Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Januar 2025

10.01. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.01.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Dezember 2024]

Steuertermine Februar 2025

10.02. Umsatzsteuer
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung*
Lohnsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.**
17.02. Gewerbesteuer***
Grundsteuer***

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.02. bzw. 20.02.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei Fristverlängerung 1/11 USt 23 vorauszahlen; ** bei monatlicher Abführung für Januar 2025; *** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Drittstaaten: Kein Sonderausgabenabzug für Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge

Wenn man im Ausland tätig ist, sind die dort erzielten Einnahmen meistens in Deutschland steuerfrei, zum Beispiel aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Staaten (Doppelbesteuerungsabkommen - DBA). Bei einer Tätigkeit im Ausland spielt auch die Sozialversicherung eine Rolle. Wenn man weiß, dass man nur für einen begrenzten Zeitraum im Ausland tätig ist, ist ein Verbleib in der deutschen Sozialversicherung sinnvoll. Dann sind die Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland zu zahlen, das Gehalt wird aber im Ausland versteuert. Das Finanzgericht Hamburg (FG) hat darüber entschieden, ob die gezahlten Beiträge in voller Höhe als Sonderausgaben berücksichtigt werden können oder nur die auf die steuerpflichtigen Einnahmen entfallenden.

Wenn man im Ausland tätig ist, sind die dort erzielten Einnahmen meistens in Deutschland steuerfrei, zum Beispiel aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Staaten (Doppelbesteuerungsabkommen - DBA). Bei einer Tätigkeit im Ausland spielt auch die Sozialversicherung eine Rolle. Wenn man weiß, dass man nur für einen begrenzten Zeitraum im Ausland tätig ist, ist ein Verbleib in der deutschen Sozialversicherung sinnvoll. Dann sind die Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland zu zahlen, das Gehalt wird aber im Ausland versteuert. Das Finanzgericht Hamburg (FG) hat darüber entschieden, ob die gezahlten Beiträge in voller Höhe als Sonderausgaben berücksichtigt werden können oder nur die auf die steuerpflichtigen Einnahmen entfallenden.

Der Kläger war bei einem deutsch-chinesischen Joint Venture tätig. Im Streitjahr verbrachte er insgesamt 224 Arbeitstage in China. Er erzielte sowohl im Inland als auch im Ausland Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Von den erklärten Einkünften im Streitjahr entfielen 12,28 % auf im Inland steuerpflichtige und 87,72 % auf im Inland steuerfreie Einkünfte (aufgrund des DBA-China). In seiner Steuererklärung machte der Kläger die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung des gesamten Jahres als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt ließ jedoch die mit den steuerfreien Einkünften zusammenhängenden Beträge unberücksichtigt.

Die hiergegen gerichtete Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die mit den steuerfreien Einkünften aus China zusammenhängenden Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge können nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Auf die steuerfreien Einnahmen aus China musste der Kläger aufgrund seines Verbleibs in der deutschen Sozialversicherung Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung leisten. Somit besteht ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Einnahmen und den Aufwendungen, bei dem aber die Steuerbefreiung dem Sonderausgabenabzug logisch vorgeht. Ob die Vorsorgeaufwendungen im Drittstaat geltend gemacht werden können, ist für die Berücksichtigung als Sonderausgaben nicht relevant.

Hinweis: Die inländische Sozialversicherungspflicht und ein mögliches anteiliges Abzugsverbot wegen Drittstaateneinkünften können also zusammentreffen, ohne dass die übrigen Vorsorgeaufwendungen zur Altersvorsorge im In- oder Ausland abzugsfähig sind.

Aufgrund der eingelegten Revision bleibt nun die Entscheidung des Bundesfinanzhofs abzuwarten.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2022)

Kein Kindergeld für Zeitsoldaten: Einzelne Lehrgänge ergeben noch keine Berufsausbildung

Mit dem 18. Geburtstag eines Kindes entfällt für dessen Eltern nicht zwingend der Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibeträge. Beide Vergünstigungen können noch bis zum 25. Geburtstag des Kindes fortbezogen werden, wenn das Kind in dieser Zeit für einen Beruf ausgebildet wird. Ob eine solche Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinne vorliegt, führt immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten zwischen Eltern und Familienkassen bzw. Finanzämtern.

