Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Januar 2025

10.01. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.01.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Dezember 2024]

Steuertermine Februar 2025

10.02. Umsatzsteuer
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung*
Lohnsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.**
17.02. Gewerbesteuer***
Grundsteuer***

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.02. bzw. 20.02.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei Fristverlängerung 1/11 USt 23 vorauszahlen; ** bei monatlicher Abführung für Januar 2025; *** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Umleitung von Vermietungseinkünften: Unentgeltlicher Nießbrauch an Kinder kann steuerlich anzuerkennen sein

Um die steuerlichen Grundfreibeträge der eigenen Kinder (2023: 10.908 EUR pro Person und Jahr) auszunutzen, spielen Eltern häufig mit dem Gedanken, eigene Einkunftsquellen wie Kapitalvermögen oder Mietobjekte auf ihren Nachwuchs zu übertragen. Wird diese Gestaltung vom Finanzamt anerkannt, können die Kinder ihren Grundfreibetrag ausschöpfen, der ansonsten steuerlich ungenutzt verfallen wäre. Entsprechende Überlegungen werden jedoch häufig verworfen, da Eltern ihr Vermögen nicht vorzeitig und endgültig aus der Hand geben wollen.

Um die steuerlichen Grundfreibeträge der eigenen Kinder (2023: 10.908 EUR pro Person und Jahr) auszunutzen, spielen Eltern häufig mit dem Gedanken, eigene Einkunftsquellen wie Kapitalvermögen oder Mietobjekte auf ihren Nachwuchs zu übertragen. Wird diese Gestaltung vom Finanzamt anerkannt, können die Kinder ihren Grundfreibetrag ausschöpfen, der ansonsten steuerlich ungenutzt verfallen wäre. Entsprechende Überlegungen werden jedoch häufig verworfen, da Eltern ihr Vermögen nicht vorzeitig und endgültig aus der Hand geben wollen.

Ein neues Steuergestaltungsmodell, das nur zu einer vorübergehenden Umleitung von Einkunftsquellen führt, wurde nun vom Bundesfinanzhof (BFH) anerkannt. Im vorliegenden Fall hatten Eltern ein Geschäftsgrundstück an eine GmbH vermietet, deren Alleingesellschafter und -geschäftsführer zunächst der Vater und später die Mutter war. Die GmbH zahlte den Eltern eine Miete von 4.000 EUR pro Monat (später 4.200 EUR pro Monat).

Um die Mieteinkünfte auf ihre 14 und zehn Jahre alten Kinder zu verlagern, räumten die Eltern diesen für die Dauer von acht Jahren einen unentgeltlichen Nießbrauch an dem Grundstück ein. Die Vermieterstellung sollte für die Dauer des Nießbrauchs auf die Kinder übergehen und später wieder an die Eltern als Eigentümer zurückfallen. Ein Ergänzungspfleger des Amtsgerichts erteilte für die Kinder die notwendige Genehmigung. Das Finanzamt ging jedoch von einem steuerlichen Gestaltungsmissbrauch aus und rechnete die Vermietungseinkünfte weiterhin den Eltern zu, statt sie bei den Kindern anzusetzen.

Der BFH billigte jedoch die Gestaltung und urteilte, dass den Kindern die Vermietungseinkünfte steuerlich zuzurechnen waren. Nach Ansicht des Gerichts lag kein steuerlicher Gestaltungsmissbrauch vor, da die Kinder die Immobilie als Nießbraucher an einen fremden Dritten (nämlich die GmbH) vermietet hatten. Auch die Befristung der Übertragung war nach Gerichtsmeinung nicht rechtsmissbräuchlich. Die Einräumung des Nießbrauchs begründete lediglich die Übertragung der Einkunftsquelle, der sich daraus ergebende steuerliche Vorteil (Ausnutzung des Grundfreibetrags der Kinder) war unerheblich. Der BFH verwies darauf, dass durch die Gestaltung keine weiteren steuerlichen Vorteile erzielt wurden (z.B. Verlagerung von Unterhaltsaufwendungen). Die GmbH konnte die Miete für die Geschäftsräume auch vor dem Nießbrauch als Betriebsausgabe abziehen.

