Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine August 2024

12.08. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
15.08. Grundsteuer**
Gewerbesteuer**

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.08. bzw. 19.08.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Juli 2024; ** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Steuertermine September 2024

10.09. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.09.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für August 2024; ** für das III. Quartal 2024]

Erstattung von Anwaltskosten: Zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage in Kindergeldfällen

Erhalten Sie Kindergeld? Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist dies kein Problem. Danach muss man immer nachweisen, dass die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Hierbei kann man sich natürlich auch anwaltlich vertreten lassen. Sofern diesbezüglich eine Kostenerstattung beantragt wird, wird geprüft, ob und in welcher Höhe diese zulässig ist. Im Streitfall gab es Unstimmigkeiten über die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Erstattung. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste hier entscheiden.

Erhalten Sie Kindergeld? Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist dies kein Problem. Danach muss man immer nachweisen, dass die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Hierbei kann man sich natürlich auch anwaltlich vertreten lassen. Sofern diesbezüglich eine Kostenerstattung beantragt wird, wird geprüft, ob und in welcher Höhe diese zulässig ist. Im Streitfall gab es Unstimmigkeiten über die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Erstattung. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste hier entscheiden.

Der Kläger ist Vater der 1999 geborenen X. Beide hatten mit der Mutter von X einen gemeinsamen Wohnsitz im EU-Ausland. Der Kläger hatte zudem noch einen Wohnsitz in Deutschland. Ab September 2018 wurde das Kindergeld aufgehoben mit der Begründung, X habe ihre Schulausbildung im August 2018 beendet. Der Rechtsanwalt des Klägers erhob am 19.10.2018 Einspruch und legte eine Schulbescheinigung vor. Daraufhin wurde das Kindergeld mit Bescheid vom 15.01.2019 wieder rückwirkend ab September 2018 gewährt. Im Dezember 2022 beantragte der Kläger die Erstattung der Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts. Der Rechtsanwalt hatte als Streitwert den Jahresbetrag des festgesetzten Kindergelds zugrunde gelegt, die Familienkasse sah lediglich einen Gegenstandswert von 970 EUR (Kindergeld von September 2018 bis Januar 2019).

Die Klage vor dem FG war begründet, insbesondere wurde sie rechtzeitig erhoben. Die Regeln für den Fristbeginn gelten auch bei elektronischer Übersendung des Bescheids. Die Ablehnung der Kostenfestsetzung in der beantragten Höhe war rechtswidrig. Das Verfahren wegen Kostenerstattung im Vorverfahren vollzieht sich in zwei Stufen: Zunächst hat die Familienkasse eine Kostengrundentscheidung zu treffen, das heißt, ob die notwendigen Aufwendungen erstattet werden. Danach müssen die zu erstattenden Aufwendungen betragsmäßig festgesetzt werden.

Im Streitfall ist der Gegenstandswert auf mindestens das Kindergeld für ein Jahr (September 2018 bis August 2019) festzusetzen. Ob der Gegenstandswert eventuell höher ist, weil das Kindergeld länger gewährt wurde, ist nicht relevant. Der Zeitraum September 2018 bis Januar 2019 ist daher zu kurz und der Wert dementsprechend zu niedrig.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 08/2024)

Kleinunternehmerregelung: Verspäteter Antrag auf Registrierung der Mehrwertsteuer

