Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine November 2024

15.11. Grundsteuer**
15.11. Gewerbesteuer**
11.11. Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 14.11. bzw. 18.11.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Oktober 2024;** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Steuertermine Dezember 2024

10.12. Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.12.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für November 2024; ** für das IV. Quartal 2024]

Hamburg: Steuerfahndung nimmt Sicherheitsdienste ins Visier

In zwei groß angelegten Aktionen ist der Steuerfahndung Hamburg ein Schlag gegen organisierte, teilweise international agierende Tätergruppen im Bereich des Sicherheits- und Bewachungsgewerbes gelungen.

In zwei groß angelegten Aktionen ist der Steuerfahndung Hamburg ein Schlag gegen organisierte, teilweise international agierende Tätergruppen im Bereich des Sicherheits- und Bewachungsgewerbes gelungen.

In einem ersten groß angelegten Einsatz haben die Steuerfahndungen in Hamburg und in Bulgarien Ende Juni 2024 an insgesamt 16 Orten in Hamburg, Oldenburg, Neumünster sowie an vier Orten in Bulgarien Durchsuchungsmaßnahmen durchgeführt und umfangreiches Beweismaterial sichergestellt. An dem Einsatz waren mehr als 100 Beamte der Steuerfahndung Hamburg und Oldenburg sowie bulgarische Behörden beteiligt. Außerdem konnten in Zusammenarbeit mit der europäischen Strafverfolgungsbehörde EUROJUST drei europäische Haftbefehle gegen in Bulgarien wohnende Tatverdächtige erwirkt werden. Die bulgarische Polizei konnte die Verdächtigen ausfindig machen und verhaften.

Die Ermittlungen richten sich derzeit gegen die Verhafteten und drei weitere Beschuldigte im Alter von 27 bis 51 Jahren. Ihnen wird vorgeworfen, mehrere Scheinfirmen zum Zwecke der Steuerhinterziehung gegründet zu haben. Nach derzeitigem Ermittlungsstand haben die Rechnungsempfänger die auf Scheinrechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuern als Vorsteuer abgezogen und so ihre Steuerlast verkürzt, obwohl den Zahlungen keine erbrachten Leistungen zugrunde lagen. Nach den bisherigen Erkenntnissen geht es in diesem Komplex insgesamt um eine Schadenssumme von ca. 4,5 Mio. EUR an hinterzogener Umsatzsteuer.

In Zusammenarbeit mit dem Landeskriminalamt Hamburg und unter Beteiligung von insgesamt 143 Steuer- und Polizeibeamten wurde im Rahmen eines zweiten Einsatzes eine groß angelegte Durchsuchung bei sechs anderen Beschuldigten im Alter von 29 bis 43 Jahren an insgesamt 40 Orten durchgeführt. Hier geht es ebenfalls um den Vorwurf der Steuerhinterziehung sowie der Geldwäsche. Das Schadensvolumen beläuft sich in diesem Fallkomplex auf ca. 4,1 Mio. EUR an hinterzogener Umsatzsteuer.

Die Großeinsätze waren das Ergebnis monatelanger Ermittlungen; die Auswertung der sichergestellten Beweismittel dauert weiterhin an.

Hinweis: Dass die Ermittlungen der Steuerfahndung in diesen Bereichen zu hohen Haftstrafen führen, zeigte ein kürzlich vor dem Landgericht Hamburg beendeter Prozess gegen sechs Hauptangeklagte, die wegen Steuerhinterziehung zu Haftstrafen zwischen zwei Jahren und drei Monaten und bis zu acht Jahren verurteilt worden waren. In diesen Fällen ging es um betrügerisch eingesetzte Rechnungsketten im Bereich des Gerüstbaus und ein Schadensvolumen von insgesamt ca. 6 Mio. EUR an hinterzogener Umsatzsteuer.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 10/2024)

Corona-Hilfen für Selbständige: Auch später zurückgezahlte Leistungen zählen zum beitragspflichtigen Einkommen

In den vergangenen Jahren hatte der Staat unterschiedliche Programme aufgelegt, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie abzufedern. Mit dem Programm "Soforthilfe Corona" wurden beispielsweise Unternehmen und Selbständige unterstützt, die sich im Frühjahr 2020 unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befunden und massive Liquiditätsengpässe erlitten hatten. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat nun klargestellt, dass auch diese Mittel dem sozialversicherungsrechtlichen Beitragsrecht unterfallen - auch wenn sie später wieder zurückgezahlt werden müssen.

