Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Juli 2025

10.07. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.07.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Juni 2025; bei vierteljährlicher Abführung für das II. Quartal 2025]

Steuertermine August 2025

15.08. Grundsteuer**
Gewerbesteuer**
11.08. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 14.08. bzw. 18.08.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Juli 2025; ** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Selbständige Tätigkeit: Tätowierer als Künstler im Sinne des Steuerrechts

Das Verständnis von Kunst ist subjektiv und liegt im Auge des Betrachters. Nicht umsonst ist die Frage "Ist das Kunst oder kann das weg?" nicht nur in aller Munde, sondern oft berechtigt. In einem aktuellen Fall des Finanzgerichts Düsseldorf (FG) ging es darum, ob ein Tätowierer eine künstlerische Tätigkeit ausübt. Das FG musste entscheiden, ob hier im steuerlichen Sinne ein Gewerbebetrieb oder eine freiberufliche Tätigkeit vorliegt.

Das Verständnis von Kunst ist subjektiv und liegt im Auge des Betrachters. Nicht umsonst ist die Frage "Ist das Kunst oder kann das weg?" nicht nur in aller Munde, sondern oft berechtigt. In einem aktuellen Fall des Finanzgerichts Düsseldorf (FG) ging es darum, ob ein Tätowierer eine künstlerische Tätigkeit ausübt. Das FG musste entscheiden, ob hier im steuerlichen Sinne ein Gewerbebetrieb oder eine freiberufliche Tätigkeit vorliegt.

Der Kläger ist seit 2013 als Tätowierer tätig. Sein ursprünglich angemeldetes Gewerbe meldete er 2018 mit dem Hinweis "freiberuflich tätig" ab. In seiner Einkommensteuererklärung 2019 gab er einen Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit an. Das Finanzamt berücksichtigte den Gewinn jedoch als Gewinn aus Gewerbebetrieb und setzte einen Gewerbesteuermessbetrag fest.

Der Kläger hingegen argumentierte, er vollbringe vorrangig schöpferische Leistungen, bei denen sich eine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft widerspiegelten und die eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreichten. Das Finanzamt sah dies allerdings anders: Trotz der kreativen Komponente sei Tätowieren handwerklich, da der Schwerpunkt auf der manuell-technischen Umsetzung liege.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Nach Ansicht des Gerichts war der Kläger künstlerisch und nicht gewerblich tätig. Die von ihm ausgeübte Tätigkeit führe nach den Umständen des Einzelfalls zu Einkünften aus selbständiger Arbeit. Ob die Voraussetzungen einer künstlerischen Tätigkeit gegeben sind, sei von den tatsächlichen Verhältnissen im Einzelfall abhängig, die das Gericht nach seiner freien Überzeugung zu beurteilen habe. Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit sei dem Bereich der zweckfreien Kunst und nicht der Gebrauchskunst zuzuordnen.

Auch die übrigen Voraussetzungen für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit im Bereich der zweckfreien Kunst seien erfüllt. Die Arbeiten seien ausschließlich auf das Hervorbringen einer ästhetischen Wirkung gerichtet. Es könne offenbleiben, ob der Prozess der Umsetzung der Tätowierung auf der Haut bei isolierter Betrachtung gewerblicher Natur wäre. Selbst wenn man die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit nicht dem Bereich der zweckfreien Kunst, sondern der Gebrauchskunst zuordne, handle es sich um eine künstlerische Tätigkeit.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2025)

Vergütung der AG an Vorstandsmitglied: Verdeckte Gewinnausschüttungen liegen nur bei Fremdinteressen im Aufsichtsrat vor

Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) ist steuerrechtlich anzunehmen, wenn bei einer Körperschaft (z.B. GmbH) eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung eintritt, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Gewinns auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht. Eine vGA kann im Grundsatz auch bei Vergütungsvereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern vorliegen, die zugleich Aktionäre sind.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) ist steuerrechtlich anzunehmen, wenn bei einer Körperschaft (z.B. GmbH) eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung eintritt, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Gewinns auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht. Eine vGA kann im Grundsatz auch bei Vergütungsvereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern vorliegen, die zugleich Aktionäre sind.

