Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Dezember 2024

10.12. Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.12.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für November 2024; ** für das IV. Quartal 2024]

Steuertermine Januar 2025

10.01. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.01.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Dezember 2024]

Europa-Entscheidung zum Vorsteuerabzug: Reparaturleistungen durch Subunternehmer

Inwieweit im Garantiefall Reparaturleistungen des erwerbenden Unternehmens an das garantiegebende Unternehmen der Umsatzsteuer unterliegen, darüber hatte kürzlich der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu entscheiden.

Inwieweit im Garantiefall Reparaturleistungen des erwerbenden Unternehmens an das garantiegebende Unternehmen der Umsatzsteuer unterliegen, darüber hatte kürzlich der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu entscheiden.

Im Streitfall ging es um ein portugiesisches Unternehmen, das im Bereich der Windenergie tätig war. Es erwarb in den Jahren 2007 und 2008 von einem indischen Unternehmen Windkraftanlagen für Windparks in Portugal. Im Garantiezeitraum traten bei einigen der gelieferten Rotorblätter Risse auf, so dass eine Reparatur erforderlich wurde. Daher schlossen beide Gesellschaften einen Dienstleistungsvertrag über die Reparatur der defekten Rotorblätter. Die Reparatur erfolgte bis zum März 2009. Dafür beschaffte die indische Gesellschaft das notwendige Material und vergab bestimmte Dienstleistungen an Dritte als Subunternehmer. Diese stellten die entsprechenden Rechnungen für die Käufe und Dienstleistungen aus und brachten für diese Umsätze die Mehrwertsteuer in Abzug.

Die portugiesische Gesellschaft stellte dem indischen Unternehmen im Jahr 2009 drei Belastungsanzeigen ohne Umsatzsteuerausweis aus. Es war unklar, ob den Belastungsanzeigen steuerpflichtige Umsätze zugrunde lagen. Das portugiesische Gericht legte daher die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.

Die portugiesische Gesellschaft vertrat die Auffassung, dass eine Erzielung von Einnahmen nicht bezweckt werde, wenn Ausgaben für eine Reparatur im Garantiezeitraum an den Lieferer (hier die indische Gesellschaft) lediglich weiterberechnet werden. Die Belastungsanzeigen seien keine Gegenleistung für eine Leistung. Es liege eine Kostenerstattung vor und keine entgeltliche Dienstleistung.

Der EuGH stellte jedoch klar, dass die Umsätze die Kriterien der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie für eine Dienstleistung gegen Entgelt erfüllen. Anders wäre es, wenn das indische Unternehmen im Namen und für Rechnung eines anderen gehandelt hätte. Es hätte die Beträge, die sich auf die Reparaturarbeiten beziehen, als durchlaufende Posten behandeln müssen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2022)

Nachlassverbindlichkeit: Wie wird eine Vorfälligkeitsentschädigung nach dem Erbfall berücksichtigt?

Bei einem Erbfall kann es vorkommen, dass man neben Guthaben auch Schulden erbt. Letztere können unter bestimmten Bedingungen vom geerbten Vermögen abgezogen werden und so die Erbschaftsteuer mindern. Aber kann eigentlich jede Verbindlichkeit abgezogen werden, die im Zusammenhang mit dem Erbfall entstanden ist und dies gegebenenfalls sogar noch einige Zeit nach dem Erbanfall? Oder müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden? Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste darüber entscheiden, ob eine Vorfälligkeitsentschädigung als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt werden kann.

Bei einem Erbfall kann es vorkommen, dass man neben Guthaben auch Schulden erbt. Letztere können unter bestimmten Bedingungen vom geerbten Vermögen abgezogen werden und so die Erbschaftsteuer mindern. Aber kann eigentlich jede Verbindlichkeit abgezogen werden, die im Zusammenhang mit dem Erbfall entstanden ist und dies gegebenenfalls sogar noch einige Zeit nach dem Erbanfall? Oder müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden? Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste darüber entscheiden, ob eine Vorfälligkeitsentschädigung als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt werden kann.

