Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Januar 2026

12.01.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.01.2026. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Dezember 2025]

Steuertermine Februar 2026

16.02.Gewerbesteuer***
Grundsteuer***
10.02.Umsatzsteuer
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung*
Lohnsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.02. bzw. 19.02.2026. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei Fristverlängerung 1/11 USt 25 vorauszahlen; ** bei monatlicher Abführung für Januar 2026; *** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Versäumte Revisionsbegründungsfrist: Keine Wiedereinsetzung bei Aktenbearbeitung des Berufsträgers am Tag des Fristablaufs

Wenn Kläger gegen eine Entscheidung ihres Finanzgerichts mit einer Revision vorgehen wollen, müssen sie dieses Rechtsmittel innerhalb eines Monats ab Urteilszustellung einlegen; die Frist zur Begründung der Revision beträgt zwei Monate. Geht die Revisionsbegründung verspätet beim Bundesfinanzhof (BFH) ein, lässt sich dem eigenen Anliegen - wie bei anderen versäumten Fristen - noch über eine sog. Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zum Erfolg verhelfen.

Wenn Kläger gegen eine Entscheidung ihres Finanzgerichts mit einer Revision vorgehen wollen, müssen sie dieses Rechtsmittel innerhalb eines Monats ab Urteilszustellung einlegen; die Frist zur Begründung der Revision beträgt zwei Monate. Geht die Revisionsbegründung verspätet beim Bundesfinanzhof (BFH) ein, lässt sich dem eigenen Anliegen - wie bei anderen versäumten Fristen - noch über eine sog. Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zum Erfolg verhelfen.

Hinweis: Eine solche Wiedereinsetzung kommt in Betracht, wenn man ohne Verschulden daran gehindert war, die Frist einzuhalten. Wird die Wiedereinsetzung gewährt, ist die Fristversäumnis unbeachtlich, so dass das eigentliche Anliegen (hier: die Revisionsbegründung) in der Sache vom Gericht geprüft wird.

Nach einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) kann eine verspätete Revisionseinlegung allerdings nicht durch einen Fristberechnungsfehler einer Büroangestellten einer Steuerberaterkanzlei entschuldigt werden, wenn der prozessbevollmächtigte Berufsträger (Steuerberater) die Akten des Falls am letzten Tag der Frist noch selbst zur Bearbeitung vorliegen hatte.

Der BFH sah in diesem Fall ein Verschulden des Berufsträgers, so dass eine Wiedereinsetzung ausschied. Er hätte nach Gerichtsmeinung die Frist noch einmal prüfen müssen, als er am letzten Tag der Frist in die Fachbearbeitung des Falles eingestiegen war. Etwaige Büroversehen von Angestellten spielen nach Gerichtsmeinung keine Rolle mehr, wenn ein Fall das Stadium der Fachbearbeitung erreicht hat.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2025)

Einheitlich erteilte verbindliche Auskunft: Bei mehreren Antragstellern darf nur eine Gebühr erhoben werden

Nicht nur im zwischenmenschlichen Miteinander ist Verbindlichkeit ein hohes Gut - auch im Verhältnis zwischen Steuerzahler und Finanzamt (FA) möchte man auf das Wort des anderen vertrauen können. Um diese Verlässlichkeit herzustellen, bietet sich eine verbindliche Auskunft an: Will ein Steuerzahler rechtssicher abklären lassen, welche steuerlichen Folgen ein noch nicht verwirklichter Sachverhalt (z.B. eine geplante Firmenumstrukturierung) haben wird, kann er eine solche Auskunft bei seinem FA beantragen. Die Auskunft löst zwar Gebühren aus, bietet aber den Vorteil, dass sich das FA an die darin enthaltenen Aussagen bindet. Wird der Sachverhalt vom Steuerzahler später wie angekündigt umgesetzt, kann er sich im Besteuerungsverfahren also auf die Auskunft berufen.

