Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine August 2025

15.08. Grundsteuer**
Gewerbesteuer**
11.08. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 14.08. bzw. 18.08.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Juli 2025; ** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Steuertermine September 2025

10.09. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.09.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für August 2025; ** für das III. Quartal 2025]

Steuertermine Juli 2025

Steuertermine Juli 2025
10.07.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.07.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Juni 2025; bei vierteljährlicher Abführung für das II. Quartal 2025]

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(aus: Ausgabe 06/2025)

Verluste aus Steuerstundungsmodellen: Verrechnungsbeschränkung ist auch bei definitiven Verlusten verfassungsgemäß

Verluste aus sogenannten Steuerstundungsmodellen dürfen nach dem Einkommensteuergesetz nur mit (künftigen) Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden. Sie dürfen weder mit anderen Einkunftsarten verrechnet noch im Wege des Verlustrück- oder -vortrags abgezogen werden. Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen.

Verluste aus sogenannten Steuerstundungsmodellen dürfen nach dem Einkommensteuergesetz nur mit (künftigen) Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden. Sie dürfen weder mit anderen Einkunftsarten verrechnet noch im Wege des Verlustrück- oder -vortrags abgezogen werden. Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass diese Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung auch im Falle sogenannter definitiver Verluste verfassungsgemäß ist. Im zugrunde liegenden Fall hatte sich der Kläger als Kommanditist an einer im Jahr 2005 gegründeten GmbH & Co. KG beteiligt, die ein Werk zur Herstellung von Biodiesel aus Raps errichtete und betrieb. Im Anlegerprospekt wurden den potenziellen Anlegern für die Anfangsjahre 2005 bis 2007 kumulierte steuerliche Verluste in Höhe von 3,973 Mio. EUR prognostiziert. Gewinne sollten erst ab 2008 anfallen.

Bis 2020 sollten die Anleger dann einen Totalüberschuss von rund 155 % erwirtschaften. Der Plan, die Anfangsverluste später wieder auszugleichen, ging jedoch gründlich schief: Schon im Jahr 2009 wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und ihr Betrieb aufgegeben.

Das Finanzamt stufte die Gesellschaft als Steuerstundungsmodell ein und behandelte die Verluste der Kommanditisten als nur mit zukünftigen Gewinnen verrechenbar (und nicht als sofort ausgleichs- und abzugsfähig). Der BFH war gleicher Ansicht und ging im vorliegenden Fall von einem Steuerstundungsmodell aus. Die Annahme eines solchen Modells setzt nach Auffassung der Bundesrichter nicht voraus, dass sich eine Investition im Einzelfall als betriebswirtschaftlich nicht oder wenig sinnvoll darstellt.

Der Anwendbarkeit der Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung steht auch nicht entgegen, dass die im Streitjahr 2009 aufgelaufenen Verluste aufgrund der Insolvenz der Gesellschaft und der Betriebsaufgabe nicht mehr mit späteren Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden konnten und somit definitiv waren.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2025)

Zweite Leichenbeschauerin: Ärztin ist nicht sozialversicherungspflichtig tätig

Ob jemand mit seiner Beschäftigung abhängig beschäftigt (= sozialversicherungspflichtig) oder selbständig tätig ist, richtet sich nach den Einzelfallumständen, die das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen. Eine abhängige Beschäftigung liegt vor, wenn jemand in einen Betrieb eingegliedert und an das Weisungsrecht seines Arbeitsgebers hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Leistung gebunden ist. Eine selbständige Tätigkeit liegt hingegen vor, wenn ein eigenes Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die freie Gestaltung der Tätigkeit und Arbeitszeit gegeben sind.

Ob jemand mit seiner Beschäftigung abhängig beschäftigt (= sozialversicherungspflichtig) oder selbständig tätig ist, richtet sich nach den Einzelfallumständen, die das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen. Eine abhängige Beschäftigung liegt vor, wenn jemand in einen Betrieb eingegliedert und an das Weisungsrecht seines Arbeitsgebers hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Leistung gebunden ist. Eine selbständige Tätigkeit liegt hingegen vor, wenn ein eigenes Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die freie Gestaltung der Tätigkeit und Arbeitszeit gegeben sind.