Mit dem 18. Geburtstag eines Kindes entfällt für dessen Eltern nicht zwingend der Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibeträge. Beide Vergünstigungen können noch bis zum 25. Geburtstag des Kindes fortbezogen werden, wenn das Kind in dieser Zeit für einen Beruf ausgebildet wird. Ob eine solche Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinne vorliegt, führt immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten zwischen Eltern und Familienkassen bzw. Finanzämtern.

So auch kürzlich in einem Fall, in dem ein volljähriger Sohn als Soldat auf Zeit in die Bundeswehr eingetreten war. Zwei Jahre nach Aufnahme des Dienstes war er zum Stabsgefreiten befördert worden (Besoldungsgruppe A5). Seine Mutter begehrte für ihren Sohn Kindergeld aufgrund einer "Berufsausbildung als Berufssoldat" und verwies darauf, dass er in die Versorgungsgruppe seiner Einheit versetzt worden war und dafür schließlich entsprechende Lehrgänge durchlaufen hatte. Die Familienkasse lehnte dies jedoch ab.

Der Bundesfinanzhof (BFH) verneinte den Kindergeldanspruch ebenfalls, da die Tätigkeit bei der Bundeswehr in ihrer Gesamtheit keine Berufsausbildung mehr gewesen sei. Bei Arbeits- bzw. Dienstverhältnissen mit verwendungsbezogenen Lehrgängen ist eine Berufsausbildung nach Gerichtsmeinung nur anzunehmen, wenn der Ausbildungscharakter und nicht der Erwerbscharakter im Vordergrund steht. Im vorliegenden Fall war jedoch der Erwerbscharakter prägend. Der BFH sah sich an die Würdigung des vorinstanzlichen Finanzgerichts gebunden, nach der es für den Zeitsoldaten an einem Ausbildungsplan gefehlt habe. Im Klageverfahren war lediglich eine rückblickende Auflistung der absolvierten Lehrgänge vorgelegt worden, die kein Ausbildungskonzept oder -ziel hatte erkennen lassen. Der Sohn hatte zudem keiner weiteren Ausbildung und keines Abschlusses mehr bedurft, um den Beruf eines Soldaten auf Zeit im Mannschaftsdienstgrad ausüben zu können. Es war nicht erkennbar, wie er das Gelernte in einem späteren zivilen Beruf in erheblichem Umfang hätte anwenden können. Zudem war der Sohn durchgehend im üblichen Umfang besoldet worden. All diese Umstände sprachen letztlich dafür, dass der Erwerbscharakter bei seiner Tätigkeit im Vordergrund gestanden hatte.

Hinweis: Bei der Prüfung, ob das Arbeitsverhältnis eines Kindes einen Erwerbs- oder einen Ausbildungscharakter hat, müssen die Lehrgangszeiten und die übrigen (Praxis-)Zeiten zusammengefasst betrachtet werden. Lehrgangsmonate dürfen also nicht isoliert als Berufsausbildung gewertet werden, so dass für diese Monate kein Kindergeldanspruch entstehen kann.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2022)

Betriebsfeiern und die Einkommensteuer: Auch für virtuelle Veranstaltungen gelten die Freibeträge

Nach fast zwei Jahren Corona-Pandemie denken viele Unternehmen wieder über Betriebsfeiern für ihre Angestellten nach. Auch Firmenjubiläen stehen mittlerweile wieder auf der Agenda. Damit auf das Feiern nicht das böse Erwachen folgt, sind neben Hygienemaßnahmen stets auch die lohnsteuerrechtlichen Regelungen zu beachten. Die Steuerberaterkammer Stuttgart hat nun auf die wichtigsten steuerlichen Fallstricke hingewiesen:

Nach fast zwei Jahren Corona-Pandemie denken viele Unternehmen wieder über Betriebsfeiern für ihre Angestellten nach. Auch Firmenjubiläen stehen mittlerweile wieder auf der Agenda. Damit auf das Feiern nicht das böse Erwachen folgt, sind neben Hygienemaßnahmen stets auch die lohnsteuerrechtlichen Regelungen zu beachten. Die Steuerberaterkammer Stuttgart hat nun auf die wichtigsten steuerlichen Fallstricke hingewiesen:

  • Freibetrag von 110 EUR: Betriebsfeiern wie etwa zu Weihnachten oder zum Jahresauftakt, Sommerfeste, Betriebsausflüge und Firmenjubiläen sind rechtlich als Betriebsveranstaltungen einzustufen, wenn sie einen geselligen Charakter haben. Wichtig ist dabei, dass Arbeitgeber bei der Veranstaltung den Freibetrag in Höhe von 110 EUR pro Arbeitnehmer einhalten, damit das Event lohnsteuer- und abgabenfrei vonstattengehen kann. Für die 110-EUR-Grenze müssen alle Aufwendungen einschließlich der Umsatzsteuer zum Beispiel für Speisen, Eintrittskarten, Geschenke, Musik und Raummiete zusammengerechnet werden.
  • Offener Teilnehmerkreis: Arbeitgeber sollten beachten, dass der 110-EUR-Freibetrag nur beansprucht werden kann, wenn die Betriebsveranstaltung allen Arbeitnehmern des Betriebs oder Betriebsteils offensteht. Eine hierarchische Beschränkung der Feier (z.B. nur für Führungskräfte) wird steuerlich nicht gefördert.
  • Berechnung der Pro-Kopf-Zuwendung: Steuerliche Probleme erwachsen Arbeitgebern durch Personen, die trotz vorheriger Zusage nicht teilnehmen. Denn bei der Berechnung des 110-EUR-Freibetrags müssen die Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung zu gleichen Teilen auf alle bei der Feier anwesenden Teilnehmer aufgeteilt werden. Für Arbeitgeber hat das den Nachteil, dass eine Betriebsveranstaltung zu unbeabsichtigten steuererhöhenden Folgen führen kann, wenn wesentlich weniger Gäste zu der Veranstaltung erscheinen, als ursprünglich angemeldet waren. Denn in diesem Fall bleiben die Kosten der Feier häufig (nahezu) gleich, müssen aber auf weniger Köpfe umgerechnet werden als ursprünglich geplant, so dass der 110-EUR-Freibetrag schneller überschritten wird.
  • Überschreiten des Freibetrags: Wird der Freibetrag von 110 EUR trotz sorgfältiger Planung überschritten, so kommt für den Betrag, der über die 110 EUR hinausgeht, eine Pauschalversteuerung mit 25 % durch den Arbeitgeber in Betracht. Für die Angestellten entstehen dadurch keine finanziellen Nachteile - die Versteuerung übernimmt allein der Arbeitgeber.
  • Virtuelle Firmenevents: Unternehmen suchen in Zeiten der Corona-Pandemie verstärkt nach virtuellen Alternativen für eine Betriebsveranstaltung. Ob Online-Weinproben, digitales Kochen oder gemeinsames Spielen im Internet: Für virtuelle Events gelten die gleichen Regelungen wie in der analogen Welt. Wichtig ist also bei den gewährten Zuwendungen auch hier die 110-EUR-Grenze etwa für Warenlieferungen wie Weinpakete oder Kochzutaten. Zudem muss für die gesamte Belegschaft die Möglichkeit zur Teilnahme bestehen und auch das gesellige Beisammensein sowie der tatsächliche Austausch untereinander müssen gewährleistet sein.
  • Geschenke statt Firmenevents: Wer seinem Personal in diesem Jahr anstatt eine Feier zu veranstalten lieber Präsente als Dankeschön überreichen möchte, muss die geltenden Freigrenzen von 60 EUR für Geschenke aus besonderem persönlichen Anlass bzw. 44 EUR für Sachgeschenke beachten. Der Freibetrag für Veranstaltungen von 110 EUR kann hier nicht herangezogen werden. Bei Überschreiten der Grenzen von 60 EUR bzw. 44 EUR werden die Sachzuwendungen in voller Höhe lohnsteuer- und auch beitragspflichtig.
Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2022)

Investitionsabzugsbetrag: Bis wann muss die betriebliche Nutzung eines Wirtschaftsguts bei einer Betriebsaufgabe erfolgen?