In den vergangenen Jahren hatte der Staat unterschiedliche Programme aufgelegt, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie abzufedern. Mit dem Programm "Soforthilfe Corona" wurden beispielsweise Unternehmen und Selbständige unterstützt, die sich im Frühjahr 2020 unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befunden und massive Liquiditätsengpässe erlitten hatten. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat nun klargestellt, dass auch diese Mittel dem sozialversicherungsrechtlichen Beitragsrecht unterfallen - auch wenn sie später wieder zurückgezahlt werden müssen.

Geklagt hatte ein hauptberuflich Selbständiger, der im April 2020 von der Landeskreditbank Baden-Württemberg einen Zuschuss in Höhe von 4.500 EUR aus dem Programm "Soforthilfe Corona" erhalten hatte. Dieser Zuschuss war von dem zuständigen Finanzamt mit dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 als Teil der Einkünfte aus Gewerbebetrieb berücksichtigt worden. Die Kranken- und Pflegeversicherung des freiwillig krankenversicherten Selbständigen hatte den Zuschuss daraufhin auch der Beitragsberechnung zugrunde gelegt.

Hiergegen wandte sich der Mann, der den Zuschuss im Jahr 2023 wieder zurückzahlen musste, da er die Bewilligungsvoraussetzungen nicht erfüllt hatte. Er machte mit seiner beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhobenen Klage insbesondere geltend, dass der Zuschuss wie ein Darlehen zu bewerten sei und deshalb keine Beitragspflicht in der Sozialversicherung auslöse.

Nachdem das SG in erster Instanz die Klage abgewiesen hatte, blieb der Selbständige nun auch mit seiner Berufung beim LSG erfolglos. Das Gericht erklärte, dass zu den beitragspflichtigen Einnahmen die im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb zählten, die als Arbeitseinkommen beitragspflichtig seien. Das Arbeitseinkommen war danach nicht um den vom Kläger im Jahr 2020 von der L-Bank erhaltenen Zuschuss zu reduzieren.

Insbesondere handelte es sich hierbei nicht um ein Darlehen, sondern um einen Zuschuss, der vom Grundsatz her nicht zurückzuzahlen war. Mit einer etwaig bestehenden Rückzahlungsverpflichtung sollte nur im Einzelfall eine "Überkompensation" vermieden werden. Damit war der Zuschuss aus dem Programm "Soforthilfe Corona" aber schon im Grundsatz als "nicht zurückzahlbarer verlorener Zuschuss" und gerade nicht als Darlehen oder dergleichen ausgestaltet.

Hinweis: Die Kranken- und Pflegeversicherung hatte im Prozess zutreffend darauf hingewiesen, dass der Selbständige den Zuschuss im Jahr der Rückzahlung wieder einkommensmindernd beim Finanzamt geltend machen kann. Diese Gewinnminderung führt dann wieder zu einer entsprechend geringeren Beitragsbemessungsgrundlage bei der Kranken- und Pflegeversicherung.

Information für: Unternehmer
zum Thema: -

(aus: Ausgabe 10/2024)

Mitarbeiteraktien: Wann ein Freibetrag (nicht) berücksichtigt werden kann

Wenn Sie Ihren Mitarbeitern verbilligt oder sogar unentgeltlich Kapitalbeteiligungen am Unternehmen anbieten, können diese teilweise von der Steuer befreit sein. Der Freibetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen wurde zum 01.01.2024 auf 2.000 EUR angehoben. Im Streitfall musste das Finanzgericht Düsseldorf (FG) darüber entscheiden, ob der Freibetrag berücksichtigt werden kann oder nicht.