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) aber entschieden, dass Vergütungsvereinbarungen zwischen einer Aktiengesellschaft (AG) und einem Vorstandsmitglied, das zugleich Minderheitsaktionär ist, nur ausnahmsweise eine vGA auslösen können - und zwar dann, wenn im Einzelfall klare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Aufsichtsrat der AG bei der Vergütungsvereinbarung einseitig an den Interessen des Vorstandsmitglieds orientiert hat.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine AG durch ihren Aufsichtsrat mit dem alleinvertretungsberechtigten Vorstand eine Vergütungsvereinbarung getroffen, die umsatz- und gewinnabhängige Tantiemenzahlungen vorsah. Zwei Mitglieder des dreiköpfigen Aufsichtsrats waren neben dem Vorstand ebenfalls Minderheitsaktionäre, das dritte Mitglied war nicht an der AG beteiligt. Verwandtschaftliche Beziehungen zwischen dem Vorstand und den Mitgliedern des Aufsichtsrats bestanden nicht. Das Finanzamt behandelte die umsatz- und gewinnabhängigen Vergütungszahlungen als vGA; dies führte bei der AG zu einer höheren Körperschaftsteuer.

Der BFH verwarf jedoch den Ansatz einer vGA. Zwar dürften umsatzabhängige Tantiemen wegen der Gefahr einer "Gewinnabsaugung" nur ausnahmsweise steuerrechtlich anerkannt werden, bei Aktiengesellschaften sei aber zu berücksichtigen, dass für sie ein Aufsichtsrat handelt, der kraft Gesetzes dazu verpflichtet ist, bei der Vereinbarung der Vorstandsvergütungen die Interessen der Gesellschaft zu wahren.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Vorstandsmitglied den Aufsichtsrat auch nicht beherrschen können, weil ihm die für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erforderliche Aktienmehrheit gefehlt und es den Mitgliedern auch nicht nahegestanden hatte. In einer solchen Konstellation sind vGA im Zusammenhang mit umsatz- oder gewinnabhängigen Tantiemen nach Gerichtsmeinung nur ausnahmsweise anzunehmen - und zwar, wenn besondere Umstände klar ergeben, dass sich der Aufsichtsrat einseitig an den Interessen des Vorstandsmitglieds orientiert hat.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 06/2025)

Wissenschaftspreise: Preisgelder dürfen nicht reflexartig als Arbeitslohn eingestuft werden

Wer ein Preisgeld erhält, sollte zeitnah die Frage nach der Steuerpflicht klären lassen, denn ist das Geld erst einmal ausgegeben und fordert das Finanzamt dann später seinen (Steuer-)Anteil ein, steht der Preisträger ärmer da als zuvor. Ob ein Steuerzugriff erfolgt, richtet sich nach der Art des Preisgelds: Es bleibt steuerfrei, wenn der zugrunde liegende Preis ein Lebenswerk oder Gesamtschaffen würdigt, die Persönlichkeit des Preisträgers ehrt, eine persönliche Grundhaltung auszeichnet oder eine Vorbildfunktion herausstellt. Hierunter fallen beispielsweise Nobelpreise.

Wer ein Preisgeld erhält, sollte zeitnah die Frage nach der Steuerpflicht klären lassen, denn ist das Geld erst einmal ausgegeben und fordert das Finanzamt dann später seinen (Steuer-)Anteil ein, steht der Preisträger ärmer da als zuvor. Ob ein Steuerzugriff erfolgt, richtet sich nach der Art des Preisgelds: Es bleibt steuerfrei, wenn der zugrunde liegende Preis ein Lebenswerk oder Gesamtschaffen würdigt, die Persönlichkeit des Preisträgers ehrt, eine persönliche Grundhaltung auszeichnet oder eine Vorbildfunktion herausstellt. Hierunter fallen beispielsweise Nobelpreise.

Steuerpflichtig sind demgegenüber Preisgelder, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit der ausgezeichneten Person stehen. Dies ist der Fall, wenn die Preisverleihung wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat und sowohl Ziel als auch Folge der ausgeübten Tätigkeit ist (z.B. bei Ideenwettbewerben von Architekten). Angestellte einer Universität, die mit Wissenschaftspreisen ausgezeichnet werden, müssen die Preisgelder als Arbeitslohn versteuern, wenn ein klarer Zusammenhang mit dem zur Universität bestehenden Dienstverhältnis gegeben ist.

Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt aber, dass Wissenschaftspreise nicht reflexartig mit dem Dienstverhältnis verknüpft werden dürfen. Im zugrunde liegenden Fall war ein Nachwuchswissenschaftler als wissenschaftlicher Mitarbeiter und als Lehrbeauftragter an Universitäten tätig gewesen; anschließend war er zum Hochschulprofessor berufen worden und war daneben freiberuflich als Dozent und Berater tätig. Seit Beginn seiner wissenschaftlichen Karriere hatte er acht Publikationen verfasst, die ihm die Habilitation einbrachten. Für seine Habilitationsschriften hatte er einen mit einem Preisgeld dotierten Wissenschaftspreis eines Instituts erhalten, dieses Preisgeld wurde vom Finanzamt als steuerpflichtiger Arbeitslohn erfasst.

Der BFH lehnte eine Besteuerung jedoch ab und erklärte, dass kein Veranlassungszusammenhang zwischen den beruflichen Tätigkeiten und dem Preisgeld bestanden habe. Es habe kein Arbeitslohn vorgelegen, da der Preis nicht für die Tätigkeit als Hochschulprofessor zugewandt worden war und kein Ertrag aus diesem Dienstverhältnis darstellte. Der Preis habe sich auf die Habilitationsschriften bezogen, die zum ganz überwiegenden Teil vor der Berufung in das Professorendienstverhältnis verfasst worden waren. Es sei also die frühere wissenschaftliche Tätigkeit ausgezeichnet worden. Unerheblich war für den BFH, dass die Habilitation für das berufliche Fortkommen förderlich gewesen war.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2025)

Partnerschaftsgesellschaft: Zahnarzt bleibt als kaufmännischer Leiter des Praxisbetriebs freiberuflich tätig

Wer steuerlich als Freiberufler eingruppiert wird, hat gegenüber Gewerbetreibenden den zentralen Vorteil, dass er keine Gewerbesteuer zahlen muss. Personengesellschaften entfalten allerdings nur dann eine freiberufliche Tätigkeit, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen.

Wer steuerlich als Freiberufler eingruppiert wird, hat gegenüber Gewerbetreibenden den zentralen Vorteil, dass er keine Gewerbesteuer zahlen muss. Personengesellschaften entfalten allerdings nur dann eine freiberufliche Tätigkeit, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen.

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) bleibt eine von Zahnärzten betriebene Partnerschaftsgesellschaft (PartG) aber auch dann freiberuflich tätig und kippt nicht in die Gewerblichkeit, wenn einer der Zahnärzte nicht mehr selbst Patienten direkt am Stuhl behandelt, sondern sich im Praxisbetrieb der Mitunternehmerschaft weit überwiegend um organisatorische und administrative Aufgaben kümmert.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Zahnarzt (Seniorpartner) die kaufmännische Führung und die Organisation der ärztlichen Tätigkeit übernommen (z.B. Vertretung gegenüber Behörden und Kammern, Personalangelegenheiten, Instandhaltung der zahnärztlichen Gerätschaften). Da er nicht mehr in die praktische zahnärztliche Arbeit eingebunden war, stuften Finanzamt und Finanzgericht die Einkünfte der gesamten Gesellschaft als gewerblich ein.

Der BFH hielt jedoch an der freiberuflichen Einordnung der PartG fest und erklärte, dass alle Mitunternehmer weiterhin Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erzielt hätten. Die freiberufliche Tätigkeit ist nach den Ausführungen des Gerichts durch die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Berufsträgers geprägt. Es müsse positiv festgestellt werden können, dass jeder Gesellschafter die Hauptmerkmale des freien Berufs, nämlich die persönliche Berufsqualifikation und das untrennbar damit verbundene aktive Entfalten dieser Qualifikation auf dem Markt, in seiner Person verwirklicht hat.

