Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine September 2024

10.09. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.09.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für August 2024; ** für das III. Quartal 2024]

Steuertermine Oktober 2024

10.10. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 14.10.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für September 2024; bei vierteljährlicher Abführung für das III. Quartal 2024]

Sonderzahlung: Wie viel Netto vom Urlaubsgeld übrigbleibt

Fast die Hälfte aller Tarifbeschäftigten in Deutschland durfte sich im vergangenen Jahr über zusätzliches Geld für die Urlaubskasse freuen: Laut Angaben des Statistischen Bundesamts erhielten 46,8 % von ihnen Urlaubsgeld. Im Schnitt wurden dabei rund 1.600 EUR brutto vom Arbeitgeber ausbezahlt. Von diesem Betrag geht aber insbesondere noch die Lohnsteuer ab, denn Urlaubsgeld ist ebenso wie Weihnachtsgeld voll steuerpflichtig.

Fast die Hälfte aller Tarifbeschäftigten in Deutschland durfte sich im vergangenen Jahr über zusätzliches Geld für die Urlaubskasse freuen: Laut Angaben des Statistischen Bundesamts erhielten 46,8 % von ihnen Urlaubsgeld. Im Schnitt wurden dabei rund 1.600 EUR brutto vom Arbeitgeber ausbezahlt. Von diesem Betrag geht aber insbesondere noch die Lohnsteuer ab, denn Urlaubsgeld ist ebenso wie Weihnachtsgeld voll steuerpflichtig.

In der Regel wird das Urlaubsgeld zusammen mit dem laufenden Gehalt überwiesen. Dies führt nicht selten zu einem unangenehmen Nebeneffekt: In dem Monat der Überweisung erhöht sich zwar das Monatsgehalt, dies hat aber zur Folge, dass meist auch der Steuersatz steigt und für das Urlaubsgeld mehr Lohnsteuer einbehalten wird als für einen entsprechend hohen Arbeitslohn. Da Urlaubsgeld nicht regelmäßig, sondern meist nur in einem Monat des Jahres gewährt wird, muss es - anders als der laufende Arbeitslohn - als Einmalzahlung unter den "sonstigen Bezügen" versteuert werden. Diese Abgrenzung ist wichtig für die Berechnung der Lohnsteuer, die darauf fällig wird.

Beispiel: Ein kinderloser Arbeitnehmer in Lohnsteuerklasse I verdient monatlich 3.500 EUR brutto. Er ist gesetzlich renten- und krankenversichert, sein Krankenkassen-Zusatzbeitrag liegt bei 1,5 %, er zahlt keine Kirchensteuer. Im Juni 2024 erhält er von seinem Arbeitgeber ein Urlaubsgeld von 2.000 EUR, zusätzlich zum Gehalt. Das Jahresbruttogehalt beträgt dann ohne das Urlaubsgeld voraussichtlich 42.000 EUR. Darauf werden 5.281 EUR Lohnsteuer fällig. Mit dem Urlaubsgeld erhöht sich sein Jahresbruttogehalt auf 44.000 EUR, das ergibt eine Lohnsteuer von 5.768 EUR. Die Differenz von 487 EUR ergibt die Lohnsteuer, die auf das Urlaubsgeld entfällt.

Darüber hinaus werden für das Urlaubsgeld auch noch Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung fällig.

Hinweis: Als Faustregel gilt: Arbeitnehmern bleibt netto zumeist etwas mehr als die Hälfte des Brutto-Urlaubsgelds übrig.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2024)

Familienheim: Kann man die Steuerbefreiung auch für ein anderes Objekt erhalten?

Wenn Sie das Familienheim, also das Objekt, in dem der Erblasser vor dem Erbfall selbst gewohnt hat, erben und unmittelbar danach selbst bewohnen, kann dieses von der Erbschaftsteuer befreit sein. Wie ist es aber, wenn der Erbe mehrere Wohnungen erbt, jedoch in seiner (ebenfalls geerbten) Wohnung verbleibt und die des Erblassers vermietet? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste darüber urteilen, ob die Steuerfreiheit auch in diesem Fall zu gewähren ist.

