Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine April 2025

10.04. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 14.04.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für März 2025]

Steuertermine Mai 2025

12.05. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
15.05. Gewerbesteuer**
Grundsteuer**

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.05. bzw. 19.05.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für April 2025; ** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Rentenbesteuerung: Letztes Jahr waren 68 % der Leistungen steuerpflichtig

Rund 22,1 Millionen Personen in Deutschland bezogen im Jahr 2023 Leistungen aus einer gesetzlichen, privaten oder betrieblichen Rente. Insgesamt wurden Renten in Höhe von 381 Mrd. EUR ausgezahlt. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, ist die Zahl der Rentenempfänger damit gegenüber dem Vorjahr um 0,6 % bzw. 121.000 Personen gestiegen. Die Höhe der gezahlten Renten stieg im gleichen Zeitraum um 4,9 % oder 17,7 Mrd. EUR. Rund 68 % der Rentenleistungen im Jahr 2023 zählten zu den steuerpflichtigen Einkünften (260,5 Mrd. EUR). Seit 2015 stieg der durchschnittliche Besteuerungsanteil damit um 13 Prozentpunkte.

Rund 22,1 Millionen Personen in Deutschland bezogen im Jahr 2023 Leistungen aus einer gesetzlichen, privaten oder betrieblichen Rente. Insgesamt wurden Renten in Höhe von 381 Mrd. EUR ausgezahlt. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, ist die Zahl der Rentenempfänger damit gegenüber dem Vorjahr um 0,6 % bzw. 121.000 Personen gestiegen. Die Höhe der gezahlten Renten stieg im gleichen Zeitraum um 4,9 % oder 17,7 Mrd. EUR. Rund 68 % der Rentenleistungen im Jahr 2023 zählten zu den steuerpflichtigen Einkünften (260,5 Mrd. EUR). Seit 2015 stieg der durchschnittliche Besteuerungsanteil damit um 13 Prozentpunkte.

Die Ursache für den Anstieg des Besteuerungsanteils ist die Neuregelung der Besteuerung von Alterseinkünften im Alterseinkünftegesetz von 2005. Kernelement dieser Regelung ist der Übergang von einer vorgelagerten zu einer nachgelagerten Besteuerung der gesetzlichen Rente. Demnach werden die Rentenbeiträge in der Ansparphase schrittweise steuerfrei gestellt und erst die Leistungen in der Auszahlungsphase steuerlich belastet. Mit Inkrafttreten des Wachstumschancengesetzes vom 27.03.2024 wurde die bislang bis 2040 vorgesehene Übergangsphase bis zum Jahr 2058 verlängert.

Welcher Anteil der Renteneinkünfte steuerpflichtig ist, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns: Je später der Rentenbeginn, desto höher ist der besteuerte Anteil der Renteneinkünfte. Außerdem steigt der Besteuerungsanteil durch Rentenerhöhungen, da diese komplett steuerpflichtig sind.

Bei vielen Rentnern liegt der steuerpflichtige Teil ihrer Renten nach Abzügen unterhalb des Grundfreibetrags, so dass viele Renten steuerfrei bleiben, wenn keine weiteren Einkünfte vorliegen. Wie viele Rentner für das Jahr 2023 tatsächlich Einkommensteuer zahlen, ist aufgrund der langen Fristen zur Steuerveranlagung noch nicht bekannt. Aktuellste Informationen zur Rentenbesteuerung liegen für das Jahr 2020 vor. Damals mussten rund 40 % bzw. 8,7 Millionen der insgesamt 21,8 Millionen Rentenempfänger Einkommensteuer auf ihre (gesetzlichen, privaten oder betrieblichen) Renteneinkünfte zahlen. Im Vergleich zu 2019 war der Anteil um 2,7 Prozentpunkte bzw. 636.000 Personen gestiegen.