Der Kläger ist Alleinerbe seines verstorbenen Vaters, mit dem er im Verhältnis 80 zu 20 an zwei Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbRs) beteiligt war. In einem vor dem Erbfall geschlossenen Vertrag räumte eine der GbRs der B-Bank das unwiderrufliche Recht ein, ein Erbbaurecht zu einem bestimmten Preis zu erwerben. Nach dem Erbfall übte die B-Bank die Option aus. Der Kläger schloss daraufhin mit der Bank einen Kaufvertrag. Das Erbbaurecht war zu diesem Zeitpunkt im Grundbuch lediglich mit Grundschulden zugunsten der B-Bank belastet. Der Kaufpreis war zugunsten der Grundschuldgläubigerin B-Bank und des Klägers zahlbar. Mit einem Schreiben an den Notar teilte die C-Bank, frühere Eigentümerin der B-Bank, die Höhe ihrer Forderung mit. Darin enthalten war eine Vorfälligkeitsentschädigung. Der Kläger reichte eine Erbschaftsteuererklärung ein und machte hierin die Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 80 % als Nachlassverbindlichkeit geltend. Das Finanzamt folgte dem jedoch nicht.

Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war unbegründet. Die anteilige Vorfälligkeitsentschädigung sei keine Nachlassverbindlichkeit, da es sich nicht um eine vom Erblasser herrührende Schuld handele. Die Verbindlichkeit war dem FG zufolge zum Zeitpunkt des Todes rechtlich noch nicht entstanden. Der Kläger sei nur in die Rechtsstellung seines Vaters hinsichtlich des vor dem Erbfall geschlossenen Optionsvertrags eingetreten. Ein Abzug als Nachlassregelungskosten sei auch nicht möglich. Darunter versteht man alle Kosten der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung des Nachlasses einschließlich von Bewertungskosten, aber auch alle Kosten, die aufgewendet werden müssen, um die Erben in den Besitz der ihnen aus der Erbschaft zukommenden Güter zu setzen. Es lägen auch keine Kosten im Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs vor. Die vorzeitige Ablösung des Darlehens habe nämlich nicht dazu gedient, den Kläger in den Besitz des Nachlasses zu bringen.

Hinweis: Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Information für: alle
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 06/2022)

Unfall im Homeoffice: Zahlt die gesetzliche Unfallversicherung?

Viele Erwerbstätige sind seit Beginn der Corona-Pandemie tageweise oder dauerhaft im Homeoffice tätig. Da viele Arbeitgeber positive Erfahrungen mit dieser Arbeitsform gemacht haben, spricht vieles dafür, dass die Arbeit von zu Hause aus auch nach der Pandemie in den Arbeitsalltag vieler Arbeitnehmer integriert bleibt.

Viele Erwerbstätige sind seit Beginn der Corona-Pandemie tageweise oder dauerhaft im Homeoffice tätig. Da viele Arbeitgeber positive Erfahrungen mit dieser Arbeitsform gemacht haben, spricht vieles dafür, dass die Arbeit von zu Hause aus auch nach der Pandemie in den Arbeitsalltag vieler Arbeitnehmer integriert bleibt.

Wer in den eigenen vier Wänden beruflich tätig ist, sollte wissen, dass Unfälle im Homeoffice von der gesetzlichen Unfallversicherung des Arbeitgebers abgedeckt sind, sofern die auslösende Handlung im Interesse des Unternehmens und nicht aus rein privaten Gründen erfolgt ist. Ein Urteil des Bundessozialgerichts von 2021 hat diesen Unfallversicherungsschutz im Homeoffice untermauert. Die Tätigkeit im Homeoffice ist mit der Arbeit im Betrieb gleichgestellt.

