Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Juli 2025

10.07. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.07.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Juni 2025; bei vierteljährlicher Abführung für das II. Quartal 2025]

Steuertermine August 2025

15.08. Grundsteuer**
Gewerbesteuer**
11.08. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 14.08. bzw. 18.08.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Juli 2025; ** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Stiftungen im Drittland: Zurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz ist europarechtswidrig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass die Beschränkung der Zurechnungsbesteuerungsausnahme auf ausländische Stiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass die Beschränkung der Zurechnungsbesteuerungsausnahme auf ausländische Stiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.

Geklagt hatten in Deutschland lebende Begünstigte einer Schweizer Familienstiftung. Das Finanzamt hatte diesen unter Berufung auf das Außensteuergesetz (AStG) das Einkommen bzw. die Einkünfte der Schweizer Familienstiftung zugerechnet. Die Kläger hatten daher das Einkommen bzw. die Einkünfte der Schweizer Familienstiftung zu versteuern, obwohl sie keine Ausschüttungen von dieser erhalten hatten. Eine Ausnahme von der Zurechnung versagte das Amt, da eine solche nach dem AStG nur für Familienstiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelte - und somit nicht für Drittländer wie die Schweiz.

Der BFH gab den Klägern jedoch recht und erklärte, dass die Kapitalverkehrsfreiheit auch für Drittstaatensachverhalte gelte und daher gebiete, dass die Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung auch für Familienstiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem Drittstaat wie der Schweiz anwendbar ist.

Hinweis: Für die Praxis folgt aus dieser Rechtsprechung, dass sich die Begünstigten von Trusts, die im sog. Common-Law-Raum weit verbreitetet sind, ebenfalls auf die Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung berufen können. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Erweiterung auf den Umfang der Zurechnungsbesteuerung nach dem AStG auswirken wird.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 07/2025)

Einkommensteuererklärung 2024: Diese zehn Pauschalen sollten Steuerzahler kennen

Um die eigene Steuerlast zu reduzieren, sammeln Steuerzahler über das Jahr verteilt häufig eine Vielzahl von Belegen. Der Fleiß wird nicht immer belohnt, denn bei einigen Kostenarten greifen Pauschalen - meist, wenn die tatsächlich nachgewiesenen Kosten niedriger sind. Diese zehn Pauschalen sollten Steuerzahler für die Einkommensteuererklärung 2024 unbedingt kennen:

Um die eigene Steuerlast zu reduzieren, sammeln Steuerzahler über das Jahr verteilt häufig eine Vielzahl von Belegen. Der Fleiß wird nicht immer belohnt, denn bei einigen Kostenarten greifen Pauschalen - meist, wenn die tatsächlich nachgewiesenen Kosten niedriger sind. Diese zehn Pauschalen sollten Steuerzahler für die Einkommensteuererklärung 2024 unbedingt kennen:

