Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Dezember 2024

10.12. Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.12.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für November 2024; ** für das IV. Quartal 2024]

Steuertermine Januar 2025

10.01. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.01.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Dezember 2024]

Verlustberücksichtigung: Wann wird ein Auflösungsverlust realisiert?

Wird eine Kapitalgesellschaft aufgelöst, ist es entscheidend, dass der Realisationszeitpunkt bestimmt wird. Dies ist der Zeitpunkt, an dem eine Vereinnahmung wirksam verbucht werden kann. Denn nur, wenn man diesen kennt, kann auch der Auflösungsverlust entsprechend steuermindernd berücksichtigt werden. Im vorliegenden Streitfall waren die Kläger und das Finanzamt hinsichtlich des Zeitpunkts unterschiedlicher Ansicht, so dass das Finanzgericht Münster (FG) darüber entscheiden musste.

Wird eine Kapitalgesellschaft aufgelöst, ist es entscheidend, dass der Realisationszeitpunkt bestimmt wird. Dies ist der Zeitpunkt, an dem eine Vereinnahmung wirksam verbucht werden kann. Denn nur, wenn man diesen kennt, kann auch der Auflösungsverlust entsprechend steuermindernd berücksichtigt werden. Im vorliegenden Streitfall waren die Kläger und das Finanzamt hinsichtlich des Zeitpunkts unterschiedlicher Ansicht, so dass das Finanzgericht Münster (FG) darüber entscheiden musste.

Die Kläger waren an der A-GmbH beteiligt. Diese hatte diverse Kredite aufgenommen. Die Kläger hatten zu deren Absicherung eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen. Eine Bürgschaftsprovision wurde nicht vereinbart. Die GmbH beantragte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, welches mit Beschluss des Amtsgerichts vom 01.10.2011 erfolgte. Im Juni 2011 kündigte die Bank die Kreditverträge mit der GmbH und nahm nachfolgend die Kläger aus den Bürgschaftsverträgen in Anspruch. Nach einem Beschluss des Landgerichts 2016 verpflichteten sich die Kläger gegenüber der Bank zur Zahlung eines unbestimmten Betrags. In der Einkommensteuererklärung 2011 machten sie einen Auflösungsverlust nach § 17 Einkommensteuergesetz in Höhe des Stammkapitals der GmbH geltend, welcher nach einem Einspruchsverfahren anerkannt wurde. Jedoch erkannte das Finanzamt die Aufwendungen für die Bürgschaftsinanspruchnahme nicht an. Die Kläger wollten diese jedoch steuermindernd berücksichtigt wissen.

Ihre Klage vor dem FG war unbegründet. Die Aufwendungen für die Bürgschaftsinanspruchnahme erfüllen nicht die Voraussetzungen für einen Auflösungsverlust. Die Zahlungen auf die Bürgschaft können als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Gesellschaftsbeteiligung berücksichtigt werden - allerdings noch nicht in den Streitjahren, da der Verlust da noch nicht realisiert wurde. Die Höhe der Bürgschaftsverpflichtung war zu diesem Zeitpunkt noch unklar. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wird ein Auflösungsverlust bei einer Insolvenz erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens berücksichtigt. Die Aufwendungen können auch nicht als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden, da die Kläger bei Eingehung der Bürgschaft keine Einkünfteerzielungsabsicht hatten. Auch sind die Zahlungen aus der Bürgschaftsverpflichtung nicht in den Streitjahren geflossen.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2022)

Erstattungs- und Nachzahlungszinsen: Zinssatz soll auf 1,8 % pro Jahr gesenkt werden

Damit die Bürger ihre Steuererklärung nicht unnötig lange zurückbehalten, um eine erwartete hohe Abschlusszahlung an das Finanzamt hinauszuzögern, werden Steuernachzahlungen nach den Regelungen der Abgabenordnung mit 6 % pro Jahr (0,5 % pro Monat) verzinst. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Steuerentstehungsjahres - für den Veranlagungszeitraum 2021 also am 1. April 2023. Ergeht ein Steuerbescheid mit Nachzahlungsbetrag erst nach diesem Datum, muss der Steuerzahler dem Finanzamt - neben dem Nachzahlungsbetrag - also zusätzlich 6 % Zinsen zahlen.

