Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Januar 2025

10.01. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.01.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Dezember 2024]

Steuertermine Februar 2025

10.02. Umsatzsteuer
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung*
Lohnsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.**
17.02. Gewerbesteuer***
Grundsteuer***

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.02. bzw. 20.02.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei Fristverlängerung 1/11 USt 23 vorauszahlen; ** bei monatlicher Abführung für Januar 2025; *** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Organschaft: "Fußstapfentheorie" bei rückwirkender Verschmelzung

Die ertragsteuerliche Organschaft bietet zahlreiche Vorteile. So ist sie die einzige Möglichkeit, Verluste einer Tochtergesellschaft mit Gewinnen von Schwestergesellschaften oder der Muttergesellschaft zu verrechnen. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass keine Schachtelstrafen drohen. Da ist es nur verständlich, wenn die Finanzverwaltung bzw. der Gesetzgeber die Hürden für die Anerkennung sehr hoch legt.

Die ertragsteuerliche Organschaft bietet zahlreiche Vorteile. So ist sie die einzige Möglichkeit, Verluste einer Tochtergesellschaft mit Gewinnen von Schwestergesellschaften oder der Muttergesellschaft zu verrechnen. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass keine Schachtelstrafen drohen. Da ist es nur verständlich, wenn die Finanzverwaltung bzw. der Gesetzgeber die Hürden für die Anerkennung sehr hoch legt.

Eine der Voraussetzungen ist die "finanzielle Eingliederung". Das bedeutet, dass der Organträger vom Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft bis zu dessen Ende beherrschend an der Organgesellschaft beteiligt sein muss. Maßgeblich sind hierbei die Stimmrechte.

In einem kürzlich vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschiedenen Streitfall ging es genau um dieses Thema: Eine GmbH (A-GmbH) war schon seit Jahren an ihrer Tochtergesellschaft (B-GmbH) beteiligt. Beide Gesellschaften hatten ein Wirtschaftsjahr, das dem Kalenderjahr entsprach. Zum 30.12.2011 wurde die A-GmbH auf die C-GmbH verschmolzen. Das Finanzamt verweigerte die Anerkennung der körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft, weil für die ganzjährige finanzielle Eingliederung der A-GmbH ein Tag im Jahr 2011 gefehlt habe. Die Organgesellschaft sei zudem auch nicht finanziell in die C-GmbH eingegliedert, da diese nicht seit Beginn des Jahres 2011 an der B-GmbH beteiligt gewesen sei.

Das sahen die Richter jedoch anders: Nach der "Fußstapfentheorie" sei die C-GmbH hinsichtlich der Beteiligung an der B-GmbH per Gesamtrechtsnachfolge in die "Fußstapfen" der A-GmbH eingetreten. Mithin sei die B-GmbH ganzjährig durch die C-GmbH beherrscht worden. Die Organschaft war laut FG also anzuerkennen.

Hinweis: Das Finanzamt hat Revision gegen die Entscheidung eingelegt. Abzuwarten bleibt nun die Entscheidung des Bundesfinanzhofs.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

Betriebsausgaben: Wann sind nachgezahlte Umsatzsteuer-Vorauszahlungen zu berücksichtigen?

Ermitteln Sie Ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung? Dann kennen Sie vielleicht die "Zehntageregelung". Einnahmen und Ausgaben werden grundsätzlich dem Jahr zugerechnet, in dem sie angefallen sind. Eine Ausnahme gilt für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben um den Jahreswechsel herum. Diese gelten innerhalb eines Zehntageszeitraums vor Beginn oder nach Beendigung des Kalenderjahres als in dem Kalenderjahr zugeflossen bzw. geleistet, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Wurde zum Beispiel die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember bis zum 10.01. geleistet, gehört diese Zahlung noch in das Vorjahr. Das Finanzgericht München (FG) hat sich mit der Frage befasst, ob diese Regel immer gilt.

