Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Januar 2025

10.01. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.01.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Dezember 2024]

Steuertermine Februar 2025

10.02. Umsatzsteuer
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung*
Lohnsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.**
17.02. Gewerbesteuer***
Grundsteuer***

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.02. bzw. 20.02.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei Fristverlängerung 1/11 USt 23 vorauszahlen; ** bei monatlicher Abführung für Januar 2025; *** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Umsatzsteuerbefreiung: Verfahrenspfleger für Betreuungs- und Unterbringungssachen können sich auf Europarecht berufen

Gerichte müssen minderjährigen Kindern in Kindschaftssachen einen Verfahrensbeistand zur Seite stellen, sofern dies zur Wahrnehmung der Kindesinteressen erforderlich ist. Ein solcher "Anwalt der Kinder" muss in der Regel bestellt werden, wenn das Interesse des Kindes in erheblichem Gegensatz zum Interesse seines gesetzlichen Vertreters steht oder wenn die Personensorge wegen Kindeswohlgefährdung entzogen ist.

Gerichte müssen minderjährigen Kindern in Kindschaftssachen einen Verfahrensbeistand zur Seite stellen, sofern dies zur Wahrnehmung der Kindesinteressen erforderlich ist. Ein solcher "Anwalt der Kinder" muss in der Regel bestellt werden, wenn das Interesse des Kindes in erheblichem Gegensatz zum Interesse seines gesetzlichen Vertreters steht oder wenn die Personensorge wegen Kindeswohlgefährdung entzogen ist.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits 2019 entschieden, dass Umsätze aus der Tätigkeit als Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen umsatzsteuerfrei sind und sich diese Steuerbefreiung direkt aus dem Europarecht herleitet. Nach einer Regelung in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie sind Dienstleistungen steuerfrei zu stellen, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind. Die Tätigkeit als Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen weist diese soziale Verbindung nach Ansicht des BFH auf. Zudem ist der Verfahrensbeistand auch als anerkannte soziale Einrichtung zu werten (weitere Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung).

In einem neuen Urteil hat der BFH jetzt entschieden, dass diese europarechtliche Steuerbefreiung auch Umsätze von Verfahrenspflegern in Betreuungs- und Unterbringungssachen erfasst, da es sich bei dieser Tätigkeit ebenfalls um eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen handelt.

Hinweis: Verfahrensbeistände haben auf Grundlage dieser Rechtsprechung nun gute Chancen, eine umfassende Steuerfreistellung ihrer Umsätze durchzusetzen.

Information für: alle
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2022)

Kein Verspätungszuschlag: Wenn das Finanzamt Fehler macht

Das Finanzgericht Münster hatte über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags zu entscheiden. Die Voraussetzungen für eine solche Festsetzung waren im Streitfall zwar erfüllt, jedoch beging das Finanzamt einen Ermessensfehler. Der Bescheid über die Festsetzung des Verspätungszuschlags wurde daher aufgehoben.

Das Finanzgericht Münster hatte über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags zu entscheiden. Die Voraussetzungen für eine solche Festsetzung waren im Streitfall zwar erfüllt, jedoch beging das Finanzamt einen Ermessensfehler. Der Bescheid über die Festsetzung des Verspätungszuschlags wurde daher aufgehoben.

Der Kläger wurde im Jahr 2018 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Er ist selbständig tätiger Arzt und erzielte außerdem umsatzsteuerpflichtige Umsätze aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage. Das Finanzamt erließ im Januar 2021 aufgrund einer nichtabgegebenen Umsatzsteuererklärung einen geschätzten Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2018 und setzte gleichzeitig einen Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer 2018 in Höhe von 200 EUR fest. Der daraufhin vom Kläger eingelegte Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen. Seine hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

Sofern sich Steuerpflichtige durch einen Steuerberater beraten lassen, müssen die Umsatzsteuererklärungen bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abgegeben werden. Der Kläger musste die Umsatzsteuererklärung 2018 daher grundsätzlich bis zum 29.02.2020 abgeben. Aufgrund der Corona-Pandemie hatte das Finanzamt allerdings eine Fristverlängerung bis zum 31.05.2020 gewährt. Dennoch reichte der Kläger die Umsatzsteuererklärung 2018 erst im Laufe des Klageverfahrens beim Finanzamt ein.