Kleine und mittlere Betriebe können die gewinnmindernde Wirkung von künftigen betrieblichen Investitionen vorverlegen, indem sie bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts als Investitionsabzugsbetrag abziehen. Durch die so erreichte Gewinnminderung lässt sich die Steuerlast senken und ein Liquiditätsvorteil erzielen, der dann die spätere Investition erleichtert.

Kleine und mittlere Betriebe können die gewinnmindernde Wirkung von künftigen betrieblichen Investitionen vorverlegen, indem sie bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts als Investitionsabzugsbetrag abziehen. Durch die so erreichte Gewinnminderung lässt sich die Steuerlast senken und ein Liquiditätsvorteil erzielen, der dann die spätere Investition erleichtert.

Voraussetzung für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags ist, dass das betreffende Wirtschaftsgut nach Anschaffung bzw. Herstellung mindestens bis Ende des folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte (fast) ausschließlich betrieblich genutzt wird. Werden diese zeitlichen Nutzungsvoraussetzungen nicht eingehalten, ist der Investitionsabzugsbetrag rückabzuwickeln.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich nun mit der Frage befasst, wie sich eine Betriebsaufgabe auf die Nutzungsvoraussetzungen auswirkt. Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Einzelunternehmerin in 2012 einen Investitionsabzugsbetrag für den Kauf eines Pkw gebildet. Nachdem sie das Fahrzeug im Mai 2014 erworben hatte, gab sie ihren Betrieb im Juli 2015 auf. Das Finanzamt machte den Investitionsabzugsbetrag daraufhin rückgängig, weil es den Standpunkt vertrat, dass das Fahrzeug aufgrund der Betriebsaufgabe schließlich nicht bis zum Ende des Folgejahres der Anschaffung (also bis Ende 2015) betrieblich genutzt worden war.

Der BFH sah die zeitlichen Nutzungsvoraussetzungen für den Pkw jedoch als erfüllt an und urteilte, dass es im Fall einer im Folgejahr der Anschaffung bzw. Herstellung des Wirtschaftsguts erfolgten Betriebsaufgabe genügt, wenn das Wirtschaftsgut - wie im vorliegenden Fall - bis zur Betriebsaufgabe (fast) ausschließlich betrieblich genutzt wurde.

Hinweis: Im Jahr der Betriebsaufgabe liegt ein Rumpfwirtschaftsjahr mit weniger als zwölf Monaten vor. Die zeitlichen Nutzungsvoraussetzungen für ein Wirtschaftsgut sind nach Gerichtsmeinung erfüllt, wenn die betriebliche Nutzung bis zur Betriebsaufgabe und damit bis zum Ende des Rumpfwirtschaftsjahres erfolgt ist.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2022)

Urheberrechtsverletzungen: Wie sind Abmahnungen umsatzsteuerlich zu behandeln?

Das Bundesfinanzministerium hat sich zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen und bei unlauteren Wettbewerbshandlungen geäußert. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.

Das Bundesfinanzministerium hat sich zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen und bei unlauteren Wettbewerbshandlungen geäußert. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.

Sofern ein Unternehmer einen Dritten wegen Urheberrechtsverletzungen oder wegen unlauteren Wettbewerbs abmahnt und dafür eine Gebühr verlangt, ist zu klären, ob es sich um

  • einen nichtsteuerbaren Schadenersatz oder
  • eine steuerbare Leistung des Abmahnenden

handelt. Der Bundesfinanzhof hatte sich bereits 2016 und 2019 mit dieser Thematik auseinandergesetzt und entschieden, dass ein steuerbarer Leistungsaustausch vorliegt.

Die Finanzverwaltung hat die Grundsätze dieser Rechtsprechung zu Abmahnleistungen nun umgesetzt und sich insbesondere zu folgenden Punkten geäußert:

  • zum Leistungsgegenstand,
  • zum Zeitpunkt der Leistung,
  • zur Bemessungsgrundlage,
  • zum Steuersatz,
  • zum unberechtigten Steuerausweis und
  • zu Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.