Ermitteln Sie Ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung? Dann kennen Sie vielleicht die "Zehntageregelung". Einnahmen und Ausgaben werden grundsätzlich dem Jahr zugerechnet, in dem sie angefallen sind. Eine Ausnahme gilt für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben um den Jahreswechsel herum. Diese gelten innerhalb eines Zehntageszeitraums vor Beginn oder nach Beendigung des Kalenderjahres als in dem Kalenderjahr zugeflossen bzw. geleistet, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Wurde zum Beispiel die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember bis zum 10.01. geleistet, gehört diese Zahlung noch in das Vorjahr. Das Finanzgericht München (FG) hat sich mit der Frage befasst, ob diese Regel immer gilt.

Im Streitfall hatte der Kläger seine Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für die Monate Mai bis Juli 2017 am 09.01.2018 an das Finanzamt geleistet. Er ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung. Die Vorauszahlungen für Mai bis Juli 2017 berücksichtigte der Kläger in seiner Gewinnermittlung 2017, da sie nach seiner Ansicht unter die Zehntageregelung fielen. Das Finanzamt erkannte dies jedoch nicht an.

Das FG hielt die dagegen gerichtete Klage für unbegründet. Nur regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die beim Steuerzahler kurze Zeit vor oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehörten, abgeflossen seien, gälten als in diesem Kalenderjahr angefallen. Als "kurze Zeit" gelte ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen. Bei den Umsatzsteuer-Vorauszahlungen handle es sich zwar um regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die "kurze Zeit" nach Beendigung des Kalenderjahres entrichtet worden seien. Die Zuordnung der Zahlungen zum Kalenderjahr 2017 scheitere allerdings an deren Fälligkeit. Die Zahlungen seien bereits am 10.06, 10.07. und 10.08.2017 und damit außerhalb des Zehntageszeitraums fällig gewesen. Eine Fälligkeit kurz vor Beginn oder nach Ende des Jahres der wirtschaftlichen Zugehörigkeit der Ausgaben werde als einschränkende Voraussetzung für eine vom tatsächlichen Zahlungsjahr abweichende Zuordnung angesehen. Somit konnten die Zahlungen erst im Jahr 2018 berücksichtigt werden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

Freibetrag: Wie wird die Schenkungsteuer bei einer Familienstiftung berechnet?

Für die Errichtung einer Familienstiftung gibt es gute Gründe. So kann es sein, dass man seinen Nachlass selbst regeln, die Familie absichern oder auch das Vermögen über mehrere Generationen hinweg zusammenhalten möchte. Beim Übergang von Vermögen auf eine Familienstiftung sind für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer der Freibetrag und die Steuerklasse zu bestimmen. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat darüber entschieden, ob hierbei auch eine im Stiftungsgeschäft als Begünstigte erfasste, aber noch nicht lebende Enkelgeneration zu berücksichtigen ist.

Für die Errichtung einer Familienstiftung gibt es gute Gründe. So kann es sein, dass man seinen Nachlass selbst regeln, die Familie absichern oder auch das Vermögen über mehrere Generationen hinweg zusammenhalten möchte. Beim Übergang von Vermögen auf eine Familienstiftung sind für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer der Freibetrag und die Steuerklasse zu bestimmen. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat darüber entschieden, ob hierbei auch eine im Stiftungsgeschäft als Begünstigte erfasste, aber noch nicht lebende Enkelgeneration zu berücksichtigen ist.

Die Klägerin hatte mit ihrem Ehemann eine Familienstiftung errichtet. Zweck sollte die angemessene Versorgung der Eheleute selbst, ihrer Tochter sowie weiterer, noch nicht geborener Abkömmlinge sein, sofern die vorherige Generation weggefallen wäre. Die Stifter übertrugen der Stiftung Vermögen im Wert von ca. 443.000 EUR. Im Rahmen der Ermittlung des Freibetrags sah das Finanzamt als "entferntest Berechtigten" die weiteren Abkömmlinge an. Es ordnete den Vorgang daher der Steuerklasse I zu und zog einen Freibetrag von 100.000 EUR ab. Die Klägerin begehrte jedoch einen Freibetrag von 400.000 EUR, da zurzeit nur ihre Tochter tatsächlich existiere und es (noch) keine Enkelkinder gebe, die als "entferntest Berechtigte" hätten gelten können.