In dem verhandelten Fall war ein Arbeitnehmer im Jahr 2018 morgens auf einer Wendeltreppe gestürzt, die zu seinem Arbeitszimmer führte - die Folge war ein Brustwirbelbruch. Die Berufsgenossenschaft seines Arbeitgebers weigerte sich zu zahlen, obwohl der Angestellte zwecks Arbeit auf dem Weg in sein Arbeitszimmer war. Sie argumentierte, dass der Versicherungsschutz erst im Arbeitszimmer beginne und sich der Unfall nicht auf einem versicherten Weg ereignet habe. Der Arbeitnehmer zog vor das Sozialgericht und erhielt in erster Instanz recht: Die Sozialrichter sahen in dem Fall einen Arbeitsunfall, da sich der Kläger auf dem direkten Weg zur Arbeit befunden habe. Das Landessozialgericht widersprach in zweiter Instanz jedoch und argumentierte, dass Wege innerhalb der eigenen Wohnung nicht unter Versicherungsschutz stünden. Das oberste Bundessozialgericht bestätigte in dritter Instanz dann schließlich die Auffassung der ersten Instanz: Das Treppensteigen habe der Arbeitsaufnahme gedient und sei als Verrichtung im Interesse des Arbeitgebers ein versicherter Betriebsweg. Daher stuften die obersten Sozialrichter den Sturz als Arbeitsunfall ein, der unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt.

Hinweis: Bei der Arbeit im Homeoffice sind die Wege innerhalb eines Haushalts also den betrieblichen Wegen gleichgestellt, wenn sie in direktem Zusammenhang mit der Arbeit stehen. Aufgrund einer Gesetzesänderung sind diese Wege seit Juni 2021 mittlerweile auch nach dem Gesetz ausdrücklich versichert. Bei Arbeitsunfällen, die sich davor ereignet haben, greift das Gerichtsurteil rückwirkend.

Nicht nur der Weg für die Arbeitsaufnahme, sondern auch der Weg in die Küche, zum Kaffeeholen, zur Mittagspause oder zur Toilette zählt inzwischen zum Arbeitsweg. Arbeitnehmer im Privathaushalt sind nicht mehr schlechter gestellt als in ihrem Betrieb. Auch Wegeunfälle auf dem direkten Weg zur Kita oder zum Kindergarten sind versichert, wenn die Arbeit im Homeoffice erfolgt und eine Kinderbetreuung erforderlich ist. Nicht versichert sind hingegen Wege, die ausschließlich privaten Interessen dienen. Verletzt sich jemand auf dem Weg zur Haustür, weil er dort eine private Paketsendung vom Postboten entgegennimmt, fällt dies nicht unter den betrieblichen Versicherungsschutz.

Hinweis: Kommt es zu einem Arbeitsunfall, muss die gesetzliche Unfallversicherung für die Folgekosten aufkommen. Neben den unmittelbaren Behandlungskosten zählen auch Reha-Maßnahmen oder Rentenzahlungen dazu. Auch eine zerbrochene Brille fällt unter den Versicherungsschutz.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2022)

Verlängerung: Homeoffice-Pauschale von 600 EUR soll für das Steuerjahr 2022 fortgelten

Wer im Homeoffice arbeitet, kann seit 2020 die Homeoffice-Pauschale von bis zu 600 EUR pro Jahr steuermindernd abziehen (5 EUR pro Tag für maximal 120 Homeoffice-Tage im Jahr). Der Steuergesetzgeber will mit dieser Pauschale eine Entlastung für Erwerbstätige schaffen, die kein (absetzbares) abgeschlossenes häusliches Arbeitszimmer einrichten können, sondern lediglich in einer Arbeitsecke oder in privat genutzten Räumen arbeiten.

Wer im Homeoffice arbeitet, kann seit 2020 die Homeoffice-Pauschale von bis zu 600 EUR pro Jahr steuermindernd abziehen (5 EUR pro Tag für maximal 120 Homeoffice-Tage im Jahr). Der Steuergesetzgeber will mit dieser Pauschale eine Entlastung für Erwerbstätige schaffen, die kein (absetzbares) abgeschlossenes häusliches Arbeitszimmer einrichten können, sondern lediglich in einer Arbeitsecke oder in privat genutzten Räumen arbeiten.

Hinweis: Mit der Homeoffice-Pauschale nicht abgegolten sind die Aufwendungen für Arbeitsmittel, diese können zusätzlich zur Pauschale abgesetzt werden. Hierunter fallen neben Hardware und der üblichen Büroausstattung auch die beruflich veranlassten Telekommunikations- und Internetgebühren.

