Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Oktober 2025

10.10. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.10.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für September 2025; bei vierteljährlicher Abführung für das III. Quartal 2025]

Steuertermine November 2025

10.11. Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
10.11.17.11. Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*Grundsteuer**
17.11. Gewerbesteuer**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.11. bzw. 20.11.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Oktober 2025;** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Gehaltsextras: Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern steuerbegünstigte Erholungsbeihilfen zahlen

Im Interesse beider Arbeitsparteien liegt es meist, dass möglichst viel Netto vom Brutto auf dem Konto des Arbeitnehmers eingeht. Arbeitgeber können zu diesem Zweck eine Reihe von steuerbegünstigten Gehaltsextras auszahlen. So haben sie bspw. die Möglichkeit, die Urlaubskasse der Mitarbeiter aufzubessern und ihnen sog. Erholungsbeihilfen zu zahlen. Pro Jahr werden vom Fiskus folgende Beträge anerkannt:

Im Interesse beider Arbeitsparteien liegt es meist, dass möglichst viel Netto vom Brutto auf dem Konto des Arbeitnehmers eingeht. Arbeitgeber können zu diesem Zweck eine Reihe von steuerbegünstigten Gehaltsextras auszahlen. So haben sie bspw. die Möglichkeit, die Urlaubskasse der Mitarbeiter aufzubessern und ihnen sog. Erholungsbeihilfen zu zahlen. Pro Jahr werden vom Fiskus folgende Beträge anerkannt:

  • 156 EUR pro Mitarbeiter
  • 104 EUR für deren Ehe- und Lebenspartner
  • 52 EUR für jedes ihrer Kinder

Einer Familie mit zwei Kindern dürfen also in der Summe 364 EUR ausgezahlt werden. Diese Beihilfen dürfen vom Arbeitgeber pauschal mit 25 % lohnversteuert werden, so dass die Mitarbeiter keine Steuerlast mehr tragen müssen und ihnen die Steuer quasi mitgeschenkt wird. Sozialversicherungsbeiträge fallen zudem nicht an. Wichtig für die steuerliche Anerkennung ist allerdings, dass der Arbeitgeber die Urlaubs-Benefits in den Lohnunterlagen klar als "Erholungsbeihilfe" ausweist und sie zweckgebunden zur Unterstützung des Urlaubs auszahlt.

Hinweis: Wer den Nettolohn seiner Mitarbeiter optimieren und den Steuer- und Abgabenzugriff senken will, sollte Kontakt mit seinem steuerlichen Berater aufnehmen und sich über die zahlreichen Möglichkeiten informieren lassen (z.B. zu Jobtickets, E-Bikes, Kinderbetreuungskosten, Ladestromgestellung, Gesundheitsförderung, Warengutscheinausgabe).

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

Vergütung von Mehrarbeit: Bundesregierung plant steuerfreie Überstundenzuschläge

Im Schnitt haben Arbeitnehmer im vergangenen Jahr 28,2 Überstunden pro Kopf geleistet - dies geht aus Zahlen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hervor. Hierbei handelte es sich um 13,1 bezahlte und 15,1 unbezahlte Überstunden.

Im Schnitt haben Arbeitnehmer im vergangenen Jahr 28,2 Überstunden pro Kopf geleistet - dies geht aus Zahlen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hervor. Hierbei handelte es sich um 13,1 bezahlte und 15,1 unbezahlte Überstunden.

Nach aktueller Rechtslage fallen bei der Entlohnung von Überstunden sowohl auf die Grundvergütung der Überstunden als auch auf Überstundenzuschläge die üblichen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge an. Die Bundesregierung plant laut aktuellem Koalitionsvertrag nun jedoch, zumindest die Zuschläge für Mehrarbeit, die über die tariflich vereinbarte oder an Tarifverträgen orientierte Vollarbeitszeit hinausgehen, künftig steuerfrei zu stellen. Damit können Arbeitnehmer die Zuschläge künftig brutto wie netto vereinnahmen.