Damit die Bürger ihre Steuererklärung nicht unnötig lange zurückbehalten, um eine erwartete hohe Abschlusszahlung an das Finanzamt hinauszuzögern, werden Steuernachzahlungen nach den Regelungen der Abgabenordnung mit 6 % pro Jahr (0,5 % pro Monat) verzinst. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Steuerentstehungsjahres - für den Veranlagungszeitraum 2021 also am 1. April 2023. Ergeht ein Steuerbescheid mit Nachzahlungsbetrag erst nach diesem Datum, muss der Steuerzahler dem Finanzamt - neben dem Nachzahlungsbetrag - also zusätzlich 6 % Zinsen zahlen.

Hinweis: Durch diese Vollverzinsung will der Fiskus mögliche Liquiditätsvorteile abschöpfen, die dem Steuerzahler bei späterer Steuerfestsetzung entstehen. Leider greift die Verzinsung auch, wenn das Finanzamt die Bearbeitung der Steuererklärung von sich aus hinauszögert. Die andere Seite der Medaille ist, dass auch Steuererstattungen mit 6 % pro Jahr verzinst werden. Steuerzahler erhalten diese hohen Zinsen also vom Finanzamt, wenn eine Steuererstattung allzu spät erfolgt.

In einem vielbeachteten Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Juli 2021 entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen von 6 % pro Jahr ab 2014 verfassungswidrig ist. Die Verfassungsrichter argumentierten mit dem seit Jahren anhaltenden niedrigen Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt, mit dem die Zinshöhe von 6 % pro Jahr nicht mehr vereinbar sei. Wenngleich das BVerfG in seinem Beschluss für Verzinsungszeiträume ab 2014 eine Verfassungswidrigkeit der Verzinsung festgestellt hat, so hat es das bisherige Recht noch weiterhin für anwendbar erklärt - und zwar für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume. Nur für Verzinsungszeiträume 2019 und später wurde der Steuergesetzgeber aufgefordert, bis zum 31.07.2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.

Veranlasst durch diese Rechtsprechung hat das Bundeskabinett nun im März 2022 einen Gesetzesentwurf beschlossen, der für alle offenen Fälle eine rückwirkende Neuregelung enthält: Demnach soll der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen ab dem 01.01.2019 auf 0,15 % pro Monat (= 1,8 % pro Jahr) gesenkt werden. Zudem ist geregelt, dass die Angemessenheit dieses neuen Zinssatzes unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes mindestens alle drei Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume evaluiert werden muss - eine erstmalige Überprüfung muss somit spätestens zum 01.01.2026 erfolgen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2022)

Häusliches Arbeitszimmer: Ein Raum muss für die berufliche Tätigkeit nicht erforderlich sein

Kann eine Stewardess die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten abziehen? Nein, urteilte das Finanzgericht Düsseldorf im Jahr 2017 und verwies darauf, dass ein Arbeitszimmer für die berufliche Tätigkeit nicht erforderlich sei. Eine Flugbegleiterin müsse außerhalb ihrer Arbeitszeit im Flugzeug nur wenige gedankliche, schriftliche oder verwaltungstechnische Arbeiten erledigen.

Kann eine Stewardess die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten abziehen? Nein, urteilte das Finanzgericht Düsseldorf im Jahr 2017 und verwies darauf, dass ein Arbeitszimmer für die berufliche Tätigkeit nicht erforderlich sei. Eine Flugbegleiterin müsse außerhalb ihrer Arbeitszeit im Flugzeug nur wenige gedankliche, schriftliche oder verwaltungstechnische Arbeiten erledigen.