  • Werbungskosten-Pauschbetrag: Die Pauschale für berufliche Ausgaben (Werbungskosten) steht allen Steuerzahlern zu, die bei einem Arbeitgeber angestellt sind. Für die Steuererklärung 2024 werden 1.230 EUR gewährt.
  • Entfernungspauschale: Der einfache Weg zur Arbeit wird für jeden Arbeitstag vom ersten bis zum 20. Kilometer mit einer Kilometerpauschale von 30 Cent je Kilometer berücksichtigt. Ab dem 21. Kilometer gibt es pauschal 38 Cent je Kilometer.
  • Homeoffice-Pauschale: Für alle Arbeitnehmer, die zu Hause arbeiten, gibt es die Homeoffice-Pauschale. Dabei werden für jeden häuslichen Arbeitstag pauschal 6 EUR anerkannt. Dies kann für bis zu 210 Arbeitstage im Jahr genutzt werden. Maximal kommen so 1.260 EUR pauschal zusammen.
  • Kontoführungspauschale: Kontoführungsgebühren für das Gehaltskonto werden vom Finanzamt (FA) pauschal mit 16 EUR anerkannt.
  • Verpflegungspauschale: Berufstätige können für beruflich erforderliche Reisen einen Verpflegungszuschlag in Abhängigkeit von der Reisedauer geltend machen. Dauert die Dienstreise mehr als acht Stunden, gibt es 14 EUR pauschal. Überschreitet die Auswärtstätigkeit volle 24 Stunden, sind es 28 EUR pro Tag. Der An- und der Abreisetag bei mehrtägigen Reisen werden mit 14 EUR angesetzt.
  • Umzugskostenpauschale: Ist ein Umzug beruflich veranlasst, erkennt das FA für die berufstätige Person pauschal Umzugskosten von 964 EUR an. Ziehen weitere Familienmitglieder um, gibt es für jedes weitere Haushaltsmitglied 643 EUR zusätzlich.
  • Sonderausgaben-Pauschbetrag: Bei den Sonderausgaben erkennt der Fiskus eine Pauschale von 36 EUR pro Jahr an.
  • Sparer-Pauschetrag: Einkünfte aus Kapitalvermögen bleiben bis 1.000 EUR pro Jahr und Steuerzahler steuerfrei.
  • Pflege-Pauschbetrag: Wird eine angehörige oder nahestehende Person in deren oder im eigenen Haushalt gepflegt, steht dem Pflegenden eine Pauschale für die Pflegeleistung zu. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad der betreuten Person. Die steuerliche Entlastung beginnt bei einem Pflegegrad von 2 mit 600 EUR und geht bis zu 1.800 EUR bei einem Pflegegrad von 4, 5 oder dem Merkmal H.
  • Behinderten-Pauschbetrag: Die Höhe des Pauschbetrags hängt vom ärztlich festgestellten und amtlich bescheinigten Grad der Behinderung (GdB) ab. Bei einem GdB von 20 wird eine Jahrespauschale in Höhe von 384 EUR gewährt, diese steigert sich bis auf 2.840 EUR. Hilflosen und blinden Menschen stehen 7.400 EUR zu. Auch bei einem Pflegegrad von 4 oder 5 kann der Behinderten-Pauschbetrag genutzt werden. Zusätzlich gibt es eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale: Menschen mit dem Merkzeichen aG, Bl, TBl oder H steht ein Pauschbetrag von 4.500 EUR zu. Beträgt der GdB mindestens 80 oder 70 mit dem Merkzeichen G, werden pauschal 900 EUR gewährt.
Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 07/2025)

Wärmeabgaben aus Biogasanlagen: Marktwert statt Energieanteil

Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat sich jüngst mit der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Wärmeabgaben aus Biogasanlagen befasst, wenn gleichzeitig entgeltlich Strom geliefert wird. Im Zentrum der Entscheidung stand die Frage, wie der Eigenverbrauch steuerlich zu bewerten ist, wenn aufgrund des vollen Vorsteuerabzugs aus der Anschaffung der Anlage eine unentgeltliche Wertabgabe vorliegt. Das FG konkretisierte in diesem Zusammenhang, nach welchen Kriterien die Selbstkosten zwischen Strom- und Wärmeerzeugung sachgerecht aufzuteilen sind, und stellte klar, dass nicht energetische, sondern marktbasierte Bewertungsmaßstäbe anzuwenden sind.

Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat sich jüngst mit der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Wärmeabgaben aus Biogasanlagen befasst, wenn gleichzeitig entgeltlich Strom geliefert wird. Im Zentrum der Entscheidung stand die Frage, wie der Eigenverbrauch steuerlich zu bewerten ist, wenn aufgrund des vollen Vorsteuerabzugs aus der Anschaffung der Anlage eine unentgeltliche Wertabgabe vorliegt. Das FG konkretisierte in diesem Zusammenhang, nach welchen Kriterien die Selbstkosten zwischen Strom- und Wärmeerzeugung sachgerecht aufzuteilen sind, und stellte klar, dass nicht energetische, sondern marktbasierte Bewertungsmaßstäbe anzuwenden sind.

Die Klägerin im Besprechungsfall betreibt eine Biogasanlage, mit der sie Strom gegen Entgelt liefert und aus deren Errichtung sie den vollen Vorsteuerabzug geltend machte. Die anfallende Wärme gab sie unentgeltlich an zwei Gesellschaften bürgerlichen Rechts ab, die die erforderlichen Nahwärmenetze auf eigene Kosten errichtet hatten. Das Finanzamt qualifizierte dies als unentgeltliche Wertabgabe und ermittelte deren Bemessungsgrundlage anhand der sogenannten energetischen Methode.