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zu den Rechtsfolgen einer verspäteten mehrwertsteuerlichen Registrierung im Zusammenhang mit der Kleinunternehmerregelung geurteilt. Die Klägerin, eine bulgarische Unternehmensberatung, war zunächst nicht für Zwecke der Mehrwertsteuer registriert. Sie stellte am 21.08.2018 vier Rechnungen mit dem Gegenstand "Vergütung aus dem Vertrag vom 30. November 2012" in Höhe von rund 58.600 EUR aus. Diese wurden als "Einnahmen aus Verkäufen von Dienstleistungen" gebucht. Am 23. und 24.08.2018 stellte die Klägerin zwei weitere Rechnungen über insgesamt 29.100 EUR aus, die in gleicher Weise verbucht wurden.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zu den Rechtsfolgen einer verspäteten mehrwertsteuerlichen Registrierung im Zusammenhang mit der Kleinunternehmerregelung geurteilt. Die Klägerin, eine bulgarische Unternehmensberatung, war zunächst nicht für Zwecke der Mehrwertsteuer registriert. Sie stellte am 21.08.2018 vier Rechnungen mit dem Gegenstand "Vergütung aus dem Vertrag vom 30. November 2012" in Höhe von rund 58.600 EUR aus. Diese wurden als "Einnahmen aus Verkäufen von Dienstleistungen" gebucht. Am 23. und 24.08.2018 stellte die Klägerin zwei weitere Rechnungen über insgesamt 29.100 EUR aus, die in gleicher Weise verbucht wurden.

Am 03.09.2018 beantragte sie die obligatorische mehrwertsteuerliche Registrierung. Die für Einnahmen zuständige Stelle erließ am 14.09.2018 einen Bescheid über diese Registrierung. Damit wurde die Gesellschaft mit Wirkung vom 19.09.2018 für mehrwertsteuerliche Zwecke registriert.

Die für Einnahmen zuständige Stelle stellte fest, dass die Klägerin bereits mit der Ausstellung einer der ersten Rechnungen die Schwelle für den steuerbaren Umsatz (ca. 25.600 EUR) überschritten habe und dass die in dieser Rechnung ausgewiesene Lieferung nach bulgarischem Recht steuerpflichtig sei. Danach hätte die Klägerin innerhalb von sieben Tagen ab Überschreitung der Umsatzschwelle (spätestens am 28.08.2018) einen Antrag auf mehrwertsteuerliche Registrierung stellen müssen. Die für Einnahmen zuständige Stelle war der Ansicht, dass die Klägerin für die Lieferungen, mit denen sie die Umsatzschwelle überschritten habe, ab dem Tag der Überschreitung bis zum Tag der mehrwertsteuerlichen Registrierung Steuer schulde, und erließ einen entsprechenden Bescheid.

Das oberste bulgarische Verwaltungsgericht legte die Rechtssache dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Dieser entschied, dass die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die besagt, dass Kleinunternehmen nur dann von der Mehrwertsteuer befreit werden können, wenn sie innerhalb einer festgelegten Frist die mehrwertsteuerliche Registrierung beantragen. Ein Verstoß gegen die fristgerechte Registrierung führt zur Entstehung einer Steuerschuld. Diese Regelung dient dazu, den Grundsatz der effektiven Durchsetzung der harmonisierten Mehrwertsteuervorschriften und die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit gemäß der EuGH-Rechtsprechung zu erfüllen.

Hinweis: Im Streitfall ging es um die Voraussetzungen für die Anwendung der bulgarischen Kleinunternehmerregelung und deren Registrierungspflichten. Ab 01.01.2025 soll die Kleinunternehmerregelung in der EU und in Deutschland neu gefasst werden (Jahressteuergesetz 2024). Künftig sollen auch Unternehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten diese Regelung in Deutschland nutzen können.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)

Erweiterte Gewerbesteuerkürzung: Voraussetzungen für im Ausland ansässige Unternehmen

Wenn man einen Gewerbebetrieb unterhält, muss man für diesen auch Gewerbesteuer zahlen. Zwar gibt es einen Freibetrag, dieser gilt jedoch nur für Einzelunternehmer und Personengesellschaften. Für Grundstücks- bzw. Wohnungsunternehmen besteht auf Antrag die Möglichkeit, dass der Gewerbeertrag, der auf die Grundstücksüberlassung entfällt, von der Gewerbesteuer freigestellt wird. Dies gilt unabhängig von der Rechtsform. Allerdings sind hierfür bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Das Finanzgericht Köln (FG) musste entscheiden, ob bei Erfüllung der Voraussetzungen auch Sachverhalte im Ausland zu berücksichtigen sind.

