Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine April 2024

10.04. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.04.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für März 2024]

Steuertermine Mai 2024

10.05. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
15.05. Gewerbesteuer**
Grundsteuer**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.05. bzw. 21.05.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für April 2024; ** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Steueränderungen im Überblick: Welche Neuerungen ab 2024 gelten

Wenn an Silvester die Sektkorken knallen, wird die Einkommensteuer fällig - darauf stößt aber wohl kaum jemand an. Das neue Steuerjahr bringt meist aber auch etliche steuerrechtliche Änderungen mit sich - einige von ihnen sind schon eher ein Grund zur Freude. So auch ab dem 01.01.2024:

Wenn an Silvester die Sektkorken knallen, wird die Einkommensteuer fällig - darauf stößt aber wohl kaum jemand an. Das neue Steuerjahr bringt meist aber auch etliche steuerrechtliche Änderungen mit sich - einige von ihnen sind schon eher ein Grund zur Freude. So auch ab dem 01.01.2024:

  • Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag steigt um 696 EUR auf 11.604 EUR für Alleinstehende und auf 23.208 EUR für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner, die gemeinsam ihre Steuererklärung abgeben. Bis zu diesem Betrag bleibt das Einkommen steuerfrei. Die Bundesregierung plant zudem, den Grundfreibetrag für das Jahr 2024 weiter auf 11.784 EUR zu erhöhen.
  • Unterhaltshöchstbetrag: Der Unterhaltshöchstbetrag steigt entsprechend dem Grundfreibetrag ebenfalls (zunächst) auf 11.604 EUR. Bis zu diesem Betrag können Unterstützungsleistungen an Angehörige oder andere begünstigte Personen steuerlich geltend gemacht werden. Zusätzlich können Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgesetzt werden.
  • Kinderfreibetrag: Der Kinderfreibetrag, der das Existenzminimum des Kindes sichert, beträgt ab 2024 für jeden Elternteil 3.192 EUR, für beide Elternteile zusammen 6.384 EUR. Einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf in Höhe von 1.464 EUR bzw. 2.928 EUR steigt der Freibetrag damit auf 9.312 EUR für Paare und auf 4.656 EUR für Alleinstehende.
  • Solidaritätszuschlag: Beim Solidaritätszuschlag wird die Freigrenze ab 2024 auf eine Einkommensteuer von 18.130 EUR (bei Einzelveranlagung) sowie 36.260 EUR (bei Zusammenveranlagung) angehoben.
  • Minijob: Aufgrund der Erhöhung des Mindestlohns zum 01.01.2024 von 12 EUR auf 12,41 EUR steigt auch die Grenze für Minijobber von 520 EUR auf 538 EUR.
  • Arbeitnehmer-Sparzulage: Die Einkommensgrenze für die Arbeitnehmer-Sparzulage bei vermögenswirksamen Leistungen in Vermögensbeteiligungen wird auf 40.000 EUR bei Einzelveranlagung bzw. 80.000 EUR bei Zusammenveranlagung angehoben.
  • Mitarbeiterkapitalbeteiligung: Der steuerfreie Höchstbetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligung steigt von 1.440 EUR auf 2.000 EUR. Die Mitarbeiterkapitalbeteiligung kann auch durch Entgeltumwandlung finanziert werden.
Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2024)

Gastronomie: Jahreswechsel durfte noch einmal umsatzsteuerbegünstigt gefeiert werden

Auch den Silvesterabend 2023/2024 haben wieder viele in einem Restaurant gefeiert. Das war die letzte Gelegenheit, bei den dort angebotenen Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen in den Genuss des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 % zu kommen. Seit dem 01.01.2024 gilt für den Verkauf von Speisen, die an Ort und Stelle verzehrt werden können, wieder der Umsatzsteuersatz von 19 %. Abgesehen von der Gastronomie im engeren Sinne betrifft dies beispielsweise auch Handwerksbetriebe wie Bäckereien, Konditoreien, Brauereien oder Metzgereien, die Speisen zum Verzehr vor Ort anbieten.

Auch den Silvesterabend 2023/2024 haben wieder viele in einem Restaurant gefeiert. Das war die letzte Gelegenheit, bei den dort angebotenen Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen in den Genuss des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 % zu kommen. Seit dem 01.01.2024 gilt für den Verkauf von Speisen, die an Ort und Stelle verzehrt werden können, wieder der Umsatzsteuersatz von 19 %. Abgesehen von der Gastronomie im engeren Sinne betrifft dies beispielsweise auch Handwerksbetriebe wie Bäckereien, Konditoreien, Brauereien oder Metzgereien, die Speisen zum Verzehr vor Ort anbieten.