Nicht nur im zwischenmenschlichen Miteinander ist Verbindlichkeit ein hohes Gut - auch im Verhältnis zwischen Steuerzahler und Finanzamt (FA) möchte man auf das Wort des anderen vertrauen können. Um diese Verlässlichkeit herzustellen, bietet sich eine verbindliche Auskunft an: Will ein Steuerzahler rechtssicher abklären lassen, welche steuerlichen Folgen ein noch nicht verwirklichter Sachverhalt (z.B. eine geplante Firmenumstrukturierung) haben wird, kann er eine solche Auskunft bei seinem FA beantragen. Die Auskunft löst zwar Gebühren aus, bietet aber den Vorteil, dass sich das FA an die darin enthaltenen Aussagen bindet. Wird der Sachverhalt vom Steuerzahler später wie angekündigt umgesetzt, kann er sich im Besteuerungsverfahren also auf die Auskunft berufen.

Kürzlich hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Gebühr für die Bearbeitung einer verbindlichen Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern nur einmal erhoben werden kann, wenn die Auskunft den Antragstellern gegenüber tatsächlich einheitlich erteilt wird. Im zugrunde liegenden Fall hatten acht an einer Holdinggesellschaft beteiligte Kläger eine Umstrukturierung geplant und das FA gemeinsam um eine verbindliche Auskunft zu diesem Sachverhalt gebeten. Das Amt erteilte acht inhaltsgleiche Auskünfte und erließ acht Gebührenbescheide über jeweils 109.736 EUR (gesetzliche Höchstgebühr). Die Kläger waren demgegenüber der Meinung, dass die Höchstgebühr nicht acht Mal, sondern lediglich ein Mal angefallen sei.

Der BFH gab ihnen Rückendeckung und erklärte, dass nur die einmalige Gebühr berechnet werden kann; diese schulden alle Antragsteller als Gesamtschuldner. Das Amt hatte dem Antrag, der auf die einheitliche Erteilung der verbindlichen Auskunft gerichtet gewesen war, uneingeschränkt entsprochen. Dass es jedem Kläger einen entsprechenden Bescheid übermittelt habe, änderte nach Auffassung des BFH nichts daran, dass in der Sache nur eine einzige verbindliche Auskunft vorliege.

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(aus: Ausgabe 12/2025)

Anonyme Anzeigen: Finanzamt muss Inhalte in der Regel nicht offenbaren

"Mein Nachbar arbeitet an der Steuer vorbei." Bei der Aufdeckung von Steuerhinterziehung profitieren die Finanzämter (FA) schon seit jeher von Hinweisen aus der Bevölkerung. Um solche anonymen Anzeigen entgegennehmen zu können, haben einige Landesfinanzverwaltungen mittlerweile sogar digitale Hinweisgeberportale freigeschaltet.

"Mein Nachbar arbeitet an der Steuer vorbei." Bei der Aufdeckung von Steuerhinterziehung profitieren die Finanzämter (FA) schon seit jeher von Hinweisen aus der Bevölkerung. Um solche anonymen Anzeigen entgegennehmen zu können, haben einige Landesfinanzverwaltungen mittlerweile sogar digitale Hinweisgeberportale freigeschaltet.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass ein Steuerzahler im Regelfall keinen Anspruch darauf hat, dass das FA ihm den Inhalt einer gegen ihn gerichteten anonymen Anzeige preisgibt. Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch vermittelt ihm nach Gerichtsmeinung insoweit keine weitergehenden Rechte. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein FA eine anonyme Anzeige zum Anlass genommen, um bei einer Gastronomin eine sog. Kassennachschau durchzuführen.

Hinweis: Über eine Kassennachschau kann die Finanzverwaltung unangekündigt und spontan die Kassenaufzeichnungen und -buchungen direkt vor Ort in den Betrieben prüfen.

Ein steuerstrafrechtliches Fehlverhalten der Gastronomin konnte das FA hierbei nicht feststellen. Im Nachgang beantragte die Gastronomin Einsicht in ihre Steuerakten und begehrte eine Auskunft über die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gem. der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Mit beidem wollte die Gastronomin den Inhalt der Anzeige in Erfahrung bringen, um auf diese Weise Rückschlüsse auf die Person des Anzeigeerstatters ziehen zu können. Das FA lehnte die Anträge ab.