Die persönliche Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit im vorgenannten Sinne setzt allerdings nicht voraus, dass jeder Gesellschafter in allen Unternehmensbereichen leitend und eigenverantwortlich tätig ist und an jedem Auftrag mitarbeitet. Die eigene freiberufliche Betätigung eines Mitunternehmers kann auch in Form der Mit- und Zusammenarbeit stattfinden. Einen Mindestumfang für die nach außen gerichtete qualifizierte Tätigkeit sieht das Einkommensteuergesetz nicht vor. Eine freiberufliche zahnärztliche Tätigkeit ist daher auch im vorliegenden Fall anzunehmen.

Der Seniorpartner hatte eine Tätigkeit entfaltet, die zum Berufsbild des Zahnarztes gehört, denn die kaufmännische Führung und Organisation der Personengesellschaft ist die Grundlage für die Ausübung der am Markt erbrachten berufstypischen zahnärztlichen Leistungen - und damit auch Ausdruck seiner freiberuflichen Mit- und Zusammenarbeit sowie seiner persönlichen Teilnahme an der praktischen Arbeit.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2025)

Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen: Neues Merkblatt und Vordruckmuster

Wie können Privatpersonen und Unternehmen von der Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr profitieren? Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat hierzu mit Schreiben vom 12.03.2025 ein mit Stand März 2025 aktualisiertes Merkblatt und dazugehöriges Vordruckmuster veröffentlicht. Das aktuelle BMF-Schreiben ersetzt das Schreiben vom 15.03.2022.

Wie können Privatpersonen und Unternehmen von der Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr profitieren? Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat hierzu mit Schreiben vom 12.03.2025 ein mit Stand März 2025 aktualisiertes Merkblatt und dazugehöriges Vordruckmuster veröffentlicht. Das aktuelle BMF-Schreiben ersetzt das Schreiben vom 15.03.2022.

Das Merkblatt informiert über die Voraussetzungen und Verfahren für die Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen, die von Reisenden im nichtkommerziellen Reiseverkehr sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU vorgenommen werden. Außerdem bietet es praxisorientierte Hinweise und enthält ein Vordruckmuster für Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen, die zur Anwendung der Steuerbefreiung erforderlich sind.

Das neue Merkblatt liefert detaillierte Informationen zu den Verfahren, die Unternehmer und Reisende einhalten müssen, um von der Umsatzsteuerbefreiung zu profitieren. Wesentliche Bestandteile des Merkblatts sind die beiden Anlagen. Anlage 1 erläutert die umsatzsteuerrechtliche Abgrenzung zwischen dem EU-Gebiet und dem Drittlandsgebiet. Anlage 2 enthält das Vordruckmuster "Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr".

Die Regelung gewährleistet, dass Privatpersonen, die im nichtkommerziellen Reiseverkehr Waren ausführen, von der Umsatzsteuer befreit werden, sofern sie die erforderlichen Nachweise erbringen. Dies betrifft insbesondere die ordnungsgemäße Dokumentation der Ausfuhr sowie des Abnehmers durch die entsprechenden Bescheinigungen. Unternehmer, die diese Befreiung in Anspruch nehmen möchten, müssen die Vorgaben des BMF beachten und die neuen Vordrucke entsprechend ausfüllen.

Hinweis: Eine Ausfuhrlieferung im nichtkommerziellen Reiseverkehr liegt vor, wenn der Gegenstand der Lieferung für private Zwecke bestimmt ist und er im persönlichen Reisegepäck in das Drittlandsgebiet ausgeführt wird.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2025)

Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen: Wie sich Privathaushalte den Steuerbonus von 20 % sichern

Wer sich professionelle Hilfe für Garten und Haushalt holt, kann einen Teil der anfallenden Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen von seiner Einkommensteuer abziehen; der Fiskus gewährt einen Steuerbonus von 20 % der Lohnkosten.

Wer sich professionelle Hilfe für Garten und Haushalt holt, kann einen Teil der anfallenden Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen von seiner Einkommensteuer abziehen; der Fiskus gewährt einen Steuerbonus von 20 % der Lohnkosten.