Bei 82 % der im Jahr 2020 steuerbelasteten Rentenempfänger - hierzu zählen auch hinterbliebene Eheleute und Kinder - lagen neben Renten noch andere Einkünfte, wie etwa Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen oder Mieteinnahmen, vor. Bei zusammen veranlagten Ehepaaren waren dies mitunter auch Einkünfte des Partners.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

Arbeitnehmer aufgepasst: Diese drei Werbungskostenarten sind häufig absetzbar

Arbeitnehmer können ihre beruflich veranlassten Aufwendungen als Werbungskosten in der Einkommensteuer abrechnen und so bares Geld sparen. Folgende drei Kostenpositionen lassen sich häufig absetzen und helfen dabei, die Werbungskostenpauschale von 1.230 EUR pro Jahr zu überspringen, die das Finanzamt ohnehin gewährt:

Arbeitnehmer können ihre beruflich veranlassten Aufwendungen als Werbungskosten in der Einkommensteuer abrechnen und so bares Geld sparen. Folgende drei Kostenpositionen lassen sich häufig absetzen und helfen dabei, die Werbungskostenpauschale von 1.230 EUR pro Jahr zu überspringen, die das Finanzamt ohnehin gewährt:

  • Entfernungspauschale: In vielen Fällen lohnt es sich für Arbeitnehmer, ihre absolvierten Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte in der Einkommensteuererklärung abzurechnen. Pro Kilometer der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte lassen sich 0,30 EUR (ab dem 21. Kilometer sogar 0,38 EUR) absetzen. Allein mit der Entfernungspauschale kommt man bei 215 Arbeitstagen und einer Entfernung von 20 km zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte auf 1.290 EUR pro Jahr (215 Tage x 20 km x 0,30 EUR), so dass die Werbungskostenpauschale bereits übersprungen wird.
  • Tagespauschale bei Homeoffice: Seit 2023 können Arbeitnehmer, die im Homeoffice arbeiten, 6 EUR pro Tag abrechnen, an dem sie zu Hause arbeiten. Pro Jahr dürfen auf diese Weise maximal 210 Homeoffice-Tage geltend gemacht werden. Wer also seine berufliche Tätigkeit an mindestens 210 Tagen überwiegend von zu Hause aus ausübt und keine erste Tätigkeitsstätte aufsucht, kann 1.260 EUR steuerlich geltend machen - und allein damit die Werbungskostenpauschale von 1.230 EUR überspringen.

    Wer an manchen Tagen zur Arbeit fährt (erste Tätigkeitsstätte) und an anderen Tagen im Homeoffice arbeitet, kann in der Regel an den "Bürotagen" die Entfernungspauschale und an den "Heimtagen" die Tagespauschale fürs Homeoffice nutzen.

    Wer im Betrieb dauerhaft keinen Arbeitsplatz (beispielsweise für Schreibarbeiten) hat, kann die Homeoffice-Pauschale ab 2023 sogar zusätzlich zur Entfernungspauschale für den gleichen Tag geltend machen. Dies ist möglich, wenn man an dem entsprechenden Tag etwa morgens zur Arbeit gefahren ist und nachmittags auch noch von zu Hause aus gearbeitet hat.

  • Arbeitsmittel: Arbeitnehmer könne Berufskleidung, Büromöbel und Büromaterial, Werkzeuge, Fachliteratur und andere Arbeitsmittel als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Hat ein solcher Gegenstand höchstens 800 EUR netto gekostet und wird er nahezu ausschließlich beruflich genutzt (mindestens zu 90 %), können die Kosten im Jahr der Anschaffung in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden. Teurere Arbeitsmittel müssen hingegen über mehrere Jahre abgeschrieben werden, und zwar gleichmäßig verteilt über die Nutzungsdauer.

    Abschreibung für Abnutzung (AfA) nennt sich das Ganze und das Bundesfinanzministerium bietet zur Orientierung sogenannte AfA-Tabellen an. Wollen Steuerzahler eine kürzere Nutzungsdauer ansetzen als in den AfA-Tabellen angegeben, so müssen sie dies gegenüber dem Finanzamt besonders begründen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

EuGH-Entscheidung: Weiterverkauf von Beförderungsleistungen nun unter Sonderregelung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Beschluss vom 25.06.2024 wichtige Klarstellungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Weiterverkaufs von Beförderungsleistungen als Reiseleistung getroffen. Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für Unternehmen, die Beförderungsleistungen wie etwa Flugtickets verkaufen, insbesondere im Kontext der deutschen Umsatzsteuerregelungen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Beschluss vom 25.06.2024 wichtige Klarstellungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Weiterverkaufs von Beförderungsleistungen als Reiseleistung getroffen. Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für Unternehmen, die Beförderungsleistungen wie etwa Flugtickets verkaufen, insbesondere im Kontext der deutschen Umsatzsteuerregelungen.