Wenn Sie das Familienheim, also das Objekt, in dem der Erblasser vor dem Erbfall selbst gewohnt hat, erben und unmittelbar danach selbst bewohnen, kann dieses von der Erbschaftsteuer befreit sein. Wie ist es aber, wenn der Erbe mehrere Wohnungen erbt, jedoch in seiner (ebenfalls geerbten) Wohnung verbleibt und die des Erblassers vermietet? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste darüber urteilen, ob die Steuerfreiheit auch in diesem Fall zu gewähren ist.

Der Kläger erbte von seiner Mutter mehrere Eigentumswohnungen in einem Mehrfamilienhaus. Eine davon war die von der Erblasserin bis zu ihrem Tod selbstbewohnte Wohnung (W1), eine andere wurde von dem Kläger bewohnt (W2). Der Kläger verblieb in seiner Wohnung und zog nicht in die der Erblasserin. Stattdessen wurde Letztere an Dritte vermietet. Der Kläger begehrte im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung - erfolglos - die Steuerbefreiung für das Familienheim für die von ihm selbstbewohnte Wohnung W2.

Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Die Steuerbefreiung für das Familienheim ist weder für die Wohnung der Erblasserin noch für die des Klägers zu gewähren. Die Wohnung der Erblasserin (das Familienheim) wurde nach ihrem Tod nicht durch den Kläger selbst zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Die Wohnung des Klägers wiederum war nicht das Familienheim der Erblasserin. Die Wohnung W1 (als Familienheim) kann nicht durch die Wohnung W2 ersetzt werden.

Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich beide Wohnungen im selben Mehrfamilienhaus befinden. Der Gesetzgeber beabsichtigte mit der Einführung der Befreiungsvorschrift, die sowohl dem Schutz des gemeinsamen familiären Lebensraums als auch der Lenkung in immobiles Vermögen dienen sollte, das Familiengebrauchsvermögen krisenfest zu erhalten. Es soll vermieden werden, dass die in Hausgemeinschaft lebenden Kinder das Familienheim verkaufen müssten, um den Erbschaftsteuerverpflichtungen nachzukommen.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 09/2024)

Dienstfahrräder: Diese Steuerregeln sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer kennen

Einen privat genutzten Firmenwagen müssen Arbeitnehmer als geldwerten Vorteil versteuern - ein privat genutztes Firmenfahrrad hingegen häufig nicht. Bei den Zweirädern gilt folgende Unterscheidung:

Einen privat genutzten Firmenwagen müssen Arbeitnehmer als geldwerten Vorteil versteuern - ein privat genutztes Firmenfahrrad hingegen häufig nicht. Bei den Zweirädern gilt folgende Unterscheidung:

  • Spendiert der Chef das Dienstrad zusätzlich zum regulären Arbeitslohn (als Gehalts-Extra "on top"), so muss die private Nutzung des Fahrrads nicht versteuert werden. Dies gilt allerdings nur für Räder ohne Elektromotor und für Elektroräder mit einem maximal 0,25 kW starken Motor, dessen Unterstützung auf bis zu 25 km/h begrenzt ist. In diesem Fall kauft oder least der Arbeitgeber das Rad und stellt es dem Arbeitnehmer unentgeltlich zur Verfügung.
  • Erhält der Arbeitnehmer das Rad per Gehaltsumwandlung (quasi als Gegenleistung zu einer Lohnkürzung), dann sieht die Sache anders aus. In diesem Fall muss er die private Nutzung als geldwerten Vorteil versteuern, abgesehen von den Fahrten von und zur Arbeit. Grundsätzlich gilt dafür die sogenannte 1-%-Regel. Allerdings ist diese auf ein Viertel des Bruttolistenpreises reduziert, wenn das Rad erstmals in der Zeit vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2030 überlassen wird. Der Betrag, der sich aus den 0,25 % des Bruttolistenpreises ergibt, wird als Arbeitslohn behandelt und entsprechend versteuert. Die Gehaltsumwandlung kann der Arbeitgeber sowohl bei einem Kauf des Fahrrads als auch bei einem Leasing anwenden.