Das FG stellte klar, dass die unentgeltliche Wärmeabgabe eine steuerpflichtige Wertabgabe darstellt, sofern für die Anlage ein Vorsteuerabzug vorgenommen wurde. Da kein Einkaufspreis vorliege, seien als Bemessungsgrundlage die Selbstkosten anzusetzen. Entscheidend sei hierbei, dass die Aufteilung der Selbstkosten auf Strom und Wärme nicht nach dem energetischen Prinzip, sondern nach der sogenannten Marktwertmethode zu erfolgen habe. Maßgeblich sei das Verhältnis fiktiver Umsätze, basierend auf den jeweiligen Marktpreisen der erzeugten Energie. Unter Berücksichtigung eines Sachverständigengutachtens sowie einer empirischen Studie schätzte das FG den Marktwert der unentgeltlich abgegebenen Wärme einheitlich auf 0,02 EUR/kWh.

Das Urteil bestätigt die gefestigte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Anwendung der Marktwertmethode bei gemischt verwendeten Energieerzeugungsanlagen ohne Anbindung an ein Fernwärmenetz. Es betont die Notwendigkeit, bei unentgeltlichen Wertabgaben realitätsnahe und wirtschaftlich fundierte Schätzungen vorzunehmen, insbesondere bei Nebenprodukten wie der unentgeltlichen Wärmeabgabe.

Hinweis: Das Urteil bringt für Betreiber von Biogasanlagen Klarheit bei der umsatzsteuerlichen Behandlung unentgeltlicher Wärmeabgaben und erleichtert die korrekte Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 07/2025)

Schenkungsteuer: Muss eine Rentenlast immer abgezinst werden?

Bei einem Grundstückserwerb wird in der Regel die Zahlung eines Kaufpreises als Gegenleistung vereinbart. Jedoch ist auch die Zahlung einer Rente als Gegenleistung möglich. Da die Rente über einen längeren Zeitraum gezahlt wird, geht man davon aus, dass darin ein gewisser Zinssatz enthalten ist. Wie aber wird so eine Gegenleistung berechnet, wenn die Rentenzahlungen erst später beginnen? Wirkt sich das auf die Berechnung der Gegenleistung aus? Das Finanzgericht München (FG) musste darüber entscheiden.

Bei einem Grundstückserwerb wird in der Regel die Zahlung eines Kaufpreises als Gegenleistung vereinbart. Jedoch ist auch die Zahlung einer Rente als Gegenleistung möglich. Da die Rente über einen längeren Zeitraum gezahlt wird, geht man davon aus, dass darin ein gewisser Zinssatz enthalten ist. Wie aber wird so eine Gegenleistung berechnet, wenn die Rentenzahlungen erst später beginnen? Wirkt sich das auf die Berechnung der Gegenleistung aus? Das Finanzgericht München (FG) musste darüber entscheiden.

Mit notariellem Kaufvertrag vom Mai 2012 erhielt die Klägerin von ihrer Schwester das Alleineigentum an einem bebauten Grundstück übertragen. Als Gegenleistung wurde eine lebenslange Leibrente von 1.000 EUR zugunsten von Herrn O und aufschiebend bedingt mit dem Ableben des O zugunsten der Schwester vereinbart. Ausgehend von der 2016 eingegangenen Schenkungsteuererklärung erließ das Finanzamt den Schenkungsteuerbescheid und änderte diesen 2017 nach der bestandskräftigen Feststellung des Grundbesitzwerts.

Nachdem Herr O 2021 verstorben war, beantragte die Klägerin, die Schenkungsteuerfestsetzung zu ändern und vom festgestellten Grundbesitzwert nun den Kapitalwert der an ihre Schwester zu zahlenden Leibrente abzuziehen und den so ermittelten Wert der Besteuerung zugrunde zu legen. Das Finanzamt entsprach dem Antrag aber nur teilweise. Es berücksichtigte zwar den Kapitalwert der Leibrente, zinste diesen aber für die Schwebezeit zwischen dem Kaufvertrag und dem Ableben des O zusätzlich ab. Der hiergegen gerichtete Einspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg.