Im Besprechungsfall kaufte ein rumänisches Reisebüro Flugtickets von Fluggesellschaften für Flüge innerhalb der EU und verkaufte diese Tickets im eigenen Namen weiter. Neben dem Verkauf erbrachte es gelegentlich Beratungs- und Informationsleistungen für seine Kunden, bot jedoch keine zusätzlichen Reiseleistungen wie Unterbringung oder Transfers an.

Das Unternehmen versteuerte die Einnahmen aus diesen Verkäufen nach allgemeinen Vorschriften, da es davon ausging, es führe als Kommissionär steuerbefreite grenzüberschreitende Personenbeförderungen durch. Die rumänischen Steuerbehörden sahen jedoch die Sonderregelung für Reisebüros auf diese Dienstleistungen als anwendbar an, mit der Folge, dass zumindest die Marge der rumänischen Umsatzsteuer unterlag.

Der EuGH entschied, dass die Sonderregelung für Reisebüros, wie sie in der EU gilt, auch auf den bloßen Weiterverkauf von Beförderungsleistungen anwendbar ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beförderungsleistungen mit zusätzlichen Dienstleistungen verbunden sind oder ob der Anbieter auch Informations- und Beratungsleistungen erbringt. Diese Entscheidung basiert auf zwei zuvor ergangenen Urteilen, bei denen der EuGH festgestellt hatte, dass schon die bloße Bereitstellung von Übernachtungsleistungen oder Beherbergungsdienstleistungen die Anwendung der Sonderregelung rechtfertigt.

Hinweis: Diese Entscheidung verändert die bisherige Praxis in Deutschland. Der EuGH hat bestätigt, dass die Sonderregelung für Reisebüros auch auf einzelne Beförderungsleistungen anwendbar ist - nicht nur auf umfassende Leistungsbündel oder Beherbergungsleistungen. Unternehmen, die Beförderungsleistungen weiterverkaufen, müssen ihre Marge nach dieser Regelung versteuern und können die Vorsteuer für die Einkaufsleistungen nicht abziehen. Dies kann insbesondere bei zentralisierten Einkaufsgesellschaften zu zusätzlichen Kosten führen und erfordert eine Anpassung der Umsatzsteuerpraxis.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

Ehescheidung: Welche steuerlichen Besonderheiten die Ex-Partner kennen sollten

Laut Statistischem Bundesamt ließen sich in Deutschland im Jahr 2023 rund 129.000 Paare scheiden. Steuerlich ist einiges zu beachten, wenn Eheleute endgültig getrennte Wege gehen:

Laut Statistischem Bundesamt ließen sich in Deutschland im Jahr 2023 rund 129.000 Paare scheiden. Steuerlich ist einiges zu beachten, wenn Eheleute endgültig getrennte Wege gehen:

  • Scheidungskosten: Kosten etwa für Anwälte, das Gericht, Notare oder Sachverständige sind steuerlich nicht absetzbar. Bis 2012 konnten solche Ausgaben als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung eingetragen werden, ab 2013 änderte der Gesetzgeber jedoch die gesetzlichen Regelungen.
  • Zugewinnausgleich: Bei einer Scheidung (ohne Ehevertrag) kann der Zugewinn ausgeglichen werden. Der Zugewinn ist der Betrag, um den das Vermögen eines Ehepartners während der Ehe das Anfangsvermögen übersteigt. Verluste werden dabei nicht berücksichtigt - der Zugewinn kann also nie negativ sein. Wenn sich ein Paar scheiden lässt und ein Partner mehr Zugewinn hat als der andere, wird dieser Unterschied ausgeglichen, so dass beide am Ende gleich viel Zugewinn haben.

    Dieser Ausgleich ist für beide steuerfrei, aber: Erfolgt der Zugewinnausgleich über eine Immobilie und wird diese an eine dritte Person verkauft oder dem Ex-Ehepartner übertragen, so hängt es vom Zeitpunkt des Verkaufs oder der Übertragung ab, ob der mögliche Gewinn versteuert werden muss.