Der BFH sah ebenfalls keine Pflicht zur Offenlegung und führte aus, dass einem Steuerzahler keine Einsicht in eine anonyme Anzeige zu gewähren sei, wenn das Geheimhaltungsinteresse des Anzeigeerstatters und der Finanzbehörde höher zu gewichten ist als das Offenbarungsinteresse der angezeigten Person. Hiervon ist im Regelfall auszugehen, es sei denn, der Steuerzahler würde infolge der Anzeige einer unberechtigten strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall.

Auch aus der DSGVO ergab sich kein Auskunftsanspruch. Zwar beinhaltet eine anonyme Anzeige regelmäßig personenbezogene Daten, über die die Behörde grundsätzlich Auskunft erteilen muss. Allerdings wird der Auskunftsanspruch dadurch beschränkt, dass durch die Preisgabe des Inhalts der Anzeige die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Finanzbehörde gefährdet werden könnte. Darüber hinaus verbietet der Identitätsschutz des Anzeigeerstatters eine Auskunftserteilung.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2025)

Einspruchsstatistik 2024: 68 Prozent der Einsprüche waren für Steuerzahler erfolgreich

Nach einer neuen Statistik des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) haben Steuerzahler im Jahr 2024 insgesamt 5.915.601 Einsprüche bei ihren Finanzämtern (FA) eingelegt. Zusammen mit den noch unerledigten Einsprüchen aus den Vorjahren hatten die FA damit über 14,56 Millionen Einsprüche zu bearbeiten.

Nach einer neuen Statistik des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) haben Steuerzahler im Jahr 2024 insgesamt 5.915.601 Einsprüche bei ihren Finanzämtern (FA) eingelegt. Zusammen mit den noch unerledigten Einsprüchen aus den Vorjahren hatten die FA damit über 14,56 Millionen Einsprüche zu bearbeiten.

Hinweis: Gegenüber dem Jahr 2023 hat sich die Zahl der eingegangenen Einsprüche um beachtliche 40,4 % vermindert. Zurückzuführen ist dies auf die Flut von Einsprüchen, die 2023 allein aufgrund der Grundsteuerreform eingegangen war.

In mehr als zwei Drittel der Fälle (68 %) waren die Steuerzahler 2024 mit ihrem Einspruch erfolgreich, so dass die Bescheide zu ihren Gunsten geändert wurden. Tatsächlich erfolglos oder zumindest teilweise erfolglos sind nach der Statistik nur 13,1 % der Einsprüche geblieben - in diesen Fällen wurde über die Einsprüche durch (Teil-)Einspruchsentscheidung ganz oder teilweise abschlägig entschieden. 17,6 % der erledigten Einsprüche wurden von den Einspruchsführern zudem selbst wieder zurückgenommen.

Hinweis: Die hohe Erfolgsquote bei den Einsprüchen zeigt, dass es sich durchaus lohnen kann, Einspruch gegen den eigenen Steuerbescheid einzulegen. In die Statistik fallen aber auch solche Einspruchserfolge, die dadurch entstehen, dass der Steuerzahler per Einspruch bspw. eigene Fehler korrigiert oder vergessene absetzbare Kosten nacherklärt.

Steuerzahler sollten ihre Steuerbescheide stets zeitnah nach Bescheiderhalt auf Richtigkeit prüfen, denn Einsprüche müssen innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids schriftlich beim jeweils zuständigen FA eingehen; sie können auch elektronisch über das ELSTER-Portal eingelegt werden. Auch eine einfache E-Mail wird von den FA akzeptiert. Die Einspruchsfrist wird durch die Bekanntgabe des Steuerbescheides in Gang gesetzt.