Ursprünglich sollten die Regelungen zur Homeoffice-Pauschale zum 01.01.2022 auslaufen, die Bundesregierung hat nun aber eine Verlängerung bis Ende Dezember 2022 auf den Weg gebracht. Der zugrundeliegende Gesetzesentwurf (Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise) sieht noch weitere steuerliche Maßnahmen vor, darunter eine Steuerfreiheit von Sonderleistungen der Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 EUR und verbesserte Möglichkeiten zur Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung.

Hinweis: Für Tage, an denen die Homeoffice-Pauschale geltend gemacht wird, können Erwerbstätige keine Fahrtkosten (z.B. die Entfernungspauschale oder Reisekosten) geltend machen. Die Pauschale kann zudem nur angewandt werden, wenn der gesamte Arbeitstag zu Hause verbracht wird. Wer vormittags von zu Hause aus arbeitet und mittags einen Termin am Standort des Arbeitsgebers wahrnimmt, kann die Homeoffice-Pauschale für diesen Tag nicht geltend machen. In diesem Fall lässt sich aber zumindest die Entfernungspauschale für die einfache Wegstrecke absetzen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2022)

Doppelte Haushaltsführung: Zählt die Zweitwohnungsteuer zu den gedeckelten Unterkunftskosten?

Wenn zwischen Ihrem Lebensmittelpunkt und Ihrem Tätigkeitsort eine große Entfernung liegt, können Sie am Tätigkeitsort eine Wohnung mieten und die Kosten hierfür als Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend machen. Allerdings sind die abzugsfähigen Unterkunftskosten für eine Zweitwohnung im Inland auf monatlich 1.000 EUR gedeckelt. In einem Streitfall musste das Finanzgericht München (FG) nun klären, ob die zu zahlende Zweitwohnungsteuer bei der Deckelung zu berücksichtigen ist oder nicht.

Wenn zwischen Ihrem Lebensmittelpunkt und Ihrem Tätigkeitsort eine große Entfernung liegt, können Sie am Tätigkeitsort eine Wohnung mieten und die Kosten hierfür als Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend machen. Allerdings sind die abzugsfähigen Unterkunftskosten für eine Zweitwohnung im Inland auf monatlich 1.000 EUR gedeckelt. In einem Streitfall musste das Finanzgericht München (FG) nun klären, ob die zu zahlende Zweitwohnungsteuer bei der Deckelung zu berücksichtigen ist oder nicht.

Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bei einer Behörde in M. In K bewohnte sie ein eigenes Haus und hatte dort ihren Haupthausstand und Lebensmittelpunkt. Seit 2012 hat sie eine Wohnung in M angemietet. Ab dem 01.03.2019 betrug die monatliche Nettokaltmiete 1.120 EUR. In ihrer Einkommensteuererklärung machte sie neben der Miete noch die Zweitwohnungsteuer als sonstige Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch insgesamt nur den monatlichen Höchstbetrag von 1.000 EUR.

Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war begründet. Das Finanzamt habe zu Unrecht die Zweitwohnungsteuer den zu deckelnden Unterkunftskosten zugeordnet. Die Voraussetzungen einer beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung lägen unzweifelhaft vor. Zu den notwendigen Mehraufwendungen gehören die Aufwendungen für die wöchentlichen Familienheimfahrten, Verpflegungsmehraufwendungen und die notwendigen Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort. Die Unterkunftskosten sind seit dem Veranlagungszeitraum 2014 auf 1.000 EUR monatlich begrenzt. Nach Ansicht der Finanzverwaltung umfasst dieser Betrag auch die Zweitwohnungsteuer. Nach Ansicht des Gerichts - und auch der Literatur - gehört zu den Unterkunftskosten jedoch nur die Kaltmiete zuzüglich der Betriebskosten, nicht aber die Zweitwohnungsteuer. Daher sei die Zweitwohnungsteuer unbegrenzt im Rahmen der doppelten Haushaltsführung zu berücksichtigen.

Die Revision vor dem Bundesfinanzhof wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da bis jetzt nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob eine Zweitwohnungsteuer zu den Unterkunftskosten zählt.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2022)

Aktualisierung in Detailfragen: Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern - ja oder nein?