Bei Handwerkerleistungen ist der maximale Steuerbonus auf 1.200 EUR pro Jahr begrenzt. Bei haushaltsnahen Dienstleistungen (z.B. Fenster putzen, Gardinen waschen oder Teppiche reinigen) liegt der jährliche Höchstbetrag bei 510 EUR (für Minijobber) bzw. 4.000 EUR (für selbständige Dienstleister und Arbeiten auf Lohnsteuerkarte). Die Kosten für Rasenmähen, Unkrautjäten und Heckenschneiden sind in der Regel als haushaltsnahe Dienstleistungen und nicht als Handwerkerleistung absetzbar - es gelten dann also die Höchstbeträge von 510 EUR bzw. 4.000 EUR pro Jahr.

Sämtliche Leistungen werden steuerlich aber nur gefördert, wenn sie im selbst bewohnten Haushalt erbracht werden (hierzu gehört aber auch der Garten). Wird ein Teppich zur Reinigung gebracht, können die damit verbundenen Arbeitskosten daher nicht steuerlich geltend gemacht werden. Weitere Voraussetzung für die Anerkennung haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen ist, dass über die Leistung eine Rechnung vorliegt, die unbar bezahlt wird, also per Überweisung oder per Lastschrifteinzug.

Sind all diese Hürden genommen, sind die Arbeitskosten einschließlich Maschinen- und Fahrtkosten, sowie Verbrauchsmittel in der Einkommensteuererklärung absetzbar. Die Kosten für das Material (z.B. für neue Terrassenplatten) dürfen hingegen nicht steuermindernd geltend gemacht werden. Leistungsempfänger sollten daher darauf achten, dass die Arbeitskosten in der Rechnung des Handwerkers oder Dienstleisters separat aufgeführt werden. Ist dies nicht der Fall, sollten sie nachträglich auf eine Aufschlüsselung bestehen.
 
 

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2025)

Neue E-Rechnungspflicht: Dokumente im PDF-Format reichen nicht aus

Seit dem 01.01.2025 müssen Unternehmen in Deutschland elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) ausstellen, wenn sie gegenüber anderen Unternehmen (z.B. Einzelhandel, Gewerbebetriebe, gemeinnützige Einrichtungen) Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen.

Seit dem 01.01.2025 müssen Unternehmen in Deutschland elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) ausstellen, wenn sie gegenüber anderen Unternehmen (z.B. Einzelhandel, Gewerbebetriebe, gemeinnützige Einrichtungen) Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen.

Hinweis: E-Rechnungen sind digitale Rechnungen, die in einem speziellen computerlesbaren Format vorliegen (z.B. als X-Rechnung oder im ZUGFeRD-Format).

Unternehmen müssen seit Jahresbeginn sicherstellen, dass sie E-Rechnungen empfangen können. Hierzu müssen sie als Mindestanforderung ein E-Mail-Postfach zum Empfang von E-Rechnungen unterhalten und über eine Software zur Visualisierung der strukturierten Datensätze sowie zur revisionssicheren Archivierung von E-Rechnungen verfügen. Eine über die Archivierungspflicht hinausgehende Verpflichtung zur elektronischen Weiterverarbeitung der E-Rechnung besteht nicht.

Für die verpflichtende Ausstellung von E-Rechnungen hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung geschaffen: Unternehmen wird eine zweijährige Frist bis zum 31.12.2026 gewährt. Unternehmen mit einem Vorjahresgesamtumsatz von maximal 800.000 EUR haben sogar bis zum 31.12.2027 Zeit, um auf die elektronische Rechnungsausstellung umzustellen. Ab dem 01.01.2028 tritt diese Verpflichtung dann grundsätzlich für alle Unternehmen in Kraft.

Hinweis: Die Regelungen zur verpflichtenden E-Rechnung gelten aber nur, wenn überhaupt eine umsatzsteuerliche Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung besteht. Ausgenommen sind Rechnungen an Endverbraucher (sog. B2C-Umsätze) und für zahlreiche steuerfreie Umsätze (z.B. steuerfreie Grundstücksvermietungen, Bankdienstleistungen oder Heilbehandlungen). Darüber hinaus greifen Ausnahmen für Kleinbeträge bis 250 EUR (brutto), Fahrausweise und Leistungen, die von Kleinunternehmern erbracht werden.