Die Leistung des Abmahnenden soll darin bestehen, dass der Abgemahnte nicht nur Gelegenheit erhält, möglichst kostengünstig Geldansprüche des Abmahnenden zu befriedigen, sondern auch erstmalig von dem Rechtsverstoß Kenntnis erlangt. Die Abmahnleistung gilt als ausgeführt, wenn dem Abgemahnten ein wirtschaftlicher Vorteil zugewandt wird. Dabei bestimmt sich die Bemessungsgrundlage nach dem Gegenwert für die Abmahnleistung. Die Leistung unterliegt dem Regelsteuersatz.

Ein unberechtigter Steuerausweis liegt vor, wenn die Zusendung einer Abmahnung an einen Rechtsverletzer nicht aufgrund eines berechtigten Anspruchs erfolgt und der Abmahnende eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer erteilt hat. Bis zur Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens schuldet der Abmahnende den ausgewiesenen Steuerbetrag.

Hinweis: Diese neuen Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn die Beteiligten bei der Zahlung für vor dem 01.11.2021 durchgeführte Abmahnleistungen von einem nichtsteuerpflichtigen Entgelt ausgehen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2022)

Kirchenaustritt: Was passiert bei falschen Angaben zur Religionszugehörigkeit?

Wenn man in Deutschland einer Religionsgemeinschaft angehört, die Kirchensteuer erheben darf, wird diese direkt mit der Lohn- bzw. Einkommensteuer einbehalten. Das kann abhängig vom Einkommen ein nicht unwesentlicher Betrag sein. Immer mehr Menschen wollen sich diese Zahlung "sparen" und treten daher aus der Kirche aus. Warum nach einem Kirchenaustritt unbedingt darauf zu achten ist, dass in der Steuererklärung keine Kirchenmitgliedschaft mehr angegeben wird, veranschaulicht eine Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg (FG).

Wenn man in Deutschland einer Religionsgemeinschaft angehört, die Kirchensteuer erheben darf, wird diese direkt mit der Lohn- bzw. Einkommensteuer einbehalten. Das kann abhängig vom Einkommen ein nicht unwesentlicher Betrag sein. Immer mehr Menschen wollen sich diese Zahlung "sparen" und treten daher aus der Kirche aus. Warum nach einem Kirchenaustritt unbedingt darauf zu achten ist, dass in der Steuererklärung keine Kirchenmitgliedschaft mehr angegeben wird, veranschaulicht eine Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg (FG).

Der Kläger erzielte im Jahr 2017 gewerbliche Beteiligungseinkünfte. Bereits am 22.12.2014 war er durch Erklärung gegenüber dem Standesamt aus der Kirche ausgetreten. Die Meldebehörde teilte dem Bundeszentralamt für Steuern den Austritt am 23.12.2014 mit Wirkung zum 01.01.2015 mit. Trotzdem gab der Kläger in der zusammen mit seinem Steuerberater erstellten Einkommensteuererklärung 2017 an, dass er Mitglied der evangelischen Kirche sei. Das Finanzamt setzte daraufhin für das Jahr 2017 Kirchensteuer in Höhe von 9.790 EUR fest. Der Bescheid wurde an den Steuerberater versandt und bestandskräftig.

Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Die bestandskräftig gewordene Kirchensteuerfestsetzung kann nicht geändert werden. Eine Änderung des Bescheids aufgrund einer Datenübermittlung durch Dritte ist nicht möglich. Voraussetzung für die Anwendung dieser Korrekturvorschrift ist, dass übermittelte Daten "bei der Steuerfestsetzung" nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Des Weiteren muss es sich um für die Steuerfestsetzung übermittelte Daten handeln. Beides war hier nicht der Fall.

In der Einkommensteuererklärung des Klägers war angegeben, dass er einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehörte.

Andere Änderungsvorschriften waren ebenfalls nicht anwendbar, denn es handelte sich nicht um einen offensichtlichen Fehler, den das Finanzamt hätte erkennen können. Obwohl der Kirchenaustritt eine neue Information für das Finanzamt war und erst nach dem Erlass des Bescheids bekannt wurde, kann keine Änderung erfolgen. Denn den Kläger trifft ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden des Kirchenaustritts. Er hatte die Angaben in der Steuererklärung grob fahrlässig nicht überprüft.