Wenn man einen Gewerbebetrieb unterhält, muss man für diesen auch Gewerbesteuer zahlen. Zwar gibt es einen Freibetrag, dieser gilt jedoch nur für Einzelunternehmer und Personengesellschaften. Für Grundstücks- bzw. Wohnungsunternehmen besteht auf Antrag die Möglichkeit, dass der Gewerbeertrag, der auf die Grundstücksüberlassung entfällt, von der Gewerbesteuer freigestellt wird. Dies gilt unabhängig von der Rechtsform. Allerdings sind hierfür bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Das Finanzgericht Köln (FG) musste entscheiden, ob bei Erfüllung der Voraussetzungen auch Sachverhalte im Ausland zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin, die in der türkischen Rechtsform einer "Anonim Sirket" gegründete A-Gesellschaft, hat ihren Sitz in der Türkei. Dort ist sie im Wohn-, Anlagen-, Straßen- und Brückenbau tätig. Im Jahr 2015 erwarb die Gesellschaft ein Wohn- und Geschäftshaus in Deutschland, das teils vermietet, teils selbst genutzt wurde. In 2016 erwarb sie zwei weitere Objekte, die fremdvermietet wurden. Für die inländischen Einkünfte machte sie die erweiterte Grundstückskürzung geltend. Dieser Antrag wurde jedoch vom Finanzamt aufgrund der im Ausland ausgeübten Tätigkeiten abgelehnt.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die A-Gesellschaft konnte im vorliegenden Fall lediglich die einfache Gewerbesteuerkürzung in Anspruch nehmen. Die erweiterte Kürzung können nur Unternehmen beantragen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen und nur kraft Rechtsform bzw. gewerblicher Prägung gewerbesteuerpflichtig sind. Durch die teilweise Nutzung des ersten Objekts unterhielt die A-Gesellschaft eine Betriebsstätte in Deutschland. Die A-Gesellschaft ist auch mit einer Kapitalgesellschaft vergleichbar. Zwar verwaltet sie in Deutschland nur eigenen Grundbesitz, jedoch ist sie in der Türkei noch auf anderem Gebiet tätig.

Nach Ansicht des FG ist daher nicht nur auf die im Inland ausgeübte Tätigkeit abzustellen, sondern darauf, dass die Gesellschaft insgesamt keine kürzungsschädlichen Tätigkeiten ausübt. Somit ist die erweiterte Gewerbesteuerkürzung aufgrund der Tätigkeit im Ausland zu verwehren.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)

Klärung zum Zuordnungswahlrecht: Gegenstände des Unternehmens - oder auch nicht

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 17.05.2024 zur Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen im Hinblick auf den Vorsteuerabzug sowie zum Zeitpunkt und zur Dokumentation der Zuordnungsentscheidung Stellung genommen. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert. Den Anpassungen vorausgegangen war die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Zuweisung von Leistungen in das Privat- bzw. Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen.

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 17.05.2024 zur Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen im Hinblick auf den Vorsteuerabzug sowie zum Zeitpunkt und zur Dokumentation der Zuordnungsentscheidung Stellung genommen. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert. Den Anpassungen vorausgegangen war die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Zuweisung von Leistungen in das Privat- bzw. Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen.

Grundsätzlich hat der Unternehmer für bezogene Gegenstände ein Zuordnungswahlrecht. Er kann einen Gegenstand ganz, teilweise oder gar nicht seinem Unternehmen zuordnen. Die Zuordnungsentscheidung ist zu dokumentieren. Bisher verlangte die Finanzverwaltung eine Mitteilung der Entscheidung bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen.