Das FG hielt ihre Klage für unbegründet. Das Finanzamt habe zutreffend auf die potentiell ebenfalls begünstigten Urenkel der Stifter als "entferntest Berechtigte" abgestellt. Für die Ermittlung des Freibetrags sei ausschlaggebend, welche Personen nach der Satzung Vorteile aus der Stiftung erlangen könnten. Der Stiftungszweck ende nicht bereits mit der Begünstigung der zum Errichtungszeitpunkt 22-jährigen Tochter. Vielmehr seien auch deren noch ungeborene Kinder begünstigt. Bei der Bestimmung des Freibetrags kommt es nach Ansicht des FG nicht darauf an, ob die Abkömmlinge bereits geboren sind. Zu den "entferntest Berechtigten" gehörten alle Personen, die nach der Satzung - auch nur theoretisch - in Zukunft aus der Generationenfolge Vorteile aus der Familienstiftung erlangen könnten.

Hinweis: Die Klägerin hat Revision eingelegt, so dass die Entscheidung des Bundesfinanzhofs abzuwarten bleibt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

Betriebsaufspaltung: Stimmen-Patt begründet keine personelle Verflechtung

Besteht zwischen zwei Unternehmen eine Betriebsaufspaltung, so wird die vermögensverwaltende Tätigkeit einer Gesellschaft (z.B. Vermietung eines Grundstücks) steuerlich als Gewerbebetrieb eingestuft – es liegen also gewerbliche Einkünfte vor. Eine Betriebsaufspaltung setzt voraus, dass ein Unternehmen (sogenanntes Besitzunternehmen) mindestens eine wesentliche Betriebsgrundlage, wie zum Beispiel ein Grundstück, an eine gewerblich tätige Personen- oder Kapitalgesellschaft (sogenanntes Betriebsunternehmen) vermietet. Neben dieser sachlichen Verflechtung muss auch eine personelle Verflechtung bestehen. Das heißt: Eine Person oder eine Gruppe von Personen muss in der Lage sein, ihren einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen in beiden Gesellschaften durchzusetzen.

Besteht zwischen zwei Unternehmen eine Betriebsaufspaltung, so wird die vermögensverwaltende Tätigkeit einer Gesellschaft (z.B. Vermietung eines Grundstücks) steuerlich als Gewerbebetrieb eingestuft – es liegen also gewerbliche Einkünfte vor. Eine Betriebsaufspaltung setzt voraus, dass ein Unternehmen (sogenanntes Besitzunternehmen) mindestens eine wesentliche Betriebsgrundlage, wie zum Beispiel ein Grundstück, an eine gewerblich tätige Personen- oder Kapitalgesellschaft (sogenanntes Betriebsunternehmen) vermietet. Neben dieser sachlichen Verflechtung muss auch eine personelle Verflechtung bestehen. Das heißt: Eine Person oder eine Gruppe von Personen muss in der Lage sein, ihren einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen in beiden Gesellschaften durchzusetzen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Rechtsprechung zur personellen Verflechtung nun um einen kleinen Mosaikstein erweitert und entschieden, dass eine Betriebsaufspaltung (noch) nicht vorliegt, wenn der das Besitzunternehmen beherrschende Gesellschafter in der Betriebskapitalgesellschaft nur über exakt 50 % der Stimmen verfügt. Dabei sind dem Gesellschafter nach Gerichtsmeinung die Stimmen seines ebenfalls beteiligten minderjährigen Kindes nicht zuzurechnen, wenn in Bezug auf dessen Gesellschafterstellung eine Ergänzungspflegschaft angeordnet ist.

Im zugrundeliegenden Fall waren die Klägerin und ihre beiden Kinder mit dem Tod des Ehemanns und Vaters zu Gesellschaftern der Betriebs-GmbH geworden. Die Klägerin hatte dieser GmbH bereits seit Jahren ein betrieblich genutztes Grundstück verpachtet. Nachdem die Klägerin in einer Gesellschafterversammlung, in der eine Ergänzungspflegerin ihren minderjährigen Sohn vertrat, zur Geschäftsführerin der GmbH bestellt worden war, sah das Finanzamt die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung als gegeben an. Es vertrat die Auffassung, die Klägerin könne die GmbH aufgrund ihrer elterlichen Vermögenssorge beherrschen - obwohl sie nur 50 % der Stimmen innehatte -, so dass neben der sachlichen auch eine personelle Verflechtung vorliege. Die Klägerin erziele daher aus der Grundstücksverpachtung gewerbliche Einkünfte.