Im Streitfall waren die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags gegeben. Die Abgabe der Umsatzsteuererklärung erfolgte erst weit nach Ablauf der verlängerten Frist. Allerdings lag ein Ermessensfehler des Finanzamts vor. Es hatte weder im ursprünglichen Bescheid noch in der Einspruchsentscheidung und auch nicht im Klageverfahren Ermessenserwägungen zur Festsetzung des Verspätungszuschlags vorgenommen. Vielmehr ist die Behörde davon ausgegangen, dass sie zur Festsetzung des Verspätungszuschlags verpflichtet war. Der Verspätungszuschlag wurde aufgehoben.

Hinweis: Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2022)

Vorweggenommene Aufwendungen: Seminarkosten sind nicht immer vorweggenommene Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben

Wenn man privat Seminare oder Weiterbildungen besucht, können die hiermit verbundenen Kosten unter gewissen Umständen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit oder als vorweggenommene Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit noch vor Aufnahme der Tätigkeit berücksichtigt werden. Allerdings müssen die Aufwendungen auch im Zusammenhang mit der zukünftigen Tätigkeit stehen. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste im Streitfall darüber entscheiden, ob die hier angefallenen Seminarkosten in einem zeitlichen Zusammenhang zur künftigen Tätigkeit stehen und auch, ob es überhaupt eine Verbindung zur künftigen Tätigkeit gab.

Wenn man privat Seminare oder Weiterbildungen besucht, können die hiermit verbundenen Kosten unter gewissen Umständen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit oder als vorweggenommene Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit noch vor Aufnahme der Tätigkeit berücksichtigt werden. Allerdings müssen die Aufwendungen auch im Zusammenhang mit der zukünftigen Tätigkeit stehen. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste im Streitfall darüber entscheiden, ob die hier angefallenen Seminarkosten in einem zeitlichen Zusammenhang zur künftigen Tätigkeit stehen und auch, ob es überhaupt eine Verbindung zur künftigen Tätigkeit gab.

Der Kläger war bis April 2014 als Kundendienstleiter angestellt. Nach der Kündigung durch seinen Arbeitgeber besuchte er diverse Seminare. Es fielen Aufwendungen von ca. 6.200 EUR (2013) bzw. 27.100 EUR (2014) an. Bei den Seminaren handelte es sich vor allem um Veranstaltungen, durch die die Teilnehmer durch Veränderung der inneren Einstellungen bzw. des äußeren Auftretens sowie durch Vermittlung bestimmter Erfolgsmodelle und Techniken befähigt werden sollten, möglichst schnell, dauerhaft und mühelos finanziell erfolgreich zu sein. Die Aufwendungen in 2013 wurden nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit akzeptiert. Die Aufwendungen in 2014 machte der Kläger vergeblich als vorweggenommene Betriebsausgaben für eine im Mai 2016 begonnene selbständige Tätigkeit als IT-Berater geltend.

Seine Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Seien bereits vor der Betriebseröffnung Aufwendungen angefallen, so seien sie als vorab entstandene Betriebsausgaben abziehbar, wenn ein ausreichend bestimmter Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart bestehe, bei der sie abgezogen werden sollten. Entscheidend sei jedoch, dass der Entschluss, Einkünfte einer bestimmten Einkunftsart zu erzielen, bereits endgültig gefasst worden sei. Der Kläger habe die selbständige Beratertätigkeit erst in 2016 begonnen. Es sei nicht ersichtlich, dass er sich schon in 2014 endgültig zu dieser Tätigkeit entschlossen habe. Hierfür gebe es keine objektiven Anhaltspunkte.