  • Versorgungsausgleich: Der Versorgungsausgleich gewährleistet, dass die während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche zwischen den Eheleuten gerecht verteilt werden. Er soll sicherstellen, dass keiner der Ex-Partner nach der Scheidung ungleich schlechter gestellt wird, was die Altersvorsorge betrifft. Hierzu werden die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften zur Hälfte zwischen den Partnern aufgeteilt. Für die Besteuerung ist der Versorgungsausgleich in der Regel erst bei der Auszahlung von Bedeutung.

    Anders verhält es sich, wenn Zahlungen vorgenommen werden, um eine Kürzung der eigenen Versorgungsansprüche durch Übertragung zu vermeiden. In diesen Fällen ist neben der versorgungsrechtlichen auch eine steuerliche Beratung zu empfehlen.

  • Realsplitting: Das Realsplitting ermöglicht es geschiedenen oder getrenntlebenden Eheleuten, Unterhaltszahlungen steuerlich abzusetzen. Der zahlende Partner kann unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 13.805 EUR jährlich als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Wer Unterhaltszahlungen erhält, muss diese als sonstige Einkünfte versteuern und dem Realsplitting zustimmen. Der Sonderausgabenabzug des zahlenden Partners muss jährlich in der Steuererklärung angegeben werden.

    Die Anlage U für die Erfassung von Unterhaltsleistungen in der Steuererklärung muss jedoch nicht jedes Mal neu abgegeben werden, wenn die sogenannte Fortläufigkeit korrekt angegeben ist und nicht widerrufen wird. Dann profitiert der zahlende Part durch eine gegebenenfalls niedrigere Steuerlast, während der empfangende Part den Unterhalt als sonstige Einkünfte angeben muss und dadurch unter Umständen eine höhere Steuerlast zu tragen hat.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

Präzisierung zum Leistungsort: Umsatzsteuer bei Grundbuchauszügen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 24.07.2024 ein Schreiben zur Bestimmung des Leistungsorts bei der Ausgabe einfacher Grundbuchauszüge und einfacher Auszüge aus anderen öffentlichen Registern veröffentlicht. Diese Regelungen betreffen insbesondere die umsatzsteuerliche Behandlung solcher Leistungen.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 24.07.2024 ein Schreiben zur Bestimmung des Leistungsorts bei der Ausgabe einfacher Grundbuchauszüge und einfacher Auszüge aus anderen öffentlichen Registern veröffentlicht. Diese Regelungen betreffen insbesondere die umsatzsteuerliche Behandlung solcher Leistungen.

Das gemeinsame Registerportal der Länder ermöglicht den Bürgern bundesweit den elektronischen Zugriff auf das Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister sowie teilweise auf das Vereinsregister. Neben der kostenfreien Einsichtnahme können Bürger auch einfache, kostenpflichtige Auszüge aus dem Grundbuch und anderen öffentlichen Registern beantragen. Diese Auszüge können sowohl in Papierform als auch elektronisch bereitgestellt werden.

Das BMF hat klargestellt, dass bei der Ausgabe einfacher Grundbuchauszüge der Ort der sonstigen Leistung gemäß § 3a Abs. 3 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) bestimmt wird. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Auszüge in Papierform oder elektronisch übermittelt werden.

Bei einfachen Auszügen aus anderen öffentlichen Registern als dem Grundbuch findet § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG keine Anwendung. Stattdessen wird der Leistungsort nach den allgemeinen Vorschriften in § 3a Abs. 1 und Abs. 2 UStG festgelegt. Diese Vorschriften kommen zum Tragen, da bei Auszügen aus anderen Registern der direkte Bezug zum Grundstück fehlt, der für die Anwendung des § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG erforderlich ist.

Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

Veräußerungsgeschäfte: Können Steuerberatungskosten für andere Einkünfte Veräußerungskosten sein?