Das FG gab der anschließenden Klage statt. Das Finanzamt habe zu Unrecht eine Abzinsung der von der Klägerin an ihre Schwester zu entrichtenden Rentenlast vorgenommen und sie damit in ihren Rechten verletzt. Aus der bisherigen Rechtsprechung ergebe sich, dass in einem solchen Fall keine Abzinsung durchzuführen sei. Die Belastung werde aufgrund des Zeitablaufs bereits durch den Ansatz eines geringeren Vervielfältigers im Rahmen der Kapitalisierung berücksichtigt und damit vermindert. Eine zusätzliche Abzinsung sei in der Folge nicht geboten und würde zu einer ungerechtfertigten Erhöhung der Bereicherung hinsichtlich der Schenkungsteuer führen.

Information für: alle
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 07/2025)

Abzweigung von Kindergeld: Wann das Kind eine Auszahlung an sich selbst erreichen kann

Kinder können bei der Familienkasse die Auszahlung des Kindergelds an sich selbst erreichen, wenn der Kindergeldberechtigte (z.B. ein Elternteil)

Kinder können bei der Familienkasse die Auszahlung des Kindergelds an sich selbst erreichen, wenn der Kindergeldberechtigte (z.B. ein Elternteil)

  • dem Kind gegenüber nicht seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nachkommt,
  • mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder
  • nur Unterhalt in Höhe eines Betrags leisten muss, der geringer als das Kindergeld ist.

Diese Abzweigung von Kindergeld an das Kind erfordert also eine bestehende Unterhaltspflicht. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist sie ausgeschlossen, wenn das Kind aufgrund eigener Einkünfte oder Bezüge nicht unterhaltsbedürftig ist.

Geklagt hatte ein volljähriger Sohn, der im Rahmen seines dualen Studiums eine Bruttovergütung sowie ein Stipendium erhalten hatte. Er wollte die Kindergeldauszahlung von seiner Mutter auf sich umleiten. Der BFH erklärte jedoch, dass seine Mutter aufgrund der Einkünfte und Bezüge des Sohnes gar nicht unterhaltspflichtig ihm gegenüber gewesen sei. Die fehlende Unterhaltspflicht resultierte nicht aus der mangelnden Leistungsfähigkeit der Mutter, sondern aus der fehlenden Unterhaltsbedürftigkeit des Sohnes. Somit hatte der Sohn keinen Anspruch darauf, das Kindergeld auf sich umzuleiten.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2025)

Erbschaft- und Schenkungsteuer: Geschlechtsspezifische Sterbetafeln verstoßen nicht gegen das Diskriminierungsverbot

Im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht kommen sog. geschlechtsspezifische Sterbetafeln zum Einsatz, in denen die statistische Lebenserwartung von Männern und Frauen eingearbeitet ist. Die Tafeln dienen dazu, die Kapitalwerte lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen zu ermitteln. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass die Verwendung von geschlechtsspezifischen Sterbetafeln bei der Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen nicht gegen das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot verstößt.

Im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht kommen sog. geschlechtsspezifische Sterbetafeln zum Einsatz, in denen die statistische Lebenserwartung von Männern und Frauen eingearbeitet ist. Die Tafeln dienen dazu, die Kapitalwerte lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen zu ermitteln. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass die Verwendung von geschlechtsspezifischen Sterbetafeln bei der Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen nicht gegen das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot verstößt.

In den zugrunde liegenden Fällen hatten die Kläger mit ihrem Vater im Jahr 2014 notariell beurkundete Verträge zur vorweggenommenen Erbfolge geschlossen, mit denen der Vater ihnen Anteile an einer GmbH unentgeltlich übertragen hatte. Der Vater behielt sich den lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch an den übertragenen Anteilen vor und verpflichtete sich, während der Dauer des Nießbrauchs sämtliche mit den Anteilen verbundenen Lasten zu tragen.

Bei der Festsetzung der Schenkungsteuer brachte das Finanzamt von dem Wert der Anteile den Kapitalwert des Nießbrauchsrechts des Vaters in Abzug, da der Nießbrauch die Bereicherung und die Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer minderte. Den Kapitalwert ermittelte es durch Multiplikation des Jahreswerts des Nießbrauchs mit dem sich aufgrund der voraussichtlichen Lebenserwartung des Vaters ergebenden Vervielfältiger. Letzterer ergab sich aus der aktuellen Sterbetafel für Männer.