Der BFH stellte klar, dass keine fristgebundene Mitteilung an die Finanzverwaltung erforderlich ist, wenn objektiv erkennbare Anhaltspunkte für eine Zuordnung vorliegen. Diese Anhaltspunkte können der Finanzbehörde auch nach Fristablauf eingereicht werden. Eine explizite Mitteilung an die Finanzverwaltung ist nur dann erforderlich, wenn keine objektiv erkennbaren Anhaltspunkte für die Zuordnung existieren. Die Finanzverwaltung passt nun die Verwaltungsanweisungen an die Rechtsprechung an und geht in ihrem aktuellen Schreiben ausführlich auf die Zuordnung, Dokumentation und Dokumentationsfrist ein.

Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)

Biogasanlagen: Besteuerung von unentgeltlichen Wärmeabgaben

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass auch die unentgeltliche Abgabe von Wärme durch einen Steuerpflichtigen an andere Steuerpflichtige für deren wirtschaftliche Tätigkeit als Lieferung gegen Entgelt gilt, und zwar unabhängig davon, ob die Empfänger die Wärme für vorsteuerabzugsberechtigte Zwecke nutzen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass auch die unentgeltliche Abgabe von Wärme durch einen Steuerpflichtigen an andere Steuerpflichtige für deren wirtschaftliche Tätigkeit als Lieferung gegen Entgelt gilt, und zwar unabhängig davon, ob die Empfänger die Wärme für vorsteuerabzugsberechtigte Zwecke nutzen.

Die Klägerin im Besprechungsfall betreibt eine Biogasanlage zur Erzeugung von Biogas aus Biomasse. 2008 wurde das Biogas zur dezentralen Strom- und Wärmeproduktion genutzt, wobei der so erzeugte Strom überwiegend ins allgemeine Stromnetz eingespeist und vom Stromnetzbetreiber vergütet wurde. Einen Teil der hierbei erzeugten Wärme verwendete die Klägerin für ihren Produktionsprozess. Den Großteil der Wärme überließ sie dem Unternehmer A "kostenlos" zur Holztrocknung und der Gesellschaft B zur Beheizung von Spargelfeldern, wobei die Vergütung je nach wirtschaftlicher Lage des Wärmeabnehmers individuell vereinbart wurde.

2008 erhielt die Klägerin eine Mindest-Einspeisevergütung von gut 1 Mio. EUR und einen Erhöhungsbetrag von rund 85.000 EUR für Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung, die beide in die Bemessungsgrundlage der steuerpflichtigen Umsätze einbezogen wurden. Da die Wärmeabgabe unentgeltlich war, ging das Finanzamt von einer unentgeltlichen Entnahme aus und berechnete die Bemessungsgrundlage dieser Entnahme nach den Selbstkosten.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte zunächst Erfolg. Der Bundesfinanzhof (BFH) hob jedoch das Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen (FG) auf und verwies die Sache zur Ermittlung der Höhe der unentgeltlichen Wertabgabe an dieses zurück. Im zweiten Rechtsgang reduzierte das FG die festgesetzte Umsatzsteuer, da die Selbstkosten der Wärme als Bemessungsgrundlage dienten.

Auf Revision hin legte der BFH dem EuGH Fragen zur Auslegung der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie und zur Berechnung der Selbstkosten vor. Dieser stellte fest, dass die unentgeltliche Abgabe von Wärme an andere Steuerpflichtige für deren wirtschaftliche Tätigkeit eine einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellte Entnahme ist - unabhängig davon, ob die Empfänger die Wärme für vorsteuerabzugsberechtigte Zwecke nutzen.

Zur Ermittlung des Selbstkostenpreises entschied der EuGH, dass dieser sowohl unmittelbare Herstellungs- oder Erzeugungskosten als auch mittelbar zurechenbare Kosten wie Finanzierungsaufwendungen umfasst - unabhängig davon, ob diese vorsteuerbelastet sind oder nicht. Dies bestätigt die Auffassung der Finanzverwaltung, dass auch nicht vorsteuerbelastete Kosten zu berücksichtigen sind.