Geht der Bescheid - wie üblich - mit einfacher Post zu, gilt der Brief am vierten Tag nach dem aufgedruckten Bescheiddatum als bekannt gegeben, so dass die Frist ab dem fünften Tag läuft. Fällt das Datum der Bekanntgabe auf einen Feiertag oder ein Wochenende, verschiebt sich der Bekanntgabetag auf den nächsten Werktag. Gleiches gilt, wenn die Einspruchsfrist an einem Feiertag oder Wochenende endet.

Ist zu einer Streitfrage bereits ein vergleichbares Verfahren beim Bundesfinanzhof, Bundesverfassungsgericht oder Europäischen Gerichtshof anhängig, können Steuerzahler sich an dieses Verfahren "anhängen", indem sie Einspruch einlegen, auf das Aktenzeichen des anhängigen Verfahrens verweisen und das Ruhen des Einspruchs bis zur Gerichtsentscheidung beantragen.

Hinweis: Nach der BMF-Statistik wurden im Jahr 2024 insgesamt 46.120 Klagen vor den Finanzgerichten erhoben; dies entspricht lediglich 1,1 % der insgesamt erledigten Einsprüche. Der Grund für diese niedrige Quote ist darin zu vermuten, dass das finanzgerichtliche Verfahren mit mehr Aufwand als der Einspruch und zudem mit einem Kostenrisiko verbunden ist.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2025)

Jahresendspurt 2025: Mit gezielter Kostensteuerung lassen sich Steuern sparen

In den letzten Wochen des ausklingenden Jahres können Steuerzahler noch ein paar wichtige Weichen stellen, um ihre Einkommensteuerbelastung für 2025 zu senken:

In den letzten Wochen des ausklingenden Jahres können Steuerzahler noch ein paar wichtige Weichen stellen, um ihre Einkommensteuerbelastung für 2025 zu senken:

  • Werbungskosten: Jeder Arbeitnehmer erhält vom Finanzamt eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.230 EUR. Diesen Betrag zieht die Behörde automatisch vom Arbeitslohn ab, sofern nicht anderweitig höhere Werbungskosten abgerechnet werden. Macht der Arbeitnehmer jedes Jahr konstant berufliche Kosten bis lediglich 1.230 EUR geltend, erzielt er dadurch also keinen Steuervorteil. Es lohnt sich für ihn daher häufig, berufliche Kosten - sofern möglich - jahresweise zusammenzuballen, damit die 1.230-EUR-Grenze zumindest in einem Jahr übersprungen wird (und die Kosten sich dann steuermindernd auswirken), während in einem anderen Jahr dann der Pauschbetrag greift.

    Wer diese Strategie umsetzen will, sollte noch vor dem Jahreswechsel sämtliche berufliche Kosten zusammenrechnen, die ihm 2025 entstanden sind, und dann gegebenenfalls noch Werbungskosten vorverlagern. Absetzbar sind beispielsweise Kosten für Arbeitsmittel (z.B. Laptops), typische Berufskleidung oder Fortbildungskosten.

  • Außergewöhnliche Belastungen: Selbstgetragene Kosten für ärztliche Behandlungen, Krankenhausaufenthalte, Medikamente, Brillen, Zahnersatz, Physiotherapie sowie Zuzahlungen zu Heilmitteln und Medikamenten können in der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung abgerechnet werden. Bevor sich die Kosten steuermindernd auswirken, bringt das Finanzamt aber eine zumutbare Belastung in Abzug. Weil dieser Eigenanteil jedes Jahr aufs Neue übersprungen werden muss, sollten Steuerzahler ihre Krankheitskosten möglichst jahresweise zusammenballen, um einen steueroptimalen Abzug zu erreichen.