Des Weiteren fehlte es an der betrieblichen Veranlassung der Seminare. Sie drehten sich eher um andere Tätigkeitsbereiche oder dienten der allgemeinen Persönlichkeitsbildung. Der Kläger konnte auch nicht die Relevanz der Seminare für seine Tätigkeit darlegen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2022)

Einzelveranlagung im Trennungsjahr: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann zeitanteilig gewährt werden

Alleinerziehende haben einen Anspruch auf einen einkommensteuermindernden Entlastungsbetrag von 4.008 EUR pro Jahr, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um 240 EUR. Voraussetzung für die Gewährung des Entlastungsbetrags ist, dass in der Hausgemeinschaft keine andere volljährige Person wohnt (ausgenommen sind aber volljährige Kinder) und der Alleinerziehende nicht die Voraussetzungen für das Splittingverfahren erfüllt oder verwitwet ist.

Alleinerziehende haben einen Anspruch auf einen einkommensteuermindernden Entlastungsbetrag von 4.008 EUR pro Jahr, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um 240 EUR. Voraussetzung für die Gewährung des Entlastungsbetrags ist, dass in der Hausgemeinschaft keine andere volljährige Person wohnt (ausgenommen sind aber volljährige Kinder) und der Alleinerziehende nicht die Voraussetzungen für das Splittingverfahren erfüllt oder verwitwet ist.

Hinweis: Bei Arbeitnehmern wirkt sich der Entlastungsbetrag direkt über die Lohnsteuerklasse II steuermindernd aus; der Betrag wird von den Finanzämtern zudem im Einkommensteuerbescheid bei der Berechnung des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen, so dass auch andere Erwerbstätige - beispielsweise Selbständige und Gewerbetreibende - profitieren.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass der Entlastungsbetrag für das Trennungsjahr von Ehegatten zeitanteilig gewährt werden kann, wenn die getrennten Eheleute für dieses Jahr einzeln zur Einkommensteuer veranlagt werden.

Hinweis: Wer verheiratet oder verpartnert ist, kann beim Finanzamt die Zusammenveranlagung wählen, so dass das günstige Ehegattensplitting zur Anwendung kommt. Alternativ können die Eheleute eine Einzelveranlagung beantragen, so dass jedem Ehegatten nur die von ihm bezogenen Einkünfte zugerechnet werden.

Geklagt hatte der Vater zweier Kinder, dessen Ehefrau im April 2017 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen war. Er lebte fortan mit seinen beiden Kindern alleine. In seiner Einzelveranlagung für 2017 machte er 8/12-tel des Entlastungsbetrags geltend (für die Monate April bis Dezember 2017). Das Finanzamt lehnte ab, der BFH erkannte den Betrag jedoch an und verwies auf den Sinn und Zweck des Entlastungsbetrags: Er solle den regelmäßig höheren Lebensführungskosten von Alleinerziehenden entgegenwirken, die ihren Haushalt alleine mit ihren Kindern führten. Die zeitanteilige Entlastung dieser Elternteile im Trennungsjahr entspreche somit dem Gesetzeszweck. Ein Ausgleich durch einen etwaigen Splittingvorteil war im Urteilsfall zudem aufgrund der gewählten Einzelveranlagung nicht gegeben.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2022)

Steuertermine Juli 2022

Steuertermine Juli 2022
11.07.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 14.07.2022. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Juni 2022; bei vierteljährlicher Abführung für das II. Quartal 2022]

Information für: -
zum Thema: -

(aus: Ausgabe 06/2022)

Gestiegene Mobilitätskosten: Grundfreibetrag, Pendlerpauschale und Arbeitnehmer-Pauschbetrag sollen steigen

Das Bundeskabinett hat im März 2022 den Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 beschlossen und damit steuerliche Erleichterungen für Steuerzahler auf den Weg gebracht. Im Einzelnen sieht der Gesetzesentwurf folgende steuerliche Entlastungsmaßnahmen vor:

Das Bundeskabinett hat im März 2022 den Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 beschlossen und damit steuerliche Erleichterungen für Steuerzahler auf den Weg gebracht. Im Einzelnen sieht der Gesetzesentwurf folgende steuerliche Entlastungsmaßnahmen vor:

  • Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags: Arbeitnehmer werden steuerlich entlastet, indem ihre Werbungskosten ohne Sammlung von Belegen nunmehr in Höhe von 1.200 EUR pauschal anerkannt werden; bisher lag der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei 1.000 EUR. Diese Anhebung gilt rückwirkend zum 01.01.2022.
  • Anhebung des Grundfreibetrags: Der Grundfreibetrag wird - ebenfalls rückwirkend ab dem 01.01.2022 - von derzeit 9.984 EUR auf 10.347 EUR angehoben. Durch diesen Schritt soll die kalte Progression teilweise ausgeglichen werden, die aufgrund der tatsächlichen Inflationsrate 2021 bzw. der geschätzten Inflationsrate 2022 eintritt. Von einer kalten Progression spricht man, wenn Einkommens- und Lohnerhöhungen lediglich die Inflation ausgleichen und es trotz unveränderter Leistungsfähigkeit zu einem Anstieg der Durchschnittssteuerbelastung kommt. Die Anhebung des Grundfreibetrags entlastet grundsätzlich alle Steuerzahler, die relative Entlastung fällt für Bezieher niedriger Einkommen aber höher aus.
  • Anhebung der Entfernungspauschale: Bereits ab 2021 war die Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer von 0,30 EUR auf 0,35 EUR pro Kilometer angehoben worden; für die ersten 20 Kilometer des Arbeitswegs verblieb es bei einem Abzug von 0,30 EUR. Das Einkommensteuergesetz sieht bislang noch vor, dass erst ab 2024 eine weitere Erhöhung der Pauschale auf 0,38 EUR (ab dem 21. Kilometer und befristet bis 2026) erfolgt. Diese Anhebung wird im Entwurf des Steuerentlastungsgesetzes 2022 nun auf das Jahr 2022 vorgezogen.

Hinweis: Die Anhebung des Grundfreibetrags und des Arbeitnehmer-Pauschbetrags verringern den Lohnsteuerabzug auf Lohneinkünfte, da beide Beträge im Lohnsteuertarif und in den Lohnprogrammen eingearbeitet sind. Bis zur Verabschiedung des Gesetzes wird es aber voraussichtlich noch bis zum Frühsommer 2022 dauern, so dass die Neuregelungen bis dahin noch nicht (lohn-)steuerentlastend wirken.

Die Bundesregierung hat angesichts der stark steigenden Energiepreise infolge der Ukraine-Krise mittlerweile weitere Entlastungen auf den Weg gebracht. So soll die Energiesteuer auf Kraftstoffe für drei Monate sinken - der Benzinpreis fällt damit um 30 Cent je Liter, Diesel um 14 Cent je Liter. Zudem sollen eine einmalige Energiepauschale von 300 EUR gezahlt (zusätzlich 100 EUR pro Kind), vergünstigte ÖPNV-Tickets angeboten und Empfänger von Sozialleistungen weiter entlastet werden.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2022)

Statistik zur Corona-Pandemie: Welche Branchen die Gewinner und Verlierer sind

Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat kürzlich die Umsatzsteuer-Voranmeldungen für 2020 - des ersten "Corona-Jahres" - statistisch ausgewertet und mit den Umsatzsteuer-Voranmeldungen des Jahres 2019 verglichen. Die Auswertung zeigt, dass die Corona-Krise die einzelnen Wirtschaftszweige in Deutschland sehr unterschiedlich getroffen hat:

Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat kürzlich die Umsatzsteuer-Voranmeldungen für 2020 - des ersten "Corona-Jahres" - statistisch ausgewertet und mit den Umsatzsteuer-Voranmeldungen des Jahres 2019 verglichen. Die Auswertung zeigt, dass die Corona-Krise die einzelnen Wirtschaftszweige in Deutschland sehr unterschiedlich getroffen hat:

  • Handel: Der Bereich Handel (einschließlich Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen) verzeichnete insgesamt nur einen leichten Umsatzrückgang von 0,1 % zum Vorjahr. Durch geschlossene Geschäfte und Einschränkungen im stationären Einzelhandel legte der Versand- und Internet-Einzelhandel 2020 dagegen um 21,4 % zu. Die hohe Nachfrage nach Fahrrädern in der Corona-Zeit führte im Einzelhandel mit Fahrrädern, Fahrradteilen und Zubehör zu einem Umsatzplus von 42,1 % gegenüber 2019. Dagegen gingen die Einzelhandelsumsätze mit Bekleidung um 19,4 % sowie mit Schuhen und Lederwaren um 19,7 % zurück.
  • Baugewerbe: Eine hohe Nachfrage und steigende Preise führten im Baugewerbe 2020 insgesamt zu einer Umsatzsteigerung um 6,7 % gegenüber dem Vorjahr. Allein der Wirtschaftszweig "Zimmerei und Ingenieurholzbau" erzielte ein Plus von 14,2 %.
  • Gastgewerbe: Die Gastronomie verzeichnete insgesamt ein Umsatzminus von 30,8 Mrd. EUR - ein Minus von 32,5 % gegenüber 2019. Die stärksten Einbußen durch die Schließungen und Einschränkungen hatten Diskotheken und Tanzlokale (-62,7 %) und Vergnügungslokale (-57,2 %). Im Bereich der Beherbergungsbetriebe verzeichneten Hotels, Gasthöfe und Pensionen einen Umsatzrückgang von 44,2 %. Übernachtungsmöglichkeiten, bei denen die Kontakte zu anderen Personen reduziert werden konnten, kamen besser durch das Jahr 2020: Ferienhäuser und Ferienwohnungen hatten entsprechend ein geringeres Minus von 8,2 % zu verkraften. Als einziger Wirtschaftszweig im Gastgewerbe erzielten die Campingplätze sogar ein leichtes Plus von 2,2 % im Vergleich zum Vorjahr.
  • Unterhaltung: Auch die Branchen im Bereich Kunst, Unterhaltung und Erholung waren 2020 mit einem Umsatzrückgang von insgesamt 24,5 % stark betroffen. Insbesondere die Kultur- und Unterhaltungseinrichtungen verzeichneten ein Minus von 70,1 %. Die hierzu zählenden Theater- und Konzertveranstalter waren von den Schließungen und der Absage von Veranstaltungen am stärksten betroffen (-73,2 %). Abgesagte Reisen und eingeschränkter Reiseverkehr führten zudem zu einem Umsatzeinbruch bei Reisebüros (-62,1 %) und Reiseveranstaltern (-74,1 %).
  • Forschung und Entwicklung: Der Wirtschaftszweig Forschung und Entwicklung verzeichnete hingegen eine Umsatzsteigerung zum Vorjahr von 13,2 % auf über 10,9 Mrd. EUR. Die höchste Steigerung gab es hierbei im Bereich der Biotechnologie mit + 70,9 % auf über 1,4 Mrd. EUR Umsatz.

Hinweis: Insgesamt betrachtet gingen die Umsätze deutscher Unternehmen um 3,9 % gegenüber 2019 zurück. Die aus den angemeldeten Umsätzen resultierenden Umsatzsteuer-Vorauszahlungen summierten sich 2020 auf rund 173 Mrd. EUR - dies waren 5,1 % weniger als im Vorjahr. Dieser Rückgang ist aber auch darauf zurückzuführen, dass die Umsatzsteuersätze im 2. Halbjahr 2020 von 19 % auf 16 % beziehungsweise von 7 % auf 5 % abgesenkt worden waren.