Hinweis: Der Kläger hat gegen das Urteil Revision eingelegt, so dass der Bundesfinanzhof nun das letzte Wort in der Sache hat.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2022)

Rennwett- und Lotteriegesetz: Besteuerung von Sportwetten ist verfassungs- und europarechtskonform

Wetteinsätze bei Pferderennen, Sportwetten und Lotterien werden nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) besteuert. Die seit 2012 geltende Sportwettenbesteuerung ist zusammen mit der Besteuerung von Lotterien und Rennwetten von erheblicher finanzieller Bedeutung: Das Steueraufkommen lag im Jahr 2020 bei mehr als 1,9 Mrd. EUR.

Wetteinsätze bei Pferderennen, Sportwetten und Lotterien werden nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) besteuert. Die seit 2012 geltende Sportwettenbesteuerung ist zusammen mit der Besteuerung von Lotterien und Rennwetten von erheblicher finanzieller Bedeutung: Das Steueraufkommen lag im Jahr 2020 bei mehr als 1,9 Mrd. EUR.

In zwei neuen Urteilen hat der Bundesfinanzhof (BHF) die seit 2012 geltenden Besteuerungsregeln nun als verfassungskonform und mit dem Europarecht vereinbar eingestuft.

Geklagt hatten ausländische Unternehmen, die ihre Sportwetten über das Internet an in Deutschland lebende Kunden angeboten hatten. Die Unternehmen führten auf die Wetteinsätze eine Sportwettensteuer von 5 % an das zuständige Finanzamt ab. Vor dem BFH wandten sie sich gegen den Steuerzugriff, da dieser gegen zahlreiche Regelungen des Grundgesetzes verstoße und zudem europarechtswidrig sei.

Der BFH stufte die Besteuerungsregeln für Sportwetten jedoch als rechtmäßig ein. Die für die Besteuerung einschlägige Regelung im RennwLottG war nach Gerichtsmeinung formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Zudem lag kein strukturelles gesetzliches Vollzugsdefizit vor, das einer Steuererhebung entgegenstand, da das RennwLottG inländische und ausländische Anbieter von Sportwetten gleichermaßen zur Besteuerung heranzieht. Angesichts der moderaten Höhe der Sportwettensteuer von 5 % der Wetteinsätze war die Steuer nach Meinung der Bundesrichter auch nicht "erdrosselnd".

Hinweis: Auch europarechtliche Zweifel an dem Regelwerk verneinte der BFH. Da die Besteuerung inländische wie ausländische Anbieter in gleicher Weise und zu gleichen Bedingungen trifft, ist der freie Dienstleistungsverkehr nicht beschränkt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2022)

Steuerpflicht von Alterseinkünften: Ab wann müssen Rentner Steuern zahlen?

Bereits zum 01.01.2005 hatte der Gesetzgeber die Rentenbesteuerung umfangreich reformiert und mit dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) einen schrittweisen Übergang zu einer nachgelagerten Rentenbesteuerung eingeläutet. Dies bedeutet: Während Altersvorsorgeaufwendungen in Zeiten der Erwerbstätigkeit steuerfrei gestellt werden, unterliegt die Rente in der Auszahlungsphase der vollen Steuerpflicht. Das AltEinkG sieht einen jahresweise gestaffelten Übergang bis zu einer Vollversteuerung vor.

Bereits zum 01.01.2005 hatte der Gesetzgeber die Rentenbesteuerung umfangreich reformiert und mit dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) einen schrittweisen Übergang zu einer nachgelagerten Rentenbesteuerung eingeläutet. Dies bedeutet: Während Altersvorsorgeaufwendungen in Zeiten der Erwerbstätigkeit steuerfrei gestellt werden, unterliegt die Rente in der Auszahlungsphase der vollen Steuerpflicht. Das AltEinkG sieht einen jahresweise gestaffelten Übergang bis zu einer Vollversteuerung vor.