Das Finanzgericht sah dies jedoch anders und gab der Klage statt. Die Revision des Finanzamts hatte keinen Erfolg und auch der BFH verneinte das Vorliegen einer personellen Verflechtung. Die Anteile ihres minderjährigen Kindes waren der Klägerin nach Gerichtsmeinung nicht zuzurechnen, da für dieses eine Ergänzungspflegschaft angeordnet war, die auch die Wahrnehmung von dessen Gesellschafterrechten umfasste. In einem solchen Fall lägen keine gleichgelagerten wirtschaftlichen Interessen vor. Die Beteiligung der Klägerin von exakt 50 % der Stimmen reiche aufgrund der "Pattsituation" für eine Beherrschung nicht aus.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau: Wann Mietwohnungen ohne Bauantragspflicht gefördert werden

Damit in Deutschland mehr bezahlbarer Wohnraum geschaffen wird, hat der Steuergesetzgeber steuerliche Anreize für Vermieter gesetzt und in 2019 eine Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau eingeführt (§ 7b Einkommensteuergesetz). Die Sonderabschreibung beträgt bis zu 5 % pro Jahr (über einen Zeitraum von vier Jahren). Bemessungsgrundlage für die Abschreibung sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wohnung, maximal jedoch 2.000 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche (Förderhöchstgrenze). Interessant für Vermieter ist, dass die Sonderabschreibung zusätzlich zu den bereits bestehenden Abschreibungsmöglichkeiten genutzt werden kann.

Damit in Deutschland mehr bezahlbarer Wohnraum geschaffen wird, hat der Steuergesetzgeber steuerliche Anreize für Vermieter gesetzt und in 2019 eine Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau eingeführt (§ 7b Einkommensteuergesetz). Die Sonderabschreibung beträgt bis zu 5 % pro Jahr (über einen Zeitraum von vier Jahren). Bemessungsgrundlage für die Abschreibung sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wohnung, maximal jedoch 2.000 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche (Förderhöchstgrenze). Interessant für Vermieter ist, dass die Sonderabschreibung zusätzlich zu den bereits bestehenden Abschreibungsmöglichkeiten genutzt werden kann.

Hinweis: Zusammen mit der regulären linearen Gebäudeabschreibung von 2 % pro Jahr lassen sich in den ersten vier Jahren also insgesamt 28 % der Kosten steuerlich absetzen.

Gefördert wird nur neugeschaffener Wohnraum (entweder in einem neuen oder in einem bestehenden Gebäude). Vermieter von Ferienwohnungen sind von der Förderung ausgeschlossen. Erfasst werden zudem nur Wohnungen bis zu einem Quadratmeterpreis von 3.000 EUR (Baukostenobergrenze). Teurere Wohnungen fallen komplett aus der Förderung heraus.

Eine der zentralen Voraussetzungen für die Sonderabschreibung ist, dass der Bauantrag für das Bauprojekt nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gestellt worden ist. Ist keine Baugenehmigung erforderlich, muss in dem vorstehend genannten Zeitfenster die Bauanzeige getätigt worden sein.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat diese zeitliche Fördervoraussetzung nun auch auf Mietwohnungen übertragen, die nach den baurechtlichen Vorschriften weder eines Bauantrags noch einer Bauanzeige bedürfen. Für diese Objekte kann die Sonderabschreibung nach einem neuen BMF-Schreiben in Anspruch genommen werden, wenn nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 mit der Bauausführung begonnen worden ist.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

Gewinnabgrenzung in der Bilanz: Aktive Rechnungsabgrenzungsposten auch bei geringem Aufwand zu bilden

Zur periodengerechten Gewinnabgrenzung müssen bilanzierende Unternehmen sogenannte Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) bilden. Fallen Ausgaben vor dem Abschlussstichtag an, die erst nach diesem Stichtag als gewinnmindernder Aufwand zu erfassen sind, ist ein aktiver RAP zu bilden. Hierüber wird die gewinnmindernde Wirkung in die nächste Periode verschoben. Umgekehrt ist ein passiver RAP zu bilden, wenn eine Zahlung beim Unternehmer eingeht, die sich erst in einer späteren Periode als gewinnerhöhende Einnahme auswirken soll.