Doch was passiert umsatzsteuerlich in der Silvesternacht, wenn Gäste am 31.12.2023 Speisen bestellt, diese verzehrt und die Rechnung erst nach Mitternacht bezahlt haben? Muss der Rechnungsbetrag für die vor Mitternacht verzehrten Speisen (7 %) und für die nach Mitternacht bestellten und verzehrten Speisen (19 %) aufgeteilt werden?

Das Bundesfinanzministerium hat in diesem Zusammenhang am 21.12.2023 ein Schreiben zum Auslaufen der ermäßigten Besteuerung von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen herausgegeben, das auch eine Nichtbeanstandungsregelung für die Silvesternacht enthält. Danach kann auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die in der Nacht vom 31.12.2023 zum 01.01.2024 ausgeführt wurden, noch der ermäßigte Steuersatz von 7 % angewendet werden. Diese Nichtbeanstandungsregelung gilt nur für Speisen und nicht für Getränke. Für Getränke muss grundsätzlich sowohl vor als auch nach dem 31.12.2023 ein Umsatzsteuersatz von 19 % ausgewiesen werden.

Hinweis: Insbesondere Gastronomiebetriebe waren von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen. Um diese zu unterstützen, wurde ab dem 01.07.2020 ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 % für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Getränkeabgabe) eingeführt. Diese Regelung wurde mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 31.12.2023.

Information für: alle
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 03/2024)

Spendenabzug: Gutes tun und Steuern sparen

Spenden und Mitgliedsbeiträge an eine steuerbegünstigte Körperschaft im Inland oder EU-/EWR-Ausland lassen sich mit bis zu 20 % des eigenen Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abziehen und mindern so die eigene Einkommensteuerlast. Wird die 20-%-Grenze überschritten, geht die milde Gabe steuerlich aber nicht verloren; der steuerlich nicht ausgenutzte Spendenteil kann über einen Vortrag im nachfolgenden Jahr abgezogen werden.

Spenden und Mitgliedsbeiträge an eine steuerbegünstigte Körperschaft im Inland oder EU-/EWR-Ausland lassen sich mit bis zu 20 % des eigenen Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abziehen und mindern so die eigene Einkommensteuerlast. Wird die 20-%-Grenze überschritten, geht die milde Gabe steuerlich aber nicht verloren; der steuerlich nicht ausgenutzte Spendenteil kann über einen Vortrag im nachfolgenden Jahr abgezogen werden.

Damit die milde Gabe vom Finanzamt anerkannt wird, muss sie der Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und anderer besonders förderungswürdig anerkannter Zwecke dienen.

Für Einzelspenden bis 300 EUR gilt die sogenannte einfache Nachweispflicht - das heißt, der Kontoauszug oder Bareinzahlungsbeleg wird als Beleg für die Zuwendung anerkannt. Bei höheren Beträgen muss eine nach amtlichem Muster ausgestellte Zuwendungsbestätigung der Empfängerorganisation vorliegen. Die Bescheinigung kann digital oder als klassische Briefpost versandt werden und sollte zu Hause aufbewahrt werden. Das Finanzamt will sie nur auf konkrete Anforderung sehen (Belegvorhaltepflicht).

Vorsicht ist bei Spendenaufrufen auf Internetportalen und Social Media geboten. Nicht hinter jeder professionellen Anzeige oder Website steht ein seriöses Unternehmen. Kriminelle täuschen mitunter falsche Tatsachen vor, um die Hilfsbereitschaft, die Solidarität und das Mitgefühl von Menschen auszunutzen und ihnen Geld aus der Tasche zu ziehen. Um nicht auf Kriminelle hereinzufallen, kann ein Blick auf das Impressum der Organisation helfen. Hier wird in der Regel unter Angabe der Steuernummer auf die Steuerbegünstigung durch das Finanzamt hingewiesen. Die Alarmglocken sollten schrillen, wenn es überhaupt kein Impressum gibt oder wenn der Firmensitz im Ausland liegt.