Wann ist die Tätigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds als unternehmerisch bzw. nichtunternehmerisch einzuordnen? Mit Schreiben vom 08.07.2021 hatte sich das Bundesfinanzministerium (BMF) zu dieser Thematik geäußert. Noch früher, im Jahr 2019, hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass das Mitglied eines Aufsichtsrats, das aufgrund einer nichtvariablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko trägt, nicht als Unternehmer tätig ist. Als Begründung führte der BFH aus, dass das Aufsichtsratsmitglied bei einer Festvergütung kein wirtschaftliches Risiko trage und somit nicht selbständig handle. Der BFH hatte sich mit diesem Urteil der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs angeschlossen und seine bis dahin geltende Rechtsprechung aufgegeben. Das BMF setzte die BFH-Rechtsprechung mit dem erwähnten Schreiben vom 08.07.2021 um.

Wann ist die Tätigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds als unternehmerisch bzw. nichtunternehmerisch einzuordnen? Mit Schreiben vom 08.07.2021 hatte sich das Bundesfinanzministerium (BMF) zu dieser Thematik geäußert. Noch früher, im Jahr 2019, hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass das Mitglied eines Aufsichtsrats, das aufgrund einer nichtvariablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko trägt, nicht als Unternehmer tätig ist. Als Begründung führte der BFH aus, dass das Aufsichtsratsmitglied bei einer Festvergütung kein wirtschaftliches Risiko trage und somit nicht selbständig handle. Der BFH hatte sich mit diesem Urteil der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs angeschlossen und seine bis dahin geltende Rechtsprechung aufgegeben. Das BMF setzte die BFH-Rechtsprechung mit dem erwähnten Schreiben vom 08.07.2021 um.

An der Gültigkeit der Regelungen und Anweisungen hat sich seitdem nichts geändert. Allerdings wurden in der Zwischenzeit aus der Praxis einige Detailfragen an das BMF herangetragen. Diese werden nunmehr in einem Aktualisierungsschreiben vom 29.03.2022 beantwortet. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert, insbesondere Absatz 3a des Abschnitts 2.2.

Hinweis: Die Regelungen dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten sind jedoch Nichtbeanstandungsregelungen vorgesehen. Die Anwendungsregelungen des aktuellen BMF-Schreibens ersetzen die Anwendungsregelungen des BMF-Schreibens vom 08.07.2021.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2022)

Fahrgemeinschaft senkt Spritkosten: Jeder (Mit-)Fahrer kann Entfernungspauschale abziehen

Die drastisch gestiegenen Treibstoffkosten bringen Berufspendler immer mehr in finanzielle Bedrängnis. Wer hier sparen will, sollte über die Einrichtung einer Fahrgemeinschaft nachdenken. Dies lohnt sich gleich in zweifacher Hinsicht: Zum einen können die Treibstoffkosten bei wechselseitigen Fahrgemeinschaften mindestens halbiert werden, zum anderen bleibt die Entfernungspauschale für jeden (Mit-)Fahrer absetzbar. Nicht nur der Fahrer kann die Pauschale abziehen, sondern jeder, der im Auto sitzt - und zwar mit "seinen" Entfernungskilometern von zu Hause bis zur ersten Tätigkeitsstätte.

Die drastisch gestiegenen Treibstoffkosten bringen Berufspendler immer mehr in finanzielle Bedrängnis. Wer hier sparen will, sollte über die Einrichtung einer Fahrgemeinschaft nachdenken. Dies lohnt sich gleich in zweifacher Hinsicht: Zum einen können die Treibstoffkosten bei wechselseitigen Fahrgemeinschaften mindestens halbiert werden, zum anderen bleibt die Entfernungspauschale für jeden (Mit-)Fahrer absetzbar. Nicht nur der Fahrer kann die Pauschale abziehen, sondern jeder, der im Auto sitzt - und zwar mit "seinen" Entfernungskilometern von zu Hause bis zur ersten Tätigkeitsstätte.

Hinweis: Umwegfahrten zum Einsammeln oder Absetzen von Mitfahrern dürfen allerdings nicht zusätzlich abgesetzt werden. Für das Finanzamt zählt lediglich der Weg von der jeweiligen Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers. Eine längere Strecke kann aber zugrunde gelegt werden, wenn sie regelmäßig genutzt wird und verkehrsgünstiger ist (z.B. wegen starken Berufsverkehrs oder einer Großbaustelle auf der kürzeren Strecke).

