Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Januar 2025

10.01. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.01.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Dezember 2024]

Steuertermine Februar 2025

10.02. Umsatzsteuer
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung*
Lohnsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.**
17.02. Gewerbesteuer***
Grundsteuer***

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.02. bzw. 20.02.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei Fristverlängerung 1/11 USt 23 vorauszahlen; ** bei monatlicher Abführung für Januar 2025; *** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Vermieter aufgepasst: Schon ab 2023 gelten verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten

Wer Wohnraum vermietet, ist in der Regel an einer möglichst hohen Abschreibung seines Mietobjekts interessiert, um seine steuerpflichtigen Mieteinkünfte zu mindern. Ab 2023 wurden die Abschreibungsmöglichkeiten für Vermietungsobjekte verbessert. Seither gilt:

Wer Wohnraum vermietet, ist in der Regel an einer möglichst hohen Abschreibung seines Mietobjekts interessiert, um seine steuerpflichtigen Mieteinkünfte zu mindern. Ab 2023 wurden die Abschreibungsmöglichkeiten für Vermietungsobjekte verbessert. Seither gilt:

  • Neue lineare Abschreibung: Immobilien des Privatvermögens, die nach dem 31.12.2022 fertiggestellt und zu Wohnzwecken vermietet werden, dürfen mit jährlich 3 % abgeschrieben werden. Für ältere Immobilien gilt nach wie vor ein Abschreibungssatz von 2 % bzw. 2,5 % pro Jahr. Die erhöhte Abschreibung von 3 % führt dazu, dass Mietobjekte nun schon innerhalb von 33 Jahren abgeschrieben werden können (statt bislang über 50 bzw. 40 Jahre).
  • Wieder eingeführte Sonderabschreibung: Bereits im Jahr 2019 hatte der Gesetzgeber eine Sonderabschreibung zum Neubau von Mietwohnungen von bis zu 5 % pro Jahr eingeführt, die für die ersten vier Jahre ab Fertigstellung neben der regulären Abschreibung in Anspruch genommen werden konnte. Diese Förderung war 2021 ausgelaufen. Nun hat der Gesetzgeber diese Sonderabschreibung wieder eingeführt und an die Einhaltung bestimmter Gebäudeeffizienzvorgaben gekoppelt. Die neuen Förderregelungen gelten nun für Baumaßnahmen, bei denen der Bauantrag in den Jahren 2023 bis 2026 gestellt oder eine Bauanzeige in diesem Zeitraum getätigt wurde. Wie bei der Vorgängerregelung darf in den ersten vier Jahren neben der regulären Abschreibung eine Sonderabschreibung von 5 % pro Jahr abgezogen werden. Die neu errichtete Wohnung muss dafür aber in einem Gebäude liegen, das die Kriterien für ein "Effizienzhaus 40" mit Nachhaltigkeitsklasse/Effizienzgebäude-Stufe 40 erfüllt, und dies muss durch das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG) nachgewiesen werden. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten dürfen zudem 4.800 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen. In der früheren Regelung lag diese Baukostenobergrenze noch bei 3.000 EUR. Als Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung darf maximal ein Betrag von 2.500 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche angesetzt werden (früher 2.000 EUR).
Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

Balkonkraftwerke: So bleiben die Einnahmen steuerfrei

Die sog. Mini-Photovoltaikanlagen sind momentan in aller Munde. Selbst die kleinsten Dachflächen und Balkonverkleidungen werden mit Solarmodulen ausstaffiert, um einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten und die eigene Stromrechnung zu senken. Zur steuerlichen Behandlung dieser sogenannten Balkonkraftwerke gilt das Folgende.

Die sog. Mini-Photovoltaikanlagen sind momentan in aller Munde. Selbst die kleinsten Dachflächen und Balkonverkleidungen werden mit Solarmodulen ausstaffiert, um einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten und die eigene Stromrechnung zu senken. Zur steuerlichen Behandlung dieser sogenannten Balkonkraftwerke gilt das Folgende.