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, wie der BFH diese Kosten in seinem Folgeurteil konkretisiert.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)

Menschen mit Behinderung: Finanzministerium gibt Umsatzsteuertipps

Das Finanzministerium Baden-Württemberg (FinMin) informiert in einer aktuellen Broschüre über steuerliche Entlastungen und Vergünstigungen für Menschen mit Behinderung. Da diese und ihre Angehörigen vor vielfältigen Herausforderungen stehen, bietet ihnen der Gesetzgeber verschiedene steuerliche Unterstützungsmöglichkeiten an. Die Broschüre fasst wichtige Regelungen insbesondere zu Lohn-, Einkommen- und Umsatzsteuer zusammen. Hier wird auf die umsatzsteuerlichen Regelungen eingegangen.

Das Finanzministerium Baden-Württemberg (FinMin) informiert in einer aktuellen Broschüre über steuerliche Entlastungen und Vergünstigungen für Menschen mit Behinderung. Da diese und ihre Angehörigen vor vielfältigen Herausforderungen stehen, bietet ihnen der Gesetzgeber verschiedene steuerliche Unterstützungsmöglichkeiten an. Die Broschüre fasst wichtige Regelungen insbesondere zu Lohn-, Einkommen- und Umsatzsteuer zusammen. Hier wird auf die umsatzsteuerlichen Regelungen eingegangen.

Das Umsatzsteuergesetz sieht für Leistungen von und an Menschen mit Behinderung Begünstigungen durch Steuerbefreiungen oder den ermäßigten Mehrwertsteuersatz vor. Diese Vorteile führen oft zu niedrigeren Preisen, was auch Leistungsempfängern zugutekommt. Wenn ein Dritter (z.B. die Krankenkasse) die Kosten übernimmt, tragen die Begünstigungen zur Kostendämpfung bei.

Blinde Unternehmer, die nicht mehr als zwei Arbeitnehmer beschäftigen, sind von der Umsatzsteuer befreit. Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, minderjährige Kinder und Enkelkinder, Eltern der blinden Person und Lehrlinge gelten nicht als Arbeitnehmer. Die Steuerbefreiung gilt nicht für Lieferungen von Energieerzeugnissen und Alkohol, wenn dafür Energie- oder Alkoholsteuer zu zahlen ist. Anerkannte Blindenwerkstätten und ihre Zusammenschlüsse sind hinsichtlich der Lieferungen von Blindenwaren und Zusatzwaren sowie sonstiger Leistungen, die ausschließlich von Blinden ausgeführt wurden, steuerfrei.

Folgende Umsätze gegenüber Menschen mit Behinderung sind ebenfalls steuerfrei:

  • Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin durch Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker und Physiotherapeuten
  • Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen durch anerkannte Einrichtungen
  • Leistungen der Verwaltungsbehörden und anderer Stellen der Kriegsopferversorgung an Versorgungsberechtigte
  • Leistungen zur Betreuung oder Pflege hilfsbedürftiger Personen
  • Beförderung kranker und verletzter Personen mit speziell eingerichteten Fahrzeugen
  • Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege und der ihnen angeschlossenen Körperschaften

Folgende Umsätze unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7 %:

  • Lieferung und Vermietung von Rollstühlen und anderen Fahrzeugen für Menschen mit Behinderung
  • Lieferung und Vermietung von Körperersatzstücken und orthopädischen Apparaten
  • Umsätze aus dem Betrieb von Schwimm- und Heilbädern

Hinweis: Die Broschüre ist auf der Homepage des FinMin Baden-Württemberg verfügbar.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)

Umsatzsteuerliche Einordnung: Online-Veranstaltungsdienstleistungen im B2C-Bereich