Hinweis: Entscheidungserheblich war im vorliegenden Fall also, dass die GmbH als fremder Dritter in die Vermietung eingebunden war. Eine solche Gestaltung sollte nur unter enger und frühzeitiger Einbindung des steuerlichen Beraters umgesetzt werden, da es viele Fallstricke gibt. Bei fachkundiger Umsetzung lässt sich aber durchaus erhebliches Steuersparpotential ausnutzen.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

Steuertermine November 2022

Steuertermine November 2022
10.11.Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
10.11.15.11.Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*Grundsteuer**
15.11.Gewerbesteuer**

Zahlungsschonfrist: bis zum 14.11. bzw. 18.11.2022. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Oktober 2022;** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

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zum Thema: -

(aus: Ausgabe 10/2022)

Gestiegene Energiekosten: Wer hat Anspruch auf die Energiepreispauschale von 300 EUR?

Die rasant gestiegenen Energiekosten treiben die Lebenshaltungskosten in die Höhe und werden für viele Haushalte zu einer ernsthaften finanziellen Herausforderung. Der Gesetzgeber hat darauf mittlerweile reagiert und eine einmalige Energiepreispauschale von 300 EUR eingeführt.

Die rasant gestiegenen Energiekosten treiben die Lebenshaltungskosten in die Höhe und werden für viele Haushalte zu einer ernsthaften finanziellen Herausforderung. Der Gesetzgeber hat darauf mittlerweile reagiert und eine einmalige Energiepreispauschale von 300 EUR eingeführt.

Arbeitnehmer haben diese Pauschale im September 2022 über die Lohnabrechnung ausgezahlt bekommen. Bei anderen Anspruchsberechtigten (z.B. Gewerbetreibenden) wird die Pauschale vom Finanzamt über die Einkommensteuerveranlagung 2022 gewährt, indem die festgesetzte Einkommensteuer entsprechend gemindert wird.

Hinweis: Die Pauschale ist steuerpflichtig und wird mit dem individuellen Steuersatz besteuert.

Einen Anspruch auf die Pauschale haben alle aktiv Erwerbstätigen wie Arbeiter, Angestellte, Gewerbetreibende, Selbständige, Beamte, Auszubildende, Werkstudenten, Studenten im bezahlten Praktikum und Minijobber, die einen Wohnsitz in Deutschland haben. Gleiches gilt für Übungsleiter oder andere ehrenamtlich Tätige, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn erhalten. Personen, die beispielsweise Kranken- oder Elterngeld beziehen, haben ebenfalls Anspruch auf die einmalige Leistung, wenn sie sich weiterhin in einem Arbeitsverhältnis befinden. Arbeitslose Personen sind ebenfalls anspruchsberechtigt, wenn sie im Jahr 2022 zu irgendeinem Zeitpunkt eine Tätigkeit ausgeübt und Einkünfte erzielt haben.

Pensionäre und gesetzliche Rentner ohne begünstigte Nebeneinkünfte erhalten keine Energiepreispauschale. Sofern sie mit einer Photovoltaik-Anlage aber gewerbliche Einkünfte versteuern, sind sie wiederum anspruchsberechtigt. Wer als Rentner seine Ruhegehaltsbezüge durch einen Nebenjob aufstockt, kann die Energiepreispauschale ebenfalls erhalten. Dies gilt auch für Rentner, die ein Arbeitsverhältnis mit einem Angehörigen eingehen. Ein Anspruch auf die Pauschale kann in diesen Fällen ebenfalls über die Einkommensteuererklärung 2022 geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Arbeitsverhältnis ernsthaft vereinbart und tatsächlich durchgeführt wird.

Hinweis: Allein aufgrund der ausgezahlten Energiepreispauschale besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022.

Arbeitnehmer, die ihre Energiepreispauschale nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt bekommen, weil sie beispielsweise im September 2022 nicht mehr beschäftigt waren, können den Anspruch auf die Pauschale ebenfalls über die Einkommensteuererklärung erlangen. Ein gesonderter Antrag ist dafür nicht erforderlich. Das Finanzamt prüft anhand der Angaben in der Steuererklärung, ob der Arbeitnehmer anspruchsberechtigt ist und setzt die Pauschale dann mit dem Steuerbescheid fest.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2022)

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Steuerbonus gilt auch für ambulante Pflege und Betreuung eines Dritten

Privathaushalte können haushaltsnahe Dienstleistungen über zwei Höchstbeträge in der Einkommensteuererklärung abziehen:

Privathaushalte können haushaltsnahe Dienstleistungen über zwei Höchstbeträge in der Einkommensteuererklärung abziehen:

  • Minijobs: Werden die Dienstleistungen von einem Minijobber erbracht (beispielsweise von einer Putzhilfe, die im Privathaushalt einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht), können 20 % der Lohnkosten, maximal 510 EUR pro Jahr, von der Einkommensteuer abgezogen werden.
  • Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen und externe Dienstleistungen: Werden die haushaltsnahen Dienstleistungen im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ("auf Lohnsteuerkarte") oder durch externe Firmen im Privathaushalt erbracht, lassen sich die anfallenden Lohnkosten mit 20 %, maximal 4.000 EUR pro Jahr, abziehen.