Hinweis: Die Frau hatte ihr Arbeitszimmer beschränkt mit 1.250 EUR absetzen wollen und erklärt, dass sie sich dort auf die anstehenden Flüge vorbereite, da sie hierfür keine andere räumliche Möglichkeit habe. Als häusliche Tätigkeiten gab sie unter anderem an: Vorbereitung vor jedem Flug (20 Minuten), Lesen und Ausdrucken von Zollbestimmungen (5 Minuten), Recherche im Intranet (10 bis 15 Minuten), Kontrolle der Dienstpläne (10 Minuten).

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) "drehte" die Stewardess den Rechtsstreit dann zu ihren Gunsten: 2019 entschieden die Bundesrichter, dass ein häusliches Arbeitszimmer nicht für die berufliche Tätigkeit erforderlich sein müsse, um abziehbar zu sein. Für die Abzugsfähigkeit genüge es nach Gerichtsmeinung, dass Raumkosten durch die Einkunftserzielung veranlasst seien. Das häusliche Arbeitszimmer müsse jedoch ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche bzw. berufliche Zwecke genutzt worden sein. Für den Fall der klagenden Stewardess bedeutete dies, dass das Arbeitszimmer trotz der zeitlich sehr begrenzten beruflichen Nutzung nicht oder nur in geringem Umfang privat mitgenutzt worden sein durfte.

Hinweis: Die Entscheidung wurde vom BFH nun nachträglich zur allgemeinen Veröffentlichung bestimmt, so dass sie jetzt auch über den entschiedenen Einzelfall hinaus für die Fälle anderer Steuerzahler anwendbar ist. Wurden Erwerbstätigen die Raumkosten vom Finanzamt aberkannt, weil auf die fehlende Erforderlichkeit des Raumes hingewiesen wurde, können sie sich nun auf die BFH-Rechtsprechung berufen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2022)

Hohe Energiekosten: Energetische Sanierung senkt den Verbrauch und spart Steuern

Die Preise für Strom und Gas klettern in immer neue ungeahnte Höhen und viele Haushalte sorgen sich vor den nächsten Abrechnungen ihrer Energieversorger. Nach Schätzungen des Bundeswirtschaftsministeriums steigt die Gasrechnung für eine Durchschnittsfamilie in einem unsanierten Einfamilienhaus in diesem Jahr um etwa 2.000 EUR. Das Gebot der Stunde muss daher lauten, Energie zu sparen und die eigenen vier Wände möglichst energieeffizient "aufzurüsten". Hierfür lohnt ein Blick auf den seit 2020 geltenden Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen, der folgende Maßnahmen fördert:

Die Preise für Strom und Gas klettern in immer neue ungeahnte Höhen und viele Haushalte sorgen sich vor den nächsten Abrechnungen ihrer Energieversorger. Nach Schätzungen des Bundeswirtschaftsministeriums steigt die Gasrechnung für eine Durchschnittsfamilie in einem unsanierten Einfamilienhaus in diesem Jahr um etwa 2.000 EUR. Das Gebot der Stunde muss daher lauten, Energie zu sparen und die eigenen vier Wände möglichst energieeffizient "aufzurüsten". Hierfür lohnt ein Blick auf den seit 2020 geltenden Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen, der folgende Maßnahmen fördert:

  • Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken
  • Erneuerung von Fenstern, Außentüren und Heizungsanlagen
  • Erneuerung/Einbau einer Lüftungsanlage
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, die älter als zwei Jahre sind

Pro Objekt beträgt die Steuerermäßigung maximal 40.000 EUR; der Steuergesetzgeber sieht für den Abzug dabei folgende zeitliche Staffelung vor:

Veranlagungszeitraum Abzugsfähige Lohn- und Materialkosten Maximale Steuerermäßigung
Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme 7 % der Aufwendungen 14.000 EUR
1. Folgejahr 7 % der Aufwendungen 14.000 EUR
2. Folgejahr 6 % der Aufwendungen 12.000 EUR

Voraussetzung für die Steuerförderung ist, dass das Gebäude bei Durchführung der Baumaßnahme älter als zehn Jahre ist und die Baumaßnahme von einem anerkannten Fachunternehmen (unter Beachtung energetischer Mindestanforderungen) ausgeführt wird. Arbeiten an Mietobjekten sind nicht förderfähig, da der Steuerzahler das Objekt im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich selbst bewohnen muss.