Information für: alle
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2022)

Gastronomie: Dauerhafte Senkung der Umsatzsteuer?

Das Corona-Virus ist für Unternehmen schon lange zu einer riesigen Herausforderung geworden. Die Folgen für das Wirtschaftsleben sind gravierend. In den beiden Corona-Jahren hat unter anderem die Gastronomie besonders gelitten. Bundesfinanzminister Christian Lindner spricht sich nun in einem Schreiben an den Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga) für eine dauerhafte Senkung der Umsatzsteuer in der Gastronomie aus. Lindner begründet dies mit der weiterhin schwierigen wirtschaftlichen Lage der Branche aufgrund der Corona-Pandemie.

Das Corona-Virus ist für Unternehmen schon lange zu einer riesigen Herausforderung geworden. Die Folgen für das Wirtschaftsleben sind gravierend. In den beiden Corona-Jahren hat unter anderem die Gastronomie besonders gelitten. Bundesfinanzminister Christian Lindner spricht sich nun in einem Schreiben an den Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga) für eine dauerhafte Senkung der Umsatzsteuer in der Gastronomie aus. Lindner begründet dies mit der weiterhin schwierigen wirtschaftlichen Lage der Branche aufgrund der Corona-Pandemie.

Der bislang reduzierte Umsatzsteuersatz (7 % statt 19 %) für die Abgabe von Speisen in der Gastronomie gilt nach jetzigem Stand noch bis Ende des Jahres 2022. Lindner hält es für angezeigt, dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen auch danach unbefristet anwendbar ist. Er werde sich daher innerhalb der Bundesregierung für eine Entfristung einsetzen.

Für die Abgabe von Getränken soll der ermäßigte Steuersatz jedoch nicht gelten. Kneipen, Bars, Clubs und Diskotheken, die ausschließlich Getränke anbieten, werden daher nicht von der Steuerentlastung profitieren. Getränke von der ermäßigten Besteuerung von Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen auszunehmen ist gemäß der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie unionsrechtlich zulässig.

Vor der Corona-Krise galt für Speisen, die in einer Gaststätte, einem Cafe oder einer Bar verzehrt wurden, ein Umsatzsteuersatz in Höhe von 19 %. Gerichte, die der Gast mitnahm, wurden mit 7 % besteuert.

Hinweis: Zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise hat die Bundesregierung mit diversen Erleichterungen für die Steuerpflichtigen reagiert. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
 
 
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Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2022)

Hilfe für Geflüchtete: Umsatzsteuerliche Behandlung der Unterstützung in der Ukraine-Krise

Die Hilfsbereitschaft und die Solidarität für Menschen, die vom Krieg in der Ukraine betroffen sind, unterstützt auch der deutsche Fiskus mit steuerlichen Maßnahmen. Zur Vereinfachung der steuerlichen Behandlung der Unterstützungsmaßnahmen und zur Anerkennung des gesamtgesellschaftlichen Engagements hat das Bundesfinanzministerium (BMF) umfassende Verwaltungsanweisungen veröffentlicht.

Die Hilfsbereitschaft und die Solidarität für Menschen, die vom Krieg in der Ukraine betroffen sind, unterstützt auch der deutsche Fiskus mit steuerlichen Maßnahmen. Zur Vereinfachung der steuerlichen Behandlung der Unterstützungsmaßnahmen und zur Anerkennung des gesamtgesellschaftlichen Engagements hat das Bundesfinanzministerium (BMF) umfassende Verwaltungsanweisungen veröffentlicht.