Hinweis: Neben dem "regulären" Sonderausgabenabzug für Spenden existieren noch spezielle Abzugsregeln für Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen: Diese können bis zu einer Höhe von 1.650 EUR pro Jahr (bei Zusammenveranlagung bis 3.300 EUR) zur Hälfte direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden; die jährliche Steuerersparnis beträgt somit bis zu 825 EUR (bei Zusammenveranlagung bis 1.650 EUR). Die jährlichen Beträge der Parteispenden, die über 1.650 EUR (bzw. 3.300 EUR) hinausgehen, dürfen zudem ergänzend als "reguläre" Sonderausgaben abgezogen werden - ebenfalls bis zu einer Höhe von 1.650 EUR pro Jahr (bei Zusammenveranlagung bis 3.300 EUR).

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2024)

Keine Unterschrift erforderlich: Kindergeld konnte per formloser E-Mail beantragt werden

Nach dem Einkommensteuergesetz muss das Kindergeld bei der zuständigen Familienkasse schriftlich beantragt werden. Seit dem 10.12.2020 enthält das Gesetz zudem den Zusatz, dass auch eine elektronische Antragstellung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle zulässig ist, soweit dieser Zugang eröffnet wurde.

Nach dem Einkommensteuergesetz muss das Kindergeld bei der zuständigen Familienkasse schriftlich beantragt werden. Seit dem 10.12.2020 enthält das Gesetz zudem den Zusatz, dass auch eine elektronische Antragstellung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle zulässig ist, soweit dieser Zugang eröffnet wurde.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass ein Kindergeldantrag jedenfalls vor dem 10.12.2020 noch mit einer einfachen E-Mail ohne Unterschrift bzw. Signatur und ohne Beifügung des amtlichen Vordrucks im PDF-Format gestellt werden konnte.

Im Urteilsfall hatte eine Frau am 16.07.2019 eine einfache E-Mail an die Familienkasse mit dem Betreff "Kindergeld - kein Zahlungseingang seit Mai 2018" gesendet und darin unter Nennung einer früheren Kindergeldnummer beanstandet, dass sie seit der letzten Kindergeldzahlung im April 2018 kein Kindergeld mehr erhalten habe. In der E-Mail waren unter anderem der Name, die Adresse und die Telefonnummer der Frau angegeben. Die Familienkasse erkannte die einfache E-Mail mangels Unterschrift nicht als formwirksamen Antrag an, der BFH jedoch schon.

Das Gericht erklärte, dass im Steuerrecht aus dem Begriff "schriftlich" nicht ohne Weiteres ein Unterschriftserfordernis abgeleitet werden dürfe. Bei einem Antrag, der die Bearbeitung lediglich anstößt, aber noch nicht unmittelbar zum Abschluss des Verfahrens führt, muss lediglich die Identität des Antragstellers feststellbar sein und erkennbar sein, dass und für welche Kinder er Kindergeld begehrt. "Schriftlich" bedeutet hiernach, dass der Kindergeldantrag verschriftlicht sein muss, damit sein Inhalt im Verwaltungsverfahren, aber auch im Rechtsbehelfs- und Klageverfahren, dokumentiert und überprüfbar ist.

Die Bundesrichter erklärten weiter, dass in der E-Mail auch nicht ausdrücklich ein "Antrag" gestellt werden müsse. Es genüge vielmehr, dass sich dies aus dem Text durch Auslegung entnehmen lasse. An die Form eines Kindergeldantrags sind nach Gerichtsmeinung keine hohen Anforderungen zu stellen, da das Kindergeld der Wahrung des Grundsatzes der Steuerfreiheit des Existenzminimums und der Förderung der Familie diene.

Hinweis: Ob eine einfache E-Mail ohne Unterschrift auch ab dem 10.12.2020 noch für einen formwirksamen Kindergeldantrag genügt, ließ der BFH offen. Antragsteller sind daher gut beraten, für die Antragstellung auf das Online-Portal der Familienkasse zurückzugreifen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2024)

Steuertermine April 2024

Steuertermine April 2024
10.04.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.04.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für März 2024]

Information für: -
zum Thema: -

(aus: Ausgabe 03/2024)

Pferdehandel: Besteuerung nach Durchschnittssätzen gilt nicht für Verkauf von Sport-, Renn- und Turnierpferden

Für Umsätze, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt werden, können Land- bzw. Forstwirte die Durchschnittssatzbesteuerung anwenden, so dass sie feste Sätze für die Umsatz- und die Vorsteuer zugrunde legen dürfen. Da die Sätze regelmäßig gleich hoch sind, fällt bei der Durchschnittssatzbesteuerung in der Regel keine Umsatzsteuerzahllast an. Zwischen Land- und Forstwirten und Finanzämtern kommt es daher immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten um die Frage, auf welche Leistungen diese vereinfachte Besteuerungsform anwendbar ist.