Über die Arbeiten muss zudem eine Rechnung in deutscher Sprache ausgestellt worden sein, aus der die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung und die Adresse des begünstigten Objekts ersichtlich sind. Das Finanzamt erkennt - wie immer - lediglich per Überweisung gezahlte Rechnungen an, Barzahlung ist nicht erlaubt. Der Auftraggeber, der den Steuerbonus in seiner Einkommensteuererklärung beantragen will, muss dem Finanzamt zudem eine Bescheinigung des Fachunternehmens über die Baumaßnahme vorlegen, die nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellt ist.

Hinweis: Für die energetische Sanierung existieren alternativ auch Förderprodukte der KfW (direkt ausgezahlter Zuschuss bzw. zinsvergünstigter Kredit). Der Steuerbonus kann allerdings nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden, wenn die Baukosten bereits über ein solches Förderprogramm abgedeckt sind.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2022)

Eine Frage an Luxemburg: Vorsteuerabzug einer Führungsholding möglicherweise auf der Kippe

Anfang 2021 hatte der Bundesfinanzhof dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Frage zum Vorsteuerabzug einer Führungsholding vorgelegt. Es sollte geklärt werden, ob eine geschäftsleitende Holding die Vorsteuern aus Eingangsleistungen abziehen kann, die als Gesellschafterbeitrag an eine nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Tochtergesellschaft weitergereicht werden. Derzeit liegen die Schlussanträge des Generalanwalts vor, in denen er sich gegen einen Vorsteuerabzug ausspricht.

Anfang 2021 hatte der Bundesfinanzhof dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Frage zum Vorsteuerabzug einer Führungsholding vorgelegt. Es sollte geklärt werden, ob eine geschäftsleitende Holding die Vorsteuern aus Eingangsleistungen abziehen kann, die als Gesellschafterbeitrag an eine nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Tochtergesellschaft weitergereicht werden. Derzeit liegen die Schlussanträge des Generalanwalts vor, in denen er sich gegen einen Vorsteuerabzug ausspricht.

Im Vorlagefall klagte eine geschäftsleitende Holding, die durch die Buchführungs- und Geschäftsführungsleistungen gegenüber ihren Tochtergesellschaften grundsätzlich zum Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen berechtigt war. Die Tochtergesellschaften erbrachten überwiegend steuerfreie Leistungen und hatten daher kein Vorsteuerabzugsrecht. Strittig war, ob die zwischengeschaltete Holding die Vorsteuern auch dann abziehen kann, wenn sie die Eingangsleistungen gegen die Gewährung einer Beteiligung am allgemeinen Gewinn in die Tochtergesellschaften einlegt, die bezogenen Eingangsleistungen aber nicht in direktem Zusammenhang mit den eigenen Umsätzen der Holding, sondern mit den steuerfreien Tätigkeiten der Tochtergesellschaft stehen.

Der Generalanwalt versagt nunmehr den Vorsteuerabzug. Sollte der EuGH zu einem anderen Ergebnis kommen, geht der Generalanwalt von einem Rechtsmissbrauch aus. Der Vorsteuerabzug stelle einen Steuervorteil dar, der den Bestimmungen der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie widerspreche.