Sämtliche Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 30 kWp sind bereits rückwirkend ab dem 01.01.2022 einkommensteuerbefreit. Photovoltaikanlagen werden demnach unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms von der Steuerpflicht befreit. Sowohl der geldwerte Vorteil der Eigenversorgung als auch die Einnahmen aus der Einspeisevergütung müssen nicht mehr in der Jahressteuererklärung angegeben werden. Die Ermittlung des Gewinns entfällt und die Anlage EÜR zur Einkommensteuererklärung muss nicht mehr ausgefüllt werden.

Im Gegenzug können aber auch keine Aufwendungen für eine Photovoltaikanlage mehr geltend gemacht werden. Die Steuerbefreiung gilt auch für den Betrieb von mehreren Anlagen von je 30 kWp bis zu einer summierten Gesamtleistung von 100 kWp. Die Anlagen müssen sich auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z.B. Garagen oder Carports) befinden. Wer eine Photovoltaikanlage im Mehrfamilienhaus oder in gemischt genutzten Gebäuden betreibt, profitiert ebenfalls von dieser steuerlichen Vereinfachung. In Gebäuden, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden, bleiben pro Wohn- und Gewerbeeinheit 15 kWp steuerfrei. Das ist ein Vorteil für Vermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften und Genossenschaften. Beim Betrieb mehrerer Anlagen gilt auch hier eine Gesamthöchstgrenze von 100 kWp.

Für die steuerliche Beurteilung der Größe einer Photovoltaikanlage ist die Bruttoleistung in kWp maßgeblich, so wie sie im sogenannten Marktstammdatenregister vermerkt ist. In diesem Register der Bundesnetzagentur sind verpflichtend alle Photovoltaikanlagen eingetragen. Ob der Betreiber der Anlage gleichzeitig der Eigentümer des Gebäudes ist, spielt keine Rolle, so dass auch Mieter profitieren.

Hinweis: Bei der Lieferung und der Installation von Solarmodulen fällt mittlerweile keine Umsatzsteuer mehr an (Steuersatz von 0 %). Dies gilt nicht nur für die Module, sondern auch für die Komponenten wie Wechselrichter, Dachhalterungen, Solarkabel und Stromspeicher.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

Unwetterschäden: Welche Kosten sich steuerlich absetzen lassen

Unwetter mit Starkregen, Hagel und orkanartigen Stürmen verursachen in Deutschland regelmäßig hohe Schäden an Gebäuden, Fahrzeugen und in der Landwirtschaft. Betroffene Bürger müssen häufig große Summen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Gebäudereparaturen aufwenden. Ein kleiner Trost: Kosten infolge von Unwetterschäden lassen sich als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung absetzen, sofern sie nicht von einer Versicherung übernommen werden.

Unwetter mit Starkregen, Hagel und orkanartigen Stürmen verursachen in Deutschland regelmäßig hohe Schäden an Gebäuden, Fahrzeugen und in der Landwirtschaft. Betroffene Bürger müssen häufig große Summen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Gebäudereparaturen aufwenden. Ein kleiner Trost: Kosten infolge von Unwetterschäden lassen sich als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung absetzen, sofern sie nicht von einer Versicherung übernommen werden.

Damit das Finanzamt mitspielt, müssen die Aufwendungen aber notwendig und existenziell sein und sich in einem angemessenen Rahmen bewegen. Abgesetzt werden können unter anderem die selbstgetragenen Kosten für Sachverständige, Aufräumarbeiten, die Reparatur von Wohngebäuden sowie die Anschaffung von neuen Möbeln, Hausrat und Kleidung. Aufwendungen für Vermögensgegenstände wie Schmuck oder teure Kunst werden vom Fiskus aber nicht berücksichtigt. Zu beachten ist zudem, dass das Finanzamt von den außergewöhnlichen Belastungen einen Selbstbehalt (zumutbare Belastung) abzieht, dessen Höhe von Einkommen, Familienstand und Kinderzahl abhängt. Damit Kosten infolge von Unwetterschäden steuerlich anerkannt werden, sollte mit der Reparatur zudem innerhalb von drei Jahren nach dem Schadenszeitpunkt begonnen werden.