Der letztgenannte Höchstbetrag gilt auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerbürger wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun konkretisiert, dass zu den abziehbaren Pflege- und Betreuungsleistungen insbesondere unmittelbare Pflegemaßnahmen am Menschen (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) gehören. Erfasst werden nach dem Urteil auch Leistungen zur hauswirtschaftlichen Versorgung, darunter Einkaufen, Kochen und das Reinigen der Wohnung.

Der Steuerbonus für Pflege- und Betreuungsleistungen lässt sich nach Auffassung des Gerichts auch von Steuerzahlern in Anspruch nehmen, die Aufwendungen für die ambulante Pflege und Betreuung einer dritten Person (im Urteilsfall: der Mutter) tragen. Dies ist nach Gerichtsmeinung sogar dann zulässig, wenn die Pflege- und Betreuungsleistungen nicht im eigenen Haushalt des Steuerzahlers, sondern im Haushalt der gepflegten Person erbracht werden.

Hinweis: Der BFH stellte klar, dass die Finanzämter für den Abzug von ambulant erbrachten Pflege- und Betreuungsleistungen nicht voraussetzen dürfen, dass eine Rechnung ausgestellt worden und die Zahlung unbar erfolgt ist. Diese Voraussetzungen betreffen nach Gerichtsmeinung lediglich allgemeine haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, jedoch nicht Pflege- und Betreuungsleistungen.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2022)

Gewerblicher Grundstückshandel

Dauert ein Gerichtsverfahren unangemessen lang, kann die Klägerseite eine Entschädigungszahlung wegen überlanger Verfahrensdauer nach dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) geltend machen. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist die Verfahrensdauer bei finanzgerichtlichen Klageverfahren mit typischem "Streitstoff" allerdings noch angemessen, wenn das Finanzgericht gut zwei Jahre nach dem Klageeingang damit beginnt, das Verfahren einer Entscheidung zuzuführen - und seine Aktivitäten dabei nicht mehr nennenswert unterbricht.  Der Zweijahreszeitraum ist keine feste Fristsetzung, die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und der Bedeutung des Verfahrens sowie dem Verhalten der Beteiligten.

Gewerblicher Grundstückshandel

In unserer laufenden Beratungspraxis begleiten wir eine vermögensverwaltende KG mit umfangreichem Grundstücksbesitz. Die Kommanditisten sind zusätzlich an vielen Bauträgergesellschaften beteiligt und damit originär gem. § 15 EStG gewerblich tätig. Die KG-Anteile der Kommanditisten sollen nun veräußert werden.

Es stellte sich folgende Rechtsfrage:

Führt die Veräußerung von Anteilen an der vermögensverwaltenden KG bei Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels auf Ebene der Gesellschafter der KG immer zu gewerblichen Einkünften, weil die Objekte unabhängig von ihrer Haltedauer dem Umfang eines gewerblichen Grundstückshandels zuzurechnen sind, oder kommt es – wie bei Einzelunternehmern, die einen gewerblichen Grundstückshandel betreiben, auf die Haltedauer an?

Die Veräußerung von Anteilen an der vermögensverwaltenden KG führt u.E. nicht generell zu steuerbaren gewerblichen Einkünften, sondern nur insoweit, wie die im Gesamthandsvermögen der KG befindlichen Grundstücke innerhalb von 10 Jahren seit Anschaffung, Herstellung oder Sanierung (mittelbar) durch Veräußerung des KG-Anteils (mit) veräußert werden.

Um Rechtssicherheit zu erlangen, haben wir in Zusammenarbeit mit Herrn Prof. Dr. Alexander Kratzsch vom Beratungswerk Steuern + Recht, Wiesbaden gem. § 89 Abs. 2 AO einen Antrag auf verbindliche Auskunft bei der zuständigen Finanzverwaltung gestellt.