Hinweis: Ein E-Bike, das schneller als 25 km/h fahren kann (sog. S-Pedelec) gilt verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug und muss daher wie ein Firmenwagen in jedem Fall versteuert werden. Dafür gelten die gleichen Sonderregelungen wie für Elektrofirmenwagen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2024)

Besteuerungsgrundlage: Wenn das Finanzamt den Gewinn schätzt

Bei einem Imbissbetrieb ist es für das Finanzamt oftmals nicht so einfach, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung festzustellen. Da die Einnahmen hier in der Regel aus Bargeschäften bestehen, liegt ein erhöhtes Augenmerk auf den Kassenaufzeichnungen. Im Streitfall war das Finanzamt mit der Buchführung nicht einverstanden und schätzte den Gewinn. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste entscheiden, ob dies zu Recht geschah.

Bei einem Imbissbetrieb ist es für das Finanzamt oftmals nicht so einfach, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung festzustellen. Da die Einnahmen hier in der Regel aus Bargeschäften bestehen, liegt ein erhöhtes Augenmerk auf den Kassenaufzeichnungen. Im Streitfall war das Finanzamt mit der Buchführung nicht einverstanden und schätzte den Gewinn. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste entscheiden, ob dies zu Recht geschah.

Die Klägerin betrieb einen Imbiss. Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen sei gerechtfertigt, da die Buchführung nicht ordnungsgemäß sei. Insbesondere seien die Kassenaufzeichnungen unzureichend und die Kassenbuchführung fehlerhaft. Die Schätzung nahm das Finanzamt anhand der sogenannten Ausbeutekalkulation vor (wie viele Lieferungen sind mit dem Wareneinsatz möglich). Das Ergebnis wurde durch einen Vergleich mit den Daten anderer Imbisse bestätigt.

Nach Einwendungen der Klägerin berücksichtigte das Finanzamt unter anderem noch einen höheren Bratverlust sowie Sachspenden und Nachlässe. Dann ergingen geänderte Bescheide. Nach Ansicht der Klägerin gab es jedoch keine Befugnis zur Schätzung. Auch rügte sie die Art der Schätzung.

Die Klage vor dem FG war unbegründet. Nach Ansicht des Gerichts lagen sehr wohl Gründe für eine Schätzung vor, wobei die angewandte Schätzmethode des Finanzamts allerdings fehlerhaft war. Die Schätzung erfolgte aufgrund der fehlenden Ordnungsmäßigkeit der Buch- und Kassenführung. Es fehlten Kassenberichte und Ursprungsaufzeichnungen, so dass die Führung der offenen Ladenkasse nicht ordnungsgemäß war. Außerdem fehlte die tägliche Aufzeichnung des Kassenbestands.

Die anschließend vorgenommene Ausbeutekalkulation wurde jedoch nicht sachgerecht angewendet. Eine Teilkorrektur der Kalkulationsmethode ist auch nicht möglich. Das FG wendete daher die Richtsätze des Bundesfinanzministeriums an. Dies entsprach im Ergebnis dem Ansatz in den angefochtenen Bescheiden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2024)

Grundsteuer in NRW: Aufkommensneutrale Hebesätze für Kommunen veröffentlicht

Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen hat online und öffentlich einsehbar die Daten bereitgestellt, auf deren Grundlage die Kommunen die Höhe ihrer neuen Grundsteuer ab 2025 festlegen können. Das Land hatte zugesagt, im Sommer 2024 die Hebesätze zur Verfügung zu stellen, mit denen eine Stadt oder Gemeinde insgesamt die gleichen Einnahmen aus der Grundsteuer erzielen kann wie bisher.

Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen hat online und öffentlich einsehbar die Daten bereitgestellt, auf deren Grundlage die Kommunen die Höhe ihrer neuen Grundsteuer ab 2025 festlegen können. Das Land hatte zugesagt, im Sommer 2024 die Hebesätze zur Verfügung zu stellen, mit denen eine Stadt oder Gemeinde insgesamt die gleichen Einnahmen aus der Grundsteuer erzielen kann wie bisher.

Hinweis: Die Daten sind unter www.grundsteuer.nrw.de unter dem Punkt "Aufkommensneutrale Hebesätze" abrufbar. Dargestellt werden die Hebesätze für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (Grundsteuer A) und für alle bebauten oder bebaubaren Grundstücke sowie Gebäude (Grundsteuer B) - letztere differenziert nach Hebesätzen für Wohn- und Nichtwohngebäude.

Die Differenzierung innerhalb der Grundsteuer B ist eine unterstützende Berechnungsgrundlage für diejenigen Kommunen, die künftig von der auf den Weg gebrachten Landeslösung Gebrauch machen möchten. Denn das Bundesmodell für die Grundsteuer kann dazu führen, dass Wohngebäude künftig stärker belastet, Gewerbeimmobilien hingegen deutlich entlastet würden - allerdings ist dies nicht flächendeckend im gesamten Land der Fall. Daher sollen Kommunen in Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit erhalten, über differenzierte Hebesätze auf ihre regionalen Verhältnisse reagieren zu können.

Die aufkommensneutralen Hebesätze, die das Land berechnet hat, können als Anhaltspunkt dienen, wenn die Grundsteuer insgesamt auf einem stabilen Niveau gehalten werden soll. Das bedeutet aber nicht, dass die Höhe der zu zahlenden Grundsteuer für jede Privatperson und jedes Unternehmen gleichbleibt, wenn eine Kommune den Beispielhebesatz des Landes anwendet.

Hinweis: Mit der Veröffentlichung der aufkommensneutralen Hebesätze haben die Kommunen jetzt eine Grundlage für ihren Entscheidungsprozess über ihre jeweiligen Hebesätze. Bis zum 30.06.2025 können sie eigenverantwortlich ihre zum 01.01.2025 geltenden Grundsteuerhebesätze anpassen.
 
 

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 09/2024)

E-Rechnung: Entwurfschreiben veröffentlicht

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Entwurf eines Schreibens zur Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 01.01.2025 veröffentlicht.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Entwurf eines Schreibens zur Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 01.01.2025 veröffentlicht.

Ab diesem Zeitpunkt werden bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen verpflichtend elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) zu verwenden sein. Das BMF hat in diesem Zusammenhang einen entsprechenden Entwurf mit der Gelegenheit zu einer Stellungnahme an die Verbände übersandt. Da das Thema für die Wirtschaft von großer Bedeutung ist, wurde der Entwurf bereits in diesem frühen Stadium allgemein veröffentlicht. Stellungnahmen hierzu können über die Verbände erfolgen.

Im Entwurf behandelt das Ministerium unter anderem die aktuelle Rechtslage und Neuerungen durch das Wachstumschancengesetz, darunter die verschiedenen Rechnungsarten ab dem 01.01.2025, die Verpflichtung zur Ausstellung von Rechnungen und die zulässigen Formate einer E-Rechnung. Zudem werden folgende spezielle Fragen erörtert: der Umfang einer E-Rechnung, deren Übermittlung, Empfang und Berichtigung, die Anerkennung von Verträgen als Rechnungen sowie Regelungen für juristische Personen des öffentlichen Rechts. Darüber hinaus geht es um die Themen E-Rechnung und Vorsteuerabzug sowie Anforderungen an die Aufbewahrung von E-Rechnungen.

Hinweis: Die endgültige Veröffentlichung des BMF-Schreibens ist für Anfang des vierten Quartals 2024 geplant.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2024)

Rückblick auf das Corona-Jahr 2020: Weniger Steuerzahler, aber mehr Spitzenverdiener

Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat die Lohn- und Einkommensteuerstatistik für 2020 ausgewertet, die aufgrund der langen Fristen zur Steuerveranlagung erst etwa dreieinhalb Jahre nach Ende des Veranlagungsjahres verfügbar ist. Dabei stellte das Amt einige interessante Entwicklungen fest.

Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat die Lohn- und Einkommensteuerstatistik für 2020 ausgewertet, die aufgrund der langen Fristen zur Steuerveranlagung erst etwa dreieinhalb Jahre nach Ende des Veranlagungsjahres verfügbar ist. Dabei stellte das Amt einige interessante Entwicklungen fest.