In einem neuen Fall ist das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg der Frage nachgegangen, ob eine Ärztin mit ihrer Tätigkeit als zweite Leichenbeschauerin einer kreisfreien Gemeinde abhängig beschäftigt oder selbständig tätig war.

Hinweis: Die Durchführung einer zweiten Leichenschau ist Voraussetzung dafür, dass ein Leichnam zur Feuerbestattung freigegeben wird. Hierfür muss ein natürlicher Tod bescheinigt werden.

Die Ärztin im vorliegenden Urteilsfall hatte diese Tätigkeit nach mündlicher Beauftragung im wöchentlichen Wechsel mit anderen Ärzten übernommen. Eine Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern des Friedhofs war nur insoweit erfolgt, dass ein städtischer Mitarbeiter die Leichen bereitstellte und entkleidete. Die Rentenversicherung stufte die Tätigkeit der Ärztin als versicherungspflichtige abhängige Beschäftigung ein.

In erster Instanz entschied das Sozialgericht (SG), dass die Ärztin nicht versicherungspflichtig war. Das LSG hat diese Entscheidung nun in zweiter Instanz bestätigt. Wesentliches Argument für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit war für das Gericht, dass es sich bei der zweiten Leichenschau um einen Hoheitsakt handelt. Eine Beauftragung von Privatpersonen zur Erfüllung dieser öffentlichen Verwaltungsaufgabe ist nicht möglich. Diese Aufgabe wird aufgrund behördlicher Ermächtigung kraft Beleihung auf Dritte (hier: auf die beigeladene Ärztin) übertragen.

Diese übt dann nicht nur Hilfstätigkeiten im Auftrag der Gemeinde aus, sondern handelt mit eigener verwaltungsrechtlicher Kompetenz und übt eine eigene Hoheitsmacht aus. Sie stellt im eigenen Namen die Urkunde über die durchgeführte Leichenschau aus und handelt nicht bloß im Namen des städtischen Gesundheitsamtes, der Friedhofsverwaltung oder der Ortspolizeibehörde.

Bereits dieser rechtliche Rahmen sprach nach Überzeugung des LSG für eine selbständige Tätigkeit. Darüber hinaus hatte die Ärztin hinsichtlich des Inhalts ihrer Tätigkeit völlig weisungsfrei gehandelt und gerade nicht arbeitsteilig mit Mitarbeitern der Gemeinde zusammengearbeitet. Nicht zuletzt war die Leistung der Beigeladenen gebührenpflichtig. Die von der Ärztin angesetzten Kosten in Höhe von 30 EUR pro Leichenschau wurden von der Gemeinde zunächst verauslagt, aber dann den Hinterbliebenen des Verstorbenen in Rechnung gestellt. Damit fehlte den Zahlungen auch die Eigenschaft eines Arbeitsentgeltes.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2025)

Kindergeld: Sprachkurse sind keine beruflichen Ausbildungen

Wenn Ihr Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat, können Sie unter bestimmten Umständen auch weiterhin Kindergeld erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass Ihr Kind sich entweder in Ausbildung bzw. Studium oder in einem Übergangszeitraum von bis zu vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet (z.B. zwischen Schulabschluss und Studienbeginn). Auch wenn Ihr Kind sich um einen Ausbildungsplatz bemüht, aber keinen gefunden, kann unter bestimmten Umständen weiterhin Kindergeld bezogen werden. Im Streitfall musste das Finanzgericht Bremen (FG) entscheiden, ob für die Tochter des Klägers ein Kindergeldanspruch bestand.

Wenn Ihr Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat, können Sie unter bestimmten Umständen auch weiterhin Kindergeld erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass Ihr Kind sich entweder in Ausbildung bzw. Studium oder in einem Übergangszeitraum von bis zu vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet (z.B. zwischen Schulabschluss und Studienbeginn). Auch wenn Ihr Kind sich um einen Ausbildungsplatz bemüht, aber keinen gefunden, kann unter bestimmten Umständen weiterhin Kindergeld bezogen werden. Im Streitfall musste das Finanzgericht Bremen (FG) entscheiden, ob für die Tochter des Klägers ein Kindergeldanspruch bestand.