Viele (Neu-)Rentner stellen sich die Frage, ob sie überhaupt einem Steuerzugriff ausgesetzt sind und wann sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind. Hier gilt:

  • Pflichtveranlagung: Ruheständler sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn der steuerpflichtige Teil ihrer Jahresbruttorente zuzüglich anderer steuerpflichtiger Einkünfte und abzüglich absetzbarer Kosten den Grundfreibetrag übersteigt. Der Grundfreibetrag lag 2021 für Alleinstehende bei 9.744 EUR pro Jahr. Für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner galt der doppelte Wert, also 19.488 EUR. Für 2022 gilt ein Grundfreibetrag von 9.984 EUR (bzw. 19.968 EUR).
  • Besteuerungsanteil der Rente: Dank des sogenannten Rentenfreibetrags bleibt ein gewisser Teil der Rente bislang noch steuerfrei. Entscheidend für die Höhe des Rentenfreibetrags ist das Jahr des Rentenbeginns. Während bei Rentenbeginn bis 2005 noch ein Besteuerungsanteil von 50 % galt, müssen Rentner mit Renteneintritt in 2021 bereits 81 % ihrer Rente versteuern. Bei Renteneintritt im Jahr 2040 steigt dieser Anteil auf 100 % (Vollversteuerung). Der Rentenfreibetrag ist ein fester Betrag, der in den Folgejahren grundsätzlich unverändert bleibt. Grundlage für die Berechnung des Rentenfreibetrags ist die volle Jahresbruttorente. Der Rentenfreibetrag wird für jeden Rentner zu Beginn der Rente individuell festgelegt. Die jährlichen Rentenerhöhungen, die im Laufe der Rente folgen, müssen in voller Höhe versteuert werden.
  • Steuerpflicht nach Rentenanpassung: Jedes Jahr zum 01.07. erhöht die Bundesregierung die Renten. Einige Senioren fürchten Jahr für Jahr, dass sie durch die Rentenerhöhung plötzlich in die Steuerpflicht "hineinrutschen". Doch diese Sorge ist meistens unbegründet. Werden durch die Rentenanpassung doch Steuern fällig, sind diese zunächst marginal. Beziehen Ruheständler ausschließlich Einkünfte aus der gesetzlichen Rente, haben sie bis zu den nachfolgend aufgeführten Beträgen in der Regel keine Steuernachzahlung zu befürchten (für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner gelten jeweils die doppelten Beträge):
Rentenbeginn Rentengebiet West Rentengebiet Ost
Jahresrente1) Monatsrente2) Jahresrente1) Monatsrente2)
2015 15.278 EUR 1.295 EUR 15.048 EUR 1.280 EUR
2016 15.033 EUR 1.274 EUR 14.913 EUR 1.268 EUR
2017 14.751 EUR 1.250 EUR 14.688 EUR 1.249 EUR
2018 14.492 EUR 1.228 EUR 14.456 EUR 1.229 EUR
2019 14.226 EUR 1.206 EUR 14.226 EUR 1.210 EUR
2020 13.815 EUR 1.171 EUR 13.815 EUR 1.175 EUR
1)Bruttorente 2)Monatsrente (2. Halbjahr 2020). Bei der Einkommensberechnung wurden 3,05 % als Beitrag zur Pflegeversicherung und 7,85 % zur Krankenversicherung (inkl. durchschnittlicher Zusatzbeitrag) berücksichtigt.
Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2022)

Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen: BMF veröffentlicht aktualisierte Musterbescheinigungen

Seit 2020 fördert der Staat energetische Baumaßnahmen an selbstgenutzten eigenen Wohngebäuden mit einem neuen Steuerbonus. Pro Objekt beträgt die Steuerermäßigung maximal 40.000 EUR; dabei sieht das Einkommensteuergesetz folgende zeitliche Staffelung vor:

Seit 2020 fördert der Staat energetische Baumaßnahmen an selbstgenutzten eigenen Wohngebäuden mit einem neuen Steuerbonus. Pro Objekt beträgt die Steuerermäßigung maximal 40.000 EUR; dabei sieht das Einkommensteuergesetz folgende zeitliche Staffelung vor:

Veranlagungszeitraum abzugsfähig sind maximale Steuerermäßigung
Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme 7 % der Aufwendungen 14.000 EUR
1. Folgejahr 7 % der Aufwendungen 14.000 EUR
2. Folgejahr 6 % der Aufwendungen 12.000 EUR

 

Der Bonus gilt für Baumaßnahmen, die nach dem 31.12.2019 begonnen haben und vor dem 01.01.2030 abgeschlossen sind. Voraussetzung ist, dass das Gebäude bei Durchführung der Baumaßnahme älter als zehn Jahre war. Abziehbar sind nicht nur die Lohnkosten, sondern auch die Materialkosten.