    Zwar ist in der Regel nicht planbar, wann Krankheitskosten anfallen, ein paar Einflussmöglichkeiten gibt es aber doch: Zunächst sollten Steuerzahler sämtliche Krankheitskosten zusammenrechnen, die ihnen 2025 bereits entstanden sind. Ergibt die Berechnung, dass die zumutbare Belastung für das Jahr bereits überschritten ist, können Steuerzahler noch schnell nachlegen und beispielsweise den mittelfristig geplanten Kauf einer Brille in das alte Jahr vorziehen. Ergibt die überschlägige Berechnung hingegen, dass im Jahr 2025 bisher nur wenige oder keine außergewöhnlichen Belastungen angefallen sind, kann es sinnvoll sein, derartige Kosten auf 2026 zu verschieben.

  • Handwerkerleistungen: Eine gänzlich andere Strategie sollten Steuerzahler bei Handwerkerleistungen verfolgen. Da bei diesen Kosten ein Höchstbetrag gilt, sollten sie möglichst gleichmäßig über die Jahre verteilt werden, da sie ansonsten vom Finanzamt gekappt werden. Private Haushalte dürfen Handwerkerlöhne mit 20 % von der Einkommensteuer abziehen. Das Finanzamt erkennt Lohnkosten bis 6.000 EUR pro Jahr an, die maximale Steuerersparnis beträgt also 1.200 EUR.

    Eine Ersparnis kurz vor Jahresende ist drin, wenn Steuerzahler die Höchstbeträge für 2025 noch nicht komplett ausgeschöpft haben. In diesem Fall können sie vor Silvester noch offene Handwerkerrechnungen begleichen oder ausstehende Reparaturen in Auftrag geben und zahlen. Sind die Höchstbeträge bereits ausgeschöpft, sollten Kosten möglichst auf das nächste Jahr verschoben werden.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2025)

Umsatzsteuer-Infos jetzt online: Wissenswertes für Influencer und Content-Creators

Immer mehr Menschen verdienen mit Inhalten auf Plattformen wie Instagram, TikTok, YouTube oder Twitch Geld. Ob durch Werbekooperationen, Produktplatzierungen, Affiliate-Links, Merchandise-Verkäufe oder Spenden von Followern - alle Einnahmen können steuerpflichtig sein. Um Influencern und Content-Creators einen klaren Überblick zu geben, hat die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen nun viele relevante Informationen - mit einem besonderen Fokus auf der Umsatzsteuer - auf einer zentralen Website (www.finanzamt.nrw.de/influencer) gebündelt.

Immer mehr Menschen verdienen mit Inhalten auf Plattformen wie Instagram, TikTok, YouTube oder Twitch Geld. Ob durch Werbekooperationen, Produktplatzierungen, Affiliate-Links, Merchandise-Verkäufe oder Spenden von Followern - alle Einnahmen können steuerpflichtig sein. Um Influencern und Content-Creators einen klaren Überblick zu geben, hat die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen nun viele relevante Informationen - mit einem besonderen Fokus auf der Umsatzsteuer - auf einer zentralen Website (www.finanzamt.nrw.de/influencer) gebündelt.

Hinweis: Wer regelmäßig Einnahmen erzielt, gilt steuerlich als Unternehmer. Damit besteht prinzipiell Umsatzsteuerpflicht. In diesem Fall müssen Influencer Umsatzsteuer auf Rechnungen ausweisen, regelmäßig Umsatzsteuer-Voranmeldungen elektronisch über ELSTER einreichen und zudem eine jährliche Umsatzsteuererklärung abgeben.

Eine Ausnahme bildet die sogenannte Kleinunternehmerregelung. Sie greift, wenn der Umsatz im Vorjahr höchstens 25.000 EUR betragen hat und im laufenden Jahr 100.000 EUR nicht überschreitet. Wer innerhalb dieser Grenzen bleibt, ist nicht umsatzsteuerpflichtig. Das bedeutet: kein Ausweis von Umsatzsteuer auf Rechnungen, keine regelmäßigen Umsatzsteuer-Voranmeldungen und keine Umsatzsteuerjahreserklärung.