Um selbst elektronische Rechnungen ausstellen zu können, bedarf es einer Software, die E-Rechnungen in dem erforderlichen Format erstellen kann. Papierrechnungen und Rechnungen in anderen elektronischen Formaten (z.B.  "pdf"- oder "jpeg"-Dateien) sind keine E-Rechnungen und spätestens ab 2028 im B2B-Bereich nicht mehr zulässig.

Hinweis: Ab 2028 müssen also alle im B2B-Bereich agierenden Unternehmen - abgesehen von wenigen Ausnahmen - E-Rechnungen empfangen und ausstellen können. Sie sollten sich rechtzeitig auf die Umstellung vorbereiten und ihre Prozesse anpassen, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2025)

Update vom Ministerium: Einheitliche Reiseleistungen und Steuerbefreiung klar definiert

Am 13.03.2025 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) eine Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses veröffentlicht, die insbesondere den Abschnitt 25.1 Abs. 12 betrifft. Die hierbei im Vordergrund stehende Frage: Wie können die Regelungen zur Besteuerung einheitlicher Reiseleistungen klarer und rechtssicher gestaltet werden? Ziel der Anpassung ist es, die Regelungen zu präzisieren und vor allem die korrekte Anwendung der relevanten Umsatzsteuerbefreiungsnormen eindeutig zu definieren.

Am 13.03.2025 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) eine Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses veröffentlicht, die insbesondere den Abschnitt 25.1 Abs. 12 betrifft. Die hierbei im Vordergrund stehende Frage: Wie können die Regelungen zur Besteuerung einheitlicher Reiseleistungen klarer und rechtssicher gestaltet werden? Ziel der Anpassung ist es, die Regelungen zu präzisieren und vor allem die korrekte Anwendung der relevanten Umsatzsteuerbefreiungsnormen eindeutig zu definieren.

Im Detail wird nun klargestellt, dass bei einer einheitlichen Reiseleistung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) die Steuerbefreiung nach § 4 UStG Vorrang vor der Anwendung des § 25 Abs. 2 UStG hat, sofern die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt sind. Das bedeutet: Wird eine Reiseleistung als einheitlich im Sinne des UStG angesehen und erfüllt sie gleichzeitig die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung (beispielsweise nach § 4 Nr. 25 UStG), so hat diese Steuerbefreiung Vorrang vor der speziellen Regelung des § 25 Abs. 2 UStG.

Hinweis: Die Anpassung dient der rechtlichen Klarstellung und stellt sicher, dass Steuerpflichtige eine eindeutige Anleitung für die korrekte Anwendung der Umsatzsteuerregelungen im Bereich der Reiseleistungen erhalten. Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF abrufbar und im Bundessteuerblatt Teil I verfügbar. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2025)

Das Umsatzsteuerrecht vereinfachen: Verbände setzen auf Bürokratieabbau

Wie kann Deutschland als Wirtschaftsstandort wieder an Attraktivität gewinnen? Die Antwort könnte in einem vereinfachten Umsatzsteuerrecht liegen. Pünktlich zum Start der Sondierungsgespräche für die Bildung der neuen Regierungskoalition haben die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) und der Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI) einen Maßnahmenkatalog für einen effektiven Bürokratieabbau vorgelegt.

Wie kann Deutschland als Wirtschaftsstandort wieder an Attraktivität gewinnen? Die Antwort könnte in einem vereinfachten Umsatzsteuerrecht liegen. Pünktlich zum Start der Sondierungsgespräche für die Bildung der neuen Regierungskoalition haben die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) und der Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI) einen Maßnahmenkatalog für einen effektiven Bürokratieabbau vorgelegt.

Ziel ist es, das Umsatzsteuerverfahren zu optimieren und die Steuerlast für Unternehmen zu reduzieren, ohne die unionsrechtskonforme Steuererhebung zu gefährden. Dabei liegt der Fokus auf der Einführung von unionsrechtskonformen Verfahrensvorschriften, die das Neutralitätsprinzip der Umsatzsteuer wahren und Unternehmen von fehlerhaft erhobenen Steuern entlasten.

Der BStBK-Präsident betont, dass anstelle der bisherigen, oft langwierigen Prüfungs- und Rechtsbehelfsverfahren eine einheitliche und zeitnahe Beurteilung der umsatzsteuerlichen Sachverhalte notwendig sei. Um dies zu erreichen, fordern BStBK und BDI insbesondere verbindliche Auskunftsverfahren vor der Steuerfestsetzung und separate Feststellungsverfahren. Diese Maßnahmen würden sicherstellen, dass alle Beteiligten - sowohl Unternehmen als auch Finanzverwaltungen - den steuerrechtlich relevanten Sachverhalt einheitlich beurteilen können.

Ein weiteres Anliegen beider Organisationen ist die Einführung wirksamer Korrekturmöglichkeiten bei fehlerhaften Steuerfestsetzungen. So sollen unrechtmäßige Steuerlasten korrigiert und ungerechtfertigte Belastungen für Unternehmen verhindert werden. Die vorgeschlagenen Maßnahmen erleichtern das Verfahren für alle Beteiligten, ohne das unionsrechtskonforme Umsatzsteueraufkommen zu gefährden. Der BStBK-Präsident hebt hervor, dass die neue Bundesregierung sowohl die Ressourcen aller Seiten schonen als auch das kooperative Verhältnis zwischen Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung fördern sollte.

Hinweis: Der Maßnahmenkatalog ist auf der Website der BStBK abrufbar.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2025)

Rat der Europäischen Union: Grünes Licht für die "Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter"

Am 11.03.2025 hat der Rat der EU ein umfassendes Paket zur Anpassung der Mehrwertsteuervorschriften an das digitale Zeitalter verabschiedet. Dieses neue Gesetzgebungspaket umfasst eine Richtlinie, eine Verordnung und eine Durchführungsverordnung, die darauf abzielen, das Mehrwertsteuersystem der EU zu modernisieren, den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu reduzieren, die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und Steuerbetrug zu bekämpfen.

Am 11.03.2025 hat der Rat der EU ein umfassendes Paket zur Anpassung der Mehrwertsteuervorschriften an das digitale Zeitalter verabschiedet. Dieses neue Gesetzgebungspaket umfasst eine Richtlinie, eine Verordnung und eine Durchführungsverordnung, die darauf abzielen, das Mehrwertsteuersystem der EU zu modernisieren, den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu reduzieren, die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und Steuerbetrug zu bekämpfen.

Bereits am 08.12.2022 hatte die EU-Kommission das Paket "Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter" vorgestellt, das drei Vorschläge umfasst: eine Änderung der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie, eine Anpassung der EU-Verordnung zur Verwaltungsverbesserung und eine Durchführungsverordnung zur Aktualisierung der Informationsanforderungen für bestimmte Mehrwertsteuerregelungen. Das beschlossene Paket bringt Änderungen in den folgenden Bereichen des Mehrwertsteuersystems mit sich:

  • Bis 2030 erfolgt die vollständige Digitalisierung der Mehrwertsteuer-Meldepflichten für Unternehmen, die grenzüberschreitend Waren und Dienstleistungen an andere EU-Unternehmen verkaufen.
  • Online-Plattformen werden verpflichtet, die Mehrwertsteuer für Kurzzeitvermietungen von Unterkünften und für Personenbeförderungen zu erheben und abzuführen, wenn einzelne Dienstleister dies nicht tun.
  • Die One-Stop-Shop-Regelung für die Mehrwertsteuer wird verbessert und ausgeweitet, so dass Unternehmen nicht in jedem EU-Mitgliedstaat eine separate und kostspielige Mehrwertsteuer-Registrierung vornehmen müssen.

Hinweis: Das neue Paket vereinfacht die Mehrwertsteuerverwaltung für Unternehmen, verringert bürokratische Hürden, unterstützt kleine Unternehmen durch die erweiterte One-Stop-Shop-Regelung und stärkt die Steuerbetrugsbekämpfung durch digitale Rechnungen und Echtzeitmeldungen. Es tritt 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft, wobei die Verordnung und die Durchführungsverordnung unmittelbar gelten, während die Richtlinie noch in nationales Recht umgesetzt werden muss.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2025)