Im Fokus des Schreibens steht die steuerliche Behandlung von Unterstützungsleistungen wie Geldspenden, Unterbringung von Kriegsflüchtlingen, Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen, Arbeitslohnspenden und Sachspenden. Die Verwaltungsanweisungen gelten für Maßnahmen, die vom 24.02.2022 bis zum 31.12.2022 durchgeführt werden. Im Folgenden wird speziell auf umsatzsteuerliche Regelungen Bezug genommen:

Es wird von einer Besteuerung von Sachspenden in Form einer unentgeltlichen Bereitstellung von Gegenständen oder Personal als unentgeltliche Wertabgabe im Billigkeitswege abgesehen, wenn diese für humanitäre Zwecke von einem Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Auswirkungen und Folgen bei den vom Krieg in der Ukraine Geschädigten leisten, gewährt werden. Sofern ein Unternehmer bereits beim Leistungsbezug die Leistungen ausschließlich und unmittelbar für die genannten Zwecke verwendet, sind die entsprechenden Vorsteuerbeträge im Billigkeitswege zu berücksichtigen. Die folgende unentgeltliche Wertabgabe wird nicht besteuert.

Bei Nutzungsänderungen von Räumlichkeiten von Unternehmen der öffentlichen Hand wird aus sachlichen Billigkeitsgründen von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe und einer Vorsteuerkorrektur abgesehen, wenn der Sachverhalt in einer unentgeltlichen Nutzung zur Bewältigung der Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine begründet ist. Es wird ebenfalls von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe und einer Vorsteuerkorrektur abgesehen, wenn private Unternehmen Unterkünfte, die für eine steuerpflichtige Verwendung vorgesehen waren (z.B. Hotelzimmer), unentgeltlich den aus der Ukraine Geflüchteten zur Verfügung stellen.

Hinweis: Das BMF trägt mit diesem Schreiben den Unterstützungsleistungen vieler Menschen und Unternehmen in Deutschland Rechnung, die sich für die vom Krieg in der Ukraine Geschädigten einsetzen. Es vereinfacht den steuerlichen Umgang mit diesen Leistungen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2022)

Aktuell noch im Entwurf: Neues zur Einlagelösung bei Organschaft

Zu den komplexesten Folgen der ertragsteuerlichen Organschaft zählt die Abwicklung von sogenannten Mehr- oder Minderabführungen in der Bilanz des Organträgers. Bislang sollten dafür in der Steuerbilanz des Organträgers besondere aktive oder passive Ausgleichsposten gebildet werden, deren Charakter seit jeher umstritten war.

Zu den komplexesten Folgen der ertragsteuerlichen Organschaft zählt die Abwicklung von sogenannten Mehr- oder Minderabführungen in der Bilanz des Organträgers. Bislang sollten dafür in der Steuerbilanz des Organträgers besondere aktive oder passive Ausgleichsposten gebildet werden, deren Charakter seit jeher umstritten war.

Beispiel: Eine Organgesellschaft bildet eine Drohverlustrückstellung in Höhe von 10.000 EUR. Da Drohverlustrückstellungen in der Steuerbilanz nicht gebildet werden dürfen, ist der abzuführende Jahresüberschuss um 10.000 EUR kleiner als der steuerliche Gewinn der Organgesellschaft. Es handelt sich um eine sogenannte Minderabführung. In der Steuerbilanz des Organträgers ist daher ein aktiver Ausgleichsposten zu bilden (oder ein passiver zu verringern).

Ab 2022 hat das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) an dieser Stelle zu einer Änderung geführt: Neuerdings erhöhen solche Minderabführungen unmittelbar den Beteiligungsbuchwert des Organträgers an der Organgesellschaft. Bislang gebildete Ausgleichsposten sind aufzulösen.

Zu Einzelfragen (u.a. Übergangsregelungen, mittelbare Organschaften, Kettenorganschaften, Verrechnung von Mehr- und Minderabführungen) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) einen Entwurf für ein ausführliches BMF-Schreiben herausgegeben. Dieser wurde an zahlreiche Verbände zur Stellungnahme übersandt - für ihre Antwort haben sie bis zum 13.05.2022 Zeit. Anschließend wertet das BMF die Antworten aus und wird wohl in Kürze eine endgültige Fassung veröffentlichen.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 06/2022)