Die neue Informationsseite beschränkt sich jedoch nicht allein auf die Umsatzsteuer. Sie bietet praxisnahe Hinweise zu allen wichtigen Steuerarten: von der Einkommen- und Gewerbesteuer bis hin zu den verschiedenen Arten von Einnahmen wie Sponsorings, Produktplatzierungen, Merchandise-Verkäufen oder Preisgeldern. Das Angebot richtet sich sowohl an Einsteiger als auch an bereits etablierte Content-Creators. Ziel ist es, die Branche frühzeitig zu unterstützen, für Rechtssicherheit zu sorgen und so einen erfolgreichen Karriereweg zu begleiten. Neben den fachlichen Erläuterungen finden Nutzer kompakte Texte, Erklärvideos, weiterführende Links sowie praktische Tipps zur Zusammenarbeit mit dem Finanzamt.

Hinweis: Mit diesem Online-Angebot will die Finanzverwaltung Transparenz schaffen und gerade beim komplexen Thema Umsatzsteuer - aber auch darüber hinaus - mehr Orientierung und Rechtssicherheit für die wachsende Branche bieten.

Information für: alle
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 11/2025)

Statistisches Bundesamt: Mehr Betriebsgründungen, mehr Regelinsolvenzen

Im 1. Quartal 2025 wurden in Deutschland rund 36.500 Betriebe gegründet, deren Rechtsform und Beschäftigtenzahl auf eine größere wirtschaftliche Bedeutung schließen lassen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren dies 11,4 % mehr neu gegründete größere Betriebe als im 1. Quartal 2024. Gleichzeitig stieg jedoch auch die Zahl der vollständigen Aufgaben von Betrieben mit größerer wirtschaftlicher Bedeutung um 10 % auf rund 30.200.

Im 1. Quartal 2025 wurden in Deutschland rund 36.500 Betriebe gegründet, deren Rechtsform und Beschäftigtenzahl auf eine größere wirtschaftliche Bedeutung schließen lassen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren dies 11,4 % mehr neu gegründete größere Betriebe als im 1. Quartal 2024. Gleichzeitig stieg jedoch auch die Zahl der vollständigen Aufgaben von Betrieben mit größerer wirtschaftlicher Bedeutung um 10 % auf rund 30.200.

Hinweis: Von einer größeren wirtschaftlichen Bedeutung geht die Statistik aus, wenn ein Betrieb durch eine juristische Person oder eine Personengesellschaft gegründet oder aufgegeben wird. Auch von natürlichen Personen unterhaltene Betriebe können hierunter fallen, sofern die Person im Handelsregister eingetragen ist, Arbeitnehmer beschäftigt oder bei der Gründung eine Handwerkskarte besitzt.

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen ist in Deutschland im April 2025 um 3,3 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen. Damit lag die Zuwachsrate wie bereits im März 2025 (+ 5,7 %) im einstelligen Bereich, nachdem zuvor von Juli 2024 bis Januar 2025 zweistellige Zuwachsraten im Vorjahresvergleich verzeichnet worden waren.

Für den Februar 2025 meldeten die Amtsgerichte nach endgültigen Ergebnissen 2.068 beantragte Unternehmensinsolvenzen. Dies waren 15,9 % mehr als im Februar 2024. Die Forderungen der Gläubiger aus den im Februar 2025 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf rund 9 Mrd. EUR. Im Februar 2024 hatten die Forderungen bei rund 4,1 Mrd. EUR gelegen.

Die meisten Insolvenzen je 10.000 Unternehmen entfielen auf den Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei mit 10 Fällen. Danach folgten die sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen (z.B. Zeitarbeitsfirmen) mit 9,3 Fällen sowie das Gastgewerbe mit 9 Insolvenzen je 10.000 Unternehmen.
 
 

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 08/2025)

Fahrten zur Arbeit: Wann greift die Pendlerpauschale, wann der Reisekostenabzug?

Unterhält ein Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte, kann er seine Fahrtkosten zum Arbeitsort nur mit der Entfernungspauschale von 0,30 EUR (ab dem 21. Entfernungskilometer: 0,38 EUR) abziehen.

Unterhält ein Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte, kann er seine Fahrtkosten zum Arbeitsort nur mit der Entfernungspauschale von 0,30 EUR (ab dem 21. Entfernungskilometer: 0,38 EUR) abziehen.

Hinweis: Laut Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung soll die Pendlerpauschale zum 01.01.2026 bereits ab dem 1. Entfernungskilometer von 30 Cent auf 38 Cent angehoben werden.

Die Pendlerpauschale gilt allerdings nach wie vor nur für die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte, so dass sich nur ein Weg pro Tag steuermindernd auswirkt. Für Fahrten zu anderen beruflichen Zielen, die keine erste Tätigkeitsstätte sind (z.B. zu Kunden), können Arbeitnehmer ihre Fahrten deutlich besser absetzen - und zwar nach Reisekostengrundsätzen mit 0,30 EUR pro tatsächlich gefahrenem Kilometer (also Hin- und Rückweg). Zusätzlich lassen sich in diesem Fall noch Verpflegungspauschalen von bis zu 28 EUR und die tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten absetzen.

Selbst an Homeoffice-Tagen müssen die Fahrtkosten für Auswärtstermine steuerlich nicht unter den Tisch fallen: Hat der Arbeitnehmer an solchen Tagen mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit im Homeoffice gearbeitet, erkennt das Finanzamt neben der Homeoffice-Tagespauschale von 6 EUR pro Tag zusätzlich auch die Fahrtkosten zu Auswärtsterminen nach Reisekostengrundsätzen an. Fahren Angestellte an ihrem Homeoffice-Tag aber in ihren Betrieb (erste Tätigkeitsstätte), erhalten sie für diesen Tag nur die Pendlerpauschale und nicht die Homeoffice-Tagespauschale.

Eine Ausnahme gilt jedoch für Berufstätige, die beim Arbeitgeber keinen Platz zum Arbeiten vorfinden, wie z.B. Lehrer oder Außendienstmitarbeiter ohne eigenes Büro. Sie dürfen die 6-EUR-Tagespauschale für maximal 210 Tage im Jahr ansetzen - selbst, wenn sie an den jeweiligen Tagen nur kurz zu Hause gearbeitet haben. Zusätzlich können sie die Pendlerpauschale für ihre Wege zur ersten Tätigkeitsstätte - und bei Auswärtseinsätzen ihre Reisekosten - absetzen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Fortbildungen richtig absetzen: Was Arbeitnehmer beim Werbungskostenabzug beachten sollten

Der Volksmund weiß: Bildung ist das beste Geschenk, das man sich selbst machen kann. Wenn Arbeitnehmer sich in ihrem Beruf fort- und weiterbilden, schenken sie sich nicht nur einen höheren Marktwert, sondern können die Kosten hierfür auch noch als Werbungskosten absetzen.

Der Volksmund weiß: Bildung ist das beste Geschenk, das man sich selbst machen kann. Wenn Arbeitnehmer sich in ihrem Beruf fort- und weiterbilden, schenken sie sich nicht nur einen höheren Marktwert, sondern können die Kosten hierfür auch noch als Werbungskosten absetzen.

Im Steuerrecht gilt jede Bildungsmaßnahme, die nach einer abgeschlossenen Ausbildung absolviert wird, als Fort- oder Weiterbildung. Steht sie in einem klaren Zusammenhang mit der aktuellen oder künftig angestrebten beruflichen Position, erkennt das Finanzamt die Kosten an. Dabei ist es unerheblich, ob die Weiterbildung in Präsenz oder online stattfindet. Absetzbar sind bspw. Seminare, Fachtagungen und Kongresse, die vorhandene Fachkenntnisse erweitern - aber auch Umschulungen oder PC-Kurse, die auf eine neue berufliche Tätigkeit vorbereiten, sowie Meisterkurse, Masterstudiengänge oder Führungstrainings, die für eine höhere berufliche Position qualifizieren.