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur umsatzsteuerlichen Einordnung von Online-Veranstaltungsdienstleistungen sowie weiteren Online-Dienstleistungsangeboten geäußert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. Diese Anpassungen sind angesichts der Digitalisierung von Veranstaltungen in Kunst, Kultur, Wissenschaft, Bildung, Sport und Unterhaltung wichtig. Denn Veranstaltungen werden zunehmend nicht nur vor Ort, sondern auch online angeboten, und zwar in Form von:

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur umsatzsteuerlichen Einordnung von Online-Veranstaltungsdienstleistungen sowie weiteren Online-Dienstleistungsangeboten geäußert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. Diese Anpassungen sind angesichts der Digitalisierung von Veranstaltungen in Kunst, Kultur, Wissenschaft, Bildung, Sport und Unterhaltung wichtig. Denn Veranstaltungen werden zunehmend nicht nur vor Ort, sondern auch online angeboten, und zwar in Form von:

  • Live-Veranstaltungen, die parallel in Echtzeit digital übertragen werden
  • Veranstaltungen, bei denen die Live-Übertragung die persönliche Teilnahme ersetzt
  • Live-Mitschnitten oder vorproduzierten Aufzeichnungen, die zum Streaming oder Download bereitgestellt werden

Neben der Frage nach dem Leistungsort ist zu klären, inwieweit Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen anwendbar sind. Das BMF unterscheidet in seinem aktuellen Schreiben zwischen folgenden Leistungen:

  • Vorproduzierte Inhalte: Bei der Bereitstellung einer vorproduzierten Aufzeichnung einer Veranstaltung durch einen Unternehmer in digitaler Form liegt eine elektronisch erbrachte sonstige Leistung vor. Das BMF vertritt die Auffassung, dass hier weder eine Steuerbefreiung noch der ermäßigte Steuersatz in Betracht kommt.
  • Live-Streaming: Bei der Bereitstellung eines Live-Streamings, das anstelle einer Präsenzveranstaltung und in Echtzeit erfolgt, liegt keine auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistung vor. Hier kann eine Steuerbefreiung (oder, soweit keine Steuerbefreiung einschlägig ist, der ermäßigte Steuersatz) zur Anwendung kommen.
  • Leistungskombinationen: Wird neben dem Live-Streaming auch die Nutzung von Aufzeichnungen angeboten, spricht das BMF von sogenannten Leistungskombinationen. In diesen Fällen kann entweder eine einheitliche Leistung eigener Art vorliegen oder jeweils getrennt zu beurteilende Leistungen. Bei einer einheitlichen Leistung soll der Regelsteuersatz angewandt werden.

Zudem ist zu prüfen, ob solche Angebote im Rahmen einer Dienstleistungskommission ausgeführt werden. Dies ist der Fall, wenn ein Unternehmer im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung handelt.

Hinweis: Für Leistungen, die vor dem 01.07.2024 ausgeführt werden, wird es nicht beanstandet, wenn die Beteiligten bezüglich der Festlegung des Leistungsorts und der Anwendung des maßgebenden Steuersatzes noch von anderen Grundsätzen ausgehen.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)

Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2024: Umsatzsteuerliche Highlights

Das Bundeskabinett hat am 05.06.2024 den Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes (JStG) 2024 beschlossen. Dieser weicht nur geringfügig vom Referentenentwurf ab. Das JStG 2024 sieht verschiedene notwendige Anpassungen im Steuerrecht vor, insbesondere aufgrund von EU-Recht, Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs. Zudem enthält es Regelungen zu Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen aufgrund früherer Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen.

Das Bundeskabinett hat am 05.06.2024 den Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes (JStG) 2024 beschlossen. Dieser weicht nur geringfügig vom Referentenentwurf ab. Das JStG 2024 sieht verschiedene notwendige Anpassungen im Steuerrecht vor, insbesondere aufgrund von EU-Recht, Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs. Zudem enthält es Regelungen zu Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen aufgrund früherer Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen.

