Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Dezember 2024

10.12. Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.12.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für November 2024; ** für das IV. Quartal 2024]

Steuertermine Januar 2025

10.01. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.01.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Dezember 2024]

Regelsteuersatz: Reden halten ist keine Kunst

Übt ein Trauer- und Hochzeitsredner eine ermäßigt zu besteuernde künstlerische Tätigkeit aus? Nach Ansicht des Finanzgerichts Baden-Württemberg (FG): Nein!

Übt ein Trauer- und Hochzeitsredner eine ermäßigt zu besteuernde künstlerische Tätigkeit aus? Nach Ansicht des Finanzgerichts Baden-Württemberg (FG): Nein!

Hier die Ausgangslage: Nach ihrem theologischen und philosophischen Studium meldete die Klägerin eine selbständige Tätigkeit als Trauerrednerin, Gestalterin von Hochzeitsfeiern sowie von Begrüßungsfeiern für Neugeborene an. Ihre Umsätze unterwarf sie dem ermäßigten Umsatzsteuersatz mit der Begründung, ihre Reden seien kreativ ausgestaltete individuelle Botschaften. Sie gehe bei ihrer Tätigkeit auf den jeweiligen Anlass sowie auf die Bedürfnisse und persönlichen Umstände ein, erstelle Redemanuskripte auch mit eigenen Gedichten und Gedanken - und sei somit als ausübende Künstlerin tätig.

Das Finanzamt und auch das FG sahen dies anders und folgten damit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2018. Sie vertraten die Auffassung, dass die Grenze zur künstlerischen Tätigkeit nicht überschritten und daher der Regelsteuersatz von 19 % anzuwenden ist. Den Schwerpunkt der Tätigkeit bildet demnach nicht die künstlerische Form des Vortrags, sondern dessen Gegenstand und Inhalt. Es handelt sich um sogenannte Gebrauchsreden, bei denen es zu schablonenartigen Wiederholungen anhand eines Redegerüsts kommt. Im vorliegenden Fall sind die Reden der Klägerin tatsächlich ähnlich aufgebaut. Bei Trauerreden etwa wird über den Verstorbenen berichtet. Üblich sind auch Gedichte und eine musikalische Begleitung. Die Klägerin äußere zwar durchaus tiefsinnige Gedanken zum Leben, Sterben und Abschiednehmen. Diese machen die anlassbezogenen Reden jedoch nicht zu einer künstlerischen Darbietung. Dasselbe gilt für die Hochzeitsreden. Trotz der etwas höheren Individualität dieser Reden sind deutliche Gemeinsamkeiten zu erkennen. Deshalb sind die Umsätze mit dem Regelsteuersatz und nicht mit dem ermäßigten Satz zu besteuern.

Hinweis: In steuerlicher Hinsicht kam im Jahr 2015 etwas Hoffnung für Gewerbetreibende wie hier die Klägerin auf: Der BFH hatte entschieden, dass für die Tätigkeit eines Hochzeits- oder Trauerredners der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommen kann, sofern es sich dabei ausnahmsweise um die Tätigkeit eines ausübenden Künstlers handelt. Diese Hoffnung wurde jedoch vom BFH im Jahr 2018 gleich wieder zunichtegemacht. Es sei der Regelsteuersatz anzuwenden, wenn die Texte nach gleichem Muster aufgebaut sind, teilweise wörtliche Übereinstimmungen aufweisen und der individuelle Bezug sich lediglich aus den dem Redner mitgeteilten Informationen über den Verstorbenen ergibt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2022)

Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit: Auch Fahrtzeiten können steuerfrei entlohnt werden

Fahren Profisportler im Mannschaftsbus zu Auswärtsspielen, sind die hierfür vom Arbeitgeber geleisteten Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit steuerfrei. Dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Fahren Profisportler im Mannschaftsbus zu Auswärtsspielen, sind die hierfür vom Arbeitgeber geleisteten Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit steuerfrei. Dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Zugrunde lag dieser Entscheidung der Fall einer deutschen Profimannschaft, deren angestellte Spieler und Betreuer verpflichtet waren, im Mannschaftsbus zu Auswärtsspielen anzureisen. Sofern die Anreise an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nacht erfolgte, erhielten Spieler und Betreuer hierfür neben ihrem Grundgehalt steuerfreie Lohnzuschläge. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass für die bloßen Fahrtzeiten keine steuerfreien Zuschläge geleistet werden können (keine "belastende Tätigkeit"). Der hierauf entfallende Teil der Zuschläge sei daher nachzuversteuern.