Wenn Sie etwas veräußern, fallen hierbei in der Regel auch Kosten an. Dies können bei einem Grundstücksverkauf etwa Grundbuch- oder Notarkosten sein. Vielleicht benötigen Sie vor einem Verkauf auch Beratung, so dass auch Beratungskosten anfallen. Dass diese Kosten unmittelbar mit der Veräußerung zusammenhängen, ist unzweifelhaft. Aber wie ist es, wenn man aufgrund einer Veräußerung ausnahmsweise einen Steuerberater für seine anderen Einkünfte beauftragt hat? Sind das dann auch Veräußerungskosten? Das Finanzgericht Hessen (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.

Wenn Sie etwas veräußern, fallen hierbei in der Regel auch Kosten an. Dies können bei einem Grundstücksverkauf etwa Grundbuch- oder Notarkosten sein. Vielleicht benötigen Sie vor einem Verkauf auch Beratung, so dass auch Beratungskosten anfallen. Dass diese Kosten unmittelbar mit der Veräußerung zusammenhängen, ist unzweifelhaft. Aber wie ist es, wenn man aufgrund einer Veräußerung ausnahmsweise einen Steuerberater für seine anderen Einkünfte beauftragt hat? Sind das dann auch Veräußerungskosten? Das Finanzgericht Hessen (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.

Die Kläger, zusammen veranlagte Eheleute, erklärten im Jahr 2021 einen Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft. Als Veräußerungskosten machten sie unter anderem Steuerberatungskosten geltend. Diese waren für die Ermittlung der Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb des Ehemanns angefallen. Das Finanzamt berücksichtigte diese Kosten im Rahmen der Veranlagung nicht gewinnmindernd, da sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung stünden.

Die im Zusammenhang mit der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zur Erstellung der Einkommensteuererklärung entstandenen Steuerberatungskosten könnten nicht als Veräußerungskosten berücksichtigt werden, da sie nur der Erfüllung steuerlicher Verpflichtungen dienten.

Die Klage vor dem FG war allerdings erfolgreich. Der Abzug der Steuerberatungskosten als Veräußerungskosten ist möglich. Weder ist der Begriff der Veräußerungskosten gesetzlich definiert noch gibt es hierzu eine einheitliche Rechtsprechung. So gibt es durchaus auch die Ansicht, dass kein unmittelbarer Zusammenhang bestehen muss, sondern ein bloßer Veranlassungszusammenhang mit der Veräußerung reicht.

Die streitgegenständlichen Steuerberatungskosten sind durch den Veräußerungsvorgang veranlasst, da das "auslösende Moment" für die Entstehung dieser Aufwendungen in dem Veräußerungsvorgang selbst besteht. Denn erst aufgrund der Veräußerung benötigten die Kläger einen Steuerberater für die Erstellung der Einkommensteuererklärung, wodurch die Kosten entstanden sind. Sie sind daher als Veräußerungskosten zu berücksichtigen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

Steuertermine Dezember 2024

Steuertermine Dezember 2024
10.12.Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.12.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für November 2024; ** für das IV. Quartal 2024]

Information für: -
zum Thema: -

(aus: Ausgabe 11/2024)

Widerruf eines Verbraucherdarlehens: Von der Bank gezahlte Nutzungsentschädigung bleibt unbesteuert

Gute Nachrichten für Kreditnehmer: Wird ein Verbraucherdarlehensvertrag von ihnen widerrufen und von der Bank rückabgewickelt, unterliegt der von der Bank gezahlte Nutzungsersatz nicht der Einkommensteuer. Dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Gute Nachrichten für Kreditnehmer: Wird ein Verbraucherdarlehensvertrag von ihnen widerrufen und von der Bank rückabgewickelt, unterliegt der von der Bank gezahlte Nutzungsersatz nicht der Einkommensteuer. Dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Geklagt hatten Eheleute, die ihre Darlehen zur Finanzierung ihrer selbstgenutzten Wohnimmobilie nach 14-jähriger Laufzeit unter Hinweis auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung in den Verträgen widerrufen hatten. Vor dem Landgericht schlossen sie mit ihrer Bank einen Vergleich, nach dem sie noch offene Darlehensbeträge ohne Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank zurückzahlen durften und die Bank ihnen einen Nutzungsersatz zahlte. Unklar war, ob diese Zahlung den Verzicht auf die Rechte aus dem Darlehenswiderruf abgegolten hatte (entgeltlicher Rechtsverzicht) oder ob sie ein Nutzungsersatz für die von den Eheleuten bislang rechtsgrundlos erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen war.