Das Ergebnis der verbindlichen Auskunft:

Die Finanzverwaltung bejahte unsere Rechtsauffassung und teilte mit, dass die Veräußerung von Anteilen an einer vermögensverwaltenden KG bei Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels auf Ebene des Gesellschafters der KG nur insoweit zu steuerbaren gewerblichen Einkünften führt, wie die im Gesamthandsvermögen der KG befindlichen Grundstücke innerhalb von 10 Jahren seit Anschaffung, Herstellung oder Sanierung (mittelbar) durch Veräußerung des KG-Anteils (mit) veräußert werden oder soweit die Objekte von vornherein zur Veräußerung bestimmt waren oder zumindest eine Veräußerung bei sich bietender Gelegenheit in Betracht gezogen wurde. (Auszug aus der Verbindlichen Auskunft der zuständigen Finanzverwaltung)

Wir bedanken uns bei Herrn Prof. Dr. Alexander Kratzsch und dem gesamten Beratungswerk für die tolle Zusammenarbeit, welche uns neben dem positiven Ergebnis der verbindlichen Auskunft auch fachlich sehr viel Input gegeben hat.

 

Überlange Verfahrensdauer: Kein Entschädigungsanspruch wegen Corona-Verzögerungen

Dauert ein Gerichtsverfahren unangemessen lang, kann die Klägerseite eine Entschädigungszahlung wegen überlanger Verfahrensdauer nach dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) geltend machen. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist die Verfahrensdauer bei finanzgerichtlichen Klageverfahren mit typischem "Streitstoff" allerdings noch angemessen, wenn das Finanzgericht gut zwei Jahre nach dem Klageeingang damit beginnt, das Verfahren einer Entscheidung zuzuführen - und seine Aktivitäten dabei nicht mehr nennenswert unterbricht.  Der Zweijahreszeitraum ist keine feste Fristsetzung, die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und der Bedeutung des Verfahrens sowie dem Verhalten der Beteiligten.

Dauert ein Gerichtsverfahren unangemessen lang, kann die Klägerseite eine Entschädigungszahlung wegen überlanger Verfahrensdauer nach dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) geltend machen. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist die Verfahrensdauer bei finanzgerichtlichen Klageverfahren mit typischem "Streitstoff" allerdings noch angemessen, wenn das Finanzgericht gut zwei Jahre nach dem Klageeingang damit beginnt, das Verfahren einer Entscheidung zuzuführen - und seine Aktivitäten dabei nicht mehr nennenswert unterbricht.  Der Zweijahreszeitraum ist keine feste Fristsetzung, die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und der Bedeutung des Verfahrens sowie dem Verhalten der Beteiligten.

Hinweis: Das GVG sieht pro Jahr der Verzögerung einen Entschädigungssatz von 1.200 EUR (100 EUR pro Verzögerungsmonat) vor.

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden, dass eine durch die Corona-Pandemie eingetretene Verzögerung im Sitzungsbetrieb eines Finanzgerichts nicht zur Unangemessenheit der Verfahrensdauer führt, so dass keine Entschädigung gezahlt werden muss.

Im zugrundeliegenden Fall hatte der Kläger zwei Jahre nach Klageeingang eine Verzögerungsrüge wegen der Besorgnis erhoben, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen werde. Das Klageverfahren wurde acht Monate später - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit Zustellung des Urteils beendet. Die nachfolgend vom Kläger erhobene Klage auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer in Höhe von mindestens 600 EUR wies der BFH ab.

Die Bundesrichter erklärten, dass der Entschädigungsanspruch zwar verschuldensunabhängig sei, so dass es nicht auf ein pflichtwidriges Verhalten bzw. Verschulden der mit der Sache befassten Richter ankomme. Nach den Erwägungen des Gesetzgebers müssten aber die verfahrensverzögernden Umstände zumindest innerhalb des staatlichen Einflussbereichs liegen. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen, denn die mehrmonatige Verzögerung des Ausgangsverfahrens habe auf Einschränkungen des finanzgerichtlichen Sitzungsbetriebs ab März 2020 infolge der Corona-Pandemie beruht und der dagegen ergriffenen Schutzmaßnahmen. Es habe sich nicht um ein spezifisch die Justiz betreffendes Problem gehandelt, da andere öffentliche und private Einrichtungen und Betriebe ebenso betroffen gewesen seien. Die Corona-Pandemie sei - jedenfalls zu Beginn - als außergewöhnliches und in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland beispielloses Ereignis anzusehen, das weder in seinem Eintritt noch in seinen Wirkungen vorhersehbar gewesen sei.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 07/2022)