Sofern Hochwasserschäden an Mietobjekten auftreten, kann der Vermieter die selbstgetragenen Reparaturkosten am Gebäude als Werbungskosten bei seinen Vermietungseinkünften abziehen. Der Vorteil ist, dass das Finanzamt von diesen Kosten - anders als von außergewöhnlichen Belastungen - keine zumutbare Belastung in Abzug bringt. Bei größeren Unwetterereignissen werden von den Finanzverwaltungen der Bundesländer häufig steuerliche Hilfspakete geschnürt, so dass betroffene Steuerzahler dann diverse Erleichterungen wie Steuerstundungen beanspruchen können.

Hinweis: Sofern Handwerkerlöhne für Reparaturmaßnahmen nicht als außergewöhnliche Belastungen oder Werbungskosten abziehbar sind oder aufgrund der zumutbaren Belastung steuerlich unberücksichtigt bleiben, lässt sich für diese Kosten zumindest der Steuerbonus für Handwerkerleistungen beanspruchen. Das Finanzamt zieht dann 20 % der Lohnkosten direkt von der tariflichen Einkommensteuer ab. Die Steuer kann so um bis zu 1.200 EUR pro Jahr gemindert werden. Für diesen Kostenabzug ist es wichtig, dass die Rechnung aufbewahrt und der Rechnungsbetrag unbar (z.B. per Überweisung) gezahlt wird.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

Grünes Licht: EuGH entscheidet zur Differenzbesteuerung für Gebrauchtwagen

In einem belgischen Vorabentscheidungsersuchen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zur Anwendung der Differenzbesteuerung beim Verkauf von Gebrauchtgegenständen entschieden. Demnach können endgültig stillgelegte Kfz, die "zum Ausschlachten" verkauft werden sollen, ohne dass die verwertbaren Teile aus den Fahrzeugen entnommen wurden, Gebrauchtgegenstände darstellen. Voraussetzung ist, dass sie noch Bestandteile enthalten, die die Funktionen behalten haben, die sie im Neuzustand hatten - und wenn außerdem feststeht, dass die Fahrzeuge aufgrund einer solchen Wiederverwendung der Teile in ihrem Wirtschaftszyklus geblieben sind.

In einem belgischen Vorabentscheidungsersuchen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zur Anwendung der Differenzbesteuerung beim Verkauf von Gebrauchtgegenständen entschieden. Demnach können endgültig stillgelegte Kfz, die "zum Ausschlachten" verkauft werden sollen, ohne dass die verwertbaren Teile aus den Fahrzeugen entnommen wurden, Gebrauchtgegenstände darstellen. Voraussetzung ist, dass sie noch Bestandteile enthalten, die die Funktionen behalten haben, die sie im Neuzustand hatten - und wenn außerdem feststeht, dass die Fahrzeuge aufgrund einer solchen Wiederverwendung der Teile in ihrem Wirtschaftszyklus geblieben sind.

Im Besprechungsfall hatte ein belgischer Unternehmer Fahrzeuge mit Totalschaden von Versicherungsnehmen erworben und sie als Autowracks oder "zum Ausschlachten" an Dritte weiterverkauft. Die Rechnungen enthielten den Hinweis "zum Ausschlachten verkaufte Fahrzeuge". Die belgische Steuerbehörde versagte für diese Umsätze die Anwendung der Differenzbesteuerung. Dagegen wehrte sich der Unternehmer.

Der EuGH legt die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) dahin gehend aus, dass endgültig stillgelegte Fahrzeuge, die ein Unternehmen erworben hat und die zum Ausschlachten verkauft werden sollen, ohne dass die verwertbaren Teile aus den Fahrzeugen entnommen wurden, Gebrauchtgegenstände darstellen. Dabei ist zu beachten, dass sie zum einen noch Teile enthalten, die die Funktionen behalten haben, die sie im Neuzustand hatten. Zum anderen muss feststehen, dass diese Fahrzeuge aufgrund einer solchen Wiederverwendung der Teile in ihrem Wirtschaftszyklus geblieben sind.