Diesen Gesetzgebungsbedarf greift das JStG 2024 auf. Es umfasst viele thematisch nicht oder nur teilweise miteinander verbundene Einzelmaßnahmen, die meist technischen Charakter haben. In dem Regierungsentwurf finden sich unter anderem die folgenden umsatzsteuerlichen Maßnahmen:

  • Änderungen beim Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs: Nach dem derzeit geltenden Umsatzsteuergesetz ist die Vorsteuer abziehbar, wenn der Leistungsempfänger eine Lieferung oder sonstige Leistung bezogen hat und ihm eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Dies gilt auch, wenn der leistende Unternehmer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) versteuert. Der Entwurf sieht vor, dass die Vorsteuer, die von einem Ist-Versteuerer in Rechnung gestellt wird, erst im Voranmeldungszeitraum der Zahlung abziehbar ist. Damit der Leistungsempfänger erkennen kann, dass der leistende Unternehmer seine Leistungen nach vereinnahmten Entgelten versteuert, hat dieser in seine Rechnung die Angabe "Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten" mit aufzunehmen.
  • Kleinunternehmerregelung: Die Regelungen zur Besteuerung der Kleinunternehmer in § 19 UStG werden gemäß den EU-Vorgaben neu gefasst. Dabei werden die Schwellenwerte angehoben: vorangegangenes Kalenderjahr maximal 25.000 EUR (bisher: 22.000 EUR) und laufendes Kalenderjahr maximal 100.000 EUR (bisher: 50.000 EUR) Gesamtumsatz. Die Verzichtserklärung wird neu befristet bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres. Außerdem wird die Kleinunternehmerregelung auf EU-Ebene internationalisiert, so dass auch in EU-Mitgliedstaaten ansässige Unternehmer die Regelung in Deutschland nutzen können und umgekehrt. Die Anwendung ist ab dem 01.01.2025 geplant.

Hinweis: Der Regierungsentwurf wurde auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 08/2024)

Europa-Entscheidung: Bemessungsgrundlage für entgeltliche Sacheinlagen

Vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) wurde in einem polnischen Fall über die Bemessungsgrundlage für entgeltliche Sacheinlagen diskutiert. Zwei Gesellschaften brachten Grundstücke in das Kapital einer dritten Gesellschaft ein. Hierfür erhielten sie Aktien der dritten Gesellschaft als Gegenleistung. Strittig war, ob der Ausgabepreis der Aktien oder ihr Nennwert als umsatzsteuerliche Gegenleistung anzusehen ist, insbesondere wenn vertraglich als Gegenleistung der Ausgabewert der Aktien vereinbart wurde.

Vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) wurde in einem polnischen Fall über die Bemessungsgrundlage für entgeltliche Sacheinlagen diskutiert. Zwei Gesellschaften brachten Grundstücke in das Kapital einer dritten Gesellschaft ein. Hierfür erhielten sie Aktien der dritten Gesellschaft als Gegenleistung. Strittig war, ob der Ausgabepreis der Aktien oder ihr Nennwert als umsatzsteuerliche Gegenleistung anzusehen ist, insbesondere wenn vertraglich als Gegenleistung der Ausgabewert der Aktien vereinbart wurde.

Die Klägerin, eine in Polen mehrwertsteuerpflichtige Gesellschaft, erhöhte zwischen Ende 2014 und Anfang 2015 ihr Kapital durch Sacheinlagen von den Gesellschaften W und B. Konkret schlossen diese beiden Gesellschaften mit der Klägerin mehrere Verträge über die Übertragung von ihnen gehörenden Grundstücken und über eine Bareinlage im Austausch gegen Aktien der Klägerin. Die Verträge sahen vor, dass die Gegenleistung für die Sacheinlagen auf das Kapital der Klägerin in Aktien der Klägerin zum Wert des Ausgabepreises besteht.

Bei der Preisfestsetzung stützten sich die Parteien auf den Wert der eingebrachten Grundstücke, wie er von einem Dritten anhand der Marktpreise ermittelt worden war. Das örtliche Finanzamt befand jedoch, dass die Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung des Nennwerts der Aktien anzusetzen sei.