Hinweis: Sofern der Arbeitgeber oder die Agentur für Arbeit eine Fortbildungsmaßnahme finanziert, sind die Kosten nicht absetzbar, da der Arbeitnehmer in diesem Fall nicht wirtschaftlich belastet ist. Wird die Fortbildung jedoch nur zum Teil von dritter Seite erstattet, können zumindest die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

Absetzbar sind Kursgebühren, Prüfungsgebühren, Kosten für die Anfertigung einer Abschlussarbeit, Fachliteratur, Laptop, Software und Schreibmaterial. Für Lerntage zu Hause, z.B. zur Prüfungsvorbereitung, kann die Tagespauschale für das Homeoffice von 6 EUR angesetzt werden, sofern die Bildungseinrichtung an diesen Tagen nicht aufgesucht wurde.

Wird die Fortbildung auswärts absolviert, dürfen zusätzlich Reisekosten abgesetzt werden. Hierzu zählen neben den Fahrtkosten, die für Fahrten mit dem Pkw mit der Kilometerpauschale von 0,30 EUR und für Fahrten mit Bahn, Bus und Taxi mit den tatsächlichen Kosten angesetzt werden können, auch Parkgebühren, Verpflegungspauschalen und Übernachtungskosten.

Hinweis: Wer sich beruflich fortbildet, sollte alle Rechnungen, Quittungen und Kassenbelege zu den Bildungsmaßnahmen für die eigene Steuererklärung sammeln. Termine und Fahrten sollten unbedingt notiert werden, damit die Daten später schnell zur Hand sind. Eine Obergrenze für absetzbare Fortbildungskosten gibt es übrigens nicht.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

1-Prozent-Versteuerung von Dienstwagen: Selbst getragene Fährkosten für Urlaubsreise sind nicht vorteilsmindernd

Dürfen Arbeitnehmer ihren Dienstwagen auch für private Zwecke nutzen, versteuern sie diesen geldwerten Vorteil häufig nach der sog. 1-Prozent-Regelung. Sofern sie sich selbst an den Kosten des Dienstwagens beteiligen, können sie diese Zuzahlungen häufig von ihrem zu versteuernden Nutzungsvorteil abziehen. Eine solche Kostenbeteiligung ist häufig ein Weg, um den Dienstwagen mit zusätzlicher Sonderausstattung zu versehen, die der Arbeitgeber selbst nicht bezahlt hätte.

Dürfen Arbeitnehmer ihren Dienstwagen auch für private Zwecke nutzen, versteuern sie diesen geldwerten Vorteil häufig nach der sog. 1-Prozent-Regelung. Sofern sie sich selbst an den Kosten des Dienstwagens beteiligen, können sie diese Zuzahlungen häufig von ihrem zu versteuernden Nutzungsvorteil abziehen. Eine solche Kostenbeteiligung ist häufig ein Weg, um den Dienstwagen mit zusätzlicher Sonderausstattung zu versehen, die der Arbeitgeber selbst nicht bezahlt hätte.

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun aber bekräftigt, dass selbst getragene Aufwendungen des Arbeitnehmers nur dann vorteilsmindernd abgezogen werden dürfen, wenn sie bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils wären, so dass sie von der Abgeltungswirkung der 1-Prozent-Regelung erfasst würden. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der seinen 1-Prozent-Vorteil um selbst getragene Fährkosten mindern wollte, die ihm auf einer privaten Urlaubsfahrt entstanden waren.

Die Bundesrichter wiesen jedoch darauf hin, dass Maut-, Fähr- und Parkkosten, die einem Arbeitnehmer auf Privatfahrten entstehen, einen eigenständigen geldwerten Vorteil begründen, wenn sie vom Arbeitgeber übernommen würden. Sie wären in diesem Fall nicht vom pauschal ermittelten 1-Prozent-Vorteil gedeckt. Daraus ergibt sich nach Gerichtsmeinung, dass der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers aus der Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs nicht gemindert werden kann, wenn der Arbeitnehmer diese Aufwendungen selbst trägt. Ein Abzug der Fährkosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten war ebenfalls ausgeschlossen, da sie ausschließlich privat veranlasst waren.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)