Der Arbeitgeber wehrte sich nun mit Erfolg gegen die Lohnsteuernachforderung: Der BFH urteilte, dass die Steuerbefreiung für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit anwendbar ist, wenn ein Arbeitnehmer - wie im vorliegenden Fall - zu den begünstigten Zeiten im Interesse seines Arbeitgebers tatsächlich tätig wird, für diese Tätigkeit ein Vergütungsanspruch besteht und die Zuschläge zusätzlich gewährt werden. Ob sich die Reisezeiten im Mannschaftsbus für Spieler und Betreuer als individuell belastende Tätigkeit darstellen, ist hingegen unerheblich - es kommt nicht darauf an, ob eine Tätigkeit den Arbeitnehmer in besonderer Weise fordert oder ihm "leicht von der Hand" geht. Vielmehr genügt, dass eine mit einem Grundlohn vergütete Tätigkeit - hier die gesamte Tätigkeit und damit auch die Fahrtätigkeit - tatsächlich zu den begünstigten Zeiten (sonntags, feiertags oder nachts) ausgeübt wird.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2022)

Steuerbescheide: Was passiert, wenn Sie im Einspruch einen falschen Bescheid benennen?

Wenn Sie gegen einen Steuerbescheid Einspruch einlegen wollen, muss dies innerhalb eines Monats schriftlich erfolgen. Hierbei ist es natürlich ratsam, den Steuerbescheid zu nennen. So kann das Finanzamt meist schneller entscheiden. Aber was passiert, wenn Sie den falschen Bescheid im Einspruch angeben? Wird der Einspruch dann so gewertet, als hätte es ihn nicht gegeben? Das Finanzgericht Hamburg (FG) musste darüber entscheiden.

Wenn Sie gegen einen Steuerbescheid Einspruch einlegen wollen, muss dies innerhalb eines Monats schriftlich erfolgen. Hierbei ist es natürlich ratsam, den Steuerbescheid zu nennen. So kann das Finanzamt meist schneller entscheiden. Aber was passiert, wenn Sie den falschen Bescheid im Einspruch angeben? Wird der Einspruch dann so gewertet, als hätte es ihn nicht gegeben? Das Finanzgericht Hamburg (FG) musste darüber entscheiden.

Die Klägerin vermittelte und veranstaltete Pauschalreisen. Im Jahr 2017 fand eine Außenprüfung für die Jahre 2011 und 2012 statt. Dabei wurden die von der Klägerin geleisteten Aufwendungen für die Anmietung von Hotelzimmerkontingenten anteilig als Miet- und Pachtzinsen bei der Gewerbesteuer hinzugerechnet. Dementsprechend wurden die Gewerbe- und Gewerbesteuermessbescheide geändert. Der Steuerberater der Klägerin legte gegen die Gewerbesteuerbescheide Einspruch ein. Das Finanzamt teilte mit, dass das Einstellungsverfahren aufgrund eines anhängigen Verfahrens ruhend gestellt werde. Nach einem Zuständigkeitswechsel entschied das neue Finanzamt, dass die Einsprüche nicht zulässig seien, denn sie hätten sich gegen die Gewerbesteuermessbescheide als Grundlagenbescheide für die Gewerbesteuer richten müssen.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Das Gericht legte den Einspruch und die Klage dahin gehend aus, dass sie sich gegen die anteilige Hinzurechnung der Aufwendungen für die Hotelzimmerkontingente und damit gegen die Gewerbesteuermessbescheide richteten. Nach dem Gesetz "soll", nicht "muss" bei einem Einspruch der Verwaltungsakt genannt werden, gegen den dieser gerichtet ist. Die Rechtswirksamkeit des Einspruchs hängt davon aber nicht ab. Vielmehr muss sich aus dem Einspruch die Zielsetzung des Begehrens entnehmen lassen. Der Einspruch der Klägerin ist dahin gehend auszulegen, dass Einspruchsgegenstand die Gewerbesteuermessbescheide waren. Auch im Hinblick darauf, dass das ursprünglich zuständige Finanzamt den Einspruch als gegen die Gewerbesteuermessbescheide gerichtet gewertet hatte, ergibt sich ein Vertrauensschutz. Im Übrigen sind die Hinzurechnungen auch zu Unrecht erfolgt.
 