Wenn Sie Ihren Mitarbeitern verbilligt oder sogar unentgeltlich Kapitalbeteiligungen am Unternehmen anbieten, können diese teilweise von der Steuer befreit sein. Der Freibetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen wurde zum 01.01.2024 auf 2.000 EUR angehoben. Im Streitfall musste das Finanzgericht Düsseldorf (FG) darüber entscheiden, ob der Freibetrag berücksichtigt werden kann oder nicht.

Die Klägerin, ein Tochterunternehmen der Z, unterhielt für ihre Mitarbeiter ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm, an dem auch Mitarbeiter der Z teilnehmen konnten. Von dem Programm ausgenommen waren aber Mitarbeiter in ruhenden Arbeitsverhältnissen (z.B. Elternzeit), geringfügig Beschäftigte und Auszubildende. Bei einer Änderung des Beschäftigungsstatus in einer laufenden Teilnahmeperiode konnte die Teilnahme ab diesem Zeitpunkt ruhen bzw. auch wieder aufleben. Teilnahmeberechtigte Mitarbeiter konnten einen Teil ihres Gehalts für Vorzugsaktien verwenden.

Die Klägerin beließ im Zeitraum 2015 bis 2018 den geldwerten Vorteil bis zum geltenden Maximalbetrag steuerfrei. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung widersprach das Finanzamt jedoch der Steuerfreiheit.

Die Klage vor dem FG war unbegründet. Die Klägerin sei zu Recht für die nichtabgeführte Lohnsteuer in Haftung genommen worden. Der erlassene Haftungsbescheid sei auch frei von Ermessensfehlern. Die Klägerin hafte, da sie die Lohnsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) nicht einbehalten habe. Die Klägerin habe nicht allen Arbeitnehmern eine Beteiligung am Mitarbeiterbeteiligungsprogramm zugestanden.

Nach Ansicht des Gesetzgebers solle aber keine Differenzierung zwischen den Beschäftigungsgruppen erfolgen, vielmehr sollten alle Mitarbeiter gleichbehandelt werden. Zwar sei eine sachliche Differenzierung innerhalb der Personengruppen zulässig, allerdings dürfe diese nicht zum Ausschluss etwa aller Auszubildenden und geringfügig Beschäftigten führen. Die Einbeziehung ruhender Arbeitsverhältnisse sei jedoch nicht notwendig.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2024)

Lieferungen an niederländische Streitkräfte: Erleichterungen bei NATO-Beschaffungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 15.07.2024 bezüglich des niederländischen Beschaffungsverfahrens für Lieferungen an berechtigte Personen im vereinfachten Verfahren eine Anpassung vorgenommen und hier die Wertgrenze von 1.500 EUR auf 2.500 EUR angehoben. Die neue Wertgrenze gilt für alle Umsätze, die nach dem 31.07.2024 ausgeführt werden.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 15.07.2024 bezüglich des niederländischen Beschaffungsverfahrens für Lieferungen an berechtigte Personen im vereinfachten Verfahren eine Anpassung vorgenommen und hier die Wertgrenze von 1.500 EUR auf 2.500 EUR angehoben. Die neue Wertgrenze gilt für alle Umsätze, die nach dem 31.07.2024 ausgeführt werden.

Zur Erleichterung der Beschaffungsverfahren für Leistungen an berechtigte Personen (wie im BMF-Schreiben vom 22.12.2004 festgelegt) wenden die Truppen bei Beschaffungen bis zu einem bestimmten Wert vereinfachte Verfahren an. Diese Verfahren sind speziell darauf ausgerichtet, administrative Hürden zu reduzieren und den Beschaffungsprozess effizienter zu gestalten.

