Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Januar 2025

10.01. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.01.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Dezember 2024]

Steuertermine Februar 2025

10.02. Umsatzsteuer
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung*
Lohnsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.**
17.02. Gewerbesteuer***
Grundsteuer***

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.02. bzw. 20.02.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei Fristverlängerung 1/11 USt 23 vorauszahlen; ** bei monatlicher Abführung für Januar 2025; *** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Auslandsreisen: Pauschbeträge für Verpflegung und Übernachtung in 2022 unverändert

Für gewöhnlich aktualisiert das Bundesfinanzministerium (BMF) einmal im Jahr die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten, die bei betrieblich bzw. beruflich veranlassten Auslandsreisen zur Anwendung kommen.

Für gewöhnlich aktualisiert das Bundesfinanzministerium (BMF) einmal im Jahr die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten, die bei betrieblich bzw. beruflich veranlassten Auslandsreisen zur Anwendung kommen.

Das BMF hat nun jedoch darauf hingewiesen, dass die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder pandemiebedingt diesmal nicht zum 01.01.2022 neu festgesetzt werden. Es bleibt somit bei den Pauschbeträgen, die von der Finanzverwaltung bereits zum 01.01.2021 veröffentlicht worden sind.

Hinweis: Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten gelten nur bei der Erstattung durch den Arbeitgeber. Nicht anwendbar sind die Pauschbeträge beim Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug. Hier sind weiterhin nur die tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten abziehbar.

Bei eintägigen Reisen ins Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tage mit 24 Stunden Abwesenheit) die folgende Regelung:

  • Bei der Anreise vom Inland ins Ausland oder vom Ausland ins Inland (jeweils ohne Tätigwerden) ist der Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
  • Bei der Abreise vom Ausland ins Inland oder vom Inland ins Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.
  • Für die Zwischentage ist in der Regel der Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.

 

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

Schenkung: Lässt sich ein Antrag auf Optionsverschonung begrenzen?

Wer Betriebsvermögen erbt, kann einen Antrag auf Optionsverschonung stellen. Da dieser Antrag unwiderruflich ist, sollte die Nachfolge sorgfältig und mit Weitblick geplant werden. Bei der Optionsverschonung kann das begünstigte Vermögen vollständig von der Erbschaft- oder Schenkungsteuer befreit sein. Das Finanzgericht Münster (FG) hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob diese Optionsverschonung bei der einheitlichen Schenkung mehrerer Kommanditbeteiligungen jeweils isoliert oder einheitlich anzuwenden ist.

Wer Betriebsvermögen erbt, kann einen Antrag auf Optionsverschonung stellen. Da dieser Antrag unwiderruflich ist, sollte die Nachfolge sorgfältig und mit Weitblick geplant werden. Bei der Optionsverschonung kann das begünstigte Vermögen vollständig von der Erbschaft- oder Schenkungsteuer befreit sein. Das Finanzgericht Münster (FG) hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob diese Optionsverschonung bei der einheitlichen Schenkung mehrerer Kommanditbeteiligungen jeweils isoliert oder einheitlich anzuwenden ist.

Die Klägerin hatte von ihrer Mutter zum 31.12.2010 schenkweise Beteiligungen an vier KGs erhalten. Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest. Dabei wurde die "Regelverschonung" in Höhe von 85 % gewährt. Die Klägerin beantragte die Optionsverschonung für die Beteiligungen. Daraufhin stellte das Finanzamt für die Beteiligungen jeweils den Wert des Anteils am Betriebsvermögen und die Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens gesondert fest. Dabei wurde für drei KGs eine Verwaltungsvermögensquote von unter 10 % und für eine KG eine Quote von über 10 % ermittelt. Das Finanzamt änderte die Bescheide und gewährte für drei Anteile die Steuerbefreiung von 100 % (Optionsverschonung). Auf den vierten Anteil wandte es weder die Regel- noch die Optionsverschonung an, so dass dieser Erwerb mit dem festgestellten Wert als voll steuerpflichtig berücksichtigt wurde.

