Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Dezember 2024

10.12. Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.12.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für November 2024; ** für das IV. Quartal 2024]

Steuertermine Januar 2025

10.01. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.01.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Dezember 2024]

Helfer in Impf- und Testzentren: Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auch für 2022

Freiwillige Helfer in Impf- und Testzentren können auch im Jahr 2022 weiterhin die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen, sodass Vergütungen für bestimmte Tätigkeiten bis zu einem festgelegten Betrag steuerfrei bleiben. Dies geht aus einem neuen Beschluss der Finanzministerien der Länder und des Bundes hervor. Es gelten somit weiterhin folgende Regelungen:

Freiwillige Helfer in Impf- und Testzentren können auch im Jahr 2022 weiterhin die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen, sodass Vergütungen für bestimmte Tätigkeiten bis zu einem festgelegten Betrag steuerfrei bleiben. Dies geht aus einem neuen Beschluss der Finanzministerien der Länder und des Bundes hervor. Es gelten somit weiterhin folgende Regelungen:

  • Kerntätigkeiten: Helfer, die direkt an der Impfung oder Testung beteiligt sind (also an Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen oder Testen selbst), können die Übungsleiterpauschale von 2.400 EUR (für 2020) bzw. 3.000 EUR (für 2021 und 2022) beanspruchen.
  • Organisatorische Tätigkeiten: Wer sich in der Verwaltung und der Organisation von Impf- und Testzentren engagiert, kann die Ehrenamtspauschale von 720 EUR (für 2020) bzw. 840 EUR (für 2021 und 2022) in Anspruch nehmen.
  • Mehrere Tätigkeiten: Wer sowohl im Bereich Impfung/Testung als auch im Bereich Verwaltung/Organisation der Impf- und Testzentren tätig ist, kann die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale nebeneinander geltend machen. Dies setzt aber voraus, dass die Tätigkeiten entsprechend getrennt vereinbart und vergütet werden.
  • Arbeitgeber: Nach dem Einkommensteuergesetz ist es für die Inanspruchnahme der Übungsleiter- und der Ehrenamtspauschale eigentlich notwendig, dass die freiwilligen Helfer für einen gemeinnützigen oder öffentlichen Arbeitgeber (das Land oder eine Kommune) tätig sind. Ausnahmsweise dürfen die Pauschalen aber nun auch in Anspruch genommen werden, wenn das Impfzentrum privat betrieben wird. Mit dieser Regelung trägt die Finanzverwaltung dem Umstand Rechnung, dass die Struktur der in kürzester Zeit eingerichteten Impfzentren sehr unterschiedlich ist und nicht alle Impfzentren direkt von einer Kommune, dem Land oder einer gemeinnützigen Einrichtung eingerichtet wurden.
  • Nebenberuf: Sowohl Übungsleiter- als auch Ehrenamtspauschale greifen lediglich bei Vergütungen aus nebenberuflichen Tätigkeiten. Eine solche Tätigkeit liegt in der Regel nur vor, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle in Anspruch nimmt oder die regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht mehr als 14 Stunden beträgt. Es können aber auch solche Helfer nebenberuflich tätig sein, die keinen Hauptberuf ausüben, etwa Studenten oder Rentner.
Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2022)

Ist-Versteuerung: Vorsteuerabzug erst bei Zahlung zulässig

Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung bereits mit der Ausführung der Leistung und nicht erst mit der Entrichtung des Entgelts. Das gilt unabhängig davon, ob der Leistende Soll- oder Ist-Versteuerer ist. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun entschieden, dass diese deutsche Regelung gegen das EU-Recht verstößt. Beim Leistungsbezug von Ist-Versteuerern darf die Vorsteuer erst bei Zahlung abgezogen werden.

Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung bereits mit der Ausführung der Leistung und nicht erst mit der Entrichtung des Entgelts. Das gilt unabhängig davon, ob der Leistende Soll- oder Ist-Versteuerer ist. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun entschieden, dass diese deutsche Regelung gegen das EU-Recht verstößt. Beim Leistungsbezug von Ist-Versteuerern darf die Vorsteuer erst bei Zahlung abgezogen werden.