Die Zahl der Steuerzahler sank im Jahr 2020 - dem ersten Jahr der Corona-Pandemie - erstmals seit über zehn Jahren - und zwar um 100.000 (-0,2 %) gegenüber dem Jahr 2019 auf 42,7 Millionen. Die Höhe der Einkünfte stieg hingegen - auch wegen der darin enthaltenen Corona-Soforthilfen - um 6 Mrd. EUR (+0,3 %). Im Jahr 2020 wurden verstärkt Lohnersatzleistungen gezahlt, unter anderem in Form von Kurzarbeitergeld. Etwa 9,9 Millionen Personen und damit mehr als sechsmal so viele wie im Jahr 2019 erhielten insgesamt 22 Mrd. EUR an Lohnersatzleistungen, jede Person davon im Mittel rund 1.200 EUR (Median).

Zum Vergleich: Im Jahr 2019 hatten nur 1,5 Millionen Personen insgesamt 5,3 Mrd. EUR an Lohnersatzleistungen erhalten, und zwar im Mittel 1.900 EUR pro Person. Zusätzlich wurden im Jahr 2020 Corona-Soforthilfen in Höhe von insgesamt 12,3 Mrd. EUR an 1,2 Millionen Personen ausgezahlt, im Mittel 9.000 EUR pro Person.

Im Jahr 2020 unterlagen Jahreseinkommen ab 270.501 EUR (bei gemeinsam veranlagten Personen: ab 541.002 EUR) einem Spitzensteuersatz von 45 %. Bei rund 119.500 Steuerzahlern kam dieser sogenannte Reichensteuersatz zum Tragen. Erstaunlich: Dies waren - trotz der Pandemie - rund 5.000 Personen mehr als im Jahr zuvor (+4,3 %). Auf diese Spitzenverdiener entfielen 6,8 % der gesamten Einkünfte (+0,2 Prozentpunkte) und 13,6 % der Steuersumme (+0,4 Prozentpunkte).
 
 
 

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2024)

Umsatzsteuer-Anwendungserlass: Klarstellung bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Zuschüssen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Zuschüssen herausgegeben und dabei besonders die Bedeutung des mit den Zahlungen verbundenen Zwecks hervorgehoben. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) geändert.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Zuschüssen herausgegeben und dabei besonders die Bedeutung des mit den Zahlungen verbundenen Zwecks hervorgehoben. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) geändert.

Dem Schreiben zufolge ist die Abgrenzung zwischen einem Entgelt für eine Leistung an den Zahlenden und einem nichtsteuerbaren echten Zuschuss vor allem nach der Person des Begünstigten und dem Förderungsziel vorzunehmen.

Wesentlich für die Beurteilung von Zuschüssen ist laut BMF, ob dem Zuschussgeber eine konkrete Leistung erbracht werden soll oder ob vielmehr die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers nicht für den Zahlenden als Leistungsempfänger bestimmt ist. Ein wichtiges Indiz dafür sei unter anderem der Zweck, den der Zahlende verfolge.

Die bisherige Regelung im UStAE sieht vor, dass bei Leistungen, zu denen sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben, grundsätzlich ein Leistungsaustausch vorliegt (Abschnitt 10.2 Abs. 9 Satz 5 UStAE).

Neu ist nun die Klarstellung, dass dies nicht gilt, wenn vertraglich vereinbarte Zahlungen aus den in Abschnitt 10.2 Abs. 7 Satz 3 und 4 UStAE genannten Gründen gewährt werden. In diesen Fällen handelt es sich um echte Zuschüsse, die der Zahlungsempfänger erhält, um generell in die Lage versetzt zu werden, überhaupt tätig zu werden oder seine nach dem Gesellschaftszweck obliegenden Aufgaben erfüllen zu können. Das sind insbesondere Zahlungen, die vorrangig dem leistenden Zahlungsempfänger zu seiner Förderung aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen gewährt werden.

Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
 
 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2024)

Staatsverschuldung: Schuldenuhr tickt zurzeit mit 3.581 EUR pro Sekunde

Bekanntlich wird die wachsende Staatsverschuldung in Deutschland vom Bund der Steuerzahler (BdSt) seit vielen Jahren plakativ auf einer Schuldenuhr dargestellt. Aufgrund gestiegener Staatsschulden hat der BdSt das Tempo der Uhr nun für das Jahr 2024 von 3.472 EUR auf 3.581 EUR pro Sekunde erhöht. Diese Umstellung basiert auf neuen Zahlen des Statistischen Bundesamts.

Bekanntlich wird die wachsende Staatsverschuldung in Deutschland vom Bund der Steuerzahler (BdSt) seit vielen Jahren plakativ auf einer Schuldenuhr dargestellt. Aufgrund gestiegener Staatsschulden hat der BdSt das Tempo der Uhr nun für das Jahr 2024 von 3.472 EUR auf 3.581 EUR pro Sekunde erhöht. Diese Umstellung basiert auf neuen Zahlen des Statistischen Bundesamts.

Im Zuge seines Schuldenuhr-Updates berücksichtigt der BdSt höhere Schuldenpläne in den Ländern. So beziffert beispielsweise das kleine Bremen seine Neuverschuldung für 2024 jetzt mit 1,2 Mrd. EUR. Auch Hessen plant im Rahmen eines Nachtragshaushalts höhere Schulden ein: Die Nettokreditaufnahme steigt dort in diesem Jahr auf 2,8 Mrd. EUR. Angesichts der aktuellen Entwicklungen fordert der BdSt eine Konsolidierung der öffentlichen Haushalte und verweist auf Rekord-Steuereinnahmen sowie eine hohe bestehende Abgabenlast für Bürger und Betriebe.

Hinweis: In den kommenden Monaten werden weitere Anpassungen der Schuldenuhr nötig sein, die das Schuldentempo weiter erhöhen werden. Nordrhein-Westfalen hat bereits einen Nachtragshaushalt mit höherer Nettokreditaufnahme für dieses Jahr angekündigt. Auch der Bund schließt einen Nachtragshaushalt für dieses Jahr nicht mehr aus. Sobald belastbare Zahlen zur steigenden Neuverschuldung vorliegen, wird der BdSt seine Schuldenuhr daher nochmals aktualisieren müssen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 09/2024)

Kleinunternehmer: Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2024 angepasst

Die Vordruckmuster zur Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 2024 sind bereits veröffentlicht worden. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun das Vordruckmuster zur Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2024 geändert.

Die Vordruckmuster zur Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 2024 sind bereits veröffentlicht worden. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun das Vordruckmuster zur Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2024 geändert.

Mit Verkündung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) am 27.03.2024 wurden der § 18 Abs. 3 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) sowie der § 19 Abs. 1 Satz 4 UStG neu gefasst. Danach sind Kleinunternehmer grundsätzlich ab dem Besteuerungszeitraum 2024 von der Abgabe von Umsatzsteuererklärungen befreit. Das BMF hat daraufhin die Anleitung zur Umsatzsteuererklärung geändert.

Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG in Anspruch nehmen und deren jährlicher Umsatz bestimmte Schwellenwerte nicht überschreitet, werden durch diese Neuregelung erheblich entlastet. Bei ihnen entfällt die Notwendigkeit, jährlich eine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Der Gesetzgeber verfolgt mit dieser Änderung das Ziel, bürokratische Hürden abzubauen und das Unternehmertum zu fördern.

Die Befreiung von der Abgabepflicht betrifft jedoch nicht innergemeinschaftliche Erwerbe und bezogene Leistungen, für die die Steuer als Leistungsempfänger geschuldet wird. In diesen Fällen haben Kleinunternehmer dem Finanzamt eine Umsatzsteuererklärung zu übermitteln. Die Erklärungspflicht bleibt auch in dem Fall bestehen, in dem der Kleinunternehmer vom Finanzamt zur Abgabe aufgefordert wird. Für Unternehmer, die nicht unter die Kleinunternehmerregelung fallen, bleibt die Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung grundsätzlich bestehen.

Hinweis: Ziel des Wachstumschancengesetzes ist es, aus steuerlicher Sicht die Rahmenbedingungen für mehr Wachstum, Investitionen und Innovationen zu verbessern und die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland zu stärken.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2024)