 

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 05/2022)

Steuertermine Juni 2022

Steuertermine Juni 2022
10.06.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.06.2022. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Mai 2022; ** für das II. Quartal 2022]

Information für: -
zum Thema: -

(aus: Ausgabe 05/2022)

Umsatzsteuer: Was gilt, wenn Sie Ihren Mitarbeitern Elektrofahrräder bereitstellen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich erstmals zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Elektrofahrzeugen geäußert. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass ist in diesem Zusammenhang angepasst worden.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich erstmals zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Elektrofahrzeugen geäußert. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass ist in diesem Zusammenhang angepasst worden.

Ein Unternehmer kann ein erworbenes Fahrzeug sowohl für seine unternehmerischen als auch für seine privaten Zwecke verwenden und es sodann dem Unternehmen ganz, gar nicht oder auch teilweise zuordnen. Der Vorsteuerabzug richtet sich nach der tatsächlichen Zuordnung. Wird das Fahrzeug dem Unternehmen zugeordnet, ist dessen private Nutzung im Rahmen einer unentgeltlichen Wertabgabe zu besteuern.

Bislang hatte sich das BMF nicht ausdrücklich zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Nutzung von Elektro- oder Elektrohybridfahrzeugen sowie Elektrofahrrädern geäußert und nimmt nun erstmalig zur Überlassung eines Elektrofahrrads an das Personal Stellung. Es führt zunächst aus, dass ertragsteuerrechtliche Begünstigungen für Elektrofahrzeuge oder Elektrohybridfahrzeuge nicht für die Umsatzsteuer gelten. Es kommt somit bei der Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage im Rahmen der 1-%-Regelung zu keiner Absenkung des Ansatzes auf 0,5 % bzw. 0,25 %.

Der Begriff "Fahrzeug" umfasst alle Kraftfahrzeuge und damit auch Elektrofahrräder, die einer Kennzeichen-, Versicherungs- oder Führerscheinpflicht unterliegen. Für die Besteuerung der privaten Nutzung von Fahrrädern wie auch der Überlassung an das Personal wird ein neuer Abschnitt im Umsatzsteuer-Anwendungserlass eingefügt. Es wird von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Besteuerung der Elektrofahrräder, die nicht unter den Fahrzeugbegriff fallen (z.B. Fahrräder ohne Kennzeichnungspflicht), analog der Besteuerung von Fahrzeugen durchgeführt wird. Der Anteil der privaten Nutzung durch das Personal kann jedoch mangels Kilometerzähler nicht durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Es wird aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn hier die 1-%-Regelung angewandt wird.

Soweit der anzusetzende Wert des Fahrrads nicht mehr als 500 EUR beträgt (was in der Praxis ziemlich untypisch sein dürfte), kann auf die Umsatzbesteuerung der Leistung an das Personal verzichtet werden.

Hinweis: Die Grundsätze dieses BMF-Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2022)

Vermietung: Sind Mieterabfindungen Werbungskosten oder Herstellungskosten?

Wenn Sie ein Mietobjekt besitzen, dann wissen Sie natürlich, dass Sie dieses von Zeit zu Zeit renovieren müssen. Die Außenrenovierung ist meist kein Problem. Schwieriger gestalten sich jedoch die Renovierungen im Inneren des Hauses. Wenn Wohnungen renoviert werden müssen, kann man in dieser Zeit keine Mieteinnahmen erzielen. Auch sind meist nicht alle Wohnungen gleichzeitig unvermietet, so dass man die einzelnen Renovierungen genau planen muss. Es gibt allerdings die Möglichkeit, den bisherigen Mietern einen Geldbetrag zu zahlen, damit diese die Wohnungen vorzeitig räumen. Hier stellt sich die Frage, wie Sie als Vermieter diese Zahlungen steuerlich berücksichtigen können: als Werbungskosten oder als Herstellungskosten? Das Finanzgericht Münster (FG) musste darüber entscheiden.

Wenn Sie ein Mietobjekt besitzen, dann wissen Sie natürlich, dass Sie dieses von Zeit zu Zeit renovieren müssen. Die Außenrenovierung ist meist kein Problem. Schwieriger gestalten sich jedoch die Renovierungen im Inneren des Hauses. Wenn Wohnungen renoviert werden müssen, kann man in dieser Zeit keine Mieteinnahmen erzielen. Auch sind meist nicht alle Wohnungen gleichzeitig unvermietet, so dass man die einzelnen Renovierungen genau planen muss. Es gibt allerdings die Möglichkeit, den bisherigen Mietern einen Geldbetrag zu zahlen, damit diese die Wohnungen vorzeitig räumen. Hier stellt sich die Frage, wie Sie als Vermieter diese Zahlungen steuerlich berücksichtigen können: als Werbungskosten oder als Herstellungskosten? Das Finanzgericht Münster (FG) musste darüber entscheiden.