Im Streitfall ging es um steuerpflichtige Umsätze aus der Vermietung eines Grundstücks, das seinerseits steuerpflichtig angemietet wurde. Eine ordnungsgemäße Rechnung lag durch den Mietvertrag vor. Sowohl die Klägerin als auch die Vermieterin berechneten die Steuer nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung). Aufgrund einer Stundung wurden die Mietzahlungen für die Jahre 2009 bis 2012 erst in den Jahren 2013 bis 2016 entrichtet. Strittig war, ob für den Vorsteuerabzug der Zeitpunkt der Ausführung der Umsätze oder der Zeitpunkt der Zahlung maßgeblich ist.

Das Finanzamt und ihm folgend das Finanzgericht (FG) vertraten die Auffassung, dass der Anspruch auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn die Leistung ausgeführt worden ist. Wann der Steueranspruch gegen den Leistenden entsteht und ob dieser die Steuer nach vereinnahmten oder vereinbarten Entgelten berechnet, sei unerheblich. Allerdings hatte das FG auch Zweifel, ob das nationale Recht mit der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) vereinbar ist, und fragte beim EuGH nach.

Der EuGH stellte klar, dass das Recht auf Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers gemäß der MwStSystRL dann entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Umsatzsteuer besteht. Das ist im Streitfall aufgrund der Ist-Versteuerung der Zeitpunkt der Zahlung.

Hinweis: Betroffene Unternehmen sollten prüfen, ob sich aus dem Urteil Vorteile für sie ergeben können. Wurde in einem bereits verjährten Zeitraum der Vorsteuerabzug vergessen, kann dieser eventuell noch vorgenommen werden. Für die Zukunft bleibt abzuwarten, wann das Umsatzsteuergesetz an die Rechtsprechung des EuGH angepasst wird.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2022)

Kein Steuerbonus für Erschließungskosten: Finanzämter weisen anhängige Einsprüche allgemein zurück

Wenn Sie Handwerker in Ihrem Privathaushalt beschäftigen, können Sie die anfallenden Lohnkosten mit 20 %, höchstens 1.200 EUR pro Jahr, von Ihrer tariflichen Einkommensteuer abziehen.

Wenn Sie Handwerker in Ihrem Privathaushalt beschäftigen, können Sie die anfallenden Lohnkosten mit 20 %, höchstens 1.200 EUR pro Jahr, von Ihrer tariflichen Einkommensteuer abziehen.

Bereits im Jahr 2018 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Musterverfahren entschieden, dass die Steuerermäßigung nicht für Kosten beansprucht werden kann, die bei der Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes anfallen.

In einem weiteren Verfahren hatte der BFH im Jahr 2020 entschieden, dass der Steuerbonus für Handwerkerleistungen auch nicht für Erschließungsbeiträge zum öffentlichen Straßenausbau gilt. Grundlage für diese Entscheidung war eine vom Bund der Steuerzahler (BdSt) begleitete Musterklage von Eheleuten aus Brandenburg, die für einen öffentlichen Straßenausbau (erstmalige Asphaltierung einer Sandstraße) mehr als 3.000 EUR an die Gemeinde gezahlt hatten. Für einen Kostenanteil von rund 1.500 EUR (geschätzter Arbeitslohnanteil) wollten sie den Steuerbonus für Handwerkerleistungen abziehen. Ihr Finanzamt verweigerte den Abzug und stützte sich auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums aus dem Jahr 2016, wonach Maßnahmen der öffentlichen Hand nicht steuerbegünstigt sind.

Hinweis: Der BFH erklärte zwar, dass auch die öffentliche Hand steuerbegünstigte Handwerkerleistungen erbringen kann, verwehrte den Kostenabzug aber mit dem Argument, dass die Erschließung einer öffentlichen Straße nicht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Privathaushalt steht. Der Steuerbonus erfasst ausdrücklich nur solche Leistungen, die in einem Haushalt erbracht werden. Nach Auffassung des Gerichts kann der allgemeine Straßenbau nicht mehr als im Haushalt erbracht angesehen werden, da die Leistungen nicht nur dem einzelnen Grundstückseigentümer, sondern allen Nutzern der Straße zugutekommen. Dass der Straßenbau für den Grundstückseigentümer wirtschaftlich vorteilhaft ist, spielt dabei keine Rolle.

Viele Steuerzahler hatten sich damals an die beiden anhängigen Musterverfahren "angehängt", indem sie Einspruch gegen ihre eigene Steuerfestsetzung eingelegt hatten, um eine Ruhendstellung ihres eigenen Verfahrens zu erreichen.