Das Finanzamt besteuerte die Zahlung der Bank bei den Eheleuten als Einkünfte aus Kapitalvermögen, der BFH wandte den Steuerzugriff nun jedoch ab. Nach Gerichtsmeinung liegen keine steuerbaren Einkünfte aus Kapitalvermögen vor. Sollte die Zahlung eine Entschädigung für einen Rechtsverzicht darstellen, der im Rahmen eines Vergleichs zur einvernehmlichen Beendigung eines Zivilrechtsstreits vereinbart wurde, so führt sie nicht zu steuerbaren Einkünften, da sie nicht das Ergebnis einer Erwerbstätigkeit war.

Auch bei Einordnung der Zahlung als Nutzungsersatzleistung im Rahmen einer reinen Abwicklung der Darlehensverträge liegen keine steuerbaren Kapitalerträge vor, da die reine Rückabwicklung eines Darlehensvertrags im Rahmen eines Rückgewährschuldverhältnisses nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine steuerbare erwerbsgerichtete Tätigkeit ist.

Hinweis: Nach Ansicht des BFH lagen auch keine sonstigen Einkünfte vor, da es an einer auf Einkünfteerzielung gerichteten Tätigkeit bzw. einem Leistungsaustausch in der Erwerbssphäre fehlte.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

Statistik 2023: Über zwei Drittel der Einsprüche waren erfolgreich

Nach einer neuen Statistik des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) haben Steuerzahler im Jahr 2023 insgesamt 9.932.766 Einsprüche bei den Finanzämtern eingelegt. Zusammen mit den noch unerledigten Einsprüchen aus den Vorjahren hatten die Finanzämter damit über 12,23 Millionen Einsprüche zu bearbeiten.

Nach einer neuen Statistik des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) haben Steuerzahler im Jahr 2023 insgesamt 9.932.766 Einsprüche bei den Finanzämtern eingelegt. Zusammen mit den noch unerledigten Einsprüchen aus den Vorjahren hatten die Finanzämter damit über 12,23 Millionen Einsprüche zu bearbeiten.

Hinweis: Gegenüber dem Jahr 2022 hat sich die Zahl der eingegangenen Einsprüche im Jahr 2023 um beachtliche 233,5 % gesteigert, da 2023 eine Flut von Einsprüchen allein aufgrund der Grundsteuerreform eingegangen war.

In mehr als zwei Drittel der Fälle (68,8 %) waren die Steuerzahler 2023 mit ihrem Einspruch erfolgreich, so dass die Bescheide zu ihren Gunsten geändert wurden. Tatsächlich erfolglos oder zumindest teilweise erfolglos sind nach der Statistik nur 12,1 % der Einsprüche geblieben. In diesen Fällen wurde über die Einsprüche durch (Teil-)Einspruchsentscheidung ganz oder teilweise abschlägig entschieden. 18,5 % der erledigten Einsprüche wurden von den Einspruchsführern zudem selbst wieder zurückgenommen.

Hinweis: Die hohe Erfolgsquote bei den Einsprüchen zeigt, dass es sich durchaus lohnen kann, Einspruch gegen den eigenen Steuerbescheid einzulegen. In die Statistik fallen aber auch solche Einspruchserfolge, die dadurch entstehen, dass der Steuerzahler per Einspruch beispielsweise eigene Fehler korrigiert und vergessene absetzbare Kosten nacherklärt.

Steuerzahler sollten ihre Steuerbescheide stets zeitnah nach Bescheiderhalt auf Richtigkeit prüfen, denn Einsprüche müssen innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids schriftlich beim jeweils zuständigen Finanzamt eingehen; sie können auch elektronisch über das Elster-Portal eingelegt werden. Auch eine einfache E-Mail wird von den Finanzämtern akzeptiert. Die Einspruchsfrist wird durch die Bekanntgabe des Steuerbescheids in Gang gesetzt.