Zuschläge für geleistete Sonntags- und Feiertagsdienste, sowie für Nachtarbeit sind innerhalb der gesetzlichen Höchstgrenzen bereits nach aktueller Rechtslage steuerfrei, sofern diese separat zum Arbeitslohn ausgezahlt werden. Dies gilt auch für Zuschläge für Bereitschaftsdienste an Sonntagen und Feiertagen oder in den Nachtstunden. Als Grundlohn für die Berechnung der steuerfreien Zuschläge dürfen Arbeitgeber maximal 50 EUR pro Stunde ansetzen.

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, wie die geplante Steuerfreistellung von Überstundenzuschlägen nun gesetzgeberisch umgesetzt wird. Wer als Arbeitgeber steuerlich beraten ist, kann darauf vertrauen, dass er über die weiteren Entwicklungen im Bilde gehalten wird.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

Staatliche Neuverschuldung: Schuldenuhr des Steuerzahlerbundes beschleunigt auf 5.094 EUR pro Sekunde

Seit Jahren wird die wachsende Staatsverschuldung in Deutschland vom Bund der Steuerzahler (BdSt) plakativ auf einer Schuldenuhr dargestellt. Aufgrund der gestiegenen Staatsschulden tickt die Uhr seit Juni 2025 wieder deutlich schneller: Von 2.798 EUR pro Sekunde wurden sie auf 5.094 EUR pro Sekunde beschleunigt. Gründe für dieses rasante Tempo sind die im Juni vom Bundeskabinett beschlossene massive Neuverschuldung im Bundeshaushalt 2025 sowie die Aufstockung der Sondervermögen.

Seit Jahren wird die wachsende Staatsverschuldung in Deutschland vom Bund der Steuerzahler (BdSt) plakativ auf einer Schuldenuhr dargestellt. Aufgrund der gestiegenen Staatsschulden tickt die Uhr seit Juni 2025 wieder deutlich schneller: Von 2.798 EUR pro Sekunde wurden sie auf 5.094 EUR pro Sekunde beschleunigt. Gründe für dieses rasante Tempo sind die im Juni vom Bundeskabinett beschlossene massive Neuverschuldung im Bundeshaushalt 2025 sowie die Aufstockung der Sondervermögen.

Insgesamt plant der Bund für das laufende Jahr neue Schulden in Höhe von 143,1 Mrd. EUR. Enthalten sind darin 81,8 Mrd. EUR Nettokreditaufnahme für den regulären Bundeshaushalt, 24,1 Mrd. EUR für das Sondervermögen Bundeswehr und 37,2 Mrd. EUR für das neue Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität. Bislang ging die Schuldenuhr für 2025 lediglich von einer Bundesneuverschuldung von rund 72 Mrd. EUR aus.

Auch gesamtstaatlich wird das Bild immer dramatischer: Mit Ländern und Kommunen summiert sich die Neuverschuldung 2025 auf über 160 Mrd. EUR, wobei der Bund allein rund 90 % dieses Betrags verantwortet. Und dies ist erst der Anfang, denn laut Finanzplan der Bundesregierung sollen die Schulden in den kommenden Jahren weiter steigen - ebenso wie die Zinsausgaben. Bereits für 2029 kalkuliert die Regierung im Bundesetat mit Zinslasten über 60 Mrd. EUR.