In Ergänzung zum oben genannten BMF-Schreiben von 2004 wurde nun die Wertgrenze für das niederländische Beschaffungsverfahren angehoben. Diese Entscheidung basiert auf den Ergebnissen der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder. Abweichend von Rdnr. 59 des betreffenden BMF-Schreibens wird die Wertgrenze für Lieferungen im niederländischen Beschaffungsverfahren auf 2.500 EUR erhöht. Ansonsten bleibt das niederländische Beschaffungsverfahren unverändert.

Das aktuelle Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des BMF unter der Rubrik Themen/Steuern/Steuerarten/Umsatzsteuer/BMF-Schreiben/Allgemeines zum Download bereit.

Hinweis: Die neue Regelung stellt eine wesentliche Erleichterung für die Durchführung von Beschaffungen im Rahmen des NATO-Truppenstatuts dar und unterstützt so die reibungslose Zusammenarbeit und Versorgung der berechtigten Personen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 10/2024)

Auflösung eines Arbeitsverhältnisses: Ist die Abfindung eines Arbeitnehmers immer ermäßigt zu besteuern?

Wird das Dienstverhältnis eines Arbeitnehmers nach langer Zeit aufgelöst, zahlt der Arbeitgeber unter Umständen eine Abfindung. Diese kann unter bestimmten Voraussetzungen ermäßigt besteuert werden. Im Streitfall hatten die Arbeitnehmer ein Wahlrecht, entweder eine Abfindung zu erhalten oder stattdessen die Möglichkeit, später in den Konzern zurückzukehren. Für das Finanzamt sprach dies gegen eine ermäßigte Besteuerung der Abfindung. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste daher entscheiden, ob die Voraussetzungen vorlagen oder nicht.

Wird das Dienstverhältnis eines Arbeitnehmers nach langer Zeit aufgelöst, zahlt der Arbeitgeber unter Umständen eine Abfindung. Diese kann unter bestimmten Voraussetzungen ermäßigt besteuert werden. Im Streitfall hatten die Arbeitnehmer ein Wahlrecht, entweder eine Abfindung zu erhalten oder stattdessen die Möglichkeit, später in den Konzern zurückzukehren. Für das Finanzamt sprach dies gegen eine ermäßigte Besteuerung der Abfindung. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste daher entscheiden, ob die Voraussetzungen vorlagen oder nicht.

Der Kläger war viele Jahre in der Produktion eines Konzerns angestellt. Die Sparte wurde 2016 auf eine neue Konzerngesellschaft übertragen. Der Kläger und seine Kollegen waren bei der Ausgliederung so zu behandeln, als wären sie weiterhin Beschäftigte der Konzerngesellschaft. Später wurde noch die Vereinbarung getroffen, dass den Beschäftigten bei einer betriebsbedingten Kündigung entweder eine Abfindung oder ein Rückkehrrecht in den Konzern zusteht. 2021 kam es dann zu Kündigungen und Abfindungszahlungen. Das Finanzamt unterwarf die Abfindungen allerdings nicht der ermäßigten Besteuerung.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die ermäßigte Besteuerung wurde zu Recht versagt, denn hierfür müssten außerordentliche Einkünfte vorliegen. Die Zahlung muss als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden. Sie stellt somit eine Entschädigung für die Beendigung des Einkünfteerzielungstatbestands dar. Die Umsetzung eines Arbeitnehmers innerhalb eines Konzerns stellt allerdings keine Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses dar. Und der Kläger wurde ja so behandelt, als hätte er innerhalb des Konzerns die Stelle gewechselt.

Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschäftigung mit einer Kündigung endete. Denn der Kläger war so gestellt, als wäre er aus der ursprünglichen Gesellschaft nicht ausgeschieden. Die Abfindung erhielt er, da die frühere Konzernzugehörigkeit wieder auflebte.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2024)

Anpassung wegen Wachstumschancengesetz: Erhöhung der Freigrenze für Geschenke ab 2024

Das Wachstumschancengesetz, das am 27.03.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, bringt eine Reihe wichtiger gesetzlicher Neuregelungen mit sich, die erstmals im jetzt laufenden Steuerjahr anzuwenden sind. Eine bedeutende Änderung betrifft die Freigrenze für Geschenke: Mit Wirkung zum 01.01.2024 wurde die Freigrenze für den Betriebsausgabenabzug von Geschenken von bisher 35 EUR auf 50 EUR angehoben.