Die Tochter des Klägers hatte das 18. Lebensjahr vollendet, befand sich jedoch bis Juli 2023 noch in Schulausbildung. Ab Oktober 2023 plante sie ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ). Im März 2024 teilte der Kläger der Familienkasse mit, dass seine Tochter seit Februar 2024 einer bis Ende September 2024 befristeten Tätigkeit nachgehe. Die Familienkasse zahlte daher ab April 2024 kein Kindergeld mehr. Da die Tochter das FSJ nicht angetreten, sondern einen Sprachkurs absolviert hatte, forderte die Familienkasse zudem das Kindergeld von November 2023 bis März 2024 zurück.

Im April 2024 informierte der Kläger die Familienkasse, dass die Tochter sich für das Wintersemester an der Universität eingeschrieben habe, so dass ab April 2024 wieder Kindergeld gezahlt wurde.

Die Klage vor dem FG hinsichtlich des Zeitraums November 2023 bis März 2024 war nicht erfolgreich. Es wurde zu Recht kein Kindergeld für diesen Zeitraum gezahlt, da die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt waren. Der Sprachkurs mit drei Stunden Unterricht wöchentlich und zusätzlich mindestens fünf Wochenstunden Selbststudium erfüllt nicht den Tatbestand der Ausbildung für einen Beruf.

Ein Sprachunterricht ist nur dann als Berufsausbildung anzusehen, wenn er nach seinem Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche (Sprach-)Ausbildung rechtfertigt und mindestens zehn Wochenstunden umfasst. Das war hier nicht der Fall. Auch ein Anspruch aufgrund einer Übergangszeit kam im Streitfall nicht in Betracht, da die Übergangszeit länger als vier Monate war.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2025)

Noch nicht abschließend geklärt: Wann bei einer Familienstiftung Schenkungsteuer anfällt

Es gibt verschiedene Gründe, eine Familienstiftung zu gründen. Einer dieser Gründe könnte sein, dass man sein bestehendes Vermögen über Generationen hinweg schützen und eine Zersplitterung oder Aufteilung vermeiden möchte. Dies kann zu einer Optimierung der Erbschaftsteuer führen. Im Streitfall stellte sich die Frage, in welcher Höhe Schenkungsteuer bei Gründung einer Stiftung anzusetzen ist. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) musste hierzu entscheiden.

Es gibt verschiedene Gründe, eine Familienstiftung zu gründen. Einer dieser Gründe könnte sein, dass man sein bestehendes Vermögen über Generationen hinweg schützen und eine Zersplitterung oder Aufteilung vermeiden möchte. Dies kann zu einer Optimierung der Erbschaftsteuer führen. Im Streitfall stellte sich die Frage, in welcher Höhe Schenkungsteuer bei Gründung einer Stiftung anzusetzen ist. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) musste hierzu entscheiden.

Die Klägerin ist eine Familienstiftung, die durch die Eheleute A und B errichtet wurde. Der Stiftungszweck lag in der Förderung des Familienzusammenhalts über Generationen und der anlass- und bedarfsunabhängigen finanziellen Unterstützung der Begünstigten. Das Grundstockvermögen betrug 80.000 EUR und wurde von A und B eingezahlt. Das Finanzamt erließ zwei getrennte Schenkungsteuerbescheide für den Übergang von jeweils 40.000 EUR von den beiden Stiftern auf die Klägerin. Auf den steuerpflichtigen Erwerb wandte es die Steuerklasse III an, berücksichtigte also jeweils einen Freibetrag von 20.000 EUR, und wandte auf den verbleibenden Erwerb (je 20.000 EUR) einen Steuersatz von 30 % an.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Das Finanzamt hat eine unzutreffende Steuerklasse ermittelt und damit einen zu niedrigen Freibetrag berücksichtigt. Es hat die Klägerin zwar zu Recht als Familienstiftung eingeordnet, für die Bestimmung der relevanten Steuerklasse ist jedoch das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde "entferntest Berechtigten" zum Schenker relevant. Berechtigte der Stiftung sind alle aktuell und potentiell Begünstigten. Allerdings muss hier zwischen Bezugs- und Anfallsberechtigten unterschieden werden. Bezugsberechtigte erhalten während der Dauer des Bestehens der Stiftung Leistungen, Anfallsberechtigte erst bei deren Auflösung.