Die Sache landete vor dem EuGH. Dieser entschied, dass die Steuerbemessungsgrundlage für die Einbringung von Grundstücken durch eine erste Gesellschaft in das Kapital einer zweiten Gesellschaft gegen Aktien dieser zweiten Gesellschaft dann nach dem Ausgabewert der Aktien zu bestimmen sei, wenn die Gesellschaften vereinbart hätten, dass die Gegenleistung für diese Einbringung in das Kapital in diesem Ausgabewert bestehe.

Bei einer Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt ist die Steuerbemessungsgrundlage die vom Steuerpflichtigen dafür tatsächlich erhaltene Gegenleistung und nicht ein nach objektiven Kriterien geschätzter Wert. Im Besprechungsfall legten die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge fest, dass die Gegenleistung für die Einbringung der Grundstücke in das Kapital der Klägerin in der Zuteilung von Aktien besteht, deren Stückwert sich nach ihrem Ausgabewert richtet.

Hinweis: Der EuGH stützte sich auf frühere Urteile und schloss sich dem Standpunkt der steuerpflichtigen Gesellschaft an.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)

Künstliche Befruchtung: Kosten für Präimplantationsdiagnostik können abziehbar sein

Gute Nachrichten für Eltern, die sich ihren Kinderwunsch mithilfe medizinischer Unterstützung erfüllen wollen: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass Aufwendungen einer gesunden Frau für eine durch eine Krankheit ihres Partners veranlasste Präimplantationsdiagnostik (PID) als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind.

Gute Nachrichten für Eltern, die sich ihren Kinderwunsch mithilfe medizinischer Unterstützung erfüllen wollen: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass Aufwendungen einer gesunden Frau für eine durch eine Krankheit ihres Partners veranlasste Präimplantationsdiagnostik (PID) als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind.

Hinweis: Bei der PID erfolgt eine zielgerichtete genetische Analyse von Zellen eines durch künstliche Befruchtung entstandenen Embryos vor seiner Übertragung und Einnistung in die Gebärmutter.

Im zugrunde liegenden Fall hatte bei dem Partner der Klägerin eine sogenannte chromosomale Translokation vorgelegen.  Aufgrund dieser Chromosomenmutation war die Wahrscheinlichkeit hoch, dass ein auf natürlichem Weg gezeugtes gemeinsames Kind an schwersten körperlichen oder geistigen Behinderungen leiden würde und unter Umständen nicht lebensfähig wäre. Das Paar entschied sich daher dafür, vor der künstlichen Befruchtung eine PID durchzuführen. Der Großteil der hierfür notwendigen Behandlungen betraf die Klägerin, die den Abzug der entsprechenden Kosten als außergewöhnliche Belastungen beantragte.

Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung der Behandlungskosten ab, das Niedersächsische Finanzgericht erkannte die selbst getragenen Kosten der Frau jedoch in erster Instanz an.

Der BFH bestätigte die finanzgerichtliche Entscheidung und erklärte, dass die Aufwendungen für die Behandlung der Klägerin zwangsläufig entstanden seien, weil die ärztlichen Maßnahmen in ihrer Gesamtheit dem Zweck gedient hätten, eine durch Krankheit beeinträchtigte körperliche Funktion ihres Partners auszugleichen. Anders als bei anderen Erkrankungen hätte durch eine medizinische Behandlung allein des erkrankten Partners keine Linderung der Krankheit eintreten können. Daher stände der Umstand, dass die Klägerin selbst gesund sei, der Berücksichtigung der Aufwendungen nicht entgegen.

Ferner sei auch das Erfordernis erfüllt, dass die vorgenommenen Behandlungsschritte mit gesetzlichen Vorschriften übereinstimmten - insbesondere mit dem Embryonenschutzgesetz. Unerheblich war für den BFH, dass die Klägerin und ihr Partner nicht verheiratet waren.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)