Hinweis: Die Schuldenuhr könnte im Laufe des Jahrs erneut beschleunigen, denn sobald die neuen gesetzlichen Verschuldungsspielräume für die Länder wirksam werden, ist auf Landesebene mit weiteren Nachtragshaushalten und Kreditaufnahmen zu rechnen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 09/2025)

Umsatzsteuersatz beim Außer-Haus-Verkauf: Burger im Spar-Menü darf nicht teurer sein als einzeln verkaufter Burger

Gastronomen sind daran interessiert, einen möglichst geringen Umsatzsteuersatz berechnen zu müssen, damit sie ihre Leistungen möglichst günstig an den Endverbraucher bringen können. Beim Verkauf von Spar-Menüs zum Außer-Haus-Verzehr haben sie daher ein Interesse daran, dass ein möglichst hoher Teil des einheitlichen Verkaufspreises den abgegebenen Speisen mit 7 % Umsatzsteuer zugerechnet werden kann und nicht dem abgegebenem Getränk mit 19 % Umsatzsteuer.

Gastronomen sind daran interessiert, einen möglichst geringen Umsatzsteuersatz berechnen zu müssen, damit sie ihre Leistungen möglichst günstig an den Endverbraucher bringen können. Beim Verkauf von Spar-Menüs zum Außer-Haus-Verzehr haben sie daher ein Interesse daran, dass ein möglichst hoher Teil des einheitlichen Verkaufspreises den abgegebenen Speisen mit 7 % Umsatzsteuer zugerechnet werden kann und nicht dem abgegebenem Getränk mit 19 % Umsatzsteuer.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem neuen Urteil aber entschieden, dass eine Methode zur Kaufpreisaufteilung bei Spar-Menüs nicht angewandt werden darf, wenn sie dazu führt, dass auf ein Produkt des Spar-Menüs (z.B. Burger) ein Verkaufspreis entfällt, der höher ist als der Einzelverkaufspreis.

Im zugrunde liegenden Fall hatten zwei GmbHs Schnellrestaurants betrieben, in denen u.a. Spar-Menüs (z.B. Getränk, Burger und Pommes Frites) zu einem einheitlichen Gesamtpreis zum Verzehr außer Haus verkauft wurden. Umsatzsteuerrechtlich handelt es sich dabei, wie der BFH bestätigt hat, um zwei Lieferungen: Die Lieferung des Getränks unterlag dem Regelsteuersatz (19 %) und die Lieferung der Speisen dem ermäßigten Steuersatz (7 %).

Seit dem 01.07.2014 teilten die beiden GmbHs den Gesamtpreis des Spar-Menüs nach der Food-and-Paper-Methode auf die Speisen und das Getränk auf. Die Aufteilung erfolgt dabei anhand des Wareneinsatzes (der Summe aller Aufwendungen für die Speisen bzw. für das Getränk). Da in der Gastronomie die Gewinnspanne auf Getränke typischerweise deutlich höher ist als die Gewinnspanne auf Speisen, ergab sich hieraus typischerweise eine niedrigere Umsatzsteuer als bei einer Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen. Das Finanzamt (FA) hielt diese Aufteilung für unzulässig, weil sie nicht zu sachgerechten Ergebnissen führe und komplizierter sei als eine Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen.

Der BFH gab dem FA recht. Zwar muss ein Unternehmer nicht immer die einfachstmögliche Methode anwenden, sondern darf auch eine andere Methode anwenden, wenn sie zumindest ebenso sachgerecht ist wie die Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen. Die Food-and-Paper-Methode war gleichwohl nicht anwendbar, weil sie in manchen Fällen dazu führte, dass der Preis eines Burgers mit einem hohen Wareneinsatz im Menü über dem Einzelverkaufspreis des Burgers liegt. Es widerspricht aus Sicht des BFH der wirtschaftlichen Realität, dass der Verkaufspreis eines Produkts in einem mit Rabatt verkauften Menü höher sein könnte als der Einzelverkaufspreis.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

Digitalisierung: Jetzt Online-Bestätigung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern

Wie müssen künftig Anfragen zur Bestätigung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern erfolgen? Mit aktuellem Schreiben hat das Bundesfinanzministerium (BMF) den Abschnitt 18e.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) novelliert. Gegenstand dieser Änderung ist die Neuregelung des Verfahrens zur Bestätigung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNr.) mit dem Ziel, dieses zu standardisieren, rechtssicherer zu gestalten und den administrativen Aufwand zu minimieren.