Das Wachstumschancengesetz, das am 27.03.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, bringt eine Reihe wichtiger gesetzlicher Neuregelungen mit sich, die erstmals im jetzt laufenden Steuerjahr anzuwenden sind. Eine bedeutende Änderung betrifft die Freigrenze für Geschenke: Mit Wirkung zum 01.01.2024 wurde die Freigrenze für den Betriebsausgabenabzug von Geschenken von bisher 35 EUR auf 50 EUR angehoben.

In Reaktion auf diese Gesetzesänderung hat die Finanzverwaltung den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) angepasst und dies in einem Schreiben vom 12.07.2024 bekanntgegeben. Die Änderungen betreffen insbesondere die Abschnitte 3.3, 15.6 und 15.12 des UStAE. Die Veröffentlichung dieser Anpassungen durch das Bundesfinanzministerium (BMF) unterstreicht die Bedeutung der Gesetzesänderung und gewährleistet eine klare und rechtssichere Umsetzung in der Praxis. Weitere Details und der vollständige Text des aktuellen Schreibens sind auf der Homepage des BMF verfügbar.

Hinweis: Die Anpassung des UStAE stellt sicher, dass die neuen Freigrenzen in der steuerlichen Praxis korrekt angewandt werden. Die Neuregelung soll Unternehmen mehr Spielraum bei der steuerlichen Behandlung von Geschenken bieten und somit letztlich auch die Wettbewerbsfähigkeit und Investitionsfreudigkeit stärken.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 10/2024)

Steuerklassen bei Ehepaaren: Mehrheit wählt Kombination aus III und V

Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat ermittelt, dass sich Ehepaare und eingetragene Lebenspartner nach wie vor mehrheitlich für die Steuerklassenkombination III und V entscheiden. Dies geht aus Daten der Lohn- und Einkommensteuerstatistik für das Veranlagungsjahr 2020 hervor (aktuellste Daten). Von den insgesamt rund 5,3 Millionen zusammenveranlagten Steuerzahlern mit ausschließlich Lohneinkünften wählten knapp 2,1 Millionen Paare (39 %) diese Steuerklassenkombination. Bei weiteren 1,3 Millionen Paaren (25 %) erzielte nur eine der beiden Personen Arbeitseinkommen und war entsprechend in Steuerklasse III eingruppiert. 1,9 Millionen zusammenveranlagte Steuerpflichtige (36 %) waren hingegen in Steuerklasse IV eingruppiert.

Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat ermittelt, dass sich Ehepaare und eingetragene Lebenspartner nach wie vor mehrheitlich für die Steuerklassenkombination III und V entscheiden. Dies geht aus Daten der Lohn- und Einkommensteuerstatistik für das Veranlagungsjahr 2020 hervor (aktuellste Daten). Von den insgesamt rund 5,3 Millionen zusammenveranlagten Steuerzahlern mit ausschließlich Lohneinkünften wählten knapp 2,1 Millionen Paare (39 %) diese Steuerklassenkombination. Bei weiteren 1,3 Millionen Paaren (25 %) erzielte nur eine der beiden Personen Arbeitseinkommen und war entsprechend in Steuerklasse III eingruppiert. 1,9 Millionen zusammenveranlagte Steuerpflichtige (36 %) waren hingegen in Steuerklasse IV eingruppiert.

Hinweis: Durch die Steuerklassenkombination III und V können zusammenlebende Paare ihre unterjährig abzuführende Lohnsteuer gegenüber einer Eingruppierung in die Steuerklasse IV reduzieren. Auf die tatsächlich festgesetzte Höhe der Lohn- und Einkommensteuer, die sich aus der jährlichen Einkommensteuererklärung ergibt, wirkt sich die Wahl der Steuerklassen aber nicht aus. Bei Steuerzahlern in Steuerklassen III und V kommt es deshalb deutlich häufiger zu Nachzahlungen, im Jahr 2020 waren davon knapp 46 % der Fälle betroffen. Zusammenveranlagte Steuerzahler in Steuerklasse IV mussten hingegen nur in knapp 5 % der Fälle nachzahlen.