Zudem stellte der EuGH fest, dass die Anwendung der Differenzbesteuerung nicht zwangsläufig eine Identität zwischen dem angekauften und dem verkauften Gegenstand voraussetzt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die von einem Wiederverkäufer erworbenen Fahrzeuge endgültig stillgelegt sind und daher nicht wiederverkauft werden können, um in ihrem derzeitigen Zustand oder nach Instandsetzung wiederverwendet zu werden. Für die Prüfung, ob ein Gebrauchtgegenstand vorliegt, sind nur die Bestandteile des Fahrzeugs zu berücksichtigen, die im Rahmen eines Wiederverkaufs durch den steuerpflichtigen Wiederverkäufer an andere Personen erneut verwendbar sind.

Hinweis: Für Gebrauchtgegenstände können Steuerpflichtige unter den in der MwStSystRL genannten Voraussetzungen von der Differenzbesteuerung Gebrauch machen. Steuerpflichtig ist die Handelsspanne des steuerpflichtigen Wiederverkäufers.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

Neue Meldepflichten für Finanzdienstleister: BZSt stellt Kommunikationshandbuch vor

Ab dem 01.01.2024 werden Banken und Zahlungsdienstleistern in der EU neue Aufzeichnungs- und Meldepflichten auferlegt. Ziel ist es, über ein zentrales elektronisches Zahlungsinformationssystem (Central Electronic System of Payment Information, CESOP) möglichen Umsatzsteuerbetrug bei grenzüberschreitenden Zahlungen aufzudecken. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat dazu den Entwurf eines Kommunikationshandbuchs mit allgemeinen Vorgaben zur Datenübermittlung sowie einen Entwurf der Datensatzbeschreibung für den amtlichen Datensatz veröffentlicht.

Ab dem 01.01.2024 werden Banken und Zahlungsdienstleistern in der EU neue Aufzeichnungs- und Meldepflichten auferlegt. Ziel ist es, über ein zentrales elektronisches Zahlungsinformationssystem (Central Electronic System of Payment Information, CESOP) möglichen Umsatzsteuerbetrug bei grenzüberschreitenden Zahlungen aufzudecken. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat dazu den Entwurf eines Kommunikationshandbuchs mit allgemeinen Vorgaben zur Datenübermittlung sowie einen Entwurf der Datensatzbeschreibung für den amtlichen Datensatz veröffentlicht.

Die Pflicht zur Aufzeichnung und Übermittlung von grenzüberschreitenden Zahlungen der Zahlungsdienstleister ist auf ein Legislativpaket zurückzuführen. Zahlungsdienstleister müssen danach Informationen über grenzüberschreitende Zahlungen aus den Mitgliedstaaten und über den Begünstigten dieser grenzüberschreitenden Zahlungen übermitteln. Zudem müssen Zahlungsdienstleister, die Zahlungsdienste in der EU anbieten, die Zahlungsempfänger bei grenzüberschreitenden Zahlungen überwachen und den Verwaltungen der Mitgliedstaaten Informationen über diejenigen übermitteln, die mehr als 25 grenzüberschreitende Zahlungen pro Quartal erhalten. Diese Informationen werden im CESOP zentralisiert und den Betrugsbekämpfungsexperten der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.

Hinweis: Weitere Einzelheiten sind auf der Homepage des BZSt (www.bzst.de) abrufbar.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

Umsatzsteuer in der Land- und Forstwirtschaft: Durchschnittssatzbesteuerung gilt nur für inländische Betriebe

Für Umsätze, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt werden, ist die Durchschnittssatzbesteuerung anwendbar, so dass der Land- bzw. Forstwirt feste Sätze für die Umsatz- und die Vorsteuer zugrunde legen kann. Da die Sätze regelmäßig gleich hoch sind, fällt bei der Durchschnittssatzbesteuerung in der Regel keine Umsatzsteuerzahllast für den Unternehmer an. Zwischen Land- und Forstwirten und Finanzämtern kommt es immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten um die Frage, ob diese vereinfachte Besteuerungsform anwendbar ist.

