Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine September 2024

10.09. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.09.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für August 2024; ** für das III. Quartal 2024]

Steuertermine Oktober 2024

10.10. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 14.10.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für September 2024; bei vierteljährlicher Abführung für das III. Quartal 2024]

Vorsteuerabzug: Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sein Anwendungsschreiben zum Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) finalisiert. Es äußert sich unter anderem zur Ermittlung der Vorsteuerquote bei gemischten Leistungsbezügen und zur Anwendung eines pauschalen Vorsteuersatzes bei kleineren juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR). Das finale Schreiben entspricht im Wesentlichen dem Entwurf aus Oktober 2022, enthält jedoch redaktionelle Änderungen und weitere Klarstellungen.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sein Anwendungsschreiben zum Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) finalisiert. Es äußert sich unter anderem zur Ermittlung der Vorsteuerquote bei gemischten Leistungsbezügen und zur Anwendung eines pauschalen Vorsteuersatzes bei kleineren juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR). Das finale Schreiben entspricht im Wesentlichen dem Entwurf aus Oktober 2022, enthält jedoch redaktionelle Änderungen und weitere Klarstellungen.

Seit dem Steueränderungsgesetz 2015, welches § 2 Abs. 3 UStG aufhob und § 2b UStG einführte, gab es fortlaufend neue Übergangsregelungen. Anfangs ermöglichte es § 27 Abs. 22 UStG jPöR, das bisherige Recht für Leistungen bis zum 31.12.2020 weiterhin anzuwenden. Das Corona-Steuerhilfegesetz ergänzte dies um § 27 Abs. 22a UStG für Leistungen bis zum 31.12.2022. Das Jahressteuergesetz 2022 verlängerte die Übergangsfrist dann bis zum 31.12.2024, während der Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2024 nun eine weitere Verlängerung bis zum 31.12.2026 vorsieht.

Das BMF führt aus, dass für den Vorsteuerabzug von jPöR zunächst und vorrangig die allgemeinen Regelungen - wie etwa die Direktzuordnung und die sachgerechte Vorsteueraufteilung - anzuwenden sind. Dafür ist zwischen unternehmerischer (wirtschaftlicher) und nichtunternehmerischer Betätigung zu unterscheiden.

Die Finanzverwaltung befasst sich auch mit Vereinfachungsregelungen beim Vorsteuerabzug für teilunternehmerische Leistungsbezüge. Die Ermittlung der Vorsteuerbeträge bei gemischt genutzten Eingangsleistungen der öffentlichen Hand gestaltet sich oft aufgrund ihrer vielfältigen Tätigkeitsfelder und dezentralen Struktur schwierig. Das soll durch einen Einnahmeschlüssel vereinfacht werden.

Dies betrifft den Vorsteuerabzug aus teilunternehmerisch genutzten

  • einheitlichen Gegenständen wie Grundstücken und Sachanlagen (bei mindestens 10%iger unternehmerischer Nutzung),
  • sonstigen Leistungen wie Handwerker- und Beratungsleistungen,
  • Verbrauchsmaterialien wie Büromaterial und Betriebsstoffen.

Für jPöR mit geringem unternehmerischen Anteil (steuerpflichtige Umsätze bis 45.000 EUR im Vorjahr) sieht das BMF eine Sonderregelung mit einem pauschalen Vorsteuersatz vor, der ausgabenseitig ermittelt wird. Zusätzlich enthält das Schreiben Hinweise zur Vorgehensweise bei Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder.

Hinweis: Die Vereinfachungsregelungen gelten erstmals für Besteuerungszeiträume, in denen die jPöR die Neuregelungen nach § 2b UStG erstmalig anwendet.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2024)

Durchschnittssatzbesteuerung für Landwirte: Ab 01.01.2025 Absenkung auf 7,8 %

Ab 2025 soll der Durchschnittssatz für Landwirte auf 7,8 % gesenkt werden. Das geht aus einer Mitteilung der Bundesregierung an den Bundestag hervor. Derzeit beträgt der Durchschnittssatz 9,0 %.

Ab 2025 soll der Durchschnittssatz für Landwirte auf 7,8 % gesenkt werden. Das geht aus einer Mitteilung der Bundesregierung an den Bundestag hervor. Derzeit beträgt der Durchschnittssatz 9,0 %.

Das Bundesfinanzministerium überprüft jährlich die Höhe des Durchschnittssatzes und berichtet dem Deutschen Bundestag über das Ergebnis dieser Überprüfung. Diese ergab, dass der korrekte Durchschnittssatz, der die Vorsteuerbelastung für Landwirte ab dem Jahr 2025 widerspiegelt, 7,8 % beträgt.

Ursprünglich war geplant, den Durchschnittssatz für Landwirte bereits in diesem Jahr auf 8,4 % zu senken. Diese Regelung wurde im Rahmen des Wachstumschancengesetzes jedoch nicht umgesetzt. Der Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 sieht nun eine Senkung des Durchschnittssatzes ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes auf 8,4 % und ab dem 01.01.2025 auf 7,8 % vor.

Im Rahmen der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen die Umsätze eines Landwirts bestimmten Durchschnittssteuersätzen. Ein Landwirt kann nach dieser Regelung Umsatz- und Vorsteuerpauschalierungen vornehmen. Ziel der Vorschrift ist es, den Verwaltungsaufwand und somit das Besteuerungsverfahren für Landwirte zu vereinfachen. Die Durchschnittssatzbesteuerung führt in vielen Fällen dazu, dass der Landwirt keine Umsatzsteuer abzuführen hat.

Bei der Pauschalierung darf der Landwirt somit die vereinnahmte Umsatzsteuer in Höhe des erwarteten Pauschalsatzes von 7,8 % behalten, kann sich jedoch im Gegenzug die gezahlte Vorsteuer, beispielsweise für den Kauf neuer Maschinen, nicht vom Finanzamt erstatten lassen. Sollte der Landwirt mehr Vorsteuer zahlen, als er durch die pauschalierte Umsatzsteuer einnimmt, ist die Regelbesteuerung günstiger.

Hinweis: Es ist ratsam, frühzeitig einen Steuerberater zu konsultieren, um überprüfen zu lassen, welche Art der Umsatzbesteuerung vorteilhafter ist.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2024)

Erbschaftsteuer: Geerbtes Parkhaus zählt zum Verwaltungsvermögen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass ein Parkhaus erbschaftsteuerlich nicht begünstigt ist. Geklagt hatte ein Mann, der testamentarisch eingesetzter Alleinerbe seines im Jahr 2018 verstorbenen Vaters war. Zu dem Erbe hatte ein mit einem Parkhaus bebautes Grundstück gehört. Der Vater hatte dieses Parkhaus ursprünglich als Einzelunternehmen selbst betrieben und ab dem Jahr 2000 dann unbefristet an seinen Sohn verpachtet. Das Finanzamt hatte den Wert des Betriebsvermögens festgestellt und das Parkhaus dabei als sogenanntes Verwaltungsvermögen behandelt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass ein Parkhaus erbschaftsteuerlich nicht begünstigt ist. Geklagt hatte ein Mann, der testamentarisch eingesetzter Alleinerbe seines im Jahr 2018 verstorbenen Vaters war. Zu dem Erbe hatte ein mit einem Parkhaus bebautes Grundstück gehört. Der Vater hatte dieses Parkhaus ursprünglich als Einzelunternehmen selbst betrieben und ab dem Jahr 2000 dann unbefristet an seinen Sohn verpachtet. Das Finanzamt hatte den Wert des Betriebsvermögens festgestellt und das Parkhaus dabei als sogenanntes Verwaltungsvermögen behandelt.

Hinweis: Betriebsvermögen wird bei der Erbschaftsteuer grundsätzlich privilegiert. Ausgenommen sind hiervon aber bestimmte Gegenstände des sogenannten Verwaltungsvermögens.

Der BFH stufte das Parkhaus ebenfalls als nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen ein. Zwar zählen zu diesem Vermögen dem Grunde nach auch "Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke", die im Rahmen der Erbschaftsteuer begünstigt sein können, etwa wenn der Erblasser - wie im vorliegenden Fall - seinen ursprünglich selbst betriebenen Gewerbebetrieb unbefristet verpachtet und den Pächter testamentarisch als Erben einsetzt.

Eine Ausnahme besteht jedoch für solche Betriebe, die schon vor der Verpachtung nicht die Voraussetzungen der erbschaftsteuerrechtlichen Privilegierung erfüllt haben. Dies ist nach Gerichtsmeinung bei einem Parkhaus der Fall, da die dort verfügbaren Parkplätze als Teile des Parkhausgrundstücks schon durch den Erblasser als damaligem Betreiber an Autofahrer - und somit an Dritte - zur Nutzung überlassen worden waren. Zudem handelt es sich bei einem Parkhausbetrieb auch nicht um die Überlassung von Wohnungen, die der Gesetzgeber aus Gründen des Gemeinwohls erbschaftsteuerlich privilegiert.

Keine Rolle spielte für den BFH, ob zu der Überlassung der Parkplätze weitere gewerbliche Leistungen wie beispielsweise eine Ein- und Ausfahrtkontrolle und eine Entgeltzahlungsdienstleistung hinzukamen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 09/2024)

Europameisterschaftsnachlese: Wie und wo werden eigentlich UEFA-Preisgelder versteuert?

Bei der Fußball-Europameisterschaft 2024 in Deutschland haben die Nationalmannschaften um Preisgelder in Höhe von insgesamt 331 Mio. EUR gespielt. Für die Veranstalter UEFA und DFB ist das Turnier ein großer wirtschaftlicher Erfolg. Sie erwarten einen Gewinn von 1,7 Mrd. EUR. An Steuern sollen davon 65 Mio. EUR, also gerade einmal 3,8 % des Gewinns bzw. 10 % der Ausgaben zurück nach Deutschland fließen.

Bei der Fußball-Europameisterschaft 2024 in Deutschland haben die Nationalmannschaften um Preisgelder in Höhe von insgesamt 331 Mio. EUR gespielt. Für die Veranstalter UEFA und DFB ist das Turnier ein großer wirtschaftlicher Erfolg. Sie erwarten einen Gewinn von 1,7 Mrd. EUR. An Steuern sollen davon 65 Mio. EUR, also gerade einmal 3,8 % des Gewinns bzw. 10 % der Ausgaben zurück nach Deutschland fließen.

Als Antrittsprämie gab es für die 24 qualifizierten Nationalteams jeweils 9,25 Mio. EUR von der UEFA. Dazu erhielt jede Mannschaft für jeden Sieg 1 Mio. EUR bzw. 500.000 EUR für jedes Unentschieden bei den Gruppenspielen. Die 16 Teams, die das Achtelfinale erreichten, erhielten jeweils 1,5 Mio. EUR. Das Viertelfinale brachte 2,5 Mio. EUR ein und für den Einzug ins Halbfinale gab es 4 Mio. EUR. Der Vizeeuropameister strich ganze 5 Mio. EUR ein und der Europameister konnte sich über eine Siegesprämie in Höhe von 8 Mio. EUR freuen.

Die nationalen Verbände legen für ihr Land jeweils eigenständig vertraglich fest, wie viel sie ihren Spielern, Trainern usw. von den erfolgsbezogenen Preisgeldern vertraglich zukommen lassen. Es wird also nur ein Teil davon an die Spieler weitergegeben. Bekanntlich werden die Nationalmannschaften aus Spielern von verschiedenen Clubs zusammengestellt. Der jeweilige Fußballclub, für den sie normalerweise vertraglich spielen, ist ihr Arbeitgeber. In dieser Funktion zahlt er seinen angestellten Spielern die Vereinsgehälter aus und ist für deren Besteuerung zuständig.

Analog verhält es sich mit den Prämien, welche die deutschen Spieler vom DFB erhalten. Der Heimatverein muss die Steuern abführen, solange es sich um einen deutschen Profi-Club handelt. Da der DFB eine große Auswahl hat, die besten Spieler aus allen Clubs in die Nationalmannschaft zu berufen, gehören alle Spieler zu den Spitzenverdienern. Daher kommt bei der Versteuerung der Preisgelder der Spitzensteuersatz in Höhe von 45 % plus 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer zum Tragen. Sozialabgaben spielen in dieser Gehaltsklasse keine Rolle mehr, da die Beitragsbemessungsgrenzen mit dem Grundgehalt überschritten sind.

Spieler anderer europäischer Nationalmannschaften müssen die Beträge in dem Land versteuern, in dem sie entstanden sind. Somit hat Deutschland als Austragungsland dem Grunde nach das Besteuerungsrecht, was nicht gleichzeitig bedeutet, dass alle Nationalteams die Prämien in Deutschland versteuern. Hierfür müsste man wissen, welche Steuererleichterungen und Steuererlasse das Bundesfinanzministerium gewährt. Die Einnahmen der UEFA jedenfalls werden größtenteils steuerfrei belassen, wobei über die exakte Höhe bislang von Regierungsseite geschwiegen wird. Ob dies gleichfalls für die Preisgelder der nationalen Fußballverbände gilt, ist ebenso unbekannt.

Hinweis: Allgemein gilt im internationalen Profi-Spielbetrieb für Mannschaftssportarten ein kompletter Steuererlass, wenn dieser im Gegenzug auch in dem jeweiligen ausländischen Staat für die in Deutschland ansässigen Sportler und Clubs gilt.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2024)

Unternehmereigenschaft eines GmbH-Geschäftsführers: Kleinunternehmerregelung im Erstjahr

Das Finanzgericht München (FG) hat sich mit den Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung im Erstjahr der unternehmerischen Tätigkeit befasst.

Das Finanzgericht München (FG) hat sich mit den Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung im Erstjahr der unternehmerischen Tätigkeit befasst.

Der Kläger war Gesellschafter und seit Dezember 2015 auch Geschäftsführer einer GmbH. Der Geschäftsführervertrag trat erst im Juli 2016 in Kraft. Bis dahin arbeitete der Kläger unentgeltlich. Im September 2016 stellte er der GmbH eine Rechnung für seine Tätigkeit als Geschäftsführer im Zeitraum Februar bis Juni 2016 über 40.000 EUR, basierend auf einem Gesellschafterbeschluss vom September 2016. Das Finanzamt sah hierin eine unternehmerische Tätigkeit und setzte Umsatzsteuer fest. Der Kläger legte Einspruch ein und beantragte hilfsweise die Anwendung der Kleinunternehmerregelung.

Das FG stellte klar, dass ein Anstellungsvertrag nicht ausschließt, dass ein Geschäftsführer unternehmerisch tätig ist. Entscheidend ist, ob der Geschäftsführer als Unternehmer handelt und hierfür ein gewinnunabhängiges Sonderentgelt erhält. Für den Zeitraum vor Abschluss des Vertrags sah das FG diese Bedingungen als erfüllt an, da der Kläger nachhaltig tätig war und hierfür ein Entgelt von 40.000 EUR erhielt.

Der Kläger kann jedoch die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Das FG entschied, dass er seine unternehmerische Tätigkeit im Februar 2016 aufgenommen hat und nicht, wie vom Finanzamt angenommen, im Jahr 2015, da er zu dem Zeitpunkt noch sozialversicherungspflichtig bei der GmbH angestellt war. Da er seine unternehmerische Tätigkeit in 2016 aufnahm, gilt er als Kleinunternehmer, wenn sein Umsatz in diesem "Erstjahr" 17.500 EUR (heute: 22.000 EUR) nicht überschreitet. Ausschlaggebend ist der voraussichtliche, nicht der tatsächliche Umsatz. Da der Kläger zunächst unentgeltlich arbeitete, konnte er davon ausgehen, diese Grenze nicht zu überschreiten.

Hinweis: Der Fall verdeutlicht, dass auch bei Verträgen mit Geschäftsführern die Umsatzsteuer zu beachten ist. Wichtig ist die Feststellung des FG zur Kleinunternehmereigenschaft: Im Jahr der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit zählt der prognostizierte und nicht der tatsächliche Umsatz. Dies gilt auch für die im Folgejahr relevante Umsatzgrenze. Entscheidend ist zudem, dass eine spätere, rückwirkende Vergütung, die die Umsatzgrenze überschreitet, bei der ursprünglichen Prognose nicht vorhersehbar war und dass dies objektiv überprüfbar ist.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2024)

Unwetter in Baden-Württemberg: Weitere Entlastungen für Betroffene

Nach den verheerenden Schäden durch Starkregen und Hochwasser in der Zeit von Ende Mai bis Anfang Juni 2024 stehen zahlreiche Familien und Unternehmen in Baden-Württemberg vor erheblichen finanziellen Herausforderungen. In Reaktion darauf hatte das Finanzministerium (FinMin) Baden-Württemberg umfangreiche steuerliche Erleichterungen für die Betroffenen auf den Weg gebracht. Der Katastrophenerlass wurde nun um umsatzsteuerliche Maßnahmen ergänzt.

Nach den verheerenden Schäden durch Starkregen und Hochwasser in der Zeit von Ende Mai bis Anfang Juni 2024 stehen zahlreiche Familien und Unternehmen in Baden-Württemberg vor erheblichen finanziellen Herausforderungen. In Reaktion darauf hatte das Finanzministerium (FinMin) Baden-Württemberg umfangreiche steuerliche Erleichterungen für die Betroffenen auf den Weg gebracht. Der Katastrophenerlass wurde nun um umsatzsteuerliche Maßnahmen ergänzt.

Danach gilt, dass ein Unternehmen, das beispielsweise Baufahrzeuge unentgeltlich zur Schadensbeseitigung bereitstellt, hierfür keine Umsatzsteuer abführen muss. Zudem wurden Billigkeitsregelungen in Bezug auf die kostenfreie Überlassung von Wohnraum, Personal und Sachspenden getroffen. Bei Unternehmen, die von den Unwetterereignissen betroffen sind, kann auf entsprechenden Antrag die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2024 gegebenenfalls bis auf null herabgesetzt werden. Diese Maßnahme hat keinen Einfluss auf die gewährte Dauerfristverlängerung.

Der Erlass umfasst zudem verschiedene Maßnahmen wie vereinfachte Spendennachweise und die steuerliche Absetzbarkeit von Ersatzbeschaffungen. Dadurch werden die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung sowie die Schadensbeseitigung am Wohneigentum als außergewöhnliche Belastungen steuerlich anerkannt. Spenden können über spezielle Sonderkonten unkompliziert per Einzahlungsbeleg nachgewiesen werden. Stundungszinsen und steuerliche Vorauszahlungen für Betroffene können reduziert werden. Der hochwasserbedingte Verlust von Buchführungsunterlagen hat steuerlich keine nachteiligen Auswirkungen. Und die vom Hochwasser betroffene Landwirtschaft wird durch Sonderregelungen unterstützt.

Hinweis: Der aktualisierte Katastrophenerlass ist auf der Homepage des FinMin Baden-Württemberg verfügbar.

Information für: alle
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2024)

Rentenerhöhung zum 01.07.2024: Ruheständler landen nicht zwangsläufig in der Steuerpflicht

Zum 01.07.2024 stiegen die Renten bundesweit um 4,57 %. Viele Rentner befürchten, dass sie nun plötzlich eine Einkommensteuererklärung abgeben und Steuern auf ihre Alterseinkünfte zahlen müssen. Dies kann Ängste auslösen, vor allem wenn man mit der Rente gerade so über die Runden kommt.

Zum 01.07.2024 stiegen die Renten bundesweit um 4,57 %. Viele Rentner befürchten, dass sie nun plötzlich eine Einkommensteuererklärung abgeben und Steuern auf ihre Alterseinkünfte zahlen müssen. Dies kann Ängste auslösen, vor allem wenn man mit der Rente gerade so über die Runden kommt.

In sehr vielen Fällen ist diese Sorge aber unbegründet. Eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht erst, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag von 11.604 EUR (Wert für 2024) übersteigt. In diesen Grundfreibetrag fließt die Altersrente aber nur mit ihrem steuerpflichtigen Teil ein. Dieser steigt pro Renteneintrittsjahrgang, und zwar rückwirkend ab 2023 um jeweils 0,5 Prozentpunkte. Wer 2023 in Rente gegangen ist, muss einen Besteuerungsanteil von 82,5 % der Rente hinnehmen. Das heißt im Umkehrschluss: Sein Rentenfreibetrag liegt bei 17,5 %.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer geht im Jahr 2023 in den Ruhestand und erhält eine monatliche Rente von 1.000 EUR. Das sind 12.000 EUR im Jahr und somit mehr als der Grundfreibetrag von 11.604 EUR. Allerdings beträgt der steuerpflichtige Anteil lediglich 9.900 EUR (82,5 % von 12.000 EUR) und liegt somit unterhalb des Grundfreibetrags, so dass der Rentner keine Steuererklärung abgeben und keine Steuern zahlen muss, sofern er nicht noch über weitere Einkünfte verfügt.

Wer den Grundfreibetrag überschreitet und eine Einkommensteuererklärung abzugeben hat, muss jedoch nicht zwangsläufig Steuern zahlen. Denn auch Rentner können in ihrer Einkommensteuererklärung diverse Positionen steuerlich absetzen, darunter Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Handwerkerleistungen, haushaltsnahe Dienstleistungen und außergewöhnliche Belastungen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2024)

Unwetter in Bayern: Steuerliche Maßnahmen für Betroffene beschlossen

Durch die Unwetter mit Hochwasser in der Zeit von Ende Mai bis Anfang Juni 2024 sind in weiten Teilen Bayerns beträchtliche Schäden entstanden. Die mit deren Beseitigung verbundenen Kosten haben zahlreiche Steuerpflichtige vor erhebliche finanzielle Belastungen gestellt. Als Reaktion auf die Hochwasserkatastrophe hatte das bayerische Kabinett daher am 04.06.2024 ein umfangreiches Soforthilfe-Paket verabschiedet, um den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen Unterstützung beim Wiederaufbau zu bieten. Dieses Paket wurde Ende Juni um umsatzsteuerliche Maßnahmen erweitert.

Durch die Unwetter mit Hochwasser in der Zeit von Ende Mai bis Anfang Juni 2024 sind in weiten Teilen Bayerns beträchtliche Schäden entstanden. Die mit deren Beseitigung verbundenen Kosten haben zahlreiche Steuerpflichtige vor erhebliche finanzielle Belastungen gestellt. Als Reaktion auf die Hochwasserkatastrophe hatte das bayerische Kabinett daher am 04.06.2024 ein umfangreiches Soforthilfe-Paket verabschiedet, um den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen Unterstützung beim Wiederaufbau zu bieten. Dieses Paket wurde Ende Juni um umsatzsteuerliche Maßnahmen erweitert.

Der Katastrophenerlass umfasst eine Reihe von Maßnahmen, darunter Steuerstundungen, Zahlungserleichterungen, vereinfachte Spendennachweise und die steuerliche Absetzbarkeit von Ersatzbeschaffungen. Die Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung sowie für die Beseitigung von Schäden am Wohneigentum werden als steuerlich abzugsfähige außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Der Verlust von Buchführungsunterlagen infolge des Hochwassers hat steuerlich keine nachteiligen Folgen für die Betroffenen.

Die Staatsregierung unterstützt alle Bürger, Gewerbetreibenden, Selbständigen sowie Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, die durch die Katastrophe in existentielle Not geraten sind. Zudem stehen Zuschüsse aus dem Härtefonds bereit, um drohende Existenzgefährdungen abzumildern. Für Schäden an kommunalen Einrichtungen besteht die Möglichkeit einer Förderung nach dem Bayerischen Finanzausgleichsgesetz.

Hinweis: Der aktualisierte Unwettererlass ist auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat verfügbar.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2024)

Sportwetten: Gewinne lassen sich steuerfrei vereinnahmen

Wer hobbymäßig Sportwetten abschließt, muss sich über die Versteuerung seiner Gewinne keine Sorgen machen, denn diese bleiben unabhängig von ihrer Höhe steuerfrei. Unerheblich ist dabei, auf welche Sportart gewettet wird und ebenso die Frage, ob die Wetten online oder vor Ort in einem Wettbüro platziert werden. Der Grund für die Steuerfreiheit: Verfolgt der Spieler mit dem Wetten private Spielbedürfnisse, dann gilt er als Freizeit- oder Hobbyspieler. Steuerlich wird eine solche Tätigkeit nicht erfasst. Stehen für das Wetten aber rein gewerbliche Aspekte im Vordergrund, sieht die Sache anders aus, denn dann gilt man als Berufsspieler - und muss unter Umständen Steuern auf die erzielten Gewinne zahlen.

Wer hobbymäßig Sportwetten abschließt, muss sich über die Versteuerung seiner Gewinne keine Sorgen machen, denn diese bleiben unabhängig von ihrer Höhe steuerfrei. Unerheblich ist dabei, auf welche Sportart gewettet wird und ebenso die Frage, ob die Wetten online oder vor Ort in einem Wettbüro platziert werden. Der Grund für die Steuerfreiheit: Verfolgt der Spieler mit dem Wetten private Spielbedürfnisse, dann gilt er als Freizeit- oder Hobbyspieler. Steuerlich wird eine solche Tätigkeit nicht erfasst. Stehen für das Wetten aber rein gewerbliche Aspekte im Vordergrund, sieht die Sache anders aus, denn dann gilt man als Berufsspieler - und muss unter Umständen Steuern auf die erzielten Gewinne zahlen.

Die Unterscheidung zwischen steuerfreiem Hobbyspiel und steuerpflichtigem gewerblichen Spiel gilt beispielsweise auch beim Pokern und Online-Pokern. Die Steuerfreiheit für Hobbyspieler gilt übrigens nicht nur für Sportwetten, auch Lottogewinne müssen nicht versteuert werden. Denn der entscheidende Faktor bei Gewinnen aus Sportwetten und Lotterien ist das Glück und nicht etwa Können.

Wer eine Leistung für den Gewinn erbringt, muss diesen jedoch versteuern. Das gilt zum Beispiel bei Gewinnen aus Castingshows oder Spielshows, sofern der Gewinn mit der Beantwortung von Quizfragen oder aus einem gewonnenen Wettbewerb erzielt worden ist.

Hinweis: Im Jahr 2012 wurde in Deutschland eine sogenannte (Sport-)Wettsteuer von 5,3 % auf Wetteinsätze eingeführt, die vom Wettanbieter abgeführt werden muss. Diese Steuer wird in den meisten Fällen an die Kunden weitergegeben bzw. auf sie umgelegt. Wer Sportwetten abschließt, zahlt die Wettsteuer somit also indirekt. Bei der Wettsteuer handelt es sich um eine Steuer, die den Bundesländern satte Einnahmen beschert: Nach Angaben des Mitteldeutschen Rundfunks überwiesen die Sportwettenanbieter allein im Jahr 2022 Wettsteuern von insgesamt 432 Mio. EUR an den Fiskus.

Bei den Anbietern selbst bleibt dennoch einiges hängen: Laut dem Deutschen Sportwettenverband verzeichneten die legalen Sportwettenanbieter allein im Jahr 2023 Spieleinsätze von fast 8 Mrd. EUR.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2024)

Bescheid von der Behörde: Gilt die Bekanntgabefiktion immer?

Haben Sie schon einmal von der Bekanntgabefiktion gehört? Sie regelt, wann ein Bescheid als bekanntgegeben gilt. Denn auch dem Finanzamt ist es nicht möglich, die Postlaufzeit eines Briefes genau vorauszusagen. Nach der Bekanntgabefiktion gilt ein Bescheid im Inland am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Dies gilt auch, wenn der Bescheid schon früher bei Ihnen eingeht. Erhalten Sie ihn erst später, müssen Sie das nachweisen. Im Streitfall ging es darum, dass nicht nachgewiesen werden konnte, ob der Steuerpflichtige einen Bescheid überhaupt erhalten hatte. Das Finanzgericht Münster (FG) musste darüber entscheiden, ob der Bescheid als bekanntgegeben gilt oder nicht.

Haben Sie schon einmal von der Bekanntgabefiktion gehört? Sie regelt, wann ein Bescheid als bekanntgegeben gilt. Denn auch dem Finanzamt ist es nicht möglich, die Postlaufzeit eines Briefes genau vorauszusagen. Nach der Bekanntgabefiktion gilt ein Bescheid im Inland am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Dies gilt auch, wenn der Bescheid schon früher bei Ihnen eingeht. Erhalten Sie ihn erst später, müssen Sie das nachweisen. Im Streitfall ging es darum, dass nicht nachgewiesen werden konnte, ob der Steuerpflichtige einen Bescheid überhaupt erhalten hatte. Das Finanzgericht Münster (FG) musste darüber entscheiden, ob der Bescheid als bekanntgegeben gilt oder nicht.

Die Klägerin ist eine Stiftung und Gesamtrechtsnachfolgerin der im Februar 2020 verstorbenen Steuerpflichtigen. Das Finanzamt erließ am 23.10.2017 den Einkommensteuerbescheid 2016 für die Steuerpflichtige und überwies ihr die sich hieraus ergebende Erstattung. Nach dem Tod der Steuerpflichtigen wurden in deren Haushalt die Steuerunterlagen gut sortiert vorgefunden. Darunter befanden sich auch die Einkommensteuerbescheide für 2017 und 2018, aber nicht der für das Jahr 2016, sondern nur eine diesbezügliche Berechnung des Steuerberaters.

Das Finanzamt übermittelte der Klägerin daraufhin eine Abschrift des Bescheids. Im Einspruchsverfahren machte diese dann steuermindernde Kosten von 200.000 EUR geltend und trug vor, der Bescheid sei nicht bekanntgegeben worden. Das Finanzamt berief sich jedoch auf die gesetzliche Bekanntgabefiktion.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Der Einkommensteuerbescheid 2016 gilt nicht als bekanntgegeben. Macht ein Rechtsnachfolger geltend, dass ein Bescheid nicht zugegangen sei, müssen zumindest ansatzweise begründete Zweifel am Zugang feststellbar sein. Das war hier der Fall. Die Zugangsfiktion wurde erfolgreich erschüttert. Dies folgt zum einen daraus, dass die tatsächliche Erstattung niedriger ausfiel als vom Steuerberater berechnet. Zum anderen konnte man aufgrund der gut geordneten und sortierten Auffindesituation im Haushalt davon ausgehen, dass der Bescheid, wäre er angekommen, wie alles andere aufbewahrt worden wäre. Auch die Überweisung der Erstattung überzeugte den Senat nicht, ebenso wenig die Bescheide der Folgejahre.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 09/2024)