Airbnb-User aufgepasst: Vermietungsplattformen müssen Daten offenlegen

Auf Internetportalen wie Airbnb, Wimdu oder 9flats.com können Privatpersonen ihren Wohnraum zur (Unter-)Vermietung anbieten. Wer sich auf diese Weise etwas hinzuverdient, sollte wissen, dass er durch diese Vermietungsaktivitäten in aller Regel steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Vermieter sollten nicht davon ausgehen, dass sie mit ihren Vermietungsaktivitäten verborgen "unter dem Radar" der Finanzämter agieren können. Da private Zimmervermietungen über Onlineportale mittlerweile eine beachtliche Größenordnung erreicht haben, interessieren sich auch die Finanzbehörden verstärkt für die Geschäftsaktivitäten auf Vermietungsplattformen und richten Sammelauskunftsersuchen an die Plattformen, um an die Identitäten von Vermietern zu gelangen.

Auf Internetportalen wie Airbnb, Wimdu oder 9flats.com können Privatpersonen ihren Wohnraum zur (Unter-)Vermietung anbieten. Wer sich auf diese Weise etwas hinzuverdient, sollte wissen, dass er durch diese Vermietungsaktivitäten in aller Regel steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Vermieter sollten nicht davon ausgehen, dass sie mit ihren Vermietungsaktivitäten verborgen "unter dem Radar" der Finanzämter agieren können. Da private Zimmervermietungen über Onlineportale mittlerweile eine beachtliche Größenordnung erreicht haben, interessieren sich auch die Finanzbehörden verstärkt für die Geschäftsaktivitäten auf Vermietungsplattformen und richten Sammelauskunftsersuchen an die Plattformen, um an die Identitäten von Vermietern zu gelangen.

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat nun in einem neuen Urteil entschieden, dass es nicht dem Europarecht widerspricht, wenn elektronische Vermittlungsplattformen durch regionale Rechtsvorschriften dazu verpflichtet werden, der Steuerverwaltung Auskünfte über Vermietungsaktivitäten zu übermitteln. Zugrunde lag der Entscheidung der Fall der Firma Airbnb Ireland, die durch die belgische Region "Brüssel Hauptstadt" aufgefordert worden war, der Belgischen Steuerverwaltung entsprechende Angaben zu übermitteln. Der EuGH teilte die Einwände von Airbnb gegen diese Anordnung nicht. Insbesondere sahen die Europarichter keinen Verstoß gegen den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs und keine Diskriminierung gegenüber den Vermittlungsplattformen.

Hinweis: Auch das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit einem Beschluss im Jahr 2021 gezeigt, dass private Vermieter die Anonymität des Internets nicht überschätzen sollten. In dem Fall musste eine Vermietungsplattform gegenüber der Stadt Köln die Daten von registrierten privaten Vermietern im Stadtgebiet offenlegen.

Wer seinen Wohnraum bisher möglicherweise steuerunehrlich vermietet hat, sollte also schnellstmöglich für Transparenz sorgen. Um gegenüber dem Fiskus reinen Tisch zu machen, empfiehlt es sich häufig, eine strafbefreiende Selbstanzeige einzureichen. Falls Sie diese Option erwägen: Sie sollten vorab unbedingt Rücksprache mit Ihrem steuerlichen Berater halten.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2022)

Allergien: Wann Medikamente und Therapien steuerlich abziehbar sind

Schon in den ersten Frühlingstagen leiden viele Pollenallergiker: Eine laufende Nase, Niesanfälle, Müdigkeit und sogar Atemnot setzen ein und sorgen alljährlich dafür, dass sie sich nicht länger sorglos in der freien Natur bewegen können.

Schon in den ersten Frühlingstagen leiden viele Pollenallergiker: Eine laufende Nase, Niesanfälle, Müdigkeit und sogar Atemnot setzen ein und sorgen alljährlich dafür, dass sie sich nicht länger sorglos in der freien Natur bewegen können.