Für Umsätze, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt werden, ist die Durchschnittssatzbesteuerung anwendbar, so dass der Land- bzw. Forstwirt feste Sätze für die Umsatz- und die Vorsteuer zugrunde legen kann. Da die Sätze regelmäßig gleich hoch sind, fällt bei der Durchschnittssatzbesteuerung in der Regel keine Umsatzsteuerzahllast für den Unternehmer an. Zwischen Land- und Forstwirten und Finanzämtern kommt es immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten um die Frage, ob diese vereinfachte Besteuerungsform anwendbar ist.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Rechtsprechung zu dieser Thematik nun um einen weiteren Mosaikstein erweitert und entschieden, dass die Durchschnittssatzbesteuerung nicht für inländische Umsätze eines ausländischen Landwirts gilt. Geklagt hatte eine Landwirtin aus Österreich, die ihre selbst erzeugten Produkte aus einer Ziegenhaltung auf einem Wochenmarkt in Deutschland verkauft hatte. Vor dem deutschen Finanzamt machte sie erfolglos die Besteuerung nach dem Durchschnittssteuersatz geltend. Das Amt unterwarf die Umsätze hingegen der Regelbesteuerung (mit einem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %) und erklärte, dass die Besteuerung nach Durchschnittssätzen nur für im Inland belegene landwirtschaftliche Betriebe gilt.

Der BFH gab dem Finanzamt nun Recht. Zwar ergab sich die Beschränkung auf inländische Betriebe nicht aus dem Wortlaut des Umsatzsteuergesetzes, eine solche ließ sich aber aus EU-Recht ableiten. Nach der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie gilt als land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb einer, der in den einzelnen Mitgliedstaaten (unter weiteren Voraussetzungen) als solcher eingestuft wird. Dies sprach nach Auffassung des BFH für eine nationale Begriffsbestimmung.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

Emissionszertifikate: Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zur Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf die Übertragung von Emissionszertifikaten herausgegeben. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zur Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf die Übertragung von Emissionszertifikaten herausgegeben. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.

Mit Wirkung zum 01.01.2023 wurde durch das Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen § 13b Abs. 2 Nr. 6 Umsatzsteuergesetz (UStG) neu gefasst. Die bereits bestehende Vorschrift zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wurde auf die Übertragung von Emissionszertifikaten nach § 3 Nr. 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) ausgeweitet.

Bei nach dem 31.12.2022 ausgeführten Übertragungen von solchen Emissionszertifikaten an Unternehmer wird demnach der Leistungsempfänger Steuerschuldner. Die Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten ist eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG.

Das BMF legt in seinem aktuellen Schreiben folgende umfangreiche Anwendungsregelungen dar und erläutert diese anhand von Beispielen:

  • Schlussrechnung über nach dem 31.12.2022 erbrachte Leistungen bei Abschlagszahlungen vor dem 01.01.2023
  • Berichtigung einer vor dem 01.01.2023 erstellten Rechnung über Anzahlungen, wenn die Zahlung erst nach dem 31.12.2022 erfolgt
  • Abrechnungen nach dem 31.12.2022 über Leistungen, die vor dem 01.01.2023 erbracht worden sind
  • Berichtigung nach dem 31.12.2022 einer vor dem 01.01.2023 erstellten und bezahlten Rechnung über Anzahlungen
Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

Rückenwind für Bürokratieabbau: EU-Kommission stellt Entlastungspaket für KMU vor

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind eine treibende Kraft für den ökologischen und den digitalen Wandel in Europa. Die EU-Kommission will KMU entlasten und hat Vorschläge zum Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und für eine vereinfachte Mehrwertsteuer bei grenzüberschreitender Tätigkeit vorgestellt. Ziel ist es, den Zugang von KMU zu Finanzmitteln weiter zu vereinfachen, die Rahmenbedingungen für Unternehmen zu verbessern und KMU dabei zu unterstützen, weiter zu wachsen.