Die Söhne machten geltend, dass die Ermittlung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen anhand unterschiedlicher Vervielfältiger für Männer und Frauen gegen das Diskriminierungsverbot verstoße. Der BFH erklärte jedoch, dass geschlechtsspezifische Sterbetafeln dem legitimen Ziel dienen würden, die Kapitalwerte lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen mit zutreffenden Werten zu erfassen und eine Besteuerung nach der tatsächlichen Leistungsfähigkeit zu gewährleisten.

Da die statistische Lebenserwartung von Männern und Frauen ausweislich der amtlichen Sterbetafeln unterschiedlich hoch ist, ermöglicht die Verwendung der geschlechtsspezifisch unterschiedlichen Vervielfältiger genauere und realitätsgerechtere Bewertungsergebnisse als die Verwendung geschlechtsneutraler Vervielfältiger. Die Anwendung der geschlechtsspezifischen Sterbetafeln kann sich für den Steuerzahler je nach Fallkonstellation günstiger oder ungünstiger auswirken und führt nicht in jedem Fall zu einer Benachteiligung aufgrund des eigenen Geschlechts.

Hinweis: Die Rechtsprechung des BFH erging zur Rechtslage im Jahr 2014. Der BFH hatte nicht darüber zu entscheiden, welche Auswirkungen sich aus dem am 01.11.2024 in Kraft getretenen Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag für die Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen ergeben.

Information für: alle
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 07/2025)

Photovoltaikanlagen: Können Betriebsausgaben weiterhin berücksichtigt werden?

Seit dem Jahr 2022 gilt für viele kleinere Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen), dass die Einkünfte daraus steuerfrei sind. Im Gegenzug können jedoch auch die Betriebsausgaben nicht mehr berücksichtigt werden. Die Regelung führte insofern zu einer Erleichterung, dass kein Gewinn oder Verlust mehr ermittelt werden musste. Aber gilt das Betriebsausgabenabzugsverbot generell oder gibt es Ausnahmen? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste im Streitfall entscheiden.

Seit dem Jahr 2022 gilt für viele kleinere Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen), dass die Einkünfte daraus steuerfrei sind. Im Gegenzug können jedoch auch die Betriebsausgaben nicht mehr berücksichtigt werden. Die Regelung führte insofern zu einer Erleichterung, dass kein Gewinn oder Verlust mehr ermittelt werden musste. Aber gilt das Betriebsausgabenabzugsverbot generell oder gibt es Ausnahmen? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste im Streitfall entscheiden.

Die Ehegatten betrieben zusammen als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eine PV-Anlage. Den Gewinn ermittelten sie per Einnahmenüberschussrechnung. Es bestand ein Einspeisevertrag mit den Stadtwerken. Ende 2021 machten die Stadtwerke die Rückzahlung von überzahlten Einspeisevergütungen der Jahre 2018 bis 2021 geltend. Die GbR leistete die Rückzahlung in den Monaten Januar bis Juni 2022. In ihrer Einkommensteuererklärung 2022 gaben die Kläger einen gewerblichen Verlust aus der PV-Anlage an, den das Finanzamt allerdings unberücksichtigt ließ.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Rückzahlung der Einspeisevergütungen ist als Betriebsausgabe abzugsfähig. Ein Abzug sei nicht ausgeschlossen, denn im Streitfall bestehe kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Ausgaben (Rückzahlung für Vorjahre) und den steuerfreien Einnahmen des Jahres 2022, da sie nicht durch dasselbe Ereignis veranlasst seien. Nach Ansicht des Senats ergibt sich dadurch keine Einschränkung eines gegebenen Betriebsausgabenabzugs, so dass die Rückzahlung im Streitfall zu einem uneingeschränkten Betriebsausgabenabzug führe. Auch aus dem Gesetzeswortlaut lasse sich nicht erkennen, dass grundsätzlich keine gewerblichen Einkünfte aus einer PV-Anlage mehr zu berücksichtigen seien.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2025)

NS-Verfolgtenentschädigung: Zinsen bis zur Ablehnung eines Restitutionsanspruchs sind keine Kapitaleinkünfte

Verfolgte des Nationalsozialismus werden im Rahmen der deutschen Wiedergutmachungspolitik materiell entschädigt. Rechtsgrundlage hierfür ist u.a. das NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG), das seit 2004 eine Verzinsung von Entschädigungsleistungen mit 6 % pro Jahr vorsieht.