Hinweis: Die Finanzverwaltung stellt den Vorsteuerabzug von Holdinggesellschaften häufig in Frage. Das Urteil des EuGH wird von entscheidender Bedeutung sein, da durch den Vorsteuerabzug ein erheblicher Steuervorteil erzielt wird.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2022)

Grunderwerbsteuer: Muss ein Altgesellschafter eine Beteiligung gehalten haben?

Wird ein Grundstück verkauft, so fällt natürlich Grunderwerbsteuer an. Aber selbst wenn eine Personengesellschaft ein Grundstück nicht verkauft, kann Grunderwerbsteuer anfallen. So wird ein steuerpflichtiger Grundstücksverkauf und -erwerb angenommen, wenn der Gesellschafterbestand der Personengesellschaft sich innerhalb von 10 (bis 30.06.2021: fünf) Jahren dahin gehend ändert, dass mindestens 90 % (bis 30.06.2021: 95 %) der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste darüber entscheiden, ob im Streitfall nach alter Rechtslage ein solcher Gesellschafterwechsel vorlag.

Wird ein Grundstück verkauft, so fällt natürlich Grunderwerbsteuer an. Aber selbst wenn eine Personengesellschaft ein Grundstück nicht verkauft, kann Grunderwerbsteuer anfallen. So wird ein steuerpflichtiger Grundstücksverkauf und -erwerb angenommen, wenn der Gesellschafterbestand der Personengesellschaft sich innerhalb von 10 (bis 30.06.2021: fünf) Jahren dahin gehend ändert, dass mindestens 90 % (bis 30.06.2021: 95 %) der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste darüber entscheiden, ob im Streitfall nach alter Rechtslage ein solcher Gesellschafterwechsel vorlag.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, an der X und die Y-GmbH als Komplementäre ohne Kapitalbeteiligung sowie als Kommanditisten Z (10 %) und die Z-GmbH (90 %) beteiligt waren. Z hielt die Anteile der Z-GmbH als Treuhänder für die Schweizer L-AG, die diese wiederum für die Geschwister C treuhänderisch hielt. Z übertrug seinen Anteil an der Klägerin auf die M-GmbH, deren Anteile M als Alleingesellschafter treuhänderisch für die Schweizer K-AG hielt, die diese wiederum treuhänderisch für die Geschwister C hielt. Zugleich übertrug Z seine Anteile an der Z-GmbH auf X, der in dessen Treuhänderstellung eintrat. Das Finanzamt ging von einem steuerpflichtigen Gesellschafterwechsel aus.

Die Klage dagegen vor dem FG war erfolgreich. Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von fünf (seit 01.07.2021: zehn) Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar so, dass mindestens 95 % (seit 01.07.2021: 90 %) der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, ist dies grundsteuerpflichtig. Es gilt als Übereignung dieses Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft. Dafür wird ein mittelbarer oder unmittelbarer Wechsel im Gesellschafterbestand der grundbesitzenden Gesellschafter vorausgesetzt. Wenn ein Altgesellschafter seinen Anteil erhöhe, liege aber kein grunderwerbsteuerbarer Vorgang vor. Daher lägen auch die Voraussetzungen für ein grunderwerbsteuerpflichtiges Geschäft nicht vor. X sei seit mehr als fünf Jahren als Komplementär an der Klägerin beteiligt. Er sei daher kein "neuer Gesellschafter" nach dem Gesetz, auch wenn er durch den Anteilserwerb erstmalig an der Z-GmbH beteiligt sei. Auch der Treuhänderwechsel von Z auf X führe nicht zu einem steuerrelevanten Gesellschafterwechsel. Somit falle keine Grunderwerbsteuer an.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Grunderwerbsteuer

(aus: Ausgabe 06/2022)