Wer an Heuschnupfen leidet, sollte wissen, dass er die Kosten für Medikamente und Therapien unter gewissen Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen in seiner Einkommensteuererklärung absetzen kann. Die Kosten für Medikamente werden anerkannt, wenn dem Finanzamt die entsprechende Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers vorgelegt wird - dies gilt auch für frei verkäufliche Medikamente. Bei chronischen Krankheiten, zu denen auch Allergien zählen, reicht ein einmaliges ärztliches Attest aus. Es muss also nicht vor jedem Kauf in der Apotheke erneut ein Rezept eingeholt werden. Bei rezeptpflichtigen Medikamenten, wie beispielsweise Kortison-Sprays, können die Rezeptgebühren ebenfalls steuerlich berücksichtigt werden.

Auch schulmedizinische oder alternative Therapien wie Desensibilisierungen, Akupunktur oder Bioresonanztherapien können regelmäßig als Krankheitskosten abgesetzt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Kosten werden selbst getragen und nicht von der Krankenkasse oder einer Zusatzversicherung ersetzt. Mögliche Erstattungen sind unabhängig vom Erstattungszeitpunkt bei der Steuererklärung immer abzuziehen.
  • Die Behandlung erfolgt durch einen Therapeuten, der den staatlich anerkannten Heilberufen angehört. Ein aufgesuchter Heilpraktiker muss also amtlich zugelassen sein.
  • Vor Beginn der Therapie muss ein Attest vorliegen, das die Notwendigkeit der Therapie bestätigt. Für schulmedizinische und wissenschaftlich anerkannte Behandlungen reicht ein normales ärztliches Attest aus. Handelt es sich um wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden, ist ein amtsärztliches Attest oder eine Bescheinigung des medizinischen Dienstes der Krankenkassen erforderlich.

Sind all diese Punkte erfüllt, sollten auch die Fahrtkosten nicht vergessen werden, denn auch Kosten für unumgängliche Fahrten zum Arzt oder zum Krankenhaus sind abziehbar. Bei der Nutzung eines Pkw erkennt das Finanzamt die Kosten an, die für öffentliche Verkehrsmittel entstehen würden. Macht der Steuerzahler glaubhaft, dass er keine zumutbare öffentliche Verkehrsverbindung nutzen konnte, ist ein Kostenabzug von 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer erlaubt.

Hinweis: Zu beachten ist, dass sich Krankheitskosten nur dann steuermindernd auswirken, wenn sie die zumutbare Belastung übersteigen. Dieser Eigenanteil liegt zwischen 1 % und 7 % der jährlichen Einkünfte und hängt von der Einkommenshöhe, dem Familienstand und der Kinderanzahl ab. Eine alleinstehende Person mit 40.000 EUR Jahreseinkommen muss beispielsweise Krankheitskosten bis ca. 2.246 EUR pro Jahr selbst tragen, nur darüber hinausgehende außergewöhnliche Belastungen wirken sich steuermindernd aus. Allein die aufgrund von Heuschnupfen anfallenden Krankheitskosten werden die Schwelle der zumutbaren Belastung daher häufig nicht erreichen. Es müssen also noch weitere Krankheitskosten hinzukommen, um eine steuermindernde Wirkung zu erzielen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2022)

Außergewöhnliche Belastungen: Unterhalt an geduldete Angehörige ist nicht absetzbar

Wer seinen ausländischen Angehörigen die Einreise nach Deutschland ermöglich will, kann sich nach dem deutschen Aufenthaltsgesetz gegenüber der Ausländerbehörde verpflichten, hierzulande für den Lebensunterhalt der Angehörigen aufzukommen. Entsprechende Unterhaltszahlungen sind nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) jedoch nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn die unterstützten Angehörigen in Deutschland lediglich geduldet und nicht unterhaltsberechtigt sind.

Wer seinen ausländischen Angehörigen die Einreise nach Deutschland ermöglich will, kann sich nach dem deutschen Aufenthaltsgesetz gegenüber der Ausländerbehörde verpflichten, hierzulande für den Lebensunterhalt der Angehörigen aufzukommen. Entsprechende Unterhaltszahlungen sind nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) jedoch nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn die unterstützten Angehörigen in Deutschland lediglich geduldet und nicht unterhaltsberechtigt sind.

Im zugrundeliegenden Fall hatten in Deutschland lebende Eheleute 2014 eine entsprechende Verpflichtungserklärung abgegeben, damit die Schwester der Ehefrau samt Schwager und Nichte aus der Ukraine nach Deutschland einreisen durfte (mit einem Schengen-Visum). Später erhielten sie den Aufenthaltsstatus "Aussetzung der Abschiebung", was eine Duldung bedeutete. Die anfallenden Unterhaltsleistungen in Höhe von 15.827 EUR machten die Eheleute als außergewöhnliche Belastung in ihrer Einkommensteuererklärung geltend.