Hinweis: Arbeiten an Mietobjekten fallen nicht unter den Bonus, da der Steuerzahler das Objekt im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich selbst bewohnen muss. Entsprechende Aufwendungen können von privaten Vermietern aber als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden.

Vom Bonus erfasst werden folgende Baumaßnahmen:

  • die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken
  • die Erneuerung von Fenstern, Außentüren und Heizungsanlagen
  • die Erneuerung/der Einbau einer Lüftungsanlage
  • der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, die älter als zwei Jahre sind

Die Inanspruchnahme der Förderung setzt voraus, dass die Baumaßnahme von einem anerkannten Fachunternehmen unter Beachtung von energetischen Mindestanforderungen ausgeführt wird. Zudem muss über die Arbeiten eine Rechnung in deutscher Sprache ausgestellt worden sein, aus der die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung und die Adresse des begünstigten Objekts ersichtlich sind. Die Zahlung muss zudem auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen (keine Barzahlung). Der Auftraggeber, der den Steuerbonus in seiner Einkommensteuererklärung beantragen will, muss dem Finanzamt zudem eine Bescheinigung des Fachunternehmens über die Baumaßnahme vorlegen, die nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellt ist.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die entsprechenden Musterbescheinigungen nun für Baumaßnahmen überarbeitet, mit denen nach dem 31.12.2020 begonnen wurde. Damit berücksichtigt das BMF, dass die Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung im Sommer 2021 angepasst und der Begriff des Fachunternehmens auf weitere Gewerke und Unternehmen der Fenstermontage ausgedehnt wurde. Auch Personen mit Ausstellungsberechtigung für Energieausweise sind nun zur Erstellung entsprechender Bescheinigungen berechtigt.

Hinweis: Vorgegeben werden vom BMF der Inhalt, der Aufbau und die Reihenfolge der Angaben, von denen die Betriebe nicht abweichen dürfen. Die Bescheinigungen können von den Ausstellern auch in elektronischer Form (z.B. per E-Mail) an die Auftraggeber verschickt werden.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2022)

Grundstückslieferungen: Wie lange der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung widerrufen werden kann

Um eine Doppelbesteuerung mit Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer zu vermeiden, existiert im Umsatzsteuergesetz (UStG) eine Steuerbefreiung für Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen. Danach kann die Lieferung von Gebäuden und dem dazugehörigen Grund und Boden ohne Umsatzsteuer erfolgen. Im UStG besteht aber zugleich die Möglichkeit, auf die Steuerbefreiung zu verzichten, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.

Um eine Doppelbesteuerung mit Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer zu vermeiden, existiert im Umsatzsteuergesetz (UStG) eine Steuerbefreiung für Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen. Danach kann die Lieferung von Gebäuden und dem dazugehörigen Grund und Boden ohne Umsatzsteuer erfolgen. Im UStG besteht aber zugleich die Möglichkeit, auf die Steuerbefreiung zu verzichten, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.

In einem neuen Beschluss hat der Bundesfinanzhof nun entschieden, dass der Verzicht auf die Steuerbefreiung widerrufen werden kann, solange die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung noch anfechtbar oder aufgrund eines Vorbehalts der Nachprüfung noch änderbar ist. Zwar ist im UStG geregelt, dass der Verzicht auf die Steuerbefreiung nur in dem der Grundstückslieferung zugrundeliegenden notariell zu beurkundenden Vertrag erklärt werden kann, so dass eine spätere Option hin zur Steuerpflicht in einer nachfolgenden Fassung des Vertrags ausgeschlossen ist. Diese Regelung betrifft nach Gerichtsmeinung aber nicht den Widerruf des Verzichts auf die Steuerbefreiung.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2022)