Für die Steuerklassenbestimmung sind die Bezugsberechtigten entscheidend und hier die "entferntest Berechtigten". Das heißt, es ist danach zu fragen, welche Steuerklasse einschlägig wäre, wenn die Zuwendung direkt vom Stifter kommen würde. Hiernach würden die "entferntest Berechtigten" unter die Steuerklasse I fallen, so dass ein Freibetrag von 100.000 EUR zu berücksichtigen wäre.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Die Revision wurde zugelassen, da die Rechtsfrage bisher nicht entschieden wurde und grundsätzliche Bedeutung hat.

Information für: alle
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 06/2025)

Vermieter aufgepasst: Einzahlung in Erhaltungsrücklage rechtfertigt noch keinen Werbungskostenabzug

Zahlen Vermieter einer Wohnung in die Erhaltungsrücklage der Eigentümergemeinschaft (z.B. über das monatliche Hausgeld) ein, dürfen sie diese Zahlung im Zeitpunkt der Einzahlung noch nicht als Werbungskosten absetzen. Dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor. Abziehbare Werbungskosten liegen demnach erst vor, wenn Erhaltungsaufwendungen aus der Rücklage finanziert werden - der Zeitpunkt der Mittelentnahme ist also steuerlich maßgeblich.

Zahlen Vermieter einer Wohnung in die Erhaltungsrücklage der Eigentümergemeinschaft (z.B. über das monatliche Hausgeld) ein, dürfen sie diese Zahlung im Zeitpunkt der Einzahlung noch nicht als Werbungskosten absetzen. Dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor. Abziehbare Werbungskosten liegen demnach erst vor, wenn Erhaltungsaufwendungen aus der Rücklage finanziert werden - der Zeitpunkt der Mittelentnahme ist also steuerlich maßgeblich.

Geklagt hatten Vermieter mehrerer Eigentumswohnungen, die ihre Beiträge zur Erhaltungsrücklage bereits bei Einzahlung steuermindernd geltend machen wollten. Der BFH verwies darauf, dass die Vermieter nach der Einzahlung zwar nicht mehr auf ihren Anteil zurückgreifen könnten, da das Geld fortan ausschließlich der Wohnungseigentümergemeinschaft gehöre. Auslösender Moment für diese Einzahlung sei aber nicht die Vermietung, sondern die rechtliche Pflicht jedes Wohnungseigentümers, am Aufbau und an der Aufrechterhaltung einer angemessenen Rücklage für die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums mitzuwirken.

Ein Zusammenhang mit der Vermietung entstehe nach Gerichtsmeinung hingegen erst, wenn die Gemeinschaft die angesammelten Mittel für Erhaltungsmaßnahmen verausgabe. Erst zu diesem Zeitpunkt kamen die Mittel der Immobilie zugute. Der BFH hob hervor, dass auch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes im Jahr 2020, durch die der Wohnungseigentümergemeinschaft die volle Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde, den Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs für Zahlungen in die Erhaltungsrücklage nicht vorverlegte.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2025)

Eintritt in Mietverträge: Grundstückskäufer haftet nicht für unrichtigen Steuerausweis des Voreigentümers

Hat ein Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Umsatzsteuerbetrag offen ausgewiesen, als er nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) für diesen Umsatz schuldet, so schuldet er auch den ausgewiesenen Mehrbetrag.

Hat ein Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Umsatzsteuerbetrag offen ausgewiesen, als er nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) für diesen Umsatz schuldet, so schuldet er auch den ausgewiesenen Mehrbetrag.

Hinweis: Über diesen Grundsatz zum unrichtigen Steuerausweis will der Steuergesetzgeber eine Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens verhindern, die sich aus dem Recht zum Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers ergeben kann.