Ob man Fahrer oder Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft ist, spielt nur für den jährlich absetzbaren Maximalbetrag der Entfernungspauschale eine Rolle. Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft dürfen maximal 4.500 EUR pro Jahr an Fahrtkosten absetzen. Für Fahrer, die ihren eigenen Wagen einsetzen, gilt diese Begrenzung nicht.

Hinweis: Seit 2021 liegt die Entfernungspauschale für die ersten 20 Kilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bei 0,30 EUR und für jeden weiteren Entfernungskilometer bei 0,35 EUR. Eine Erhöhung der Pauschale auf 0,38 EUR ab dem 21. Kilometer war ursprünglich erst ab 2024 geplant, sie soll nach dem Entwurf des Steuerentlastungsgesetzes 2022 nun aber bereits auf das Jahr 2022 vorgezogen werden.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2022)

Firmenwagen: Wo ist die erste Tätigkeitsstätte eines Bauleiters?

In Ihrer Einkommensteuererklärung können Sie auch Fahrtkosten geltend machen, die im Zusammenhang mit nichtselbständiger Tätigkeit stehen. Wenn eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, können aber nur Fahrtkosten in Höhe von 0,30 EUR ab dem 1. bzw. 0,35 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer geltend gemacht werden. Eine Erhöhung der Pauschale auf 0,38 EUR ab dem 21. Kilometer war ursprünglich erst ab 2024 geplant, soll nach dem Entwurf des Steuerentlastungsgesetzes 2022 nun aber bereits auf das Jahr 2022 vorgezogen werden.

In Ihrer Einkommensteuererklärung können Sie auch Fahrtkosten geltend machen, die im Zusammenhang mit nichtselbständiger Tätigkeit stehen. Wenn eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, können aber nur Fahrtkosten in Höhe von 0,30 EUR ab dem 1. bzw. 0,35 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer geltend gemacht werden. Eine Erhöhung der Pauschale auf 0,38 EUR ab dem 21. Kilometer war ursprünglich erst ab 2024 geplant, soll nach dem Entwurf des Steuerentlastungsgesetzes 2022 nun aber bereits auf das Jahr 2022 vorgezogen werden.

Ob es eine solche erste Tätigkeitsstätte gibt und wo diese ist, kann manchmal schwer zu klären sein. Im Streitfall stellte sich die Frage, ob ein Bauleiter an seinem "Einstellungsort" seine erste Tätigkeitsstätte hat. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (FG) musste im Streitfall entscheiden.

Der Kläger war als Bauleiter bei einem international tätigen Bauunternehmen beschäftigt. In seinem Arbeitsvertrag war N als "Einstellungsort" angegeben. Ihm stand ein Firmenwagen zur Verfügung, bei dem der geldwerte Vorteil pauschal entsprechend der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ermittelt wurde. In der Einkommensteuererklärung machte er die Entfernungspauschale zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte geltend. Des Weiteren gab er Verpflegungsmehraufwendungen für eine inländische Auswärtstätigkeit an. Letztere erkannte das Finanzamt nicht an. Im Einspruchsverfahren vertrat der Kläger dann die Ansicht, dass er keine erste Tätigkeitsstätte habe und somit der geldwerte Vorteil zu korrigieren sei.

Seine Klage vor dem FG war erfolgreich. Erste Tätigkeitsstätte sei die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Die Zuordnung werde durch die arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt. Am "Einstellungsort" N befinde sich zwar eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, jedoch sei der Kläger dieser in den Streitjahren nicht zugeordnet gewesen. Vielmehr sei er dem Bezirk der Niederlassung N zugeordnet gewesen. Auch habe es keine konkludente Zuordnung gegeben.

Des Weiteren sei der Kläger nicht an zwei vollen Arbeitstagen pro Woche oder zu einem Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit in der Niederlassung N tätig gewesen. Da es an einer ersten Tätigkeitsstätte mangele, sei auch kein geldwerter Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte zu berücksichtigen.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Sollte bei Ihnen ein ähnlicher Fall vorliegen, sollte Einspruch eingelegt werden.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2022)

Gewerbesteuerhinzurechnung: Wie werden Adresskäufe bei der Ermittlung berücksichtigt?