Kryptowährungen: Vermögensschaden infolge eines Betrugs ist nicht absetzbar

Bitcoins und andere Kryptowährungen werden vom Fiskus rechtlich nicht als (Fremd-)Währung, sondern als "andere Wirtschaftsgüter" eingestuft, so dass ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt, wenn Sie Bitcoins & Co. innerhalb eines Jahres privat kaufen und wieder verkaufen. Der Wertzuwachs muss als Spekulationsgewinn in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Bitcoins und andere Kryptowährungen werden vom Fiskus rechtlich nicht als (Fremd-)Währung, sondern als "andere Wirtschaftsgüter" eingestuft, so dass ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt, wenn Sie Bitcoins & Co. innerhalb eines Jahres privat kaufen und wieder verkaufen. Der Wertzuwachs muss als Spekulationsgewinn in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Hinweis: Die Einkünfte sind genau wie beim Verkauf von Goldbarren, Oldtimern oder Kunstwerken als "sonstige Einkünfte" zu versteuern. Unerheblich ist, ob der Gewinn durch einen Verkauf von Coins, das Bezahlen beim Onlineshopping oder den Umtausch in eine andere Kryptowährung erzielt wird.

Da sich der Gewinn aus dem Veräußerungspreis abzüglich der Anschaffungskosten und den Veräußerungskosten errechnet, sollten Anleger unbedingt den Anschaffungs- und Veräußerungsvorgang dokumentieren (z.B. in einem Transaktionstagebuch).

Hinweis: Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn sie zusammengerechnet unter 600 EUR pro Jahr liegen. Hierbei handelt es sich aber nicht um einen Freibetrag, sondern um eine Freigrenze: Liegt der Jahresgewinn bei 600 EUR oder darüber (für alle privaten Veräußerungsgeschäfte eines Jahres), ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig. Wer über die 600-EUR-Grenze hinaus steuerfreie Gewinne erzielen will, muss seine Coins mehr als zwölf Monate im "Wallet" - in seinem digitalen Portemonnaie - belassen.

Wer durch die Veräußerungsgeschäfte binnen Jahresfrist einen Verlust erzielt, kann diesen mit seinen Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnen. Die Finanzbehörde Hamburg weist in einer aktuellen Fach-Info jedoch darauf hin, dass ein Verlust steuerlich nicht geltend gemacht werden kann, wenn Anleger ihr Geld durch Betrugsmaschen auf unseriösen Onlineplattformen verlieren, denn in diesem Fall wird tatsächlich keine Kryptowährung gehandelt. Es fehlt folglich an einer Veräußerung, so dass der erlittene Vermögensschaden nicht zu negativen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften führen kann.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2022)

Ermäßigte Einkommensteuer: Auch zusammengeballte Überstundenvergütungen sind begünstigt

Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten unterliegen einem ermäßigten Einkommensteuersatz, um Nachteile auszugleichen, die der progressiv ansteigende Einkommensteuertarif mit sich bringt. Werden Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit nicht laufend, sondern in einer Summe ausgezahlt, würde der Progressionseffekt ansonsten zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Steuer(mehr-)belastung führen. Die ermäßigte Besteuerung setzt allerdings voraus, dass sich die Nachzahlung auf eine Tätigkeit bezieht, die sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst hat.

Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten unterliegen einem ermäßigten Einkommensteuersatz, um Nachteile auszugleichen, die der progressiv ansteigende Einkommensteuertarif mit sich bringt. Werden Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit nicht laufend, sondern in einer Summe ausgezahlt, würde der Progressionseffekt ansonsten zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Steuer(mehr-)belastung führen. Die ermäßigte Besteuerung setzt allerdings voraus, dass sich die Nachzahlung auf eine Tätigkeit bezieht, die sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst hat.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass der ermäßigte Steuersatz auch für Überstundenvergütungen beansprucht werden kann. Auch in diesem Fall muss aber die Voraussetzung erfüllt sein, dass die Vergütung für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten und veranlagungszeitraumübergreifend geleistet wurde.