Das FG hielt die dagegen gerichtete Klage für unbegründet. Seiner Ansicht nach hatte das Finanzamt die Steuerbefreiung für die vierte Beteiligung zu Recht verwehrt. Bei dieser Beteiligung sei die Höhe des zulässigen Anteils des Verwaltungsvermögens, nämlich maximal 10 %, überschritten gewesen. Die Verwaltungsvermögensquote sei bei der einheitlichen Schenkung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten gesondert für jede wirtschaftliche Einheit, das heißt jede Beteiligung, zu ermitteln. Der Antrag auf die Optionsverschonung habe bei der einheitlichen Schenkung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten nur einheitlich für sämtliche erworbenen wirtschaftlichen Einheiten gestellt werden können. Ein "Rückfall" auf die Begünstigung in Höhe von 85 % (Regelverschonung) hinsichtlich des vierten Kommanditanteils, der zwar nicht die Voraussetzungen der Optionsverschonung, wohl aber die Voraussetzungen der Regelverschonung erfülle, sei nicht möglich.

Hinweis: Die Klägerin hat Revision eingelegt. Jetzt muss der Bundesfinanzhof entscheiden, ob die Verwaltungsvermögensquote und die Optionsverschonung jeweils isoliert für jede wirtschaftliche Einheit oder einheitlich für alle wirtschaftlichen Einheiten zu ermitteln bzw. anzuwenden sind.

Information für: alle
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

Differenzbesteuerung: Beweislast liegt beim Wiederverkäufer von gebrauchten Pkws

Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat sich mit der Darlegungs- und Beweislast für die Anwendung der Differenzbesteuerung beim Wiederverkauf gebrauchter Pkws beschäftigt.

Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat sich mit der Darlegungs- und Beweislast für die Anwendung der Differenzbesteuerung beim Wiederverkauf gebrauchter Pkws beschäftigt.

Hinweis: Die Differenzbesteuerung ist beim Handel mit gebrauchten beweglichen, körperlichen Gegenständen von Bedeutung. In diesen Fällen unterliegt nicht der Verkaufspreis, sondern die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis (Handelsspanne) der Umsatzsteuer.

Im Streitfall ging es um einen Autohändler, der einen Großteil der Ankäufe unter der Annahme tätigte, dass der jeweilige Verkäufer das Fahrzeug als Privatperson verkauft habe. Daher kamen die unter Privatleuten üblichen Musterverträge zum Einsatz. Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung vertrat das Finanzamt jedoch die Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Differenzbesteuerung nicht erfüllt seien. Die Verkäufer seien als Händler tätig gewesen. Das hätte der Kläger beim Ankauf erkennen müssen, da die Verkäufer nicht mit den letzten Halterdaten übereingestimmt hätten. Erschwerend kam hinzu, dass das Kraftfahrt-Bundesamt bei 22 Fahrzeugen keine Daten liefern konnte, weil in den letzten sieben Jahren keine Fahrzeuge mit diesen Fahrgestellnummern im Inland zugelassen waren. Das Finanzamt versagte daher die Anwendung der Differenzbesteuerung im Schätzungswege für etwa 20 % der betroffenen Umsätze.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das FG ist der Auffassung des Finanzamts gefolgt. Der Kläger habe nicht überzeugend dargelegt und nachgewiesen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Differenzbesteuerung erfüllt gewesen seien. Zudem sei eine Hinzuschätzung gerechtfertigt, da unzutreffende Fahrgestellnummern festgestellt worden seien und daher keine weiteren Einzelheiten zu den letzten Haltern und Verkäufern hätten ermittelt werden können. Der Wiederverkäufer trage die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Differenzbesteuerung erfüllt seien. Nach Auffassung des FG kann das Vorliegen der Voraussetzungen der Differenzbesteuerung auch nicht aus Vertrauensschutzgründen fingiert werden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

Kryptowährungen: Wie Spekulationen mit Bitcoins & Co. besteuert werden

Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum oder Cardano haben in der Vergangenheit wahre Kursfeuerwerke hingelegt, so dass mancher Spekulant erhebliche Kursgewinne einfahren konnte. Wer beispielsweise im März 2020 Bitcoins für 25.000 EUR bis 30.000 EUR gekauft hatte, konnte bei einem Verkauf im April 2021 einen Gewinn von mehr als 200.000 EUR erzielen.

Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum oder Cardano haben in der Vergangenheit wahre Kursfeuerwerke hingelegt, so dass mancher Spekulant erhebliche Kursgewinne einfahren konnte. Wer beispielsweise im März 2020 Bitcoins für 25.000 EUR bis 30.000 EUR gekauft hatte, konnte bei einem Verkauf im April 2021 einen Gewinn von mehr als 200.000 EUR erzielen.

Die Besteuerung von Gewinnen aus Kryptowährungen gestaltet sich wie folgt: Bitcoins und andere Kryptowährungen werden vom Fiskus rechtlich nicht als (Fremd-)Währung, sondern als "andere Wirtschaftsgüter" eingestuft. Dies hat zur Folge, dass ein privates Veräußerungsgeschäft ausgelöst wird, wenn jemand Bitcoins & Co. innerhalb eines Jahres privat kauft und wieder verkauft. Der Wertzuwachs muss beim Verkauf binnen Jahresfrist als Spekulationsgewinn in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Hinweis: Die Einkünfte unterliegen dann dem persönlichen Einkommensteuersatz von bis zu 45 % (nicht dem günstigen Abgeltungsteuersatz von 25 %). Unerheblich ist für den Fiskus, ob der Gewinn durch einen Verkauf von Coins, das Bezahlen beim Onlineshopping oder den Umtausch in eine andere Kryptowährung erzielt wird.

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben jedoch steuerfrei, wenn sie zusammengerechnet unter 600 EUR pro Jahr liegen. Hierbei handelt es sich aber nicht um einen Freibetrag, sondern um eine Freigrenze: Liegt der Jahresgewinn bei 600 EUR oder darüber (für alle privaten Veräußerungsgeschäfte eines Jahres), ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig.

Wer über die 600-EUR-Grenze hinaus Gewinne ohne Steuerzugriff einstreichen will, muss seine Coins mehr als zwölf Monate im "Wallet" - seinem digitalen Portemonnaie - belassen. In diesem Fall bleiben die Gewinne in unbegrenzter Höhe steuerfrei.

Hinweis: Werden Kryptowährungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten erworben und später nur teilweise verkauft, können Anleger für die Berechnung des Gewinns die "First-in-first-out"-Methode anwenden, nach der die zuerst erworbenen Coins als zuerst verkauft gelten. Bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns können also die Anschaffungskosten der "ältesten" Coins abgezogen werden. Da sich der Gewinn aus dem Veräußerungspreis abzüglich der Anschaffungskosten und der Veräußerungskosten errechnet, sollten Anleger unbedingt den Anschaffungs- und Veräußerungsvorgang dokumentieren (z.B. in einem Transaktionstagebuch).

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

Mahlzeitengestellung an Arbeitnehmer: Verpflegungspauschalen auch bei fehlender erster Tätigkeitsstätte zu kürzen

Arbeitnehmer, die außerhalb ihrer Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig sind, können nach Abwesenheitszeiten gestaffelte Verpflegungspauschalen abziehen. Seit 2020 gelten hier folgende Pauschalsätze:

Arbeitnehmer, die außerhalb ihrer Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig sind, können nach Abwesenheitszeiten gestaffelte Verpflegungspauschalen abziehen. Seit 2020 gelten hier folgende Pauschalsätze:

  • für ganztägige berufliche Auswärtstätigkeiten: 28 EUR pro Tag
  • für berufliche Auswärtstätigkeiten von mehr als acht, aber weniger als 24 Stunden: 14 EUR pro Tag
  • für An- und Abreisetage bei mehrtägigen beruflichen Auswärtstätigkeiten: 14 EUR pro Tag