Gute Nachrichten hat der Bundesfinanzhof (BFH) zu dieser Thematik nun für Investoren, die Mietobjekte erwerben und damit in laufende Mietverträge mit unrichtigem Steuerausweis eintreten. Die Bundesrichter entschieden, dass ein vom Voreigentümer veranlasster, unrichtiger Steuerausweis in den Mietverträgen nicht dem Neuerwerber zugerechnet werden kann, er diese Steuer somit nicht zurückzahlen muss.

Geklagt hatte eine Investorin, die 2013 bei einer Zwangsversteigerung ein mehrstöckiges Gebäude erworben hatte, das an eine Tagesklinik, eine Physiotherapiepraxis und eine Wohnungsbaugesellschaft vermietet war. Mit dem Erwerb war sie automatisch in die bestehenden Mietverträge eingetreten, in denen jeweils die monatlichen Nettokaltmieten und die darauf entfallende Umsatzsteuer mit dem Zusatz "+ 19 % Mehrwertsteuer" aufgeführt waren. Da die Vermietungsumsätze zwingend als steuerfrei zu behandeln waren, nahm das Finanzamt die Investorin für die irrtümlich offen ausgewiesene Umsatzsteuer im Erwerbsjahr in Anspruch.

Der BFH lehnte dies jedoch ab und erklärte, dass ein Unternehmer nur für einen unrichtigen Steuerausweis in Anspruch genommen werden könne, wenn er an der Erstellung der Rechnung (hier: der Mietverträge) mitgewirkt habe oder ihm die Ausstellung anderweitig (z.B. als Stellvertreter) zuzurechnen sei. Beides war vorliegend nicht der Fall, denn die Investorin hatte die Steuerbeträge nicht selbst im eigenen Namen unrichtig ausgewiesen. Die Mietverträge waren noch vom Voreigentümer abgeschlossen worden, so dass dieser die Steuerbeträge - im eigenen Namen - unrichtig ausgewiesen hatte.

Auch aus dem Eintritt in die Mietverträge ergibt sich keine Zurechnung, denn damit ist zivilrechtlich nur ein Eintritt in die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten verbunden. Diese Regelung dient dem Mieterschutz und führt nicht dazu, dass ein unrichtiger Steuerausweis dem Immobilienerwerber (Neuvermieter) zuzurechnen ist.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2025)

Ausgliederung von Unternehmen: Wann Grunderwerbsteuer anfällt

Wenn Sie ein Unternehmen gründen, müssen Sie für dieses eine Rechtsform wählen. Die Wahl der Rechtsform hat dann Konsequenzen beispielsweise für die Haftung oder die Besteuerung. Diese Entscheidung muss jedoch nicht in Stein gemeißelt sein. Veränderungen können sich zum Beispiel beim Zusammenschluss von zwei Unternehmen (Verschmelzung) oder auch bei der Veräußerung eines Unternehmensteils (Spaltung) ergeben. Im Streitfall lag eine sogenannte Ausgliederung vor.

Wenn Sie ein Unternehmen gründen, müssen Sie für dieses eine Rechtsform wählen. Die Wahl der Rechtsform hat dann Konsequenzen beispielsweise für die Haftung oder die Besteuerung. Diese Entscheidung muss jedoch nicht in Stein gemeißelt sein. Veränderungen können sich zum Beispiel beim Zusammenschluss von zwei Unternehmen (Verschmelzung) oder auch bei der Veräußerung eines Unternehmensteils (Spaltung) ergeben. Im Streitfall lag eine sogenannte Ausgliederung vor.

Das heißt, dass die Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger in das Vermögen des ausgliedernden Rechtsträgers übergehen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) musste entscheiden, ob durch die Ausgliederung im Urteilsfall Grunderwerbsteuer anfällt.