Wie müssen künftig Anfragen zur Bestätigung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern erfolgen? Mit aktuellem Schreiben hat das Bundesfinanzministerium (BMF) den Abschnitt 18e.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) novelliert. Gegenstand dieser Änderung ist die Neuregelung des Verfahrens zur Bestätigung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNr.) mit dem Ziel, dieses zu standardisieren, rechtssicherer zu gestalten und den administrativen Aufwand zu minimieren.

Künftig sind Anfragen zur Bestätigung einer ausländischen USt-IdNr. ausschließlich über die vom Bundeszentralamt für Steuern im Internet bereitgestellte Online-Abfrageplattform vorzunehmen (www.bzst.de). Andere Wege der Anfrage - etwa schriftlich, telefonisch oder per Fax - sind ausdrücklich nicht mehr zulässig. Mit dieser Änderung schafft die Finanzverwaltung eine einheitliche und ausschließlich digitale Schnittstelle zur Überprüfung von USt-IdNr. aus dem EU-Ausland.

Das BMF stellt zudem klar, dass nur Inhaber einer deutschen USt-IdNr. berechtigt sind, solche Bestätigungsanfragen zu stellen. Dabei stehen den Unternehmern zwei Anfragevarianten zur Verfügung: die einfache Bestätigungsanfrage und die qualifizierte Bestätigungsanfrage. Während bei der einfachen Anfrage lediglich die Gültigkeit der USt-IdNr. überprüft wird, liefert die qualifizierte Anfrage zusätzliche Informationen wie den Namen, die Rechtsform und die Anschrift des ausländischen Unternehmens.

Darüber hinaus besteht nun die Möglichkeit, mehrere USt-IdNrn. gleichzeitig im Rahmen einer Sammelanfrage zu überprüfen, was insbesondere für größere Unternehmen mit regelmäßigem EU-Waren- oder -Dienstleistungsverkehr eine erhebliche Erleichterung darstellt. Neben diesen inhaltlichen Klarstellungen wurden im UStAE auch einige redaktionelle Änderungen vorgenommen.

Hinweis: Die neuen Regelungen zur Bestätigung ausländischer USt-IdNrn. gelten ab dem 20.07.2025 verbindlich. Ziel ist es, das Verfahren zu vereinheitlichen, Missbrauch zu vermeiden und die Digitalisierung der Finanzverwaltung voranzutreiben. Zur Vermeidung steuerlicher Risiken sollten Unternehmen die Übergangszeit nutzen, um ihre internen Prozesse, insbesondere bei Rechnungsstellung und Dokumentation innergemeinschaftlicher Lieferungen, rechtzeitig anzupassen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

Umsatzsteuer-Sonderprüfungen 2024: Fiskus erzielt 1,63 Mrd. EUR Mehrergebnis

Wie wirksam sind gezielte Steuerprüfungen wirklich? Ein Blick auf die neusten vorliegenden Zahlen zeigt: Die im Jahr 2024 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfungen haben laut Bundesfinanzministerium (BMF) zu einem beachtlichen Mehrergebnis von rund 1,63 Mrd. EUR geführt. Grundlage dieses Ergebnisses sind die statistischen Erhebungen der obersten Finanzbehörden der Länder. Berücksichtigt wurden ausschließlich Sonderprüfungen im Bereich der Umsatzsteuer. Ergebnisse aus der Teilnahme an allgemeinen Betriebsprüfungen oder Prüfungen der Steuerfahndung sind ausdrücklich nicht enthalten.

