltend gemacht werden kann.

Der Kläger hatte mit seiner Schwester im Jahr 2012 unter anderem das Erbbaurecht für ein Grundstück geerbt. Auf dem Grundstück befand sich eine Doppelhaushälfte. Das Erbbaurecht war mit einem Wohnungsrecht für A belastet. Am 31.03.2017 schlossen die Geschwister einen notariellen "Erbteilübertragungsvertrag". Damit übertrug die Schwester ihren Anteil an dem Erbbaurecht auf den Kläger. Als Ausgleich zahlte der Kläger ihr 30.000 EUR. Mit notariellem Vertrag vom 19.09.2017 verzichtete A auf ihr Wohnungsrecht. Der Kläger verpflichtete sich im Gegenzug zur Zahlung von 40.000 EUR an A und übernahm die gesamten Notarkosten. Nach umfangreicher Renovierung wurde die Doppelhaushälfte ab dem 01.05.2018 vermietet. Der Kläger machte unter anderem die Zahlung an A sowie die Notarkosten als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte sie jedoch als nachträgliche Anschaffungskosten und ließ nur die Abschreibung als Werbungskosten zu.

Die Klage vor dem FG war diesbezüglich nicht erfolgreich. Die streitige Ablösezahlung an A in Höhe von 40.000 EUR und die angefallenen Notarkosten sind auch nach Ansicht der Richter als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen. Das heißt, sie sind über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Steht einem Dritten ein dingliches Recht wie ein Wohnungsrecht an einem Grundstück zu und löst der Eigentümer das dingliche Recht ab, sind die Ablösezahlungen als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen. Im Streitfall hatte der Kläger mit der Ablösung des dinglichen Wohnungsrechts erstmals das unbelastete Erbbaurecht erhalten, aufgrund dessen er die Doppelhaushälfte vermieten konnte.

Hinweis: Der Kläger hat Revision eingelegt, so dass nun der Bundesfinanzhof entscheiden wird, wie die Zahlung zur Ablösung des Wohnrechts zu berücksichtigen ist.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

Betriebsausgaben: Betriebsstätte in der mit dem Lebensgefährten gemieteten Wohnung?

Eine Betriebsstätte ist nach dem Gesetz zum Beispiel eine feste Geschäftseinrichtung, die dem Unternehmen dient, also etwa ein Büro oder eine Lagerhalle. Das Finanzgericht München (FG) hat geklärt, ob auch ein Zimmer in einer Mietwohnung als Betriebsstätte dienen kann. Fraglich war, ob die Aufwendungen dafür nur wie bei einem häuslichen Arbeitszimmer abziehbar sind oder ob andere Regelungen gelten.

Eine Betriebsstätte ist nach dem Gesetz zum Beispiel eine feste Geschäftseinrichtung, die dem Unternehmen dient, also etwa ein Büro oder eine Lagerhalle. Das Finanzgericht München (FG) hat geklärt, ob auch ein Zimmer in einer Mietwohnung als Betriebsstätte dienen kann. Fraglich war, ob die Aufwendungen dafür nur wie bei einem häuslichen Arbeitszimmer abziehbar sind oder ob andere Regelungen gelten.

Die Klägerin hatte mit ihrem Lebensgefährten eine Wohnung gemietet. Einen Raum, der 12,5 % der Wohnungsfläche ausmachte, nutzte sie für ihre betrieblichen Zwecke als Pilatestrainerin. Um diesen Raum zu erreichen, musste ein dem privaten Bereich zuzuordnendes Durchgangszimmer durchquert werden. Die Klägerin machte 1.475 EUR (12,5 % der gesamten Jahresmiete) als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt war jedoch der Meinung, dass nur 6,25 % (also die Hälfte von 12,5 %) abziehbar sind, weil der Lebensgefährte der Klägerin die Hälfte der Miete getragen hatte.

Die Klage vor dem FG war teilweise erfolgreich. Die Aufwendungen für Räume innerhalb des privaten Wohnbereichs des Steuerpflichtigen, die nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechen, können unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar sein. Dafür müssen die Räume betrieblich genutzt werden und der betriebliche Charakter des Raums und dessen Nutzung müssen sich anhand objektiver Kriterien feststellen lassen. Im Streitfall lag ein betriebsstättenähnlicher Raum vor. Die Klägerin hatte den Raum mit Pilatesgeräten ausgestattet und als Trainings- und Unterrichtsraum genutzt. Auch wenn sie nur die Hälfte der Miete getragen hat, kann sie die Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehen. Nach dem allen Einkunftsarten zugrundeliegenden Nettoprinzip werden die erwerbssichernden Aufwendungen von den steuerpflichtigen Einnahmen abgezogen. Vor diesem Hintergrund sieht das FG keinen Grund, diese Rechtsprechungsgrundsätze nicht auf unverheiratete Paare zu übertragen.

Hinweis: Bei Ehepaaren wird nach der "Zuwendungsfiktion" vermutet, dass jeder Miteigentümer-Ehegatte die Hälfte der Anschaffungs-/Herstellungskosten bzw. dass jeder Ehegatte die Hälfte der Mietaufwendungen für die gemeinsam angemietete Wohnung getragen hat.

Auf die Zuwendungsfiktion kam es laut FG im Streitfall nicht an, weil der von der Betriebsinhaberin getragene Betrag die auf den betriebsstättenähnlichen Raum entfallenden Aufwendungen überstieg. Das sich aus dem Mietvertrag ergebende Nutzungsrecht der Klägerin habe sich zudem auf den gesamten Raum bezogen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

Kein Steuerbonus: Versorgungsnetzausbau und Straßenerschließung nicht begünstigt

Lohnkosten für Handwerkerleistungen im Privathaushalt können mit 20 %, maximal 1.200 EUR pro Jahr, von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden. Bereits im Jahr 2018 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) aber entschieden, dass geleistete Baukostenzahlungen für öffentliche Mischwasserleitungen nicht als Handwerkerleistungen abziehbar sind.

Lohnkosten für Handwerkerleistungen im Privathaushalt können mit 20 %, maximal 1.200 EUR pro Jahr, von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden. Bereits im Jahr 2018 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) aber entschieden, dass geleistete Baukostenzahlungen für öffentliche Mischwasserleitungen nicht als Handwerkerleistungen abziehbar sind.

Geklagt hatten Eheleute, deren Haus an eine zentrale Kläranlage angeschlossen worden war. Zuvor hatten sie ihr Abwasser über eine eigene Sickergrube entsorgt. Der Abwasserzweckverband hatte für den Bau der erforderlichen Mischwasserleitung, die zum öffentlichen Sammelnetz gehörte, einen Baukostenzuschuss erhoben, den die Eheleute anteilig als Handwerkerleistungen in der Einkommensteuererklärung geltend machten. Der BFH lehnte einen Kostenabzug jedoch ab und verwies darauf, dass der erforderliche räumlich-funktionale Zusammenhang zum Haushalt fehlte, da die Kosten für die Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung angefallen waren. Ein solcher Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes komme nicht nur einzelnen Grundstückseigentümern, sondern allen Nutzern des Versorgungsnetzes zugute. Der Ausbau wurde mithin nicht "im Haushalt" erbracht.

Hinweis: Nach der BFH-Rechtsprechung muss also unterschieden werden, ob eine Baumaßnahme das öffentliche Sammelnetz (nicht steuerbegünstigt) oder den eigentlichen Haus- oder Grundstücksanschluss (steuerbegünstigt) betrifft.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat diese Rechtsprechung nun aufgenommen und in einem neuen Schreiben erklärt, dass Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand generell nicht abziehbar sind, wenn sie nicht nur einzelnen Haushalten, sondern allen an der Maßnahme beteiligten Haushalten zugutekommen. Nicht abziehbar sind demnach der Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes und die Erschließung einer Straße.

Hinweis: Das BMF hat zudem eine Aufstellung aktualisiert, nach der nun Straßenreinigungsgebühren, die auf den Gehweg entfallen, als haushaltsnahe Dienstleistungen abziehbar sind, Kosten, die auf die Fahrbahnreinigung entfallen, aber nicht. Die gleiche Unterscheidung nimmt das BMF für Kosten des Winterdienstes vor.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)