A war alleiniger Inhaber des Einzelunternehmens B e.K. (B). Dieses war zu 100 % an der Klägerin, einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft, beteiligt. Im Jahr 2021 gründete A die C GmbH & Co. KG (C), an der er als einziger Kommanditist beteiligt war. Komplementärin war die D Verwaltungs-GmbH, deren Alleingesellschafter ebenfalls A war. Im Jahr 2021 wurde B auf C ausgegliedert. Die Eintragung ins Handelsregister erfolgte in 2022. Das Finanzamt setzte gegenüber der Klägerin aufgrund des Grundbesitzes Grunderwerbsteuer fest.

Die Klage vor dem FG war unbegründet. Die Ausgliederung der Klägerin führt zu einem grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang. Zum Vermögen der Klägerin gehören inländische Grundstücke. A ist als Einzelunternehmer unmittelbarer Altgesellschafter der Klägerin gewesen, da er mit Ablauf des 30.06.2021 zu 100 % an der Klägerin beteiligt war. Durch die Ausgliederung ist die C als neue Alleingesellschafterin der Klägerin als unmittelbare Neugesellschafterin anzusehen.

Es liegt somit ein unmittelbarer Gesellschafterwechsel vor. Nach Ansicht des Senats spielt es keine Rolle, dass lediglich die Beteiligungskette verlängert wurde und der letztlich beteiligte Gesellschafter, A, identisch bleibt. Eine Steuerbefreiung kommt nicht zur Anwendung, da diese nur für Personengesellschaften, nicht aber für Kapitalgesellschaften gilt. Außerdem liegt im Streitfall keine Ausgliederung zur Neugründung, sondern eine Ausgliederung zur Aufnahme vor.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Grunderwerbsteuer

(aus: Ausgabe 05/2025)

Schenkungsteuer: Vorliegen von begünstigtem Vermögen bei der Vermietung von Wohnungen

Im Jahr 2016 wurde das Erbschaftsteuerrecht reformiert. Hierbei wurde insbesondere auch das begünstigte Vermögen neu geregelt. Aber was bezweckt eigentlich das begünstigte Vermögen? Kurz gesagt, wird hierdurch sichergestellt, dass steuerliche Begünstigungen nur auf einen Teil des Unternehmensvermögens angewendet werden. Im Gesetz ist daher geregelt, unter welchen Bedingungen Vermögen begünstigt ist oder nicht. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob die Voraussetzungen vorlagen.

Im Jahr 2016 wurde das Erbschaftsteuerrecht reformiert. Hierbei wurde insbesondere auch das begünstigte Vermögen neu geregelt. Aber was bezweckt eigentlich das begünstigte Vermögen? Kurz gesagt, wird hierdurch sichergestellt, dass steuerliche Begünstigungen nur auf einen Teil des Unternehmensvermögens angewendet werden. Im Gesetz ist daher geregelt, unter welchen Bedingungen Vermögen begünstigt ist oder nicht. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob die Voraussetzungen vorlagen.

A und B waren Kommanditisten einer GmbH & Co. KG. Die einzige persönlich haftende Gesellschafterin der KG, ohne Kapitalanteil, war eine GmbH. Die KG hielt umfangreichen Grundbesitz im Gesamthandsvermögen, den sie an Dritte zu Wohnzwecken vermietete. Zudem erbrachte sie Dienstleistungen im Zusammenhang mit ihrer Vermietungstätigkeit wie etwa die Übernahme der Reinigung der vermieteten Wohnungen oder die Bewachung des Gebäudes. Im Wege der vorweggenommenen Erbfolge schenkte B dem Kläger einen Teil ihres Kommanditanteils an der KG. Das Finanzamt ordnete den vermieteten Grundbesitz der KG dem nichtbegünstigten Verwaltungsvermögen zu.

Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Das Finanzamt hatte den vermieteten Grundbesitz der KG zu Recht als Verwaltungsvermögen eingeordnet. Die Voraussetzungen für begünstigtes Vermögen liegen im Streitfall nicht vor. Wenn bei der Vermietung von Grundstücken an Dritte gewisse Zusatzleistungen erbracht werden, führt dies für sich betrachtet nicht dazu, dass die Merkmale der Rückausnahme erfüllt sind. Der Gesetzgeber hat bei der Regelung darauf abgestellt, ob der Hauptzweck des Betriebs in der Vermietung von Wohnungen besteht, dessen Erfüllung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfordert.