Zur periodengerechten Gewinnabgrenzung müssen bilanzierende Unternehmen sogenannte Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) bilden. Fallen Ausgaben vor dem Abschlussstichtag an, die erst nach diesem Stichtag als gewinnmindernder Aufwand zu erfassen sind, ist ein aktiver RAP zu bilden. Hierüber wird die gewinnmindernde Wirkung in die nächste Periode verschoben. Umgekehrt ist ein passiver RAP zu bilden, wenn eine Zahlung beim Unternehmer eingeht, die sich erst in einer späteren Periode als gewinnerhöhende Einnahme auswirken soll.

Mit Fragen der zutreffenden Rechnungsabgrenzung hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) nun im Fall eines Gewerbetreibenden befasst. Dieser hatte zahlreiche Kleinbeträge im Zahlungsjahr direkt als Betriebsausgaben verbucht (ohne Rechnungsabgrenzung), darunter Aufwendungen für Haftpflichtversicherung, Werbung und Kfz-Steuer. Sämtliche Einzelpositionen führten pro Jahr zu einer Summe zwischen 1.315 und 1.550 EUR. Das Finanzamt war der Auffassung, dass auch diese vorausgezahlten Kleinbeträge aktiv abzugrenzen seien, so dass es zu Gewinnerhöhungen kam.

In erster Instanz entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg, dass wegen der geringen Bedeutung der Aufwendungen keine RAP gebildet werden mussten. Es orientierte sich dabei an der damaligen Wertgrenze von 410 EUR, die für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern galt (aktuell: 800 EUR netto). In zweiter Instanz trat der BFH dieser Meinung jedoch entgegen und urteilte, dass das Finanzamt zu Recht aktive RAP gebildet hatte.

Hinweis: Das Einkommensteuergesetz enthält ein abschließendes Aktivierungsgebot für entsprechende Ausgaben; ein Wahlrecht besteht nicht. Die Pflicht zur Bildung von RAP ist nicht auf wesentliche Fälle beschränkt, so dass es an einer rechtlichen Grundlage fehlt, bei Aufwendungen von geringer Bedeutung ein Wahlrecht zur Bildung von aktiven RAP einzuräumen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

KöMoG: Entwurf eines Anwendungsschreibens zur Option zur Körperschaftsbesteuerung

Das mit Spannung erwartete "Check-the-box"-Verfahren für deutsche Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften hat der Gesetzgeber in diesem Jahr mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) umgesetzt. Danach können Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften ab dem Kalenderjahr 2022 wählen, ob sie wie bisher (das heißt, der Gewinn wird für steuerliche Zwecke unter den Gesellschaftern verteilt) oder wie eine Kapitalgesellschaft besteuert werden wollen. Letzteres bietet den Vorteil, dass die zivilrechtlichen Vorteile einer Personengesellschaft erhalten bleiben (z.B. geringere Auflagen bei Publizitätspflichten) und gleichwohl die steuerlichen Vorteile einer Kapitalgesellschaft genutzt werden können. Schon kurz nach Einführung dieser Optionsmöglichkeit wurden in den Fachzeitschriften unzählige Fachaufsätze mit Detailfragen veröffentlicht.