Mit einer neuen Allgemeinverfügung haben die Finanzbehörden nun alle anhängigen (und zulässigen) Einsprüche zurückgewiesen, in denen Steuerzahler geltend gemacht hatten, dass die von einer Gemeinde auf die Anwohner umgelegten Erschließungskosten als haushaltsnahe Handwerkerleistungen abziehbar sind.

Hinweis: Zu einer Allgemeinverfügung greift die Finanzverwaltung, um anhängige Masseneinsprüche und Massenanträge zu Rechtsfragen zurückzuweisen, die zwischenzeitlich vom Gerichtshof der Europäischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschieden worden sind. Betroffene Einspruchsführer haben dann nur noch die Möglichkeit, innerhalb eines Jahres vor dem zuständigen Finanzgericht gegen die Allgemeinverfügung zu klagen. Angesichts der BFH-Rechtsprechung zu den Erschließungskosten darf aber bezweifelt werden, dass der eigene Klageweg hier von Erfolg gekrönt ist.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2022)

Kindergeld bei Behinderung: Wann ist ein Kind (nicht) zum Selbstunterhalt fähig?

Spätestens mit dem 25. Geburtstag eines Kindes erlischt in der Regel der Kindergeldanspruch für die Eltern. Anders ist dies aber bei Kindern, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Sie können ihren Eltern bis an ihr Lebensende einen Kindergeldanspruch vermitteln, sofern ihre Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist.

Spätestens mit dem 25. Geburtstag eines Kindes erlischt in der Regel der Kindergeldanspruch für die Eltern. Anders ist dies aber bei Kindern, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Sie können ihren Eltern bis an ihr Lebensende einen Kindergeldanspruch vermitteln, sofern ihre Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist.

In einem neuen Urteil hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Frage befasst, nach welchen Kriterien die Fähigkeit zum Selbstunterhalt ermittelt werden muss. Demnach muss der gesamte existenzielle Lebensbedarf des Kindes mit seinen finanziellen Mitteln verglichen werden. In den Lebensbedarf fließt neben dem Grundbedarf auch der behinderungsbedingte Mehrbedarf ein. Für Letzteren darf ohne Nachweis der maßgebliche Behinderten-Pauschbetrag angesetzt werden.

Zu den finanziellen Mitteln gehören die Einkünfte und Bezüge des Kindes. Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten an das Kind selbst sind nicht als Einnahmen zu berücksichtigen. Sozialleistungen, mit deren Hilfe das Kind seinen existenziellen Grundbedarf oder behinderungsbedingten Mehrbedarf decken kann, sind dagegen einzurechnen, soweit das Kind nicht vom Sozialleistungsträger zu einem Kostenbeitrag herangezogen wird.

Hinweis: Allein aus dem Umstand, dass der Sozialleistungsträger den Kindergeldberechtigten auf Zahlung eines Unterhaltsbeitrags für das Kind in Anspruch nimmt, darf nach Auffassung des BFH nicht abgeleitet werden, dass das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2022)

Lohneinbußen durch Kurzarbeit: Ist der Ausstieg aus der privaten Krankenversicherung möglich?

Von Anfang an sorgte die Corona-Pandemie dafür, dass viele Arbeitnehmer in Kurzarbeit gehen mussten. Ursächlich waren die Lockdowns, die dem verarbeitenden Gewerbe und den wirtschaftsnahen Dienstleistern stark zusetzten. In vielen Betrieben kam es zu einer Einschränkung der betrieblichen Arbeitszeit und zur Auszahlung von Kurzarbeitergeld an die Mitarbeiter, um Gehaltseinbußen zu mindern.

Von Anfang an sorgte die Corona-Pandemie dafür, dass viele Arbeitnehmer in Kurzarbeit gehen mussten. Ursächlich waren die Lockdowns, die dem verarbeitenden Gewerbe und den wirtschaftsnahen Dienstleistern stark zusetzten. In vielen Betrieben kam es zu einer Einschränkung der betrieblichen Arbeitszeit und zur Auszahlung von Kurzarbeitergeld an die Mitarbeiter, um Gehaltseinbußen zu mindern.