Verfolgte des Nationalsozialismus werden im Rahmen der deutschen Wiedergutmachungspolitik materiell entschädigt. Rechtsgrundlage hierfür ist u.a. das NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG), das seit 2004 eine Verzinsung von Entschädigungsleistungen mit 6 % pro Jahr vorsieht.

Beteiligte einer Erbengemeinschaft haben vor dem Bundesfinanzhof (BFH) nun ein wichtiges Urteil zur Steuerfreistellung dieser Zinsen erstritten. Im vorliegenden Fall war der Erblasser jüdischer Firmeninhaber eines Bankhauses gewesen, der im Jahr 1938 von den nationalsozialistischen Machthabern gezwungen worden war, keine Geschäfte mehr zu tätigen und das Unternehmen aus dem Handelsregister löschen zu lassen. Die Erben hatten im Jahr 1991 wegen des verfolgungsbedingten Eigentumsverlusts die Rückübertragung des Unternehmens beantragt. 2017 hatte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) diesen Restitutionsantrag abgelehnt, da die Rückgabe des Bankhauses wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen war.

Das Amt gestand der Erbengemeinschaft 2018 aber eine Entschädigung nach dem NS-VEntschG in Höhe von 514.119 EUR zu. Zusätzlich zahlte es Zinsen nach dem NS-VEntschG von 447.283 EUR (für den Zeitraum vom 01.01.2004 bis zum 30.06.2018). Enthalten waren darin Zinsen von 416.436 EUR, die allein bis zur Ablehnung des Restitutionsantrags im Jahr 2017 aufgelaufen waren. Die Erbengemeinschaft war der Auffassung, dass nicht nur der Entschädigungsbetrag, sondern auch die Zinsen bis zur Ablehnung des Restitutionsantrags steuerfrei gestellt werden müssen.

Der BFH gab den Erben recht und erklärte, dass die Zinsen für diesen Zeitraum kein geleistetes Entgelt für eine Kapitalüberlassung und somit nicht steuerbar gewesen seien. Eine Kapitalforderung war im vorliegenden Fall erst mit der Ablehnung des Restitutionsantrags der Erbengemeinschaft und der Entscheidung auf Entschädigungszahlung entstanden. Davor war der Anspruch lediglich auf Restitution, somit auf Rückübertragung der zum früheren Bankhaus gehörenden Vermögensgegenstände gerichtet (Sachleistungsanspruch). Die Zinsen waren somit kein Entgelt für eine vorenthaltene Geldleistung, sondern eine Entschädigung für einen erlittenen Nachteil.

Hinweis: Versteuert werden mussten somit nur die Zinsen, die nach Ablehnung des Restitutionsanspruchs aufgelaufen waren, da sie ab diesem Zeitpunkt für eine Kapitalüberlassung gezahlt worden waren.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2025)

Steuerveranlagung: NRW-Finanzämter setzen künstliche Intelligenz ein

Seit Mai 2025 wird in der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen erstmals ein KI-Modul zur Unterstützung der Steuerveranlagung eingesetzt. Steuererklärungen sollen dadurch effizienter, schneller und treffsicherer bearbeitet werden. Das neue KI-Modul ergänzt das Risikomanagementsystem der Finanzverwaltung, soll Muster in den Steuerdaten erkennen und gut nachvollziehbare Fälle mit geringem Prüfbedarf gezielt identifizieren. Diese sollen dann automatisiert verarbeitet und damit schneller abgeschlossen werden.

Seit Mai 2025 wird in der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen erstmals ein KI-Modul zur Unterstützung der Steuerveranlagung eingesetzt. Steuererklärungen sollen dadurch effizienter, schneller und treffsicherer bearbeitet werden. Das neue KI-Modul ergänzt das Risikomanagementsystem der Finanzverwaltung, soll Muster in den Steuerdaten erkennen und gut nachvollziehbare Fälle mit geringem Prüfbedarf gezielt identifizieren. Diese sollen dann automatisiert verarbeitet und damit schneller abgeschlossen werden.

Die KI-Pilotierung hat in den Finanzämtern Brühl, Bielefeld-Außenstadt, Hamm und Lübbecke begonnen. Gestartet wurde mit klassischen Arbeitnehmerfällen - also Steuererklärungen mit Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit oder Kapitalerträgen, Vorsorgeaufwendungen, Sonderausgaben, haushaltsnahen Dienstleistungen und ähnlichen Bereichen. Eine Ausweitung auf weitere Fallkonstellationen ist bereits in Planung.

Für das Personal in den Finanzämtern soll die KI spürbare Vorteile mit sich bringen: Der Mensch muss sich seltener mit einfachen Fällen befassen und erhält weniger automatische Hinweise, die manuell geprüft werden müssen. Mit der Pilotierung im Mai übernimmt Nordrhein-Westfalen die Vorreiterrolle unter den Ländern. Nach erfolgreichem Testlauf ist die landesweite Einführung geplant.

Hinweis: Parallel wurde in NRW-Finanzämtern auch die Nutzung von KI-Chatbots wie ChatGPT und Google Gemini für den dienstlichen Gebrauch zugelassen - etwa zur Texterstellung, Recherche oder Bildgenerierung.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 07/2025)

Einkunftsart: Müssen veruntreute Beträge versteuert werden?

Wenn Sie einer bezahlten Tätigkeit nachgehen, egal ob selbständig oder nicht selbständig, sind die Einkünfte daraus in der Regel der Steuer zu unterwerfen. Auch Zinsen, die Sie aus einer Kapitalanlage erhalten, sind steuerpflichtig. Aber wie wird eine durch Untreue erlangte Vermögensmehrung steuerlich berücksichtigt? Muss man dieses Geld dann auch versteuern? Im Streitfall musste das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) entscheiden, ob Steuern zu zahlen sind oder nicht.

Wenn Sie einer bezahlten Tätigkeit nachgehen, egal ob selbständig oder nicht selbständig, sind die Einkünfte daraus in der Regel der Steuer zu unterwerfen. Auch Zinsen, die Sie aus einer Kapitalanlage erhalten, sind steuerpflichtig. Aber wie wird eine durch Untreue erlangte Vermögensmehrung steuerlich berücksichtigt? Muss man dieses Geld dann auch versteuern? Im Streitfall musste das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) entscheiden, ob Steuern zu zahlen sind oder nicht.

Der Kläger war im Jahr 2011 Geschäftsführer der A GmbH & Co. KG. Die E war ein Kunde der A. Zwischen dem Kläger und H, einem Angestellten der E, entstand im Jahr 2004 ein geschäftlicher Kontakt. In den Folgejahren veranlasste der Kläger diverse Zahlungen aus dem Vermögen der A an H, um sicherzustellen, dass sich H im Gegenzug für eine Auftragsvergabe an die A einsetzte.

Spätestens im Jahr 2011 fassten der Kläger und H den Entschluss, dass von nun an auch der Kläger von den Entnahmen aus dem Vermögen der A unmittelbar profitieren solle. Der Kläger und H vereinbarten daher, dass H von den an ihn überwiesenen Zahlungen vom Geschäftskonto der A einen gewissen Anteil in Form von Rückzahlungen an den Kläger zu dessen privater Verwendung zur Verfügung stellen sollte. Nach Ansicht des Finanzamts handelte es sich bei diesen "Rückzahlungen" um steuerpflichtige sonstige Einkünfte des Klägers.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Es liegen keine sonstigen Einkünfte vor. Die "Rückzahlungen" von H an den Kläger stellen keine wirtschaftliche Gegenleistung für die vom Kläger veranlassten Überweisungen an H dar. Vielmehr handelt es sich um eine faktische Aufteilung der zu Unrecht aus dem Vermögen der A erlangten Gelder. Die Zahlungen an H waren von vornherein daraufhin ausgerichtet, dass diese neben einem "Bestechungsanteil" für H auch einen Anteil enthielten, der dem Kläger selbst zufließen sollte. Letztlich bestand zwischen dem Kläger und H im Jahr 2011 eine Unrechtsvereinbarung dahin gehend, dass auch der Kläger von den von ihm veranlassten Zahlungen finanziell profitieren sollte.

Es macht keinen Unterschied, ob der Kläger zunächst durch Untreuehandlungen selbst in den Besitz von veruntreuten Geldern kommt und diese anschließend zum Zweck der Bestechung an H weiterleitet oder zuerst die Auszahlung an H veranlasst, um dann absprachegemäß davon (teilweise) zu profitieren.

Hinweis: Steuerlich gesehen gab es im Streitfall keine Konsequenzen. Allerdings ist bei Untreue auch die zivilrechtliche Ebene nicht zu unterschätzen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2025)