Zur Ermittlung der Gewerbesteuer wird der für die Einkommensteuer ermittelte Gewinn durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. Bei den Hinzurechnungen sind zum Beispiel auch 25 % der Aufwendungen für eine zeitlich befristete Überlassung von Rechten zu berücksichtigen. Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Unternehmen Adressen gekauft. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste darüber entscheiden, ob die Adresskäufe als Rechteüberlassung einzuordnen sind.

Zur Ermittlung der Gewerbesteuer wird der für die Einkommensteuer ermittelte Gewinn durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. Bei den Hinzurechnungen sind zum Beispiel auch 25 % der Aufwendungen für eine zeitlich befristete Überlassung von Rechten zu berücksichtigen. Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Unternehmen Adressen gekauft. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste darüber entscheiden, ob die Adresskäufe als Rechteüberlassung einzuordnen sind.

Die Klägerin ist eine GmbH, die Direktmarketing-Dienstleistungen erbringt. Hierfür bezieht sie Adressdaten von verschiedenen Adressvermarktern. Diese werden mittels einer Software für Anschreiben weiterverarbeitet und kampagnenspezifisch ausgewählt. Die Software wurde extra an die Bedürfnisse der Klägerin als Lizenznehmerin angepasst. Hierfür zahlte die Klägerin jährlich Kosten für Lizenzüberlassung, laufende Wartung und Anpassung. Des Weiteren kaufte sie in den Streitjahren auch Adressen von diversen Anbietern. Bei einer Außenprüfung stellte die Prüferin fest, dass die Klägerin die Aufwendungen für die Überlassung der Adressen und die Nutzung von Datenbanken und Software als Betriebsausgaben gebucht hatte. Die Prüferin ging jedoch davon aus, dass eine Hinzurechnung von 25 % der Aufwendungen erfolgen müsse, da es sich um Kosten für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten handele. Nach Ansicht der Klägerin hingegen sind die Kosten für die Adresskäufe nicht hinzuzurechnen, da sie kein Recht an den Adressen erwerbe.

Die Klage vor dem FG gegen die Hinzurechnung war erfolgreich. Die Kosten für die Nutzung der Adressdaten seien zu Unrecht in Höhe von 25 % dem Gewerbeertrag hinzugerechnet worden, denn die Klägerin habe keine Schutzrechte erworben. Vielmehr habe sie nur Inhalte aus Datensammlungen und deren Verwendung vergütet. Bei den im Gesetz aufgeführten Rechten handele es sich um Rechte, an denen eine geschützte Rechtsposition bestehe. Die erworbenen Adressdaten seien weder in ihrer Gesamtheit noch als überlassene Teilmenge als Datenbankwerk geschützt. Auch stelle die Adresssammlung kein Datenbankwerk nach dem Urhebergesetz dar. Es handele sich vielmehr nur um eine einfache Datenbank. Die Überlassung der Inhalte sei deshalb keine Rechteüberlassung, sondern eine schuldrechtlich eingeräumte Nutzungsbefugnis zur Verwendung einzelner vom Adressbroker gesammelter Datensätze.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 06/2022)

Kein privates Veräußerungsgeschäft: Baurechtswidrig bewohntes "Gartenhaus" kann steuerfrei verkauft werden

Wenn Immobilien innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist veräußert werden, muss der realisierte Wertzuwachs als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuert werden. Kein Steuerzugriff erfolgt nach dem Einkommensteuergesetz jedoch, wenn die Immobilie zuvor zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist. Ob diese Ausnahmeregelung auch für rechtwidrig bewohnte Gartenhäuser gilt, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall untersucht, in dem der Kläger innerhalb des Zehnjahreszeitraums seine Miteigentumsanteile an Grundstücken eines Kleingartengeländes veräußert hatte, in dem auch ein von ihm selbst bewohntes "Gartenhaus" lag. Die Errichtung des "Gartenhauses" war dem früheren Eigentümer nur unter der Auflage genehmigt worden, dass das Gebäude nicht zum dauernden Aufenthalt von Personen genutzt wird. Tatