Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Januar 2026

12.01.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.01.2026. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Dezember 2025]

Steuertermine Februar 2026

16.02.Gewerbesteuer***
Grundsteuer***
10.02.Umsatzsteuer
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung*
Lohnsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.02. bzw. 19.02.2026. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei Fristverlängerung 1/11 USt 25 vorauszahlen; ** bei monatlicher Abführung für Januar 2026; *** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Überschuldung: Steuererstattung ist nicht vor Pfändung geschützt

Überschuldung trifft längst nicht nur Randgruppen und Personen, die schlichtweg nicht mit Geld umgehen können. Hohe Energie- und Lebensmittelpreise sowie teure Mieten, gepaart mit Ereignissen wie Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Scheidung, können schnell zu immer größer werdenden Zahlungsrückständen führen. Die Folge ist, dass Gläubiger per Pfändung auf Einkommen oder Vermögen zugreifen können. Neben Lohn und Kontoguthaben ist auch die Steuererstattung generell pfändbar.

Überschuldung trifft längst nicht nur Randgruppen und Personen, die schlichtweg nicht mit Geld umgehen können. Hohe Energie- und Lebensmittelpreise sowie teure Mieten, gepaart mit Ereignissen wie Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Scheidung, können schnell zu immer größer werdenden Zahlungsrückständen führen. Die Folge ist, dass Gläubiger per Pfändung auf Einkommen oder Vermögen zugreifen können. Neben Lohn und Kontoguthaben ist auch die Steuererstattung generell pfändbar.

Steuererstattungen können im Rahmen von Pfändungen vom Finanzamt (FA) an Gläubiger abgezweigt werden. Dafür beschafft sich der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel wie einen Gerichtsbeschluss oder Vollstreckungsbescheid vom Amtsgericht. Liegt der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vor, der das FA als Drittschuldner nennt, so ist das FA verpflichtet, die Erstattung an den Gläubiger herauszugeben - eine böse Überraschung für viele Verbraucher, die von den Vorgängen im Hintergrund nichts mitbekommen und nicht darüber informiert werden.

Auch während einer Privatinsolvenz wird die Steuererstattung eingezogen, da sie zur Insolvenzmasse zählt. Im Rahmen der Aufteilung von verfügbaren Mitteln an die Gläubiger geht die Zahlung vom FA direkt an die Insolvenzverwaltung über.

Die Abgabe einer Einkommensteuererklärung während der Privatinsolvenz ist Pflicht. Die Insolvenzverwaltung hat ein großes Interesse daran und wird den Schuldner zur frühzeitigen Abgabe auffordern oder während des laufenden Verfahrens die Steuererklärung für den Schuldner, übernehmen, was ihr nach der Abgabenordnung erlaubt ist. Weigert sich der Schuldner, daran mitzuwirken und Informationen preiszugeben, riskiert er die gewünschte Restschuldbefreiung. Unerheblich ist, für welches Steuerjahr die Erstattung erfolgt.

Entscheidend ist der Zeitpunkt der Auszahlung der Erstattung. Fällt dieser in die Zeit des Insolvenzverfahrens, erhält sie der Insolvenzverwalter für die Tilgung der Schulden - auch wenn es sich um Steuererklärungen für zurückliegende Jahre handelt. Erst nachdem eine Restschuldbefreiung erteilt wurde, hat der Schuldner wieder Anspruch auf seine Steuererstattung.

Problematisch wird es, wenn nur ein Ehepartner sich in einem Insolvenzverfahren befindet, denn der andere Ehepartner sollte von dieser Insolvenz eigentlich nicht betroffen sein. Doch lässt sich das Ehepaar steuerlich gemeinsam veranlagen, wird auf den nicht insolventen Ehepartner nicht automatisch Rücksicht genommen. Sein Anteil an der Steuererstattung geht verloren, wenn er nicht handelt. Es ist allerdings nicht zwingend notwendig, sich getrennt veranlagen zu lassen, wenn dies für beide nachteilig ist. Vielmehr reicht es aus, wenn der nicht insolvente Ehepartner einen Antrag auf Aufteilung der Steuererstattung beim FA stellt.

Dann wird dieser Teil seiner Steuererstattung nicht der Insolvenzmasse zugeordnet, sondern an ihn überwiesen. Dies muss jedoch vor dem Eintreffen des Steuerbescheids passiert sein. Idealerweise macht man das gleich mit der Abgabe der Steuererklärung, denn rückwirkend kommt man nicht mehr an sein Geld.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2025)

Aktualisierte Vordrucke: Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 25.08.2025 die Vordruckmuster sowie die dazugehörige Anleitung zur Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung aktualisiert. Die Anpassungen erfolgen vor dem Hintergrund des Onlinezugangsgesetzes vom 14.08.2017, das Bund und Länder verpflichtet, ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch anzubieten. Ergänzend ermöglicht Artikel 16 des Jahressteuergesetzes 2022 die elektronische Übermittlung der Steuererklärung über den innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeugs. Für die Fahrzeugeinzelbesteuerung stehen folgende Vordrucke zur Verfügung:

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 25.08.2025 die Vordruckmuster sowie die dazugehörige Anleitung zur Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung aktualisiert. Die Anpassungen erfolgen vor dem Hintergrund des Onlinezugangsgesetzes vom 14.08.2017, das Bund und Länder verpflichtet, ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch anzubieten. Ergänzend ermöglicht Artikel 16 des Jahressteuergesetzes 2022 die elektronische Übermittlung der Steuererklärung über den innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeugs. Für die Fahrzeugeinzelbesteuerung stehen folgende Vordrucke zur Verfügung:

  • USt 1 B: Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung
  • Anlage USt 1 B: Anlage zur Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung
  • Anleitung USt 1 B: Anleitung zur Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung

Der Vordruck USt 1 B ist insbesondere für folgende Erwerber vorgesehen: Privatpersonen, nichtunternehmerisch tätige Personenvereinigungen sowie Unternehmer, die das Fahrzeug für ihren nichtunternehmerischen Bereich erwerben. Für jedes erworbene neue Fahrzeug ist dabei eine separate Umsatzsteuererklärung abzugeben. Nicht zu verwenden ist der Vordruck USt 1 B in Fällen, in denen Fahrzeuge von Unternehmern für ihren unternehmerischen Bereich oder von juristischen Personen, die keine Unternehmer sind bzw. die das Fahrzeug nicht für ihr Unternehmen anschaffen, erworben werden.

Hier ist der innergemeinschaftliche Erwerb in der Umsatzsteuer-Voranmeldung (Vordruckmuster USt 1 A) und der Umsatzsteuerjahreserklärung (Vordruckmuster USt 2 A) zu erfassen.

Besondere Regelungen gelten für ausländische Missionen und berufskonsularische Vertretungen. Für diese ist seit dem 01.01.2022 das Bundeszentralamt für Steuern zuständig, das entsprechende eigene Formulare bereitstellt.

Hinweis: Die Vordrucke sind nicht online ausfüllbar. Die Umsatzsteuererklärung ist grundsätzlich elektronisch über die vorgeschriebene Schnittstelle zu übermitteln. Weitere Informationen gibt es unter www.elster.de. Das neue BMF-Schreiben ersetzt dasjenige vom 26.01.2022.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2025)

Ausstellung von Rechnungen: Mehrsprachige Angaben erlaubt

Wie flexibel dürfen Rechnungen in der EU sein? Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 17.09.2025 klargestellt, dass bestimmte Pflichtangaben nach § 14 und § 14a Umsatzsteuergesetz auch in anderen Amtssprachen der EU zulässig sind. Die Regelungen wurden in enger Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder erarbeitet und dienen der Rechtssicherheit bei der Rechnungsstellung. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) angepasst.

Wie flexibel dürfen Rechnungen in der EU sein? Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 17.09.2025 klargestellt, dass bestimmte Pflichtangaben nach § 14 und § 14a Umsatzsteuergesetz auch in anderen Amtssprachen der EU zulässig sind. Die Regelungen wurden in enger Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder erarbeitet und dienen der Rechtssicherheit bei der Rechnungsstellung. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) angepasst.

Für bestimmte Pflichtangaben auf Rechnungen können demnach statt der deutschen Begriffe auch Formulierungen verwendet werden, die in anderen EU-Amtssprachen für die Rechnungsangaben nach der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie üblich sind. Dies erleichtert grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen und stellt sicher, dass Rechnungen in allen Mitgliedstaaten anerkannt werden. Eine Übersicht der in anderen Amtssprachen zulässigen Begriffe findet man in der neu eingefügten Anlage 8 zum UStAE.

Hinweis: Die Grundsätze des BMF-Schreibens gelten für alle offenen Fälle. Unternehmen können damit bestimmte Rechnungsangaben in der jeweiligen EU-Amtssprache ausweisen, ohne dass dies zu Beanstandungen durch die Finanzverwaltung führt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2025)

Enkeltrick: Keine steuerliche Geltendmachung von Vermögensverlust aus Trickbetrug

Bestimmt haben Sie schon einmal vom sogenannten Enkeltrick gehört: Hier wird gezielt meist älteren Menschen vorgegaukelt, der Anrufer - der sich als naher Verwandter des Opfers ausgibt - befinde sich in einer Notlage und benötige nun dringend Geld. Das Opfer soll dann einen hohen Geldbetrag abheben und einem Bekannten des Anrufers übergeben. In der Regel gibt es für das Opfer keine Chance, das Geld wieder zurückzubekommen. Das Finanzgericht Münster (FG) musste kürzlich entscheiden, ob man das gezahlte Geld möglicherweise als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen kann.

Bestimmt haben Sie schon einmal vom sogenannten Enkeltrick gehört: Hier wird gezielt meist älteren Menschen vorgegaukelt, der Anrufer - der sich als naher Verwandter des Opfers ausgibt - befinde sich in einer Notlage und benötige nun dringend Geld. Das Opfer soll dann einen hohen Geldbetrag abheben und einem Bekannten des Anrufers übergeben. In der Regel gibt es für das Opfer keine Chance, das Geld wieder zurückzubekommen. Das Finanzgericht Münster (FG) musste kürzlich entscheiden, ob man das gezahlte Geld möglicherweise als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen kann.

Im Jahr 2022 erhielt die damals 77-jährige Klägerin einen Anruf von einem vermeintlichen Rechtsanwalt, der ihr mitteilte, ihre Tochter habe einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht. Sie könne der Untersuchungshaft entgehen, indem sie eine Zahlung von 50.000 EUR an die Gerichtskasse in Münster leiste. Diesen Betrag übergab die Klägerin später einem Boten. Nachdem sie den Trickbetrug durchschaut hatte, erstattete sie Strafanzeige. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2022 machte sie den Betrag als außergewöhnliche Belastung geltend, da sie sich aufgrund der Täuschung in einer Zwangslage befunden habe.

Doch das Finanzamt lehnte ihr Ansinnen ab und auch die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Es lag keine außergewöhnliche Belastung vor. Bei der Klägerin habe sich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, da jeder Opfer eines Betrugs werden könne. Bei den 50.000 EUR habe es sich auch nicht um einen Gegenstand des lebensnotwendigen Bedarfs gehandelt, sondern um Bargeld, das die Klägerin problemlos am Tag des Anrufs bei ihrer Bank habe abheben können. Aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse sei sie auf diesen Betrag nicht lebensnotwendig angewiesen gewesen.

Es habe im vorliegenden Fall auch an der Zwangsläufigkeit gefehlt, denn es habe zumutbare Handlungsalternativen gegeben, die den Erpressungsversuch wirkungslos gemacht hätten. So hätte die Klägerin Kontakt zur Polizei oder ihrer Tochter aufnehmen können, um festzustellen, ob die Tochter tatsächlich verhaftet worden sei. Selbst wenn eine Verhaftung der Tochter mit Untersuchungshaft gedroht hätte, hätte die Klägerin den Betrag nicht zahlen müssen, da eine Untersuchungshaft in Deutschland keine Gefahr darstelle.

Hinweis: Da viele Steuerpflichtige von derartigem Betrug betroffen sein können, wurde die Revision zugelassen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2025)

Vollstreckung: Wenn eine nichtpfändbare Forderung gepfändet werden soll

Mit dem Finanzamt ist nicht zu spaßen. Daher sollten Sie, wenn die Behörde Geld von Ihnen haben möchte, die Zahlung nicht unnögit hinauszögern. Zum einen werden Zinsen auf eine nichtgezahlte Steuerschuld fällig. Und zum anderen muss das Finanzamt sich nicht lange mit Formalien aufhalten, um einen Betrag bei Ihnen zu pfänden. Der Bescheid mit der Nachzahlung an sich stellt nämlich schon einen Vollstreckungstitel dar! So kann eine Pfändung ganz schnell vonstattengehen. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste entscheiden, ob es bei einer solchen Pfändung auch Grenzen gibt.

Mit dem Finanzamt ist nicht zu spaßen. Daher sollten Sie, wenn die Behörde Geld von Ihnen haben möchte, die Zahlung nicht unnögit hinauszögern. Zum einen werden Zinsen auf eine nichtgezahlte Steuerschuld fällig. Und zum anderen muss das Finanzamt sich nicht lange mit Formalien aufhalten, um einen Betrag bei Ihnen zu pfänden. Der Bescheid mit der Nachzahlung an sich stellt nämlich schon einen Vollstreckungstitel dar! So kann eine Pfändung ganz schnell vonstattengehen. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste entscheiden, ob es bei einer solchen Pfändung auch Grenzen gibt.

Die verheirateten und zusammen veranlagten Antragsteller hatten ihre Einkommensteuer nicht fristgerecht gezahlt. Das Finanzamt pfändete daher beide Konten. Von der Pfändung umfasst war auch eine der Antragstellerin zustehende Auszahlung eines Bildungskredits der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Gegen diese Pfändung beantragten die Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der von der KfW über das Bundesverwaltungsamt ausgezahlte Bildungskredit sei eine zweckgebundene Förderung und unterliege daher einem strikten Pfändungsverbot. Die Pfändung sei insoweit aufzuheben.

Das FG gab dem Antrag statt. Nach dem Gesetz sei eine Forderung nur pfändbar, wenn sie übertragbar sei. Nicht übertragbar sei eine Forderung unter anderem, wenn der Gläubigerwechsel den Inhalt der Leistung ändern würde. Darunter falle auch eine zweckgebundene Forderung, weil der Verwendungszweck einer Forderung zum Inhalt der zu erbringenden Leistung gehöre. Dazu könnten auch Zahlungen im Rahmen staatlicher Subventionen oder vergleichbarer Förderprogramme gehören. Danach sei der KfW-Bildungskredit laut der ihm zugrundeliegenden Bestimmungen als zweckgebunden einzustufen.

Nach den Förderbestimmungen dienten die Bildungskredite ausschließlich der Sicherung und Beschleunigung der Ausbildung bzw. der Finanzierung von außergewöhnlichem, nicht durch das BAföG erfasstem Aufwand. Die im Rahmen des KfW-Programms gewährten Bildungskredite dienten damit ausschließlich der Finanzierung besonderer Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Ausbildung des Kreditnehmers stünden. Aus diesen Gründen war die Pfändung teilweise aufzuheben. Im Übrigen blieb sie aber bestehen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2025)

Außergewöhnliche Belastung: Entnahme und Lagerung von Eizellen als Krankheitskosten?

Für viele Menschen gehört das Großziehen von Kindern zu einem erfüllten Leben dazu. Da kann es belastend sein, wenn man aufgrund von Krankheiten schon von vornherein weiß, dass es schwierig wird, schwanger zu werden. Oft versucht man dann alles, um die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen. Sei es durch die Einnahme von Medikamenten oder auch die Entnahme von Eizellen für später. Im Streitfall musste das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) entscheiden, ob die Entnahme und Lagerung der Eizellen Krankheitskosten darstellten.

Für viele Menschen gehört das Großziehen von Kindern zu einem erfüllten Leben dazu. Da kann es belastend sein, wenn man aufgrund von Krankheiten schon von vornherein weiß, dass es schwierig wird, schwanger zu werden. Oft versucht man dann alles, um die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen. Sei es durch die Einnahme von Medikamenten oder auch die Entnahme von Eizellen für später. Im Streitfall musste das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) entscheiden, ob die Entnahme und Lagerung der Eizellen Krankheitskosten darstellten.

Die 35-jährige Klägerin war am Polycystischen Ovarialsyndrom (PCO-Syndrom) erkrankt, durch das es zu einem erschwerten Schwangerschaftseintritt kommen kann. Sie wollte zwar nicht gleich, aber irgendwann später Kinder bekommen. Je weiter die Krankheit jedoch voranschreitet, desto geringer wird die Wahrscheinlichkeit einer Schwangerschaft. Ihre behandelnde Ärztin empfahl ihr daher eine Lagerung von Eizellen zur späteren Verwendung. Die Klägerin machte daraufhin im Jahr 2022 Aufwendungen für eine Kryokonservierung als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten jedoch nicht, da sie nicht zwangsläufig entstanden seien.

Auch die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Grundsätzlich können Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden - so etwa die Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung als Behandlungsmethode bei organisch bedingter Sterilität. Doch wird durch das PCO-Syndrom die Fertilität lediglich eingeschränkt und eine Schwangerschaft erschwert. Dementsprechend hatte die Ärztin nur eine Empfehlung zur Lagerung der Eizellen zu einer späteren Verwendung ausgesprochen. Es hätte allerdings noch andere Behandlungsmöglichkeiten im Rahmen des PCO-Syndroms gegeben.

Auch die Tatsache, dass die von der behandelnden Ärztin ausgestellten Rechnungen auf "Social Freezing" lauteten, sprach gegen eine medizinische Indikation für die Eizellenentnahme. Des Weiteren wurde in den Rechnungen die Umsatzsteuer von 19 % ausgewiesen, was darauf hindeutet, dass keine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung erbracht wurde.

Hinweis: Bei einem Social Freezing mangelt es an der Zwangsläufigkeit, so dass diese Maßnahme keine Heilbehandlung mit therapeutischem Zweck darstellt.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2025)

Bei mehreren Antragstellern: Gebühr für die Erteilung einer einheitlichen verbindlichen Auskunft

Wenn man hinsichtlich einer steuerlichen Konstellation unsicher ist, kann man das, was man plant, dem Finanzamt darlegen und um eine steuerliche Einschätzung bitten. Aber das Finanzamt macht dies nicht umsonst. Vielmehr wird dafür eine Gebühr erhoben, die auch gesetzlich festgelegt ist. Sind mehrere an einer solchen steuerlichen Anfrage beteiligt, stellt sich die Frage, ob die Gebühr dann auch mehrfach abgerechnet werden darf. Im Streitfall musste das Finanzgericht Niedersachsen (FG) darüber entscheiden.

Wenn man hinsichtlich einer steuerlichen Konstellation unsicher ist, kann man das, was man plant, dem Finanzamt darlegen und um eine steuerliche Einschätzung bitten. Aber das Finanzamt macht dies nicht umsonst. Vielmehr wird dafür eine Gebühr erhoben, die auch gesetzlich festgelegt ist. Sind mehrere an einer solchen steuerlichen Anfrage beteiligt, stellt sich die Frage, ob die Gebühr dann auch mehrfach abgerechnet werden darf. Im Streitfall musste das Finanzgericht Niedersachsen (FG) darüber entscheiden.

Die Antragstellerin, eine AG, beantragte gemeinsam mit zwei anderen AGs und einer GmbH die Erteilung einer verbindlichen Auskunft. Im Antrag führte sie aus, dass es sich um ein einheitliches Auskunftsersuchen handele. Insgesamt handelte es sich um fünf Rechtsfragen. Das Finanzamt erließ insgesamt drei Gebührenbescheide mit Einzelabrechnungen. Die Antragstellerin zahlte die Gebühren der Bescheide 2 und 3, legte gegen den Gebührenbescheid 1 jedoch Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV). Es handle sich um einen einzigen Sachverhalt und die Beteiligten des Auskunftsverfahrens hätten den erkennbaren Willen gehabt, dass ihr Vorhaben einen einheitlichen Sachzusammenhang bilde.

Die verschiedenen Umsetzungsschritte im Projekt "Umstrukturierung der Firmengruppe" seien im Detail aufeinander abgestimmt gewesen und hätten sich gegenseitig bedingt. Das Finanzamt lehnte den AdV-Antrag jedoch ab.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Das FG hatte ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids 1. Das Gesetz enthalte keine näheren Regelungen dazu, unter welchen Voraussetzungen die einheitliche Erteilung einer verbindlichen Auskunft durch die Finanzbehörde möglich oder zulässig sei. Darüber hinaus sei zweifelhaft, ob durch Rechtsverordnung bestimmt werden könne, unter welchen Voraussetzungen eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich zu erteilen sei. Die Vollziehung des Gebührenbescheids war daher zunächst auszusetzen. In der Hauptsache wurde über den Einspruch noch nicht entschieden.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2025)

Steuertermine Januar 2026

Steuertermine Januar 2026
12.01.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.01.2026. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Dezember 2025]

Information für: -
zum Thema: -

(aus: Ausgabe 12/2025)

Nacheheliche Ansprüche: Pauschalabfindung für Verzicht unterliegt der Schenkungsteuer

Wenn Paare sich das Jawort geben, gehen sie auch in finanziellen und vermögensrechtlichen Fragen plötzlich eine enge Verbindung ein. Bei einer späteren Scheidung kann es für den finanzkräftigeren Partner schnell teuer werden, wenn der Ex-Partner seine Ansprüche auf Zugewinnausgleich und Unterhalt geltend macht. Um vorab klare finanzielle Verhältnisse zu schaffen, schließen viele Ehepaare daher einen Ehevertrag ab.

Wenn Paare sich das Jawort geben, gehen sie auch in finanziellen und vermögensrechtlichen Fragen plötzlich eine enge Verbindung ein. Bei einer späteren Scheidung kann es für den finanzkräftigeren Partner schnell teuer werden, wenn der Ex-Partner seine Ansprüche auf Zugewinnausgleich und Unterhalt geltend macht. Um vorab klare finanzielle Verhältnisse zu schaffen, schließen viele Ehepaare daher einen Ehevertrag ab.

Wie ein solcher Kontrakt aussehen kann, zeigt ein aktueller Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem ein Hamburger Paar vor der Eheschließung u.a. regelte, dass die Ehefrau im Falle einer Scheidung auf ihren Zugewinnausgleich, nachehelichen Unterhalt und eine Hausratsaufteilung verzichtet. Zur Kompensation überschrieb ihr der Ehemann ein Hausgrundstück im Wert von mindestens 6 Mio. EUR.

Das Finanzamt setzte für die Übertragung der Immobilie eine Schenkungsteuer von 832.713 EUR fest, wogegen der Ehemann klagte. Der BFH gab nun jedoch grünes Licht für den Steuerzugriff und urteilte, dass die Übertragung des Grundstücks als freigiebige Zuwendung der Schenkungsteuer unterlag.

Die hierfür erforderliche Unentgeltlichkeit war gegeben, auch wenn die Ehefrau im Gegenzug auf ihre nachehelichen Ansprüche verzichtet hatte. In diesem Verzicht konnte nach Gerichtsmeinung keine die Bereicherung mindernde Gegenleistung gesehen werden, da die Ansprüche noch nicht in Geld veranschlagt werden konnten und der Ehefrau dem Grunde und der Höhe nach noch gar nicht zustanden.

Hinweis: Der Entscheidungsfall zeigt, dass Vermögensübertragungen zum Ausschluss nachehelicher Ansprüche teure schenkungsteuerliche Folgen entfalten können. Wer solche ehevertraglichen Regelungen aufsetzen will, sollte neben Experten des Familienrechts von vornherein auch steuerfachkundige Berater einbeziehen.

Information für: alle
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 12/2025)

Steueränderungsgesetz 2025: Diese Maßnahmen sollen Bürger entlasten

Das Bundeskabinett hat im September 2025 den Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 beschlossen. Die wichtigsten Maßnahmen daraus im Überblick:

Das Bundeskabinett hat im September 2025 den Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 beschlossen. Die wichtigsten Maßnahmen daraus im Überblick:

  • Erhöhung der Entfernungspauschale: Die Entfernungspauschale wird zum 01.01.2026 einheitlich auf 38 Cent ab dem ersten gefahrenen Kilometer erhöht. Bisher galt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer der einfachen Wegstrecke zur Arbeit. Bei einem Arbeitsweg von 10 Kilometern und einer Fünftagewoche ergeben sich somit 176 EUR zusätzliche Werbungskosten pro Jahr (sofern der Arbeitnehmerpauschbetrag überschritten ist).
  • Mobilitätsprämie: Durch die Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie erhalten Steuerzahler mit geringeren Einkünften auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie.
  • Umsatzsteuer in der Gastronomie: Der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, wird ab dem 01.01.2026 von derzeit 19 % auf 7 % gesenkt. Als temporäre Coronakrisenmaßnahme galt dies bereits vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2023. Neben klassischen gastronomischen Betrieben, wie z.B. Restaurants, profitieren von der Absenkung auch Bäckereien, Metzgereien und der Lebensmitteleinzelhandel, ebenso die Anbieter von Dienstleistungen im Bereich Catering sowie Kita-, Schul- und Krankenhausverpflegung.
  • Pauschalen im Ehrenamt: Ab dem 01.01.2026 soll die Übungsleiterpauschale von 3.000 EUR auf 3.300 EUR und die Ehrenamtspauschale von 840 EUR auf 960 EUR erhöht werden.

Hinweis: Im Dezember 2025 soll das Gesetz den Bundesrat passieren.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2025)