Viele privat krankenversicherte Arbeitnehmer rutschten durch den Bezug von Kurzarbeitergeld unter die Pflichtversicherungsgrenze. Diese Grenze lag für das Jahr 2021 bei einem Bruttoentgelt von 64.350 EUR pro Jahr (5.362,50 EUR pro Monat). Durch die Unterschreitung der Grenze eröffnet sich jedoch nicht die Chance, in die gesetzliche Krankenkasse zurückzuwechseln, da das Kurzarbeitergeld nicht zum Austritt aus der privaten Krankenversicherung berechtigt. Da Kurzarbeit eine vorübergehende Phase ist und nach der Kurzarbeit das Gehalt wieder auf das alte Niveau steigt, stellt Kurzarbeit keinen Grund dar, aus der privaten Krankenversicherung aussteigen zu können.

Positiv ausgedrückt bedeutet dies, dass Kurzarbeiter in ihrer gewohnten privaten Krankenversicherung bleiben dürfen. Dies gilt selbst dann, wenn die maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld mit einem Zeitraum von 24 Monaten erreicht wird. Dies erklärten die Spitzenverbände der Sozialversicherung in einem Rundschreiben mit Stellungnahme zu den Auswirkungen von Kurzarbeit.

Der Versicherungsstatus wird durch Kurzarbeit also nicht tangiert, auf die Beitragszahlungen hat sie aber sehr wohl eine Auswirkung: Der Arbeitgeberzuschuss für privat Krankenversicherte erhöht sich in Zeiten von Kurzarbeit und entlastet so das ohnehin reduzierte Budget des Arbeitnehmers.

Hinweis: Grundsätzlich sind Arbeitnehmer in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Nur Arbeitnehmer, deren Bruttoentgelt über der gesetzlichen Versicherungspflichtgrenze liegt, dürfen sich freiwillig privat krankenversichern. Ist die Entscheidung für einen Wechsel in die private Krankenversicherung einmal gefallen, gibt es oft kein Zurück mehr. Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist nur möglich, wenn das Arbeitsentgelt dauerhaft unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze fällt und der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr noch nicht erreicht hat.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: -

(aus: Ausgabe 05/2022)

Lohnnachzahlung nach Kündigung: Wann liegt eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit vor?

Außerordentliche Einkünfte wie Entschädigungen und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten unterliegen einem ermäßigten Einkommensteuersatz. Der Steuergesetzgeber mildert so die Auswirkungen ab, die der progressiv ansteigende Einkommensteuertarif auf außerordentlich erhöhte Einkommen hat.

Außerordentliche Einkünfte wie Entschädigungen und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten unterliegen einem ermäßigten Einkommensteuersatz. Der Steuergesetzgeber mildert so die Auswirkungen ab, die der progressiv ansteigende Einkommensteuertarif auf außerordentlich erhöhte Einkommen hat.

Eine mehrjährige Tätigkeit liegt nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung vor, wenn sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und mehr als zwölf Monate umfasst. In diesem Fall ist bei Arbeitnehmern nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine "atypische Zusammenballung" gegeben, die zu außerordentlichen Einkünften führt. Die Entlohnung muss für sich betrachtet ein zweckbestimmtes Entgelt für eine mehrjährige Tätigkeit sein.

Ein Arbeitnehmer aus Hessen hat kürzlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) den Versuch unternommen, die ermäßigte Besteuerung für eine Lohnnachzahlung durchzusetzen. Er war im Jahr 2012 fristlos von seinem Arbeitgeber gekündigt worden und hatte im Jahr 2013 nach einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht eine Abfindung von 30.000 EUR und eine Lohnnachzahlung für den Zeitraum März 2012 bis Januar 2013 erhalten. Das Finanzamt besteuerte nur die Abfindung mit einem ermäßigten Steuersatz, nicht jedoch die Lohnnachzahlung. Der Arbeitnehmer zog dagegen vor Gericht und wollte den nachgezahlten Lohn als begünstigte Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten anerkannt wissen. Der BFH lehnte jedoch ab und verwies darauf, dass kein zweckbestimmtes Entgelt für einen mehr als zwölf Monate umfassenden Zeitraum vorgelegen hat. Nach Gerichtsmeinung reicht es nicht aus, dass der Arbeitslohn bloß in einem anderen Veranlagungszeitraum (2013) als demjenigen zugeflossen war, zu dem er wirtschaftlich gehörte (2012), und er im Jahr 2013 mit weiteren Lohneinkünften zusammengetroffen war.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2022)

Mehrwertsteuer in der digitalen Wirtschaft: Sagen Sie Brüssel Ihre Meinung!

Die Erhebung der Mehrwertsteuer führt im Rahmen der Digitalisierung der Wirtschaft zu großen Herausforderungen. In diesem Zusammenhang plant die EU-Kommission, ein Legislativpaket vorzulegen. Sie richtet sich damit an eine breite Öffentlichkeit.

Die Erhebung der Mehrwertsteuer führt im Rahmen der Digitalisierung der Wirtschaft zu großen Herausforderungen. In diesem Zusammenhang plant die EU-Kommission, ein Legislativpaket vorzulegen. Sie richtet sich damit an eine breite Öffentlichkeit.

Hintergrund ist, dass das derzeitige Mehrwertsteuersystem unzureichend ausgestattet ist, um der neuen digitalen Realität gerecht zu werden. Es ist anfällig für Betrug. Und für die Unternehmen ist es außerordentlich komplex. Durch den Aufschwung der digitalen Wirtschaft und die Entwicklung neuer Geschäftsmodelle ergeben sich für Unternehmen einerseits neue Herausforderungen, andererseits aber auch neue Chancen.

Die EU-Kommission kündigte daher an, eine Reihe von Maßnahmen vorzulegen, um die Lage für die Unternehmen zu verbessern. Ziel ist es, die Kosten und den Verwaltungsaufwand für die Unternehmen zu verringern. Zudem sollen die Maßnahmen zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs beitragen.

Die Kommission fordert daher Unternehmen, Wissenschaftler, Mitgliedstaaten und andere Interessenträger auf, ihre Meinungen diesbezüglich im Rahmen einer öffentlichen Konsultation abzugeben. Erwünscht sind Stellungnahmen zu umsatzsteuerlichen Meldepflichten und zur elektronischen Rechnungsstellung, zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Online-Plattformen und zur möglichen zentralen umsatzsteuerlichen Registrierung für die gesamte EU. Die Stellungnahmen können noch bis zum 15.04.2022 online über einen Fragebogen eingereicht werden. Der Fragebogen ist in allen Amtssprachen der EU verfügbar: www.ec.europa.eu/eusurvey/runner/digiVAT

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2022)

Mehrwertsteuersystem-Richtlinie: Kein Recht auf Vorsteuerabzug

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zum Recht auf Vorsteuerabzug nach der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) Stellung genommen. Ein Unternehmer ist danach unter den allgemeinen Voraussetzungen berechtigt, die entrichtete Mehrwertsteuer für Leistungen, die ihm von einem anderen Unternehmen erbracht wurden, als Vorsteuer abzuziehen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zum Recht auf Vorsteuerabzug nach der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) Stellung genommen. Ein Unternehmer ist danach unter den allgemeinen Voraussetzungen berechtigt, die entrichtete Mehrwertsteuer für Leistungen, die ihm von einem anderen Unternehmen erbracht wurden, als Vorsteuer abzuziehen.

Die Klägerin mit Sitz im Vereinigten Königreich betreibt einen Versandhandel mit Vitaminen und Mineralstoffen. Der öffentliche Postdienst erbrachte 2006 bis 2010 vertragsgemäß Postdienstleistungen an die Klägerin und stellte dafür Rechnungen ohne Mehrwertsteuer aus. Im Jahr 2009 hatte der EuGH jedoch geurteilt, dass die Mehrwertsteuerbefreiung nach der MwStSystRL nicht für Dienstleistungen gilt, die öffentliche Posteinrichtungen erbringen und deren Bedingungen individuell ausgehandelt wurden.

Daraufhin stellte die Klägerin bei der Steuer- und Zollverwaltung Anträge auf Vorsteuerabzug für diese Postdienstleistungen. Sie vertrat die Auffassung, dass ihre Zahlungen an den Postdienstleister rückwirkend so zu verstehen sind, dass sie Mehrwertsteuer beinhalteten.

Der Postdienstleister hatte es seinerseits unterlassen, die zu Unrecht nicht entrichtete Mehrwertsteuer nachträglich von seinen Kunden (unter anderem von der Klägerin) einzuziehen. Zudem erließ die Steuer- und Zollverwaltung keinen Berichtigungsbescheid gegen den Postdienstleister. Aufgrund abgelaufener Verjährungsfristen wäre ein solches Vorgehen inzwischen weder für die Verwaltung noch für den Postdienstleister möglich gewesen.

Der EuGH stellte nun klar, dass die Mehrwertsteuer nicht als im Sinne der MwStSystRL entrichtet angesehen werden kann und daher vom Unternehmen nicht abgezogen werden kann, wenn zum einen die Vertragsparteien die betreffenden Leistungen zu Unrecht für mehrwertsteuerfrei gehalten haben, in den Rechnungen keine Mehrwertsteuer ausgewiesen wurde und die Kosten vom Leistungsempfänger zu tragen wären. Zum anderen gilt das auch, wenn keine rechtzeitigen Schritte zur nachträglichen Einziehung der nichtentrichteten Mehrwertsteuer erfolgt sind und somit jedem darauf gerichteten Vorgehen des leistenden Unternehmens sowie der Verwaltung die Verjährung entgegensteht. Im Ergebnis besteht für die Klägerin kein Recht auf Vorsteuerabzug.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2022)

Pendler aufgepasst: Entfernungspauschale steigt ab dem 21. Kilometer

Spätestens an der Zapfsäule wird es jedem bewusst: Die Spritpreise ziehen immer weiter an. Ein Ursache hierfür ist die im Jahr 2021 eingeführte CO2-Bepreisung von fossilen Brennstoffen. Um diese Mehrbelastung für berufstätige Fernpendler zu mindern, hat der Steuergesetzgeber eine Entlastung geschaffen: Ab dem Steuerjahr 2021 wurde die Entfernungspauschale im Rahmen des Klimaschutzprogramms von 0,30 EUR auf 0,35 EUR pro Kilometer angehoben. Die neue Pauschale gilt ab dem 21. Entfernungskilometer, der zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers liegt. Für Arbeitswege bis 20 Kilometer bleibt es bei der Pauschale von 0,30 EUR je Kilometer. Nach dem derzeit geltenden Einkommensteuergesetz wird die Pauschale ab dem 01.01.2024 weiter auf 0,38 EUR angehoben (ebenfalls ab dem 21. Kilometer). Diese Erhöhung soll befristet bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2026 gelten.

Spätestens an der Zapfsäule wird es jedem bewusst: Die Spritpreise ziehen immer weiter an. Ein Ursache hierfür ist die im Jahr 2021 eingeführte CO2-Bepreisung von fossilen Brennstoffen. Um diese Mehrbelastung für berufstätige Fernpendler zu mindern, hat der Steuergesetzgeber eine Entlastung geschaffen: Ab dem Steuerjahr 2021 wurde die Entfernungspauschale im Rahmen des Klimaschutzprogramms von 0,30 EUR auf 0,35 EUR pro Kilometer angehoben. Die neue Pauschale gilt ab dem 21. Entfernungskilometer, der zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers liegt. Für Arbeitswege bis 20 Kilometer bleibt es bei der Pauschale von 0,30 EUR je Kilometer. Nach dem derzeit geltenden Einkommensteuergesetz wird die Pauschale ab dem 01.01.2024 weiter auf 0,38 EUR angehoben (ebenfalls ab dem 21. Kilometer). Diese Erhöhung soll befristet bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2026 gelten.

Hinweis: Die Ampel-Koalition will die für den 01.01.2024 anstehende Erhöhung der Pauschale angesichts der weiter gestiegenen Spritpreise zeitlich vorziehen, sodass der Satz von 0,38 EUR bereits rückwirkend zum 01.01.2022 gelten soll. Der Bundesrat muss diesem Schritt allerdings noch zustimmen. Eine höhere Pendlerpauschale ist vor allem bei den Grünen umstritten. Die Koalition hat nun verabredet, noch in dieser Legislaturperiode eine Neuordnung der Pendlerpauschale zu schaffen, die ökologisch-soziale Belange besser berücksichtigen soll.

Insbesondere Berufstätige mit einem längeren Weg zur Arbeit können mit der Entfernungspauschale ihr zu versteuerndes Einkommen und infolgedessen ihre Steuerlast senken. Die Pauschalen lassen sich für den einfachen Arbeitsweg und einmal pro Arbeitstag absetzen. Pkw-Fahrer müssen für die Berechnung entweder den kürzesten Weg zur Arbeit oder die verkehrsgünstigste schnellste Route heranziehen. Für Urlaubs-, Krankheits- und Homeoffice-Tage dürfen keine Fahrten angesetzt werden. Wie der Weg zum Arbeitsplatz zurückgelegt wird, ist unerheblich. Die Pauschale darf beispielsweise auch bei der Nutzung von E-Bikes, Motorrädern, Bussen und Bahnen abgezogen werden.

Hinweis: Wer mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder als Mitfahrer in einer Fahrgemeinschaft zur Arbeit pendelt, darf maximal eine Pauschale von 4.500 EUR pro Jahr absetzen. Pendler, die selbst fahren, müssen diese Grenze nicht beachten.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2022)

Rückzahlung von Corona-Soforthilfen: Erhöhte Haftungsquote bei Insolvenzen?

Wenn eine Kapitalgesellschaft ihre Steuern nicht zahlt, kann dafür natürlich die Gesellschaft selbst, aber auch der gesetzliche Vertreter der Gesellschaft, ihr Geschäftsführer, in Haftung genommen werden. Der Geschäftsführer kann aber nur in Haftung genommen werden, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig seine gesetzlichen Pflichten zur Zahlung nicht erfüllt hat. Bei der Steuerzahlung muss der Grundsatz der anteiligen Tilgung von bestehenden Steuerverbindlichkeiten eingehalten werden. Wenn nicht alle Schulden bezahlt werden können, muss die Gesellschaft darauf achten, dass die Steuerschulden in etwa im gleichen Verhältnis getilgt werden wie die Forderungen der anderen Gläubiger. Wie aber verhält es sich bei der Ermittlung der Haftungsquote mit der Rückzahlung einer Corona-Soforthilfe? Ob diese bei der Berechnung berücksichtigt werden muss, darüber hatte das Finanzgericht Münster (FG) zu entscheiden.

Wenn eine Kapitalgesellschaft ihre Steuern nicht zahlt, kann dafür natürlich die Gesellschaft selbst, aber auch der gesetzliche Vertreter der Gesellschaft, ihr Geschäftsführer, in Haftung genommen werden. Der Geschäftsführer kann aber nur in Haftung genommen werden, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig seine gesetzlichen Pflichten zur Zahlung nicht erfüllt hat. Bei der Steuerzahlung muss der Grundsatz der anteiligen Tilgung von bestehenden Steuerverbindlichkeiten eingehalten werden. Wenn nicht alle Schulden bezahlt werden können, muss die Gesellschaft darauf achten, dass die Steuerschulden in etwa im gleichen Verhältnis getilgt werden wie die Forderungen der anderen Gläubiger. Wie aber verhält es sich bei der Ermittlung der Haftungsquote mit der Rückzahlung einer Corona-Soforthilfe? Ob diese bei der Berechnung berücksichtigt werden muss, darüber hatte das Finanzgericht Münster (FG) zu entscheiden.

Die Antragstellerin A war alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der B Unternehmergesellschaft (B UG). Nach einer Betriebsprüfung beurteilte das Finanzamt Gehaltszahlungen an A als verdeckte Gewinnausschüttungen, wodurch sich die Körperschaftsteuer erhöhte. In der Zwischenzeit wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B UG eröffnet. Das Finanzamt nahm A daher für deren Steuerschulden in Haftung. Der dagegen eingelegte Einspruch war erfolglos. A beantragte daraufhin vor Gericht die Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheids. Sie begründete dies damit, dass die B UG eine Corona-Soforthilfe erhalten habe, die nicht für Steuerzahlungen zu verwenden gewesen sei. Im Haftungszeitraum sei ein Teil der Ausgaben auf die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe entfallen.

Das FG gab der Antragstellerin teilweise recht. Die Antragstellerin hafte zwar grundsätzlich für die Steuern der UG. A sei also Haftungsschuldnerin. Allerdings bestünden Zweifel hinsichtlich der Höhe der Haftungssumme. Das Finanzamt habe auch unzweifelhaft Ansprüche gegenüber der B UG. Jedoch sei A nur in Höhe von 35 % statt in Höhe von 62,53 % zur Tilgung der Steuerverbindlichkeit verpflichtet. Der Grundsatz der anteiligen Tilgung sei im Haftungszeitraum verletzt worden, da A im relevanten Zeitraum die Forderungen anderer Gläubiger in größerem Umfang getilgt habe als die Steuerschulden. Die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe sei bei der Berechnung der Haftungsquote aber nicht zu berücksichtigen, da der Betrag zweckgebunden und nicht pfändbar sei. Die Pflicht zur anteiligen Tilgung der Steuerschulden und bei Verletzung dieser Pflicht drohende Haftung seien in der Pandemie jedoch nicht durch das Insolvenzaussetzungsgesetz ausgesetzt worden. Auch steht dies einer Haftungsinanspruchnahme der Antragstellerin nicht entgegen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 05/2022)