Im zugrundeliegenden Fall hatte der klagende Arbeitnehmer von 2013 bis 2015 sukzessive insgesamt 330 Überstunden aufgebaut, die ihm zunächst nicht vergütet worden waren. Im Jahr 2016 hatte der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber schließlich einen Aufhebungsvertrag geschlossen, infolge dessen ihm für die geleisteten Überstunden der Vorjahre eine Bruttovergütung von 6.000 EUR nachgezahlt wurde. Das Finanzamt hatte die Vergütung zunächst dem normalen Einkommensteuertarif unterworfen.

Der BFH gab jedoch grünes Licht für die ermäßigte Besteuerung und stellte klar, dass der ermäßigte Einkommensteuertarif nicht nur auf die Nachzahlung von Festlohnbestandteilen, sondern auch auf die Nachzahlung von variablen Lohnbestandteilen - wie hier in Form einer Überstundenvergütung - anwendbar sei. In beiden Fällen sei die ermäßigte Besteuerung dadurch gerechtfertigt, dass die nachgezahlte Vergütung für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten und veranlagungszeitraumübergreifend geleistet worden sei.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2022)

Vollmachtswiderruf: Wann beginnt die Klagefrist?

Wenn Sie einen Steuerberater betrauen, bekommt dieser Ihre Post vom Finanzamt und kümmert sich um die Einhaltung der Fristen. Wechseln Sie Ihren Berater, kann dies unter Umständen zu Überschneidungen führen, so dass Schriftverkehr noch an den vorherigen Steuerberater gesendet wird. Wenn das der Fall ist, ist das Schreiben dann gegenüber dem alten Steuerberater bekanntgegeben oder nicht? Das Finanzgericht Münster (FG) musste in einem solchen Streitfall entscheiden.

Wenn Sie einen Steuerberater betrauen, bekommt dieser Ihre Post vom Finanzamt und kümmert sich um die Einhaltung der Fristen. Wechseln Sie Ihren Berater, kann dies unter Umständen zu Überschneidungen führen, so dass Schriftverkehr noch an den vorherigen Steuerberater gesendet wird. Wenn das der Fall ist, ist das Schreiben dann gegenüber dem alten Steuerberater bekanntgegeben oder nicht? Das Finanzgericht Münster (FG) musste in einem solchen Streitfall entscheiden.

Die Klägerin wurde durch Steuerberater A der A & O GmbH & Co. KG vertreten. Das Finanzamt sendete aufgrund einer Betriebsprüfung geänderte Bescheide an A, gegen die A Einsprüche einlegte. Da die Einsprüche nicht begründet wurden, wies das Finanzamt sie mit Einspruchsentscheidung vom 30.09.2020 zurück. Diese wurde noch am selben Tag postalisch an die A & O GmbH & Co. KG übersandt. Am 02.10.2020 teilte die A & O GmbH & Co. KG mit, dass die Vollmacht der Klägerin zur Vertretung in Steuersachen erloschen sei und deshalb die Einspruchsentscheidung zurückgesandt werde. Das Finanzamt sandte daraufhin die Einspruchsentscheidung an die Klägerin persönlich. Am 03.12.2020 forderte der neue Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Einspruchsentscheidung an und erhob dagegen am 04.01.2021 Klage.

Diese Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Klagefrist beträgt grundsätzlich einen Monat. Die Einspruchsentscheidung vom 30.09.2020 sei wirksam gegenüber der A & O GmbH & Co. KG bekanntgegeben worden. Die Vollmacht sei nicht wirksam widerrufen worden. Der Einspruch sei durch die A & O GmbH & CO. KG eingelegt worden. Diese habe im Auftrag der Klägerin gehandelt. Da es sich bei der A & O GmbH & Co. KG um eine Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatergesellschaft handele, sei das Finanzamt davon ausgegangen, dass eine Vollmacht vorliege. Die Vollmacht sei im Zeitpunkt der Übersendung der Einspruchsentscheidung nicht wirksam widerrufen gewesen. Es seien auch keine Ermessensfehler des Finanzamts bei der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung gegenüber dem Bevollmächtigten ersichtlich. Die Klagefrist begann somit am 06.10.2020 und lief am 05.11.2020 ab. Der Widerruf der Vollmacht nach Aufgabe der Einspruchsentscheidung zur Post steht der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung nicht entgegen. Auch dass der Widerruf innerhalb der Drei-Tages-Fiktion beim Finanzamt eingegangen sei, ändere daran nichts.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2022)