Geht der Bescheid - wie üblich - mit einfacher Post zu, gilt der Brief am dritten Tag nach dem aufgedruckten Bescheiddatum als bekanntgegeben, so dass die Frist ab dem vierten Tag läuft. Fällt das Datum der Bekanntgabe auf einen Feiertag oder ein Wochenende, so verschiebt sich der Bekanntgabetag auf den nächsten Werktag. Gleiches gilt, wenn die Einspruchsfrist an einem Feiertag oder Wochenende endet.

Ist zu einer Streitfrage bereits ein vergleichbares Verfahren beim Bundesfinanzhof, Bundesverfassungsgericht oder Europäischen Gerichtshof anhängig, dann können Steuerzahler sich an dieses Verfahren "anhängen", indem sie Einspruch einlegen, auf das Aktenzeichen des anhängigen Verfahrens verweisen und das Ruhen des Einspruchs bis zur Gerichtsentscheidung beantragen.

Hinweis: Nach der BMF-Statistik wurden im Jahr 2023 insgesamt 47.309 Klagen vor den Finanzgerichten erhoben. Das entspricht lediglich 1,3 % der insgesamt erledigten Einsprüche. Der Grund für diese niedrige Quote ist darin zu vermuten, dass das finanzgerichtliche Verfahren mit mehr Aufwand als der Einspruch und zudem mit einem Kostenrisiko verbunden ist.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 11/2024)

Aussetzungszinsen: Zinssatz von 6 % pro Jahr als verfassungswidrig eingestuft

Wenn Steuerzahler Einspruch beim Finanzamt einlegen oder Klage vor dem Finanzgericht erheben, müssen sie die strittige Steuer zunächst einmal zahlen, da diese beiden Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung entfalten. Wer nicht zahlen will, kann aber einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) stellen, so dass er die Steuerschuld zunächst nicht begleichen muss, sofern ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen (summarische Prüfung). Bleiben Einspruch oder Klage nach bewilligter AdV aber endgültig erfolglos, müssen neben der ausgesetzten Steuer auch Aussetzungszinsen von 6 % pro Jahr gezahlt werden.

Wenn Steuerzahler Einspruch beim Finanzamt einlegen oder Klage vor dem Finanzgericht erheben, müssen sie die strittige Steuer zunächst einmal zahlen, da diese beiden Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung entfalten. Wer nicht zahlen will, kann aber einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) stellen, so dass er die Steuerschuld zunächst nicht begleichen muss, sofern ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen (summarische Prüfung). Bleiben Einspruch oder Klage nach bewilligter AdV aber endgültig erfolglos, müssen neben der ausgesetzten Steuer auch Aussetzungszinsen von 6 % pro Jahr gezahlt werden.

Hinweis: Für Erstattungs- und Nachzahlungszinsen hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits im Jahr 2021 entschieden, dass ein sechsprozentiger Zinssatz ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig ist. Für Verzinsungszeiträume ab 2019 wurde dem Steuergesetzgeber vom BVerfG auferlegt, eine verfassungsgemäße Neuregelung zu schaffen. Nach der mittlerweile erfolgten gesetzlichen Anpassung wurde der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen auf 0,15 % pro Monat (das heißt 1,8 % pro Jahr) abgesenkt.

Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass auch der AdV-Zinssatz von 6 % pro Jahr mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Das Gericht rief in dieser Frage deshalb nun ebenfalls das BVerfG an. Zugrunde lag dem BFH-Beschluss der Fall eines Klägers, der Aussetzungszinsen für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 15.04.2021 zahlen sollte. Der BFH erklärte, dass es zumindest in einer anhaltenden strukturellen Niedrigzinsphase nicht mehr erforderlich sei, einen Zinssatz von 6 % anzusetzen, um den durch eine spätere Zahlung erzielbaren Liquiditätsvorteil abzuschöpfen. Weiter verwies der BFH auf die Ungleichbehandlung, die nun im Hinblick auf Erstattungs- und Nachzahlungszinsen bestehe.

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, wie sich das BVerfG in dieser Frage positionieren wird. Steuerzahler, die sechsprozentige Aussetzungszinsen zahlen sollen, können dagegen Einspruch einlegen und unter Hinweis auf den anhängigen Musterprozess ein Ruhen ihres Verfahrens erwirken.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 11/2024)