Wie die Statistik weiter zeigt, stellten Männer mit fast 7,7 Millionen Steuerfällen mehr als drei Viertel aller Lohnsteuerfälle in der Steuerklasse III dar. Frauen fanden sich dagegen mit knapp 3,3 Millionen Steuerfällen über achtmal häufiger in der Steuerklasse V wieder als Männer (386.050 Steuerfälle). Die Daten zeigen auch die Auswirkungen der Wahl der Steuerklasse auf den Lohnsteuerabzug, also die von den Arbeitgebern einbehaltene Lohnsteuer, die dann an die Finanzämter abgeführt wird.

So liegt das Verhältnis aus einbehaltener Lohnsteuer und der zugrunde liegenden Bruttolohnsumme für Steuerfälle der Steuerklasse III im Durchschnitt bei 16 %, während es für Steuerfälle der Steuerklasse V etwa 21 % beträgt. Mit der Wahl der Steuerklassenkombination III und V wird also der Lohnsteuerabzug für das (in der Regel höhere) Einkommen der Steuerklasse III zu Lasten des (in der Regel niedrigeren) Einkommens in Steuerklasse V reduziert.

Hinweis: Im Juli 2024 hat die Bundesregierung eine Reform der Steuerklassen auf den Weg gebracht. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass die Steuerklassen III und V künftig abgeschafft werden - für Paare soll ab dem Jahr 2030 automatisch Steuerklasse IV mit einem sogenannten Faktor gelten. Das heißt, der Steuerabzug wird an die individuelle Einkommenssituation des Paares angepasst - das Finanzamt errechnet die Einkommensverteilung des Paares, stellt Freibeträge fest und verteilt diese auf die beiden Steuerzahler. Die Jahressteuerlast ändert sich für die Paare damit zwar nicht, Nachzahlungen werden aber seltener, da der Lohnsteuereinbehalt passgenauer errechnet wird.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2024)

Grundstückswert: Welche Anforderungen ein Gutachten erfüllen muss

Beim Kauf eines Grundstücks fällt Grunderwerbsteuer an. Das gilt nicht nur, wenn man ein Grundstück direkt vom Veräußerer erwirbt, sondern auch, wenn man durch den Erwerb eines Gesellschaftsanteils (Mit-)Eigentümer eines Grundstücks wird. Dann ist es natürlich wichtig zu wissen, wie hoch der Wert des Grundstücks ist. In solchen Fällen ist eine Bewertung durchzuführen. Aber braucht man hierfür einen speziellen Gutachter? Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste kürzlich darüber entscheiden.

Beim Kauf eines Grundstücks fällt Grunderwerbsteuer an. Das gilt nicht nur, wenn man ein Grundstück direkt vom Veräußerer erwirbt, sondern auch, wenn man durch den Erwerb eines Gesellschaftsanteils (Mit-)Eigentümer eines Grundstücks wird. Dann ist es natürlich wichtig zu wissen, wie hoch der Wert des Grundstücks ist. In solchen Fällen ist eine Bewertung durchzuführen. Aber braucht man hierfür einen speziellen Gutachter? Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste kürzlich darüber entscheiden.

Der Kläger hielt schon länger einen hälftigen Anteil an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Diese hatte im Jahr 2010 eine Sporthalle erworben. Am Stichtag (30.06.2020) erwarb der Kläger die andere Anteilshälfte. Die Grunderwerbsteuerstelle des Finanzamts forderte von der Bewertungsstelle eine Bedarfsbewertung an, die zu einem Wert von 456.568 EUR kam. Der Kläger legte Einspruch ein und das Gutachten eines Sachverständigen vor, wonach der Verkehrswert am 17.12.2008 nur 50.000 EUR betrug.

Das Gutachten wurde vom Finanzamt wegen des Wertermittlungsstichtags nicht anerkannt. Im Klageverfahren legte der Kläger zuletzt ein Gutachten des Gutachters B vom 05.12.2023 zum Stichtag 30.06.2020 mit einem Verkehrswert von 150.000 EUR vor.

Die Klage vor dem FG war nicht begründet. Es gab keinen Fehler beim Bewertungsverfahren des Finanzamts. Die vom Kläger vorgelegten Gutachten waren allerdings mangelhaft. Beim ersten war es der falsche Bewertungsstichtag, beim zweiten fehlte die Unterschrift des Gutachters und beim dritten besaß der Gutachter nicht die erforderliche Qualifikation. Für Bewertungsstichtage bis zum 22.07.2021 sind nur öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige zugelassen.

Für Bewertungsstichtag nach dem 22.07.2021 sind auch lediglich zertifizierte Gutachter zugelassen. Da die Anforderungen an den Gutachter nicht erfüllt waren, musste das Gericht nicht prüfen, ob die den Sachverständigen zertifizierende Stelle ihrerseits zertifiziert, ob das Zertifikat abgelaufen, ob das Gutachten unterschrieben oder ob der Gutachter zu Grundstücksbewertungen überhaupt zugelassen war.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Grunderwerbsteuer

(aus: Ausgabe 10/2024)

Wärmepumpen: Umrüstung kann als energetische Sanierung abgesetzt werden

In immer mehr Wohnhäusern wird mit Wärmepumpen geheizt. Fast 65 % der 2023 fertiggestellten Wohngebäude in Deutschland nutzen sie als überwiegende Energiequelle zum Heizen. Dies geht aus Zahlen des Statistischen Bundesamts von Juni 2024 hervor. Vor allem in neu gebauten Ein- und Zweifamilienhäusern kommen Wärmepumpen zum Einsatz: In fast 70 % davon wurden diese 2023 als primäre Heizenergiequelle genutzt.

In immer mehr Wohnhäusern wird mit Wärmepumpen geheizt. Fast 65 % der 2023 fertiggestellten Wohngebäude in Deutschland nutzen sie als überwiegende Energiequelle zum Heizen. Dies geht aus Zahlen des Statistischen Bundesamts von Juni 2024 hervor. Vor allem in neu gebauten Ein- und Zweifamilienhäusern kommen Wärmepumpen zum Einsatz: In fast 70 % davon wurden diese 2023 als primäre Heizenergiequelle genutzt.

Wer auf eine Wärmepumpe setzt, kann staatliche Zuschüsse erhalten oder unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil der Kosten von der Einkommensteuer absetzen.

Der Einbau von Wärmepumpen in Neubauten und Bestandsbauten wird über Förderprogramme subventioniert. Der Fördersatz für Wärmepumpen liegt zwischen 30 und maximal 70 %. Zuständig für die Förderung ist seit 2024 die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).

Wer in bestehenden Wohngebäuden auf eine Wärmepumpe als Heizquelle umsteigt, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen nutzen. Über drei Jahre verteilt lassen sich dann wie folgt Steuern sparen: Im Kalenderjahr des Abschlusses der Sanierungsmaßnahme sowie im darauffolgenden Kalenderjahr ist eine Steuerermäßigung von jeweils 7 % der Kosten möglich (jeweils höchstens 14.000 EUR), im letzten Jahr nochmals eine Ermäßigung von 6 % der Kosten (höchstens 12.000 EUR).

Hinweis: Zu energetischen Sanierungsmaßnahmen, mit denen sich Steuern sparen lassen, gehören neben dem Austausch der Heizung auch die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken, die Erneuerung der Fenster oder Außentüren, die Erneuerung oder der Einbau einer Lüftungsanlage sowie der Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung.