Für Umsätze, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt werden, können Land- bzw. Forstwirte die Durchschnittssatzbesteuerung anwenden, so dass sie feste Sätze für die Umsatz- und die Vorsteuer zugrunde legen dürfen. Da die Sätze regelmäßig gleich hoch sind, fällt bei der Durchschnittssatzbesteuerung in der Regel keine Umsatzsteuerzahllast an. Zwischen Land- und Forstwirten und Finanzämtern kommt es daher immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten um die Frage, auf welche Leistungen diese vereinfachte Besteuerungsform anwendbar ist.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Rechtsprechung zu dieser Thematik nun um einen weiteren Mosaikstein erweitert und entschieden, dass die Durchschnittssatzbesteuerung nicht auf den Verkauf von Sport-, Renn- und Turnierpferden anwendbar ist.

Geklagt hatte ein Pferdezüchter und -händler, der mehrere junge Reitpferde ausbildete und schließlich weiterverkaufte. Das Finanzamt vertrat nach einer Außenprüfung die Ansicht, dass die Durchschnittssatzbesteuerung nur für die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Dienstleistungen gelte. Ein Pferdeverkauf könne nur unter diese Besteuerung fallen, wenn die zugekauften Produkte (hier: Pferde) durch landwirtschaftliche Tätigkeiten zu einem Produkt anderer Marktgängigkeit weiterverarbeitet würden; die Reitpferde seien jedoch auch nach der Ausbildung weiterhin - wenn auch hochpreisigere - Reitpferde geblieben.

Der BFH entschied, dass die Lieferung der Pferde dem regulären Umsatzsteuersatz unterliegt und die Durchschnittssatzbesteuerung nach EU-Recht nicht anwendbar ist. Sport- und Freizeitpferde sind kein "Vieh"  im Sinne der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie; auch andere begünstigte Tierarten (z.B. Geflügel, Kaninchen, Seidenraupen) liegen nicht vor. Pferde sind damit keine landwirtschaftlichen Erzeugnisse. Die Anwendung der pauschalen Besteuerung scheidet nach Gerichtsmeinung zudem aus, da der Kläger die Ausbildung der Pferde nicht mit Mitteln ausübte, die normalerweise in land-, forst- oder fischwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 03/2024)

Nutzung privater Parkplätze: Kontrollgebühren sind steuerpflichtig

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein aktuelles Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Parkraumbewirtschaftungsverträgen herausgegeben. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein aktuelles Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Parkraumbewirtschaftungsverträgen herausgegeben. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.

Vorausgegangen war eine vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Jahr 2022 getroffene Entscheidung. In einem dänischen Verfahren hatte er geurteilt, dass ein Unternehmen, das die Einhaltung der Nutzungsbedingungen auf privaten Parkplätzen kontrolliert, steuerbare und steuerpflichtige Leistungen an die Nutzer ausführt, soweit dort wegen eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen Kontrollgebühren erhoben werden. Die Kontrollgebühren sind nach Auffassung des EuGH als Gegenleistung für eine Dienstleistung und als integraler Bestandteil des Gesamtbetrags für die Parkdienstleistung anzusehen. Die Leistung werde von dem kontrollierenden Unternehmer nicht an den Inhaber des Parkplatzes, sondern direkt an den Parkplatznutzer ausgeführt.

Diese Rechtsprechung hat die Finanzverwaltung mit dem aktuellen Schreiben übernommen und einen neuen Absatz in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass eingefügt. Bislang wurde die Kontrollgebühr regelmäßig als nichtsteuerbarer Schadenersatz eingestuft. Zukünftig wird sich für Unternehmer, die aus unternehmerischen Gründen auf diesen Parkplätzen parken und gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen, ein Vorsteuerabzug aus den Kontrollgebühren ergeben.

Hinweis: Die Grundsätze dieses BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Bis zum 15.12.2023 eingegangene Zahlungen können vom leistenden Unternehmer noch als echter Schadenersatz behandelt werden, ohne dass dies beanstandet wird.