Die Klägerin erwarb im Jahr 2016 eine Immobilie für einen Kaufpreis von 1,2 Mio. EUR, die sie bis zum Jahr 2018 für rund 615.000 EUR renovierte. Die Immobilie wurde vor und nach der Renovierung zu Wohnzwecken genutzt. Damit die vorherigen Mieter vorzeitig ihre Wohnungen räumten, zahlte die Klägerin ihnen einen Betrag von 35.000 EUR. Diese Aufwendung machte sie als sofort abzugsfähige Werbungskosten geltend. Nach Ansicht des Finanzamts lagen aber anschaffungsnahe Herstellungskosten vor.

Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war unbegründet. Das FG urteilte, dass Mieterabfindungen anschaffungsnahe Herstellungskosten und keine Werbungskosten seien. Zu den Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen gehörten nicht nur die Baukosten im technischen Sinne, sondern alle in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der baulichen Maßnahme stehenden Aufwendungen. Daher könnten neben Aufwendungen für die Planung auch die Kosten, die für die Entmietung aufgewendet würden, zu den Herstellungskosten gehören. Entscheidend sei der jeweilige Veranlassungszusammenhang der Kosten. Wenn die Abfindungen geleistet würden, um die Baumaßnahmen ohne Rücksichtnahme auf die bisherigen Mieter vornehmen zu können, hingen die Abfindungen unmittelbar mit diesen Aufwendungen zusammen. Unter Berücksichtigung der weiteren Renovierungskosten werde die 15-%-Grenze in Bezug auf die Anschaffungskosten des Gebäudes überschritten. Daher seien die Abfindungen als nachträgliche Herstellungskosten zu berücksichtigen.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2022)

Verrechnungsbeschränkung für Aktienverluste: Ministerium nimmt neue Vorläufigkeit in Steuerbescheide auf

Einkommensteuerbescheide ergehen ab sofort vorläufig hinsichtlich der Frage, ob die Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste verfassungsgemäß ist. Der neue Vorläufigkeitsvermerk wird sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen ab dem Veranlagungszeitraum 2009 beigefügt, zu denen ein Verlust aus Kapitalvermögen (im Sinne des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG) aus der Veräußerung von Aktien festgestellt wird, weil ein Ausgleich mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen nicht möglich ist.

Einkommensteuerbescheide ergehen ab sofort vorläufig hinsichtlich der Frage, ob die Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste verfassungsgemäß ist. Der neue Vorläufigkeitsvermerk wird sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen ab dem Veranlagungszeitraum 2009 beigefügt, zu denen ein Verlust aus Kapitalvermögen (im Sinne des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG) aus der Veräußerung von Aktien festgestellt wird, weil ein Ausgleich mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen nicht möglich ist.

Die neue Vorläufigkeit wurde geschaffen, weil der Bundesfinanzhof (BFH) dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt hat, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass Verluste aus der Veräußerung von Aktien nach der Änderung durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 nur noch mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien und nicht mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.

Hinweis: Das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 hat die Besteuerung von Kapitalanlagen des steuerlichen Privatvermögens grundlegend neu gestaltet. Durch die Zuordnung von Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (wie Aktien) zu den Einkünften aus Kapitalvermögen wurden die dabei realisierten Wertveränderungen (Gewinne und Verluste) in vollem Umfang und unabhängig von einer Haltefrist einer Besteuerung ausgesetzt. Da Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich abgeltend mit einem Steuersatz von 25 % besteuert werden, sehen die Regelungen vor, dass Verluste aus Kapitalvermögen nur mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden dürfen. Eine zusätzliche Verlustverrechnungsbeschränkung gilt für Verluste aus der Veräußerung von Aktien; diese dürfen nicht mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern nur mit Gewinnen, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden.

Nach Auffassung des BFH bewirkt die gesetzlich vorgesehene Verlustverrechnungsbeschränkung eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, weil sie Steuerzahler ohne rechtfertigenden Grund unterschiedlich behandelt - je nachdem, ob sie Verluste aus der Veräußerung von Aktien oder aus der Veräußerung anderer Kapitalanlagen erzielt haben. Eine Rechtfertigung für diese Ausgestaltung der Verlustausgleichsregelung für Aktienveräußerungsverluste ergibt sich nach Gerichtsmeinung weder aus der Gefahr der Entstehung erheblicher Steuermindereinnahmen noch aus dem Gesichtspunkt der Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen oder aus anderen außerfiskalischen Förderungs- und Lenkungszielen.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2022)

Versäumte Revisionsbegründungsfrist: Prozessbevollmächtigter muss Fristen- und Postausgangskontrolle darlegen

Wenn Beteiligte eines Rechtsstreits mit einer Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) gegen eine Entscheidung eines Finanzgerichts vorgehen wollen, müssen sie dieses Rechtsmittel innerhalb eines Monats ab Urteilszustellung einlegen. Die Frist zur Begründung der Revision beträgt zwei Monate. Die Begründungsfrist kann aber verlängert werden, wenn vor Fristablauf ein entsprechender Antrag bei Gericht gestellt wird.

Wenn Beteiligte eines Rechtsstreits mit einer Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) gegen eine Entscheidung eines Finanzgerichts vorgehen wollen, müssen sie dieses Rechtsmittel innerhalb eines Monats ab Urteilszustellung einlegen. Die Frist zur Begründung der Revision beträgt zwei Monate. Die Begründungsfrist kann aber verlängert werden, wenn vor Fristablauf ein entsprechender Antrag bei Gericht gestellt wird.

Hinweis: Geht die Revisionsbegründung verspätet beim BFH ein, lässt sich der Revision möglicherweise noch über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Erfolg verhelfen. Dieses verfahrensrechtliche Instrument lässt sich nutzen, wenn der Prozessbeteiligte ohne Verschulden daran gehindert war, die Frist einzuhalten. Wird die Wiedereinsetzung gewährt, ist die Fristversäumnis unbeachtlich.

Der BFH hat nun entschieden, dass bei einer (vermeintlich) auf dem Postweg verlorengegangenen Revisionsbegründungsschrift nur dann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommt, wenn der Prozessbevollmächtigte darlegen kann, wie der Postausgang und die Fristenkontrolle in seinem Büro organisiert sind und durch welche organisatorischen Maßnahmen die Überwachung der Fristen gewährleistet ist. Hierfür ist die Vorlage des geführten Fristenkontrollbuchs und Postausgangsbuchs erforderlich. Es muss zudem genau dargelegt werden, welche Person zu welcher Zeit und in welcher Weise den Brief zur Post gegeben hat. Im zugrundeliegenden Fall hatte der Prozessbevollmächtigte lediglich eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, wonach er das fristwahrende Schriftstück selbst in den Briefkasten eingeworfen hatte. Dies genügte den Bundesrichtern für eine Wiedereinsetzung jedoch nicht, da ein Organisationsverschulden danach als Ursache der Fristversäumnis nicht ausgeschlossen werden konnte.

Hinweis: Der Entscheidungsfall zeigt, wie hoch die Hürden sind, um eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erreichen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 05/2022)

Volljährige Kinder: Kein Kindergeld bei krankheitsbedingtem Ausbildungsabbruch

Volljährige Kinder werden kindergeldrechtlich unter anderem dann noch bis zu ihrem 25. Geburtstag berücksichtigt, wenn sie in dieser Zeit noch für einen Beruf ausgebildet werden oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen können.

Volljährige Kinder werden kindergeldrechtlich unter anderem dann noch bis zu ihrem 25. Geburtstag berücksichtigt, wenn sie in dieser Zeit noch für einen Beruf ausgebildet werden oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen können.

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) scheidet eine Kindergeldgewährung wegen Berufsausbildung des Kindes aber aus, wenn das Ausbildungsverhältnis wegen einer Erkrankung des Kindes endgültig beendet worden ist.

Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Mutter geklagt, deren volljährige Tochter im Februar 2016 eine zweijährige schulische Ausbildung begonnen hatte. Die Familienkasse hatte zunächst Kindergeld gewährt. Als sie aber im Herbst 2017 erfuhr, dass die Tochter bereits im März 2017 von der Schule abgegangen war und ab September 2017 eine Vollzeitbeschäftigung aufgenommen hatte, hob sie die Kindergeldfestsetzung rückwirkend ab April 2017 auf.