Es ist danach zu fragen, ob es sich eher um eine private Vermögensverwaltung oder um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Ein gewerblicher Charakter ist gegeben, wenn die Vermietung über das normale Maß einer Vermietertätigkeit hinausgeht. Im Streitfall war allerdings kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb erforderlich, da es ohnehin keine außergewöhnliche Vermietungstätigkeit war.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 05/2025)

Leiharbeitnehmer: In welcher Höhe Fahrtkosten geltend gemacht werden können

Werbungskosten sind Kosten, die anfallen, damit Sie überhaupt Einnahmen erzielen können. Diese können in der Regel steuermindernd in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Dabei können Sie entweder die angefallenen Kosten, wie beispielsweise Beiträge zu einem Berufsverband, in tatsächlicher Höhe angeben. In manchen Fällen kann jedoch auch ein standardisierter Wert verwendet werden. Dies ist unter anderem bei der Ermittlung der Fahrtkosten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte der Fall (sog. Entfernungspauschale). Hier wird für jeden Entfernungskilometer ein bestimmter Geldbetrag berücksichtigt.

Werbungskosten sind Kosten, die anfallen, damit Sie überhaupt Einnahmen erzielen können. Diese können in der Regel steuermindernd in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Dabei können Sie entweder die angefallenen Kosten, wie beispielsweise Beiträge zu einem Berufsverband, in tatsächlicher Höhe angeben. In manchen Fällen kann jedoch auch ein standardisierter Wert verwendet werden. Dies ist unter anderem bei der Ermittlung der Fahrtkosten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte der Fall (sog. Entfernungspauschale). Hier wird für jeden Entfernungskilometer ein bestimmter Geldbetrag berücksichtigt.

Liegt keine erste Tätigkeitsstätte vor, kann der Betrag sogar für jeden gefahrenen Kilometer berücksichtigt werden. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste entscheiden, welche Kosten im Streitfall zu berücksichtigen waren.

Der Kläger war als Arbeitnehmer unbefristet bei der Verleihfirma V beschäftigt. Er erklärte sich bereit, an wechselnden Einsatzstellen bei Kundenbetrieben eingesetzt zu werden. Gemäß Einsatzanweisung war der Kläger ab dem 16.08.2021 bei B in der Stadt S eingesetzt. Als Dauer des Einsatzes war "Ende offen" festgelegt. Mit einer weiteren Anweisung vom 02.05.2022 wurde die unmittelbare Fortsetzung des Einsatzes bei B in S und wieder mit Dauer "Ende offen" festgelegt.

Nach einer Bescheinigung von V vom 11.09.2023 war der Kläger bis zum 03.02.2023 bei B in S im Einsatz. Vom 04.02.2023 bis zum 29.05.2023 war er projektlos. Ab dem 30.05.2023 war er wieder bei B in S tätig. Mit Bescheid zur Einkommensteuer 2022 berücksichtigte das Finanzamt als Fahrtkosten die Entfernung der Zweitwohnung des Klägers zum Sitz des Entleihers in S mit der Entfernungspauschale. Der Kläger begehrte jedoch die Berücksichtigung nach den gefahrenen Kilometern.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Entfernungspauschale ist für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu berücksichtigen. Ob im Streitfall eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, hängt von der arbeitsrechtlichen Zuordnungsentscheidung des lohnsteuerrechtlichen Arbeitgebers und in Fällen der Arbeitnehmerüberlassung somit grundsätzlich nicht von den Vereinbarungen zwischen dem Verleiher und dem Entleiher ab. Maßgeblich sind nur die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die Absprachen und Weisungen zwischen Verleiher und Arbeitnehmer.

Für die Frage, ob eine dauerhafte Zuordnung vorliegt, ist eine Prognose ausschlaggebend. Im Streitfall war die Überlassungsdauer schon nach dem Gesetz auf 18 Monate begrenzt. Somit lag nur eine zeitlich befristete Zuordnung zum Betrieb B in S und keine erste Tätigkeitsstätte vor.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2025)