Nach dem Einkommensteuergesetz müssen die Pauschalen bei Arbeitnehmern mit erster Tätigkeitsstätte gekürzt werden, wenn ihnen arbeitgeberseitig Mahlzeiten zur Verfügung gestellt werden. Sofern sämtliche Mahlzeiten eines Tages gestellt werden, entfällt der Abzug der Verpflegungspauschalen für diesen Tag komplett. Auf der anderen Seite muss der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil aus der Mahlzeitengestellung aber auch nicht lohnversteuern.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass die Verpflegungspauschalen bei einer Mahlzeitengestellung auch dann gekürzt werden müssen, wenn der Arbeitnehmer über keine erste Tätigkeitsstätte verfügt. Das Gesetz enthält insoweit eine umfassende Verweisung auf die entsprechenden Regeln für Arbeitnehmer mit erster Tätigkeitsstätte und ordnet eine Gleichstellung beider Gruppen an.

Geklagt hatte ein Offizier, der an Bord von Schiffen tätig war und dort unentgeltliche Mahlzeiten erhielt, die in seinen Abrechnungen als steuerfreier Sachbezug ausgewiesen wurden. Das Finanzamt hatte die Verpflegungspauschalen aufgrund der Mahlzeitengestellung gekürzt, wogegen der Offizier klagte und - ohne Erfolg - vortrug, dass er über keine erste Tätigkeitsstätte verfüge und daher seine Verpflegungspauschalen ungekürzt zum Abzug bringen dürfe.

Hinweis: Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus 2020 müssen Verpflegungspauschalen auch dann gekürzt werden, wenn die Mahlzeiten zwar zur Verfügung gestellt, vom Arbeitnehmer aber tatsächlich nicht eingenommen werden.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

Spenden an Parteien: Arbeitseinsatz im Wahlkampf als Sonderausgabe absetzbar

Wer seine Partei im Superwahljahr 2021 mit Geldspenden oder Arbeitseinsätzen unterstützt hat, kann sein Engagement in vielen Fällen von der Einkommensteuer absetzen. Es gelten hierbei folgende steuerliche Regelungen:

Wer seine Partei im Superwahljahr 2021 mit Geldspenden oder Arbeitseinsätzen unterstützt hat, kann sein Engagement in vielen Fällen von der Einkommensteuer absetzen. Es gelten hierbei folgende steuerliche Regelungen:

  • Geldspende: Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen bis zu einer Höhe von 1.650 EUR pro Jahr (bei Zusammenveranlagung: bis 3.300 EUR) können zur Hälfte direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden. Die jährliche Steuerersparnis beträgt somit bis zu 825 EUR (bei Zusammenveranlagung: bis 1.650 EUR). Parteispenden, die über den jährlichen Betrag von 1.650 EUR (bzw. 3.300 EUR) hinausgehen, dürfen zudem ergänzend als "reguläre" Sonderausgaben abgezogen werden - ebenfalls bis zu einer Höhe von 1.650 EUR pro Jahr (bei Zusammenveranlagung: bis 3.300 EUR).

Hinweis: Bei Spenden und Mitgliedsbeiträgen bis jeweils 300 EUR (bis 2020: 200 EUR) reicht zum Abzug ein vereinfachter Nachweis für das Finanzamt, beispielsweise ein PC-Ausdruck der Buchungsbestätigung. Eine amtliche Spendenquittung (umgangssprachlich Spendenbescheinigung oder Spendenquittung) ist also nicht nötig. Generell müssen die Nachweise zudem nur vorgelegt werden, wenn das Finanzamt den Steuerzahler dazu auffordert.

  • Arbeitseinsatz: Wer sich ehrenamtlich für eine Partei engagiert und beispielsweise Plakate klebt, Flyer verteilt oder Wahlkampfpartys organisiert, kann sogar die "geschenkte Arbeitszeit" als Spende absetzen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Wahlkampfhelfer im Vorfeld schriftlich mit der Partei eine angemessene Vergütung vereinbart hat und im Anschluss an die Tätigkeit bedingungslos auf das Geld verzichtet. In diesem Fall erhält er eine Zuwendungsbestätigung und kann den Betrag als Sonderausgabe abziehen.
  • Aufwandsentschädigung: Ehrenamtliche Wahlhelfer erhalten für einen Einsatz am Tag der Wahl ein sogenanntes Erfrischungsgeld. Bei Bundestags- und Europawahlen sind das bis zu 25 EUR pro Wahlhelfer und bis zu 35 EUR für Wahlvorstände. Zwischen 15 EUR und 50 EUR erhalten ehrenamtliche Wahlhelfer und -vorstände bei Landes- und Kommunalwahlen. Es handelt sich bei diesen Zahlungen um eine Aufwandsentschädigung für eine begünstigte ehrenamtliche Tätigkeit. Sie sind daher steuerfrei und müssen in der Einkommensteuererklärung nicht angegeben werden.
Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

Haarausfall: Transplantation von Haarwurzeln

Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat kürzlich entschieden, dass Transplantationen von Haarwurzeln zur Behandlung von Haarausfall umsatzsteuerpflichtig sind.

Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat kürzlich entschieden, dass Transplantationen von Haarwurzeln zur Behandlung von Haarausfall umsatzsteuerpflichtig sind.

Der Kläger ist ein niedergelassener Chirurg, der sich auf die Behandlung von Hautproblemen und insbesondere auf die Transplantation von patienteneigenen Haarwurzeln spezialisiert hat. Er betrachtete diese Transplantationen als medizinische Heilbehandlungen, die der Umsatzsteuerbefreiung unterlägen.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung kam das Finanzamt jedoch zu dem Ergebnis, dass diese Leistungen umsatzsteuerpflichtig seien. Dem hat das FG zugestimmt, weil es sich um eine kosmetische Behandlung handle, die dem Regelsteuersatz unterliege. Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt durchgeführt würden, seien zwar steuerfrei. Eine Haarwurzeltransplantation diene aber nicht der Heilung. Eine therapeutische Zielsetzung fehle. Die Transplantation führe in erster Linie zu einem kosmetisch-ästhetischen Ergebnis.

Auch der Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) führe zu keinem anderen Ergebnis. Der EuGH hatte 2013 entschieden, dass kosmetische Eingriffe nur dann umsatzsteuerfrei sind, wenn sie Teil einer umfassenden Gesamtbehandlung aufgrund einer Krankheit oder Verletzung sind. Dieser Auffassung schloss sich 2014 auch der Bundesfinanzhof (BFH) an.

Hinweis: Die Revision beim BFH wurde zugelassen.

Information für: alle
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

Einspruchsfrist: Wann kommt die Post vom Finanzamt beim Empfänger an?

Wenn Sie einen Steuerbescheid erhalten, gegen den Sie Einspruch einlegen möchten, müssen Sie wissen, wann die einmonatige Einspruchsfrist endet. Um zu ermitteln, wann die Frist zu laufen beginnt, hat der Gesetzgeber eine Vereinfachungsregelung geschaffen: Ein Steuerbescheid gilt mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugegangen - auch wenn der Brief tatsächlich früher bei Ihnen im Briefkasten liegt. In einem vom Finanzgericht Niedersachsen (FG) entschiedenen Streitfall hatte das Finanzamt den Bescheid mit Zustellungsurkunde verschickt, kannte also das genaue Datum des Zugangs. Die Frage war nun, ob die Vereinfachungsregelung auch in diesem Fall anzuwenden ist.

Wenn Sie einen Steuerbescheid erhalten, gegen den Sie Einspruch einlegen möchten, müssen Sie wissen, wann die einmonatige Einspruchsfrist endet. Um zu ermitteln, wann die Frist zu laufen beginnt, hat der Gesetzgeber eine Vereinfachungsregelung geschaffen: Ein Steuerbescheid gilt mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugegangen - auch wenn der Brief tatsächlich früher bei Ihnen im Briefkasten liegt. In einem vom Finanzgericht Niedersachsen (FG) entschiedenen Streitfall hatte das Finanzamt den Bescheid mit Zustellungsurkunde verschickt, kannte also das genaue Datum des Zugangs. Die Frage war nun, ob die Vereinfachungsregelung auch in diesem Fall anzuwenden ist.

Die Klägerin, eine GbR, war aufgrund ihrer Steuererklärung zunächst - unter dem Vorbehalt der Nachprüfung - antragsgemäß vom Finanzamt veranlagt worden. Nach einer abschließenden Prüfung erließ das Finanzamt am 28.12.2018 einen geänderten Bescheid mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung. Wörtlich hieß es darin: "Bei Zustellung mit Zustellungsurkunde oder mittels Einschreiben mit Rückschein oder gegen Empfangsbekenntnis ist Tag der Bekanntgabe der Tag der Zustellung." Der Bescheid wurde den steuerlichen Beratern der Klägerin mit Zustellungsurkunde am 29.12.2018 zugestellt. Am 30.01.2019 ging beim Finanzamt ein Einspruch der steuerlichen Berater ein. Mit Schreiben vom 25.07.2020 teilte die Rechtsbehelfsstelle den Beratern mit, dass der Einspruch unzulässig sei.

Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Grundsätzlich beträgt die Einspruchsfrist zwar einen Monat und beginnt am dritten Tag nach der Aufgabe des Bescheids zur Post. Bei einer förmlichen Zustellung - wie im Streitfall - gilt diese dreitägige Zugangsfiktion aber nicht, weil der genaue Zugangszeitpunkt bekannt ist. Somit ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Zustellung für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist maßgeblich. Die Frist begann danach am Sonntag, den 30.12.2018, und endete mit Ablauf des 29.01.2019. Der Einspruch war also erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist beim Finanzamt eingegangen und konnte daher nicht berücksichtigt werden.

Hinweis: Wenn Sie Post vom Finanzamt bekommen, sollten Sie sich immer zügig mit uns in Verbindung setzen. Wir sorgen für eine zuverlässige Fristenkontrolle.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2021)

Dreitagesfiktion: Wie lange kann ein Einspruch zurückgenommen werden?

Wer gegen seinen Steuerbescheid Einspruch einlegt, muss mitunter damit rechnen, dass das Finanzamt den ursprünglichen Steuerbescheid daraufhin zu seinen Ungunsten ändert ("Verböserung"). Um das zu verhindern, können Steuerzahler den Einspruch zurücknehmen.

Wer gegen seinen Steuerbescheid Einspruch einlegt, muss mitunter damit rechnen, dass das Finanzamt den ursprünglichen Steuerbescheid daraufhin zu seinen Ungunsten ändert ("Verböserung"). Um das zu verhindern, können Steuerzahler den Einspruch zurücknehmen.

Wenn das Finanzamt einen Brief verschickt, gilt dieser mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugegangen ("dreitägige Zugangsfiktion" oder auch "Dreitagesfiktion"). Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) ist der Frage nachgegangen, ob ein Einspruch am Tag der Bekanntgabe der verbösernden Einspruchsentscheidung auch außerhalb der Dreitagesfiktion wirksam zurückgenommen werden kann.

Im Streitfall hatten die steuerlichen Berater des Klägers - nachdem das Finanzamt vorher eine Verböserung angedroht hatte - den Einspruch am 22.10.2019 zurückgenommen. Das Fax war um 18:57 Uhr beim Finanzamt eingegangen. Daraufhin wies das Finanzamt den Kläger auf die vermeintlich zuvor erfolgte Bekanntgabe mit Ablauf des drittens Tages nach der Aufgabe zur Post (21.10.2019) und die Unwirksamkeit der Rücknahme hin. Die steuerlichen Berater konnten jedoch nachweisen, dass die Einspruchsentscheidung tatsächlich erst am 22.10.2019 in ihrem Büro eingegangen war. Der genaue Eingang der Einspruchsentscheidung (Stunde, Minute) ließ sich nicht feststellen. Das Finanzamt ging jedoch davon aus, dass der tatsächliche Zugang der Einspruchsentscheidung jedenfalls vor dem Eingang der Rücknahme erfolgt sein müsse. Aufgrund dessen lehnte es eine Aufhebung der Einspruchsentscheidung ab.

Das FG hat der Klage stattgegeben. Eine Rücknahme des Einspruchs zur Vermeidung einer verbösernden Einspruchsentscheidung sei auch dann noch bis zum Ablauf des Bekanntgabetages wirksam, wenn der tatsächliche Zugang außerhalb der Dreitagesfrist erfolge. Nach dem Gesetz könne der Einspruch "bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch" zurückgenommen werden. Laut FG ist damit der Ablauf des Tages des tatsächlichen Zugangs gemeint. Auf die genaue Uhrzeit während des Tages komme es nicht an. Eine solche praktisch nicht handhabbare Gesetzesauslegung könne nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen. Auch bei einer förmlichen Zustellung werde auf dem Umschlag in der Regel nur das Zustellungsdatum vermerkt. Selbst in der Postzustellungsurkunde werde die Uhrzeit nur auf besondere Anordnung der Geschäftsstelle aufgenommen.

Hinweis: Da das Finanzamt Revision eingelegt hat, wird der Bundesfinanzhof nun das letzte Wort haben.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2021)

Physiotherapie: Leistungserbringung ohne ärztliche Verordnung?

Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat zur Umsatzsteuerpflicht physiotherapeutischer und allgemein der Gesundheitsförderung dienender Leistungen entschieden, die ohne ärztliche Verordnung erbracht werden.

Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat zur Umsatzsteuerpflicht physiotherapeutischer und allgemein der Gesundheitsförderung dienender Leistungen entschieden, die ohne ärztliche Verordnung erbracht werden.

Die Klägerin ist eine Gesundheitsdienstleisterin im Bereich der Physiotherapie. In ihren Umsatzsteuererklärungen behandelte sie die physiotherapeutischen Leistungen an Patienten, die ihre Therapien im Anschluss an eine ärztliche Verordnung auf eigene Rechnung fortgesetzt hatten (Selbstzahler), als umsatzsteuerfrei. Nach Ansicht der Klägerin handelte es sich um umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen; eine fortlaufende Verordnung sei nicht erforderlich. Zudem seien auch gesondert in Rechnung gestellte Nebenleistungen (z.B. Reha-Sport, bestimmte zertifizierte Kurse, Wärme- und Kältetherapie) nicht umsatzsteuerpflichtig, denn sie hätten mit steuerfreien Heilbehandlungen zusammengehangen.

Das Finanzamt vertrat dagegen die Ansicht, die Klägerin habe für ihre Umsätze mit Selbstzahlern den therapeutischen Zweck der Leistungen nicht nachgewiesen. Die übrigen Leistungen stellten keine unselbständigen Nebenleistungen, sondern optionale Leistungen dar.

Die Klage hatte teilweise Erfolg. Die Leistungen im Bereich des Reha-Sports sind als steuerfreie Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin zu qualifizieren. Dies wurde durch die ärztlichen Verordnungen nachgewiesen. Die Erlöse von Selbstzahlern waren teilweise steuerfrei. Der Therapiezweck war allerdings nur in den Fällen nachgewiesen, in denen

  • bereits vor der Anschlussbehandlung eine ärztliche Verordnung vorgelegen hatte und
  • spätestens nach Ablauf eines Jahres wegen derselben chronischen Erkrankung eine erneute ärztliche Verordnung zur Physiotherapie vorgelegt worden war.

Hinsichtlich der übrigen Leistungen hat das FG die Klage als unbegründet abgewiesen.

Hinweis: Physiotherapeuten, die nicht zugleich Heilpraktiker sind, müssen den therapeutischen Zweck der Behandlung nachweisen. Bei Selbstzahlerleistungen sollten sie sich vor Beginn der Behandlung eine ärztliche Verordnung vorlegen lassen. Sofern eine Erkrankung chronisch ist, sollte die Notwendigkeit der Therapie spätestens nach einem Jahr erneut von einem Arzt bescheinigt werden.

Information für: alle
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)