Der BFH lehnte einen steuerlichen Abzug ab und verwies darauf, dass Unterhaltszahlungen nach dem Einkommensteuergesetz nur absetzbar seien, wenn sie an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen flössen, also Verwandte in gerader Linie wie Kinder, Enkel und Eltern. Ein solches Verwandtschaftsverhältnis lag im zugrundeliegenden Fall nicht vor. Eine gesetzliche Unterhaltsberechtigung ließ sich auch nicht aus der abgegebenen Verpflichtungserklärung ableiten, denn durch diese wurde lediglich ein öffentlich-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch der Ausländerbehörde begründet und kein Anspruch des Ausländers gegenüber "seinem" Verpflichteten.

Hinweis: Nach einer Weisung der Finanzverwaltung können Unterhaltszahlungen zwar auch bei Abgabe einer Verpflichtungserklärung - wie im Urteilsfall - abgesetzt werden, hierfür wird aber vorausgesetzt, dass die unterstützten Personen in Deutschland eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis haben. Dies war vorliegend aber nicht der Fall.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2022)

Bauträgerfälle: Aufrechnung durch das Finanzamt zweifelhaft

Das Finanzgericht Münster (FG) hat mit sechs Beschlüssen im Rahmen von Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung zur Aufrechnung in Bauträgerfällen entschieden. Es bestehen danach ernstliche Zweifel an der Wirksamkeit von Aufrechnungen des Finanzamts mit im abgetretenen Werklohnforderungen gegen Umsatzsteuererstattungsansprüche.

Das Finanzgericht Münster (FG) hat mit sechs Beschlüssen im Rahmen von Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung zur Aufrechnung in Bauträgerfällen entschieden. Es bestehen danach ernstliche Zweifel an der Wirksamkeit von Aufrechnungen des Finanzamts mit im abgetretenen Werklohnforderungen gegen Umsatzsteuererstattungsansprüche.

In dem hier bepsprochenen Streitfall ging es um eine Bauträgerin, die Bauleistungen von Subunternehmen erhielt. Sie behielt die auf diese Leistungen entfallende Umsatzsteuer ein und führte sie an das Finanzamt ab, da sie ursprünglich die Auffassung vertrat, Steuerschuldnerin nach dem Reverse-Charge-Verfahren zu sein. Später beantragte sie die Erstattung der zu Unrecht abgeführten Umsatzsteuer und berief sich dabei auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2013. Die Umsatzsteuerfestsetzung wurde daraufhin herabgesetzt.

Der Erstattungsbetrag wurde allerdings nicht ausbezahlt. Vielmehr ließ sich das Finanzamt in Höhe der Umsatzsteuerbeträge Werklohnnachforderungen von den Subunternehmen abtreten und rechnete hiermit auf. Gegen die vom Finanzamt erlassenen Abrechnungsbescheide legte die Bauträgerin Einsprüche ein. Sie führte aus, dass die Forderungen wegen fehlender Gegenseitigkeit nicht aufrechenbar seien, berief sich auf Verjährung und machte ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Zudem beantragte sie die Aussetzung der Vollziehung. Das Finanzamt lehnte dies ab, so dass die Bauträgerin gerichtliche Aussetzungsanträge stellte.

Das FG hat dargelegt, dass ernstliche Zweifel an der Wirksamkeit der erklärten Aufrechnungen bestehen. Ob Finanzgerichte generell über den Bestand und die Durchsetzbarkeit zivilrechtlicher Forderungen, mit denen das Finanzamt aufgerechnet hat, selbst entscheiden dürfen oder ob vorab eine zivilgerichtliche Entscheidung eingeholt werden muss, ist derzeit rechtlich noch nicht geklärt. Eine Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung sei gemäß BFH-Rechtsprechung nur möglich, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sei. Das war im Streitfall nicht gegeben, da die Bauträgerin die Durchsetzbarkeit der Werklohnforderungen in Frage stellte. Der gerichtliche Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sei daher geboten. Das FG hat jedoch die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese darf die Bauträgerin auch durch Abtretung ihres Umsatzsteuererstattungsanspruchs erbringen.

Hinweis: Die Bauträgerin hat Beschwerde gegen die Beschlüsse eingelegt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 07/2022)