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind eine treibende Kraft für den ökologischen und den digitalen Wandel in Europa. Die EU-Kommission will KMU entlasten und hat Vorschläge zum Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und für eine vereinfachte Mehrwertsteuer bei grenzüberschreitender Tätigkeit vorgestellt. Ziel ist es, den Zugang von KMU zu Finanzmitteln weiter zu vereinfachen, die Rahmenbedingungen für Unternehmen zu verbessern und KMU dabei zu unterstützen, weiter zu wachsen.

Mit der neuen Verordnung über Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr soll die Praxis der Zahlungsverzögerung bekämpft werden. Nach Auffassung der EU-Kommission ist das eine unlautere Praxis, die den Cashflow von KMU beeinträchtigt und zudem die Wettbewerbs- und Widerstandsfähigkeit von Lieferketten schwächt. Es wird eine strengere Obergrenze für Zahlungen von 30 Tagen eingeführt. Zudem soll sichergestellt werden, dass die Zahlung der angefallenen Zinsen und Entschädigungsgebühren automatisch erfolgt. Um Unternehmen vor säumigen Zahlern zu schützen, werden außerdem neue Durchsetzungs- und Abhilfemaßnahmen eingeführt.

Die neue Richtlinie über eine vereinfachte Mehrwertsteuer ist für KMU bestimmt, die grenzüberschreitend tätig sind. Durch sie können KMU die Steuerbemessungsgrundlage ihrer Betriebsstätten in anderen Mitgliedstaaten nach den Vorschriften ihres Herkunftsmitgliedstaates berechnen. Wenn die meisten Mitgliedstaaten zugestimmt haben, sollen die neuen Vorschriften ab dem 01.01.2025 gelten.

Hinweis: Die EU-Kommission plant weitere, nichtlegislative Maßnahmen wie die Reduzierung der Berichterstattungspflichten und des Regelungsaufwands, einen einfacheren Zugang von KMU zu Finanzmitteln sowie die kontinuierliche Qualifizierung und Förderung der Arbeitskräfte in KMU durch weitere Unterstützung von Schulungsmaßnahmen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

Europa-Entscheidung: Verhältnismäßige Mehrwertsteuer-Bußgelder zulässig

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat über die Vereinbarkeit der in Belgien üblicherweise verhängten proportionalen Geldbußen mit den Grundsätzen des EU-Rechts entschieden. Der Fall betraf einen belgischen Unternehmer, der seit Juni 2013 keine turnusmäßigen Mehrwertsteuererklärungen mehr eingereicht und die geschuldete Mehrwertsteuer nicht entrichtet hatte.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat über die Vereinbarkeit der in Belgien üblicherweise verhängten proportionalen Geldbußen mit den Grundsätzen des EU-Rechts entschieden. Der Fall betraf einen belgischen Unternehmer, der seit Juni 2013 keine turnusmäßigen Mehrwertsteuererklärungen mehr eingereicht und die geschuldete Mehrwertsteuer nicht entrichtet hatte.

Daraufhin setzte die belgische Steuerbehörde die Steuer für die Jahre 2013 bis 2015 fest und erhob eine Geldbuße in Höhe von 20 % des Umsatzes. Dagegen wehrte sich der Unternehmer. Nach seiner Auffassung hätte die Steuerbehörde den tatsächlich an sie zu entrichtenden Mehrwertsteuerbetrag berücksichtigen müssen, also den Betrag nach Abzug der Vorsteuer. Er machte zudem geltend, dass die Erhebung der Geldbuße auf die abzugsfähige Mehrwertsteuer gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße.

Der EuGH urteilte, dass Sanktionen - in Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - nicht über das hinausgehen sollten, was erforderlich sei, um die Ziele der Steuererhebung und Betrugsbekämpfung zu erreichen. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit seien die Art und die Schwere des Verstoßes sowie das Verfahren zur Berechnung des Strafmaßes zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall lasse sich aufgrund der Art und der Schwere der vorgeworfenen Verstöße und angesichts dessen, dass Mehrwertsteuersanktionen wirksam und abschreckend sein müssten, nicht feststellen, dass die Geldbuße über das hinausgehe, was zur Sicherstellung der genauen Steuererhebung und zur Vermeidung von Steuerhinterziehungen erforderlich sei.