Information für: alle
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 03/2024)

Entgeltlicher Verzicht auf Lieferrecht: Durchschnittssatzbesteuerung ist nicht auf Abstandszahlung anwendbar

Land- bzw. Forstwirte können für Umsätze, die sie im Rahmen ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausführen, die sogenannte Durchschnittssatzbesteuerung anwenden, so dass feste Sätze für die Umsatz- und die Vorsteuer gelten. Da beide Sätze regelmäßig gleich hoch sind, fällt bei der Durchschnittssatzbesteuerung in der Regel keine Umsatzsteuerzahllast an.

Land- bzw. Forstwirte können für Umsätze, die sie im Rahmen ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausführen, die sogenannte Durchschnittssatzbesteuerung anwenden, so dass feste Sätze für die Umsatz- und die Vorsteuer gelten. Da beide Sätze regelmäßig gleich hoch sind, fällt bei der Durchschnittssatzbesteuerung in der Regel keine Umsatzsteuerzahllast an.

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden, dass die günstige Durchschnittssatzbesteuerung nicht für Abstandszahlungen gilt, die ein Landwirt für den Verzicht auf ein vertragliches Lieferrecht erhält. Im zugrunde liegenden Fall hatte sich ein Landwirt vertraglich verpflichtet, über mehrere Jahre hinweg 70 % seiner erzeugten Lebensmittel (Feldsalat, Rucola, Zwiebeln etc.) an eine KG zu liefern. Zwei Jahre später folgte eine vorzeitige Vertragsauflösung, in deren Zuge die KG dem Landwirt für das erlöschende Lieferrecht und die damit verbundenen Einbußen eine Abstandszahlung von 121.770 EUR leistete.

Das Finanzamt besteuerte die Zahlung mit dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 % und argumentierte, dass in dem Verzicht keine landwirtschaftliche Dienstleistung zu sehen sei. Der Landwirt wollte hingegen den günstigen Durchschnittssatz (vorliegend 10,7 %) auf die Zahlung anwenden.

Der BFH urteilte, dass die Regelungen zur Durchschnittssatzbesteuerung eng auszulegen sind und vorliegend nicht greifen. Der Verzicht auf ein Lieferrecht ist keine begünstigte landwirtschaftliche Leistung im Sinne des Europarechts. Die Anwendung der Durchschnittssätze setzt voraus, dass es sich um eine Leistung handelt, deren Erbringung typischerweise zu einer entsprechenden Mehrwertsteuer-Vorbelastung beim Landwirt führt. Dies trifft bei dem Verzicht auf ein vertragliches Lieferrecht nicht zu, denn die Ausrüstung eines landwirtschaftlichen Betriebs wird für einen solchen Verzicht nicht benötigt - der Landwirt muss keine mit Vorsteuer belasteten Eingangsleistungen (z.B. Maschinen, Betriebsstoffe, Saatgut) beziehen, um einen Verzicht auszusprechen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 03/2024)

Kapitalerträge: Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Die NV-Bescheinigung ist für alle interessant, die vergleichsweise hohe Kapitalerträge erwirtschaften und deren Gesamteinkommen gleichzeitig niedrig ausfällt. Sie kann daher insbesondere für Geringverdiener, Minijobber, Studierende und Rentner relevant sein. Auch für minderjährige Kinder kann sie sich als nützlich herausstellen, denn auch Geldanlagen der Kinder fallen ohne NV-Bescheinigung unter den Kapitalertragsteuereinbehalt.

Sparer können sich freuen, denn die lange Zeit von Null- und Negativzinsen ist endlich vorüber. Tagesgeld-, Festgeld- und Sparbriefanlagen werfen wieder Renditen ab. Wenn Kapitalanleger mit ihrem zu versteuernden Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegen (2023: 10.908 EUR für Ledige oder doppelt so viel bei Verheirateten), sollten sie prüfen, ob sie sich beim Finanzamt eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) ausstellen lassen können.
Diese befreit vom Steuerabzug auf Kapitalerträge und führt dazu, dass bei Banken keine Freistellungsaufträge mehr gestellt werden müssen. Für den Kapitalanleger bringt dieser Schritt sofort 25 bis 28 % höhere Geldeingänge. Die Bescheinigung gilt für bis zu drei Jahre.

Die NV-Bescheinigung ist für alle interessant, die vergleichsweise hohe Kapitalerträge erwirtschaften und deren Gesamteinkommen gleichzeitig niedrig ausfällt. Sie kann daher insbesondere für Geringverdiener, Minijobber, Studierende und Rentner relevant sein. Auch für minderjährige Kinder kann sie sich als nützlich herausstellen, denn auch Geldanlagen der Kinder fallen ohne NV-Bescheinigung unter den Kapitalertragsteuereinbehalt.

Insbesondere "Bankenspringer", die häufig Geschäfte mit wechselnden Banken machen, um stets den besten Zinssatz zu ergattern, können von der NV-Bescheinigung profitieren, denn sie müssen ihren Freistellungsauftrag nicht mehr jedes Mal neu zwischen den Banken aufteilen. Weiterhin unterbleibt der Steuereinbehalt dank NV-Bescheinigung auch für Kapitalerträge oberhalb des Sparerfreibetrags (1.000 EUR bei Ledigen oder 2.000 EUR bei Verheirateten). Die Kapitalerträge kommen also vollumfänglich "brutto für netto" beim Anleger an.

Hinweis: Die NV-Bescheinigung wird beim Wohnsitzfinanzamt mit einem Vordruck beantragt, in dem alle Einkünfte vollständig angegeben werden müssen. Sie entbindet von der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für die betreffenden Jahre. Jede Bank, Fondsgesellschaft oder Bausparkasse, bei der Gewinne erzielt werden, benötigt die NV-Bescheinigung im Original. Kopien, Scans oder digital versendete Fotos werden nicht anerkannt. Deswegen sollte bei der Antragstellung unbedingt angegeben werden, wie viele Bescheinigungen benötigt werden. Da die Bescheinigungen gebührenfrei erhältlich sind, ist es klüger, ein paar mehr anzufordern. Für die Ausstellung sollte eine Bearbeitungszeit von mindestens zwei Wochen eingeplant werden.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2024)

Wohnungswechsel für besseres Homeoffice: Umzugskosten können absetzbar sein

Das Finanzgericht Hamburg (FG) gestand den Eheleuten nun jedoch den Werbungskostenabzug zu und verwies auf die neue mobile Arbeitswelt. Nach Meinung der Finanzrichter hat der Umzug zu einer wesentlichen Verbesserung und Erleichterung der Arbeitsbedingungen geführt und war damit beruflich veranlasst. Die Einrichtung von zwei Arbeitszimmern war erforderlich, um die jeweiligen Tätigkeiten ausüben zu können. Darin lag der Grund für den Umzug - auf einen erhöhten Wohnkomfort war es den Eheleuten hingegen nicht angekommen.

Keine Lust mehr auf Homeoffice am Küchentisch? Viele Berufstätige mit kleinen Wohnungen haben während der Corona-Pandemie gemerkt, dass sie durch die Arbeit von zu Hause aus plötzlich einen erheblich höheren Platzbedarf haben. So auch ein Ehepaar aus Hamburg, das eine Wohnung von 65 qm bewohnte und während der Corona-Pandemie (und danach) im Homeoffice arbeitete. Da sich die beengten Platzverhältnisse und die fehlenden Arbeitszimmer als problematisch erwiesen, zog das Ehepaar im Juli 2020 in eine rund 110 qm große Wohnung mit zwei Arbeitszimmern unweit der bisherigen Wohnung.
Die Umzugskosten setzte das Ehepaar als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung an. Das Finanzamt lehnte ab und verwies auf den bislang geltenden Grundsatz, wonach Umzüge nur als beruflich bedingt anerkannt werden können, wenn sich die Arbeitswege deutlich - um mindestens eine Stunde - verkürzen.

Das Finanzgericht Hamburg (FG) gestand den Eheleuten nun jedoch den Werbungskostenabzug zu und verwies auf die neue mobile Arbeitswelt. Nach Meinung der Finanzrichter hat der Umzug zu einer wesentlichen Verbesserung und Erleichterung der Arbeitsbedingungen geführt und war damit beruflich veranlasst. Die Einrichtung von zwei Arbeitszimmern war erforderlich, um die jeweiligen Tätigkeiten ausüben zu können. Darin lag der Grund für den Umzug - auf einen erhöhten Wohnkomfort war es den Eheleuten hingegen nicht angekommen.

Hinweis: Gegen das Urteil ist eine Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig, so dass zunächst die höchstrichterliche Klärung abzuwarten bleibt. Wer Umzugskosten in einem gleichgelagerten Fall getragen hat, sollte diese zunächst in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten abrechnen. Sollte das Finanzamt den Kostenabzug ablehnen, kann Einspruch eingelegt und unter Verweis auf den anhängigen BFH-Prozess ein Ruhen des Verfahrens erwirkt werden. So lässt sich später im eigenen Fall von einem positiven Richterspruch profitieren.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2024)