Die Steuerermäßigung für energetische Sanierungen ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Zunächst greift sie nur bei einem "begünstigten Objekt": Wer die Ausgaben steuerlich geltend machen möchte, muss Eigentümer des Gebäudes sein, dieses muss zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, in Deutschland oder in der EU stehen und bei Beginn der Maßnahme mindestens zehn Jahre alt sein. Darüber hinaus ist eine Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nach amtlich vorgeschriebenem Muster erforderlich und Rechnungen dürfen nicht bar bezahlt worden sein.

Hinweis: Wurden bereits zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse für die energetische Sanierung gewährt oder ist die Maßnahme öffentlich gefördert, gibt es keine Steuerermäßigung mehr.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2024)

Kampf gegen Steuerhinterziehung: 111 Staaten nehmen am Austausch von Kontodaten teil

Die Zeiten, in denen Finanzbehörden kaum an steuerlich relevante Informationen aus dem Ausland kamen, sind längst vorbei. Bereits im Oktober 2014 unterzeichneten 51 Staaten eine Vereinbarung, um künftig Steuerdaten untereinander austauschen und damit Steuerhinterziehung weltweit besser bekämpfen zu können.

Die Zeiten, in denen Finanzbehörden kaum an steuerlich relevante Informationen aus dem Ausland kamen, sind längst vorbei. Bereits im Oktober 2014 unterzeichneten 51 Staaten eine Vereinbarung, um künftig Steuerdaten untereinander austauschen und damit Steuerhinterziehung weltweit besser bekämpfen zu können.

Mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) liegt mittlerweile das passende Werkzeug "auf dem Tisch". Auf der Liste der teilnehmenden Länder stehen sämtliche Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie zahlreiche Nicht-EU-Länder, die ebenfalls die Voraussetzungen für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuerangelegenheiten erfüllen. Die sogenannte Staatenaustauschliste umfasst in diesem Jahr 111 Länder - erstmals sind Georgien, Kenia und Thailand dabei.

Hinweis: Abrufbar ist die Liste auf den Webseiten des Bundesfinanzministeriums und des Bundeszentralamts für Steuern (empfohlener Suchbegriff: FKAustG).

Der automatische Datenaustausch für den Meldezeitraum 2023 erfolgt am 30.9.2024. Von den Finanzinstituten gemeldet werden müssen die entsprechenden Daten wie beispielsweise Kontonummer, Kontosaldo sowie Name, Adresse, Steuer-ID, steuerlicher Wohnsitz und Geburtsdatum.

Die deutschen Finanzinstitute übermitteln ihre Daten an das Bundeszentralamt für Steuern, anschließend folgt der elektronische Austausch mit anderen Staaten. Dadurch erhalten die jeweiligen Behörden aller gelisteten Staaten Informationen über mögliche Konten oder Transaktionen im Ausland. Deutschland erhält spiegelbildlich die Daten von den anderen teilnehmenden Staaten. Unbeschränkt steuerpflichtige Personen müssen auch ausländische Einkünfte in ihrer Steuererklärung angeben.

Hinweis: Durch den Informationsaustausch steigt die Wahrscheinlichkeit, dass nicht angegebene Konten und damit verbundene verschwiegene Einkünfte entdeckt werden. Dies kann für die Betroffenen unangenehme Folgen haben - die Palette der Konsequenzen reicht von Steuernachzahlungen mit möglichen Zinsen bis zur strafrechtlichen Verfolgung wegen Steuerhinterziehung. Letzteres kann Geldstrafen und in schwerwiegenden Fällen sogar Freiheitsstrafen nach sich ziehen.

Wer dem Fiskus bislang steuerpflichtige Auslandseinkünfte verschwiegen hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen mit einer Selbstanzeige ein Strafverfahren verhindern. Einkommensteuernachzahlungen und gegebenenfalls Zinsen werden aber dennoch fällig. Da eine Selbstanzeige strenge Anforderungen erfüllen muss, um wirksam zu werden, sollte unbedingt der steuerliche Berater eingeschaltet werden.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 10/2024)