Ukraine-Krise: Welche Erleichterungen für den Spendenabzug gelten

Der Krieg in der Ukraine hat hierzulande eine Welle der Hilfsbereitschaft ausgelöst. Privatpersonen, Vereine und Unternehmen, die notleidende Menschen aus der Ukraine unterstützen, können ihre Spenden nun leichter steuerlich absetzen. Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 17.03.2022 unter anderem folgende Regelungen erlassen:

Der Krieg in der Ukraine hat hierzulande eine Welle der Hilfsbereitschaft ausgelöst. Privatpersonen, Vereine und Unternehmen, die notleidende Menschen aus der Ukraine unterstützen, können ihre Spenden nun leichter steuerlich absetzen. Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 17.03.2022 unter anderem folgende Regelungen erlassen:

  • Geldspenden: Wer Geld an notleidende Menschen aus der Ukraine spendet, benötigt für die Einkommensteuererklärung 2022 lediglich einen vereinfachten Zuwendungsnachweis - und zwar ohne Beschränkung des Betrags. Das heißt: Selbst wer 5.000 EUR spendet, muss lediglich einen Kontoauszug, einen Lastschriftbeleg oder einen Ausdruck aus dem Onlinebanking aufbewahren. Die Spende muss jedoch auf ein Sonderkonto einer inländischen steuerbegünstigten Körperschaft eingezahlt werden, das für diesen besonderen Zweck (Ukraine-Krise) extra eingerichtet worden ist.
  • Spendenaktionen: Steuerbegünstigte Körperschaften wie Sportvereine oder Musikvereine dürfen finanzielle Mittel für steuerbegünstigte Zwecke eigentlich nur verwenden, wenn sie diese Zwecke laut ihrer Satzung fördern. Wollen sie nun aber von der Ukraine-Krise Betroffene finanziell unterstützen, dürfen sie ausnahmsweise im Rahmen einer Sonderaktion zu Spenden aufrufen und diese dann unmittelbar einsetzen, ohne ihre Satzung entsprechend ändern zu müssen. Sie haben allerdings die Bedürftigkeit der unterstützten Personen oder Einrichtungen selbst zu prüfen und das Ganze zu dokumentieren.
  • Hilfsaktionen: Steuerbegünstigte Körperschaften dürfen ausnahmsweise auch vorhandene Mittel, die nicht anderweitig gebunden sind, ohne Satzungsänderung für die Unterstützung von Betroffenen aus der Ukraine einsetzen. Das gilt auch für die Überlassung von Personal und Räumlichkeiten.
  • Arbeitslohnspende: Verzichten Arbeitnehmer auf Teile ihres Lohns zugunsten einer Zahlung des Arbeitsgebers auf ein Spendenkonto einer steuerbegünstigten Körperschaft oder zugunsten eines vom Ukraine-Krieg geschädigten Beschäftigten des Unternehmens, werden diese Lohnteile steuerfrei gestellt.
  • Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen: Wenn Unternehmer vom Krieg in der Ukraine geschädigte Personen unterstützen, können ihre Aufwendungen nach Sponsoring-Regelungen zum Betriebsausgabenabzug zugelassen sein. Hiernach ist ein Betriebsausgabenabzug erlaubt, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile für sein Unternehmen erstrebt, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können. Diese wirtschaftlichen Vorteile sind unter anderem dadurch erreichbar, dass der Sponsor öffentlichkeitswirksam (z. B. durch Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen, Internet) auf seine Leistungen aufmerksam macht.
Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2022)