Die Mutter wollte daraufhin über verschiedene Atteste nachweisen, dass ihre Tochter die Schule nur aufgrund einer Erkrankung nicht mehr weiter hatte besuchen können. Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) gestand der Mutter in erster Instanz zunächst Kindergeld für die Monate April bis September 2017 zu und ging dabei davon aus, dass sich die Tochter in dieser Zeit noch weiter in Ausbildung befunden hatte. Der BFH war jedoch anderer Ansicht und verwies darauf, dass eine Berücksichtigung als ein "in Ausbildung befindliches Kind" voraussetzt, dass das Ausbildungsverhältnis weiter besteht. Hieran fehlt es, wenn das Kind - wie im vorliegenden Fall - während der Ausbildung erkrankt und das Ausbildungsverhältnis durch Abmeldung von der Schule, Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet wird. In einem solchen Fall kommt zwar noch eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung als ausbildungsplatzsuchendes Kind in Betracht - dies setzt allerdings voraus, dass es sich nur um eine vorübergehende Krankheit (d.h. ihrer Art nach voraussichtlich nicht länger als sechs Monate dauernd) handelt. Außerdem muss in diesem Fall nachgewiesen werden, dass das Kind trotz vorübergehender Ausbildungsunfähigkeit weiterhin ausbildungswillig ist. Bei voraussichtlich länger als sechs Monate andauernder Erkrankung kommt eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung als behindertes Kind in Betracht.

Der BFH hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies die Sache zurück an das FG, damit nähere Feststellungen zu der Frage getroffen werden können, ob die Tochter für die strittigen Monate kindergeldrechtlich womöglich noch als ausbildungsplatzsuchendes oder behindertes Kind berücksichtigt werden kann.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2022)

Wiederauffüllung der Rentenanwartschaft: Zahlungen sind nur als Sonderausgaben abzugsfähig

Wer nach einer Scheidung und einem durchgeführten Versorgungsausgleich seine geminderte Rentenanwartschaft wieder auffüllt, um seine Alterseinkünfte später in ungeschmälerter Höhe erhalten zu können, möchte natürlich seine geleisteten Zahlungen steuerlich bestmöglich berücksichtigt wissen - so auch ein Rechtsanwalt aus Baden-Württemberg, dessen Fall nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) verhandelt wurde: Von seinen Rentenanwartschaften beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte war vom Familiengericht im Rahmen der Scheidung ein Anrecht auf seine Ehefrau übertragen worden. Der Anwalt füllte seine Anwartschaft im Anschluss daran durch eine Zahlung von 75.725 EUR wieder auf und machte diesen Betrag als Werbungskosten bei seinen Lohneinkünften geltend.

Wer nach einer Scheidung und einem durchgeführten Versorgungsausgleich seine geminderte Rentenanwartschaft wieder auffüllt, um seine Alterseinkünfte später in ungeschmälerter Höhe erhalten zu können, möchte natürlich seine geleisteten Zahlungen steuerlich bestmöglich berücksichtigt wissen - so auch ein Rechtsanwalt aus Baden-Württemberg, dessen Fall nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) verhandelt wurde: Von seinen Rentenanwartschaften beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte war vom Familiengericht im Rahmen der Scheidung ein Anrecht auf seine Ehefrau übertragen worden. Der Anwalt füllte seine Anwartschaft im Anschluss daran durch eine Zahlung von 75.725 EUR wieder auf und machte diesen Betrag als Werbungskosten bei seinen Lohneinkünften geltend.

Das Finanzamt wertete die Zahlung hingegen als Beitrag zur Altersvorsorge und ließ deshalb nur einen Sonderausgabenabzug zu, der wegen nahezu ausgeschöpfter Höchstbeträge nur in Höhe von 5.074 EUR zum Tragen kam. Der BFH bestätigte die Einordnung des Finanzamts auf ganzer Linie. Zwar gehörten die Leistungen ihrer Rechtsnatur nach zu den vorweggenommenen Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften (Renteneinkünften), allerdings mussten sie nach der spezialgesetzlichen Regelung im Einkommensteuergesetz als Altersvorsorgeaufwendungen eingestuft werden, so dass nur ein Sonderausgabenabzug in Betracht kam.

Hinweis: Ein Abzug als Werbungskosten wäre für den Kläger weitaus günstiger gewesen als der drastisch begrenzte Sonderausgabenabzug. Unterstellt man ihm entsprechend hohe Einkünfte und einen Grenzsteuersatz von 40 %, so hätte ein Abzug der kompletten Wiederauffüllungszahlung als Werbungskosten zu einer Steuerersparnis von rund 30.000 EUR geführt.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2022)