Wie wirksam sind gezielte Steuerprüfungen wirklich? Ein Blick auf die neusten vorliegenden Zahlen zeigt: Die im Jahr 2024 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfungen haben laut Bundesfinanzministerium (BMF) zu einem beachtlichen Mehrergebnis von rund 1,63 Mrd. EUR geführt. Grundlage dieses Ergebnisses sind die statistischen Erhebungen der obersten Finanzbehörden der Länder. Berücksichtigt wurden ausschließlich Sonderprüfungen im Bereich der Umsatzsteuer. Ergebnisse aus der Teilnahme an allgemeinen Betriebsprüfungen oder Prüfungen der Steuerfahndung sind ausdrücklich nicht enthalten.

Insgesamt wurden im Berichtsjahr bundesweit 63.733 Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durchgeführt. Diese erfolgen unabhängig von turnusmäßigen Betriebsprüfungen und unabhängig von der Unternehmensgröße. Es können also sowohl kleine als auch große Betriebe einer Prüfung unterzogen werden. Im Jahresdurchschnitt waren 1.630 Prüfer im Einsatz, von denen jeder etwa 39 Sonderprüfungen durchführte. Daraus resultiert ein bemerkenswertes Mehrergebnis von rund 1 Mio. EUR pro Prüfer. Diese hohe Prüfungsrendite verdeutlicht den erheblichen fiskalischen Nutzen dieses speziellen Instruments.

Hinweis: Die Umsatzsteuer-Sonderprüfung stellt ein wesentliches Mittel zur Sicherstellung der korrekten Erhebung und Abführung der Umsatzsteuer dar. Im Gegensatz zur regulären Betriebsprüfung erfolgt sie gezielt - etwa bei Verdacht auf Unregelmäßigkeiten oder bei komplexen, umsatzsteuerrelevanten Geschäftsvorgängen - und ist nicht an feste Prüfungsintervalle gebunden. Es ist davon auszugehen, dass die Bedeutung dieser Prüfungen weiter wachsen wird, insbesondere im Kontext zunehmend komplexer grenzüberschreitender Geschäftsmodelle und steuerlicher Fragestellungen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

Zinsswaps: Wann Ausgleichszahlungen als Betriebsausgaben abzugsfähig sein können

Um das Risiko künftiger Zinsänderung zu begrenzen, können variabel verzinste Darlehen durch sog. Zinsswap-Geschäfte abgesichert werden. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) können Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps als Betriebsausgaben abzugsfähig sein, soweit mit diesem Swap ein betriebliches Zinsänderungsrisiko abgesichert werden soll.

Um das Risiko künftiger Zinsänderung zu begrenzen, können variabel verzinste Darlehen durch sog. Zinsswap-Geschäfte abgesichert werden. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) können Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps als Betriebsausgaben abzugsfähig sein, soweit mit diesem Swap ein betriebliches Zinsänderungsrisiko abgesichert werden soll.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Weingutbesitzer seinen Betrieb umfangreich vergrößern wollen; die Finanzierung sollte durch Fremdkapital erfolgen. Um sich das bestehende Zinsniveau zu sichern, schloss der Kläger sog. (Forward-)Swap-Verträge mit zwei Banken ab.

Der Bau des neuen Betriebsgebäudes konnte jedoch erst 2015 beginnen. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich das Marktzinsniveau abgesenkt, weshalb der Kläger seinen Finanzierungsbedarf - ohne Rückgriff auf die Swap-Verträge - durch niedrig verzinste Darlehen bei anderen Kreditinstituten deckte. Die durch den Zinsrückgang bedingten, vierteljährlich zu leistenden Ausgleichszahlungen aus den Swap-Verträgen machte der Kläger als Betriebsausgaben bei seinen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft geltend.

Das Finanzamt sah keine betriebliche Veranlassung der Swap-Verträge und ordnete sie den Einkünften aus Kapitalvermögen zu. Dies hatte zur Konsequenz, dass sich die Verluste steuerlich nicht auswirkten, da sie nur mit Gewinnen gleicher Einkunftsart hätten verrechnet werden können (die nicht vorlagen).

Der BFH versagte den Betriebsausgabenabzug, stellte aber zunächst klar, dass Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps grundsätzlich als Betriebsausgaben abgezogen werden könnten, wenn mit dem Swap-Geschäft ein betriebliches Zinsänderungsrisiko abgesichert werden soll. Dies setzt nach Gerichtsmeinung voraus, dass das betriebliche Darlehen und das zinssichernde Swap-Geschäft inhaltlich (bestands-, volumen-, laufzeit- und betragsmäßig) genau oder zumindest annähernd aufeinander abgestimmt sind.

Stehen - wie im vorliegenden Fall - Zahlungen für ein (Forward-)Swap in Rede, der einen (vermeintlich) günstigen Zins für ein erst später erforderliches Darlehen sichern soll, ist hierfür bereits ausreichend, dass das Zinssicherungsgeschäft und der zeitlich nachfolgende Darlehensvertrag auf einem einheitlichen Finanzierungskonzept gründen.

Um sicherzustellen, dass ein Swap-Geschäft nicht aus spekulativer und damit betriebsfremder Veranlassung abgeschlossen worden ist, verlangt der BFH aber, dass es vom Unternehmer von Anfang an als betriebliches Geschäft behandelt wird. Dies erfordert, zu leistende Ausgleichszahlungen schon in der laufenden Buchhaltung als betrieblichen Aufwand und etwaige Ausgleichszahlungen der Bank als betriebliche Einnahmen zu erfassen.

Letztere Voraussetzung war vorliegend nicht erfüllt, denn der Weingutbesitzer hatte die Swap-Zahlungen nicht von vornherein als betriebliche Ausgaben in der laufenden Buchhaltung erfasst, sondern erst im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten verbucht. Dadurch war nicht ausgeschlossen, dass die Zinsswap-Verträge zunächst der privaten Spekulation (Zinswette) hatten dienen sollen und erst später aus Gründen der Steueroptimierung in die betriebliche Sphäre verlagert worden waren (nachdem sich deren Verlustneigung"verfestigte hatte).

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

Steuerermäßigung bei gewerblichen Einkünften: Beteiligungsverhältnisse am Ende des abweichenden Wirtschaftsjahres sind maßgeblich

Wer Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, kann in seinem Einkommensteuerbescheid von einer Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte profitieren: Das Einkommensteuergesetz (EStG) sieht vor, dass sich die tarifliche Einkommensteuer um das Vierfache des festgesetzten Gewerbesteuer-Messbetrags vermindert, wenn Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen oder Einkünfte aus Gewerbebetrieben als Mitunternehmer erzielt werden.

Wer Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, kann in seinem Einkommensteuerbescheid von einer Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte profitieren: Das Einkommensteuergesetz (EStG) sieht vor, dass sich die tarifliche Einkommensteuer um das Vierfache des festgesetzten Gewerbesteuer-Messbetrags vermindert, wenn Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen oder Einkünfte aus Gewerbebetrieben als Mitunternehmer erzielt werden.

Hinweis: Diese Steuerermäßigung ist auf denjenigen Teil der Einkommensteuer beschränkt, der auf die gewerblichen Einkünfte entfällt. Der Steuergesetzgeber will durch die Anrechnung eine Doppelbelastung der Einkünfte mit Einkommensteuer und Gewerbesteuer verhindern.

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden, dass Mitunternehmer nur dann von der Steuerermäßigung profitieren, wenn sie am Ende des (gegebenenfalls abweichenden) Wirtschaftsjahrs bereits an der Mitunternehmerschaft beteiligt waren. Geklagt hatte eine KG, die ihren Gewinn nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt hatte (vom 01.07. bis 30.06.). Nachdem der Kommanditist der Klägerin im August verstorben war, wurde er von seiner Ehefrau und seiner Tochter beerbt (Eintritt als Kommanditistinnen durch Sondererbfolge).

Das Finanzamt rechnete die Gewerbesteuer-Messbeträge für das vor dem Todeszeitpunkt geendete abweichende Wirtschaftsjahr direkt den Erbinnen zu, da es den Standpunkt vertrat, dass auch bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr die Beteiligungsverhältnisse zum 31.12. maßgeblich gewesen seien. Zu diesem Zeitpunkt waren Ehefrau und Tochter bereits in die Gesellschaft eingetreten. Dass beide zum Ende des abweichenden Wirtschaftsjahrs (30.06.) noch gar nicht beteiligt gewesen waren, da der Vater zu diesem Zeitpunkt noch gelebt hatte, war für das Amt unerheblich.

Der BFH widersprach jedoch und rechnete den Messbetrag den Erbinnen nicht direkt als Feststellungsbeteiligte zu, sondern nur in ihrer Eigenschaft als Erbinnen des verstorbenen Vaters. Zeitlicher Bezugspunkt muss nach Gerichtsmeinung nicht das Ende des gewerbesteuerlichen Erhebungszeitraums (31.12.) sein, sondern stets das Ende des Wirtschaftsjahrs, das der Ermittlung des Gewerbeertrags zugrunde lag.

Hinweis: Die Entscheidung ist nicht nur auf das Ausscheiden von Gesellschaftern von Todes wegen beschränkt, sondern für Beteiligtenwechsel jeglicher Art von Bedeutung (z.B. durch vorweggenommene Erbfolge oder Anteilsverkauf).

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

Entwurf des BMF: Neues von der E-Rechnungspflicht

Wie wird die Umsetzung der verpflichtenden E-Rechnung in der Praxis konkret gestaltet und welche Auswirkungen hat das auf Unternehmen? Am 25.06.2025 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) den Entwurf eines zweiten Schreibens zur verpflichtenden Einführung der elektronischen Rechnung (E-Rechnung) bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen veröffentlicht. Seit dem 01.01.2025 ist die E-Rechnung gesetzlich vorgeschrieben. Der aktuelle Entwurf präzisiert die bisherigen Regelungen, klärt offene Fragen aus der Praxis und bereitet umfassende Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vor.

Wie wird die Umsetzung der verpflichtenden E-Rechnung in der Praxis konkret gestaltet und welche Auswirkungen hat das auf Unternehmen? Am 25.06.2025 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) den Entwurf eines zweiten Schreibens zur verpflichtenden Einführung der elektronischen Rechnung (E-Rechnung) bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen veröffentlicht. Seit dem 01.01.2025 ist die E-Rechnung gesetzlich vorgeschrieben. Der aktuelle Entwurf präzisiert die bisherigen Regelungen, klärt offene Fragen aus der Praxis und bereitet umfassende Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vor.

Eine wesentliche Neuerung betrifft die klare Abgrenzung zwischen E-Rechnungen im strukturierten Format gemäß der Norm EN 16931 und den "sonstigen Rechnungen". Rechnungen, die nicht dem strukturierten Format entsprechen, gelten weiterhin als sonstige elektronische Rechnungen (z.B. PDF) und berechtigen nur während der gesetzlich vorgesehenen Übergangsfristen bis Ende 2026 bzw. 2027 zum Vorsteuerabzug. Danach wird der Vorsteuerabzug grundsätzlich nur noch bei formal korrekten E-Rechnungen gewährt.

Weist eine E-Rechnung inhaltliche Fehler - etwa fehlende Pflichtangaben - auf, liegt laut BMF zwar weiterhin eine E-Rechnung vor. Diese gilt jedoch nicht als ordnungsgemäß - mit der Folge, dass der Vorsteuerabzug in solchen Fällen ausgeschlossen ist.

Ein weiterer Schwerpunkt des Entwurfs ist die Validierung eingehender E-Rechnungen. Unternehmen sind künftig verpflichtet, sicherzustellen, dass E-Rechnungen den Anforderungen der Norm EN 16931 entsprechen. Ziel ist es, Fehler frühzeitig zu erkennen und steuerliche Risiken zu vermeiden. Hierzu verweist das BMF auf geeignete technische Validierungsverfahren wie etwa das RSMinvoice Testkit.

Im Hinblick auf die E-Rechnungspflicht für Kleinunternehmer stellt das BMF klar, dass diese weiterhin von der Verpflichtung zur Ausstellung strukturierter E-Rechnungen ausgenommen sind. Sie dürfen auch künftig "sonstige Rechnungen" im Papier- oder PDF-Format verwenden, sofern der Rechnungsempfänger zustimmt. Die Zustimmung kann formlos oder auch konkludent erfolgen. Gleichzeitig sind Kleinunternehmer jedoch verpflichtet, technisch in der Lage zu sein, strukturierte E-Rechnungen zu empfangen. Mit dem Vorhandensein eines E-Mail-Postfachs ist diese Voraussetzung bereits erfüllt.

Hinweis: Der Entwurf wurde den Wirtschaftsverbänden zur Stellungnahme übermittelt und ist zudem zu Informationszwecken bereits jetzt öffentlich zugänglich. Die finale Veröffentlichung ist für das vierte Quartal 2025 vorgesehen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

Politik bringt Wachstumsbooster auf den Weg: Unternehmer können neue Superabschreibung nutzen

Um Deutschland auf Wachstumskurs zu bringen und die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, hat das Bundeskabinett im Juni 2025 einen Gesetzesentwurf für ein steuerliches Investitionssofortprogramm auf den Weg gebracht. Der Finanzausschuss hat den Gesetzesentwurf bereits gebilligt, die Koalitionsfraktionen rechnen mit einer breiten Zustimmung im Bundesrat. Folgende Maßnahmen aus dem Gesetzespaket sollten Unternehmer unbedingt kennen:

Um Deutschland auf Wachstumskurs zu bringen und die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, hat das Bundeskabinett im Juni 2025 einen Gesetzesentwurf für ein steuerliches Investitionssofortprogramm auf den Weg gebracht. Der Finanzausschuss hat den Gesetzesentwurf bereits gebilligt, die Koalitionsfraktionen rechnen mit einer breiten Zustimmung im Bundesrat. Folgende Maßnahmen aus dem Gesetzespaket sollten Unternehmer unbedingt kennen:

  • Neue 30-%-Abschreibung (AfA) für Unternehmen: Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können im Jahr der Anschaffung mit bis zu 30 % abgeschrieben werden (maximal das 3-Fache der linearen AfA). Diese neue degressive AfA gilt für Investitionen ab dem 01.07.2025 und bis zum 31.12.2027.
  • Absenkung der Körperschaftsteuer: Der Körperschaftsteuersatz sinkt ab 2028 schrittweise von 15 %  auf 10 % (jährlich um einen Prozentpunkt bis 2032). Kapitalgesellschaften werden dadurch erheblich steuerlich entlastet.
  • Neue Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge: Rein elektrische Fahrzeuge, die in der Zeit ab dem 01.07.2025 bis zum 31.12.2027 angeschafft werden, können wie folgt abgeschrieben werden: 75 % im Anschaffungsjahr, 10 % im zweiten Jahr, 5 % jeweils im dritten und vierten Jahr, 3 % im fünften Jahr und 2 % im sechsten Jahr.
  • Neue Preisgrenze für E-Dienstwagen: Die Bruttolistenpreisgrenze für E-Dienstwagen steigt von 70.000 EUR auf 100.000 EUR, so dass die für E-Mobilität geltenden Steuervergünstigungen auch auf höherpreisige Fahrzeuge anwendbar sind. Die Anhebung gilt für Fahrzeuge, die ab dem 01.07.2025 angeschafft werden.
  • Investitionsbooster in Forschung: Um Investitionen in Forschung zu fördern, wird bei der Forschungszulage die Bemessungsgrundlage erhöht; auch die förderfähigen Aufwendungen werden ausgeweitet.
Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 09/2025)