Das mit Spannung erwartete "Check-the-box"-Verfahren für deutsche Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften hat der Gesetzgeber in diesem Jahr mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) umgesetzt. Danach können Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften ab dem Kalenderjahr 2022 wählen, ob sie wie bisher (das heißt, der Gewinn wird für steuerliche Zwecke unter den Gesellschaftern verteilt) oder wie eine Kapitalgesellschaft besteuert werden wollen. Letzteres bietet den Vorteil, dass die zivilrechtlichen Vorteile einer Personengesellschaft erhalten bleiben (z.B. geringere Auflagen bei Publizitätspflichten) und gleichwohl die steuerlichen Vorteile einer Kapitalgesellschaft genutzt werden können. Schon kurz nach Einführung dieser Optionsmöglichkeit wurden in den Fachzeitschriften unzählige Fachaufsätze mit Detailfragen veröffentlicht.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat Ende September den Entwurf eines BMF-Schreibens veröffentlicht, in dem versucht wird, auf viele dieser Fragen einzugehen und eine einheitliche Vorgehensweise festzulegen. Dabei ist deutlich erkennbar, dass das BMF die Fragestellungen der Praxis zur Kenntnis genommen hat. So wurde in der Literatur zum Beispiel umfangreich diskutiert, wie mit vorhandenem Sonderbetriebsvermögen zu verfahren ist. Dieses muss nämlich vor der Option zur Körperschaftsbesteuerung "entsorgt" werden, sei es durch Entnahme, Übertragung in ein anderes Betriebsvermögen oder Übertragung auf die optierende Personengesellschaft.

Das BMF hat bestätigt, dass eine Übertragung von Sonderbetriebsvermögen auf die Personengesellschaft in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Option unschädlich ist und den übrigen Übertragungsvorschriften vorgeht. Das ist wichtig, weil so keine Sperrfristen ausgelöst werden.

Hinweis: Der Entwurf wurde einem ausgewählten Adressatenkreis zur Stellungnahme übersandt. Abzuwarten bleibt nun, wie viel von dem Entwurf tatsächlich im finalen Schreiben enthalten sein wird.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

Förderung der betrieblichen Altersversorgung: BMF aktualisiert seine Aussagen

In einem neuen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium (BMF) seine aus den Jahren 2017 und 2019 stammenden Aussagen zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung aktualisiert und damit insbesondere den Änderungen Rechnung getragen, die sich durch das Jahressteuergesetz 2018 und das Grundrentengesetz ergeben haben. Einige neue Aussagen aus dem Schreiben im Überblick:

In einem neuen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium (BMF) seine aus den Jahren 2017 und 2019 stammenden Aussagen zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung aktualisiert und damit insbesondere den Änderungen Rechnung getragen, die sich durch das Jahressteuergesetz 2018 und das Grundrentengesetz ergeben haben. Einige neue Aussagen aus dem Schreiben im Überblick:

  • Voraussetzungen: Von einer betrieblichen Altersversorgung ist (nur) auszugehen, wenn die Versorgungszusage des Arbeitgebers einem im Betriebsrentengesetz geregelten Versorgungszweck dient, die Leistungspflicht nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis ausgelöst wird und durch die vorgesehene Leistung ein im Gesetz angesprochenes biometrisches Risiko (Alter, Tod, Invalidität) teilweise übernommen wird.
  • Versorgung Dritter: Keine betriebliche Altersversorgung liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Versorgungsleistung einem betriebsfremden Arbeitnehmer-Ehegatten verspricht. Gleiches gilt für Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und für nichteheliche Lebensgefährten.
  • Risiko der Invalidität: Bei Eintritt einer Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit wird das biometrische Risiko der Invalidität grundsätzlich erfüllt. Die Versicherung dieser Risiken erfüllt die Voraussetzungen des Betriebsrentengesetzes. Dies gilt auch dann, wenn der Leistungsfall nicht zusätzlich daran geknüpft ist, dass der Arbeitnehmer tatsächlich durch den Eintritt des Invaliditätsgrades in seiner Berufsausübung beeinträchtigt ist. Es steht dem Arbeitgeber aber frei, in seiner Versorgungszusage und entsprechend in den versicherungsvertraglichen Vereinbarungen den Leistungsfall in diesem Sinne einzuschränken.
  • Grundfähigkeitenversicherung: Eine Grundfähigkeitenversicherung dient ebenfalls der Absicherung des biometrischen Risikos "Invalidität", da der Verlust einer Grundfähigkeit zum Eintritt eines Invaliditätsgrades führt. Auch sie erfüllt daher die Voraussetzungen des Betriebsrentengesetzes.
  • Arbeitsunfähigkeitsversicherung: Die Versicherung des Risikos einer Arbeitsunfähigkeit stellt, auch wenn es sich um eine längerfristige handelt, keine Absicherung des biometrischen Risikos "Invalidität" dar und dient folglich nicht einer betrieblichen Altersversorgung.
  • Beitragsfreistellung: Ist in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds eine Beitragsfreistellung für bestimmte Zeiten vereinbart, so ist dies betriebsrentenrechtlich unbedenklich und steht der steuerlichen Anerkennung als betriebliche Altersversorgung somit nicht entgegen.

 

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

Verfassungswidrige Zinsen: Wie die Finanzämter nun verfahren

Im Juli 2021 hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die gesetzliche Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen von 6 % pro Jahr ab 2014 als verfassungswidrig eingestuft. Die Finanzämter dürfen den 6-%-Satz demnach nur noch für Verzinsungszeiträume bis einschließlich 31.12.2018 weiter anwenden. Für darauf folgende Verzinsungszeiträume hat das BVerfG den Gesetzgeber verpflichtet, eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. Das Landesamt für Steuern Niedersachsen hat sich nun zu den Konsequenzen dieser Rechtsprechung geäußert.

Im Juli 2021 hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die gesetzliche Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen von 6 % pro Jahr ab 2014 als verfassungswidrig eingestuft. Die Finanzämter dürfen den 6-%-Satz demnach nur noch für Verzinsungszeiträume bis einschließlich 31.12.2018 weiter anwenden. Für darauf folgende Verzinsungszeiträume hat das BVerfG den Gesetzgeber verpflichtet, eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. Das Landesamt für Steuern Niedersachsen hat sich nun zu den Konsequenzen dieser Rechtsprechung geäußert.

Die Rechtsprechung betrifft nur Nachzahlungs- und Erstattungszinsen, nicht jedoch Stundungs-, Hinterziehungs-, Aussetzungs- und Prozesszinsen. Anträge wegen Verfassungswidrigkeit solcher Zinsen werden die Finanzämter daher ab sofort wieder ablehnen. Im Ergebnis müssen diese Zinsen vom Steuerzahler entrichtet werden.

Zinsfestsetzungen für die Zeit bis zum 31.12.2018, die bislang wegen der ausstehenden BVerfG-Entscheidung noch vorläufig waren, sind nun als endgültig anzusehen. Bislang ausgesetzte Beträge müssen gezahlt werden.

Die Finanzämter dürfen für die Zeit ab 2019 momentan "neue" Zinsen gar nicht mehr verlangen, sondern müssen abwarten, welche Neuregelung der Gesetzgeber zur Verzinsung von Nachzahlungen trifft. Bundestag und Bundesrat haben hierfür bis zum 31.07.2022 Zeit. Sie können die Neuregelung auch rückwirkend ab 2019 in Kraft setzen. Endgültige, nicht mehr änderbare Zinsfestsetzungen für Zeiten ab 2019 sind wegen der sogenannten Bestandskraft solcher Bescheide hiervon grundsätzlich nicht betroffen.

Bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber verfahren die Finanzämter bei Zinsfestsetzungen für die Zeit ab 2019 mit vorläufiger Wirkung wie folgt:

  • Neu zu erlassende Bescheide mit erstmaliger Festsetzung von Nachzahlungs- oder Erstattungszinsen werden von vornherein in Bezug auf diese Zinsen vorläufig "auf null" gesetzt, bis der Gesetzgeber die Ersatzregelung geschaffen hat und das Finanzamt diese sodann auf die Fälle (gegebenenfalls rückwirkend) anwenden kann.
  • Bescheide, die vor der BVerfG-Entscheidung ergangen und vorläufig sind, bleiben grundsätzlich weiterhin vorläufig, solange sie von keinem der Beteiligten "angefasst" werden. Sobald der Gesetzgeber die neue Ersatzregelung getroffen hat, werden die Finanzämter diese Änderungen eigenständig und grundsätzlich ohne weiteren "Anstoß" des Steuerzahlers von sich aus vornehmen.
  • Bei Bescheiden, die vor der BVerfG-Entscheidung ergangen sind und jetzt - aus welchen Gründen auch immer - geändert werden müssen, kommt es darauf an, ob sich durch die Änderung für den Steuerzahler eine Nachzahlung ergibt oder ob ihm etwas zu erstatten ist. Bei einer Nachzahlung wird das Finanzamt die diesbezüglichen weiteren Zinsen - wie bei den Neufestsetzungen - vorläufig "auf null" setzen. Bei einer Erstattung wird das Finanzamt die insoweit zu viel gezahlten Zinsen miterstatten.
Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2021)

Pauschalbesteuerung: Golfturnier und Weinprobe für Geschäftskunden steuerfrei?

Wer Kunden einlädt, möchte ihnen meist auch etwas bieten. Dann gibt es nicht nur Speisen und Getränke, sondern oft wird auch für ein Rahmenprogramm gesorgt. Damit der Empfänger den geldwerten Vorteil nicht versteuern muss, kann der Gastgeber eine pauschale Versteuerung vornehmen. Diese Pauschalierung der Einkommensteuer erfasst allerdings nicht alle Zuwendungen, wie eine Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg (FG) verdeutlicht.

Wer Kunden einlädt, möchte ihnen meist auch etwas bieten. Dann gibt es nicht nur Speisen und Getränke, sondern oft wird auch für ein Rahmenprogramm gesorgt. Damit der Empfänger den geldwerten Vorteil nicht versteuern muss, kann der Gastgeber eine pauschale Versteuerung vornehmen. Diese Pauschalierung der Einkommensteuer erfasst allerdings nicht alle Zuwendungen, wie eine Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg (FG) verdeutlicht.

Die Klägerin ist ein Kreditinstitut. In den Jahren 2012 und 2015 hatte sie Privatkunden zu einer Weinprobe und einem Golfturnier eingeladen. In der Einladung hatte sie weder auf eine bestimmte Geldanlage oder mögliche Beratungsgespräche noch auf die Übernahme der pauschalen Einkommensteuer hingewiesen. Alle geladenen Gäste unterhielten geschäftliche Beziehungen mit der Klägerin. Die Sachzuwendungen unterwarf sie der Pauschalbesteuerung. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung machte die Klägerin geltend, dass es sich um reine Werbemaßnahmen ohne konkrete Produktwerbung gehandelt habe, für die keine pauschale Steuer abzuführen sei. Dagegen vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Sachzuwendungen als Entgelt für die Kapitalüberlassung der Pauschalsteuer unterliegen.

Das FG gab der dagegen gerichteten Klage statt. Die Pauschalierung der Einkommensteuer erfasse nicht alle Zuwendungen. Sie beschränke sich auf Zuwendungen, die bei den Zuwendungsempfängern zu einkommensteuerpflichtigen Einkünften führten. Die Pauschalierungsregelung setze außerdem voraus, dass die jeweilige Zuwendung zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung des Steuerpflichtigen erbracht werde. Die von der Klägerin gewährten Sachzuwendungen in Form einer Weinprobe und eines Golfturniers seien nicht durch die Einkunftsart Einkünfte aus Kapitalvermögen veranlasst. Die Klägerin habe im überwiegenden betrieblichen Eigeninteresse Werbemaßnahmen ergriffen. Ihren Kundenberatern habe die Möglichkeit gegeben werden sollen, die Kunden bei den Veranstaltungen näher kennenzulernen und damit eine Verbindung für spätere Beratergespräche zu knüpfen.

Zudem sei auf dem Golfturnier auch Werbung für Produkte einer anderen Bank gemacht worden. Die Klägerin hätte von dieser Bank eine Provision erhalten, wenn sie einen Kunden gewonnen hätte. Schließlich spreche auch das in den Jahren 2012 bis 2015 bestehende niedrige Zinsniveau gegen die Annahme, dass die Erhaltung oder Gewinnung von Kundengeldern für Spar- oder Festgeldkonten Anlass für die Sachzuwendungen gewesen sei. Daher waren die gesamten Aufwendungen nach Ansicht des FG solche, die der betrieblichen Klimapflege dienten. Sie unterlagen damit nicht der pauschalen Einkommensteuer.

Hinweis: Das Finanzamt hat Revision eingelegt, so dass nun der Bundesfinanzhof klären muss, ob die Voraussetzungen einer Pauschalierung der Einkommensteuer im Streitfall erfüllt sind.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)