Der Grundsatz der Steuerneutralität verlange hingegen, dass der Vorsteuerabzug gewährt werde, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt seien. Das gelte selbst dann, wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt habe. Im Urteilsfall fehlten dem EuGH jedoch weitergehende Informationen dazu, wie sich die nationalen Rechtsvorschriften oder die Sanktionen in diesem Fall auf die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs auswirken. Der EuGH kommt zu dem Schluss, dass die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie sowie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der steuerlichen Neutralität einer solchen nationalen Regelung nicht entgegenstehen. Somit darf die Nichteinhaltung der Pflicht zur Anmeldung und Abführung der Mehrwertsteuer mit einer pauschalen Geldbuße in Höhe von 20 % der Mehrwertsteuer vor Abzug der Vorsteuer sanktioniert werden.

Hinweis: Trotz des EuGH-Urteils muss nun noch das zuständige belgische Gericht die Angemessenheit der verhängten Strafe bestätigen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)

Wenn Erben die Betriebsaufgabe erklären: Aufgabegewinn ist keine Nachlassverbindlichkeit

Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer dürfen Erben sogenannte Nachlassverbindlichkeiten abziehen, so dass sich ihr steuerpflichtiger Erwerb und somit ihre zu zahlende Erbschaftsteuer reduziert. Abziehbar sind nach dem Erbschaftsteuergesetz unter anderem die vom Erblasser herrührenden (nichtbetrieblichen) Schulden. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung fallen hierunter auch die Einkommensteuerschulden des Erblassers, die auf sein Todesjahr entfallen. Diese Schulden wurden noch von ihm "erarbeitet", denn er selbst hat die Steuer noch zu Lebzeiten in eigener Person ausgelöst - auch für den Fall, dass sie erst zum Ablauf des Jahres und somit nach dem Tod entsteht.

Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer dürfen Erben sogenannte Nachlassverbindlichkeiten abziehen, so dass sich ihr steuerpflichtiger Erwerb und somit ihre zu zahlende Erbschaftsteuer reduziert. Abziehbar sind nach dem Erbschaftsteuergesetz unter anderem die vom Erblasser herrührenden (nichtbetrieblichen) Schulden. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung fallen hierunter auch die Einkommensteuerschulden des Erblassers, die auf sein Todesjahr entfallen. Diese Schulden wurden noch von ihm "erarbeitet", denn er selbst hat die Steuer noch zu Lebzeiten in eigener Person ausgelöst - auch für den Fall, dass sie erst zum Ablauf des Jahres und somit nach dem Tod entsteht.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass Steuerschulden infolge einer rückwirkend von den Erben erklärten Betriebsaufgabe nicht als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden dürfen. Im zugrunde liegenden Fall hatten sechs Erben einen verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geerbt und beim Finanzamt rückwirkend dessen Aufgabe erklärt (auf einen Zeitpunkt vor dem Tod des Erblassers). Hierdurch entstand ein steuerpflichtiger Aufgabegewinn, der im Todesjahr zu einer erhöhten Einkommensteuer führte. Die Erben wollten diese Steuerlast bereicherungsmindernd bei der Erbschaftsteuer abziehen und erklärten, dass die Schulden schließlich vom Erblasser "herrührten".

Der BFH lehnte jedoch ab und erklärte, dass Einkommensteuerschulden aus dem Todesjahr des Erblassers zwar als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden dürfen, diese Regelung jedoch nicht gilt, wenn die Steuer aus einer von den Erben erklärten Betriebsaufgabe resultiert. In diesem Fall entsteht der Aufgabegewinn erst durch die Erklärung der Erben. Und erst diese Erklärung ist die entscheidende Ursache für die rückwirkende Betriebsaufgabe und die Steuerentstehung. Die Steuer auf den Aufgabegewinn rührt somit nicht vom Erblasser her und ist im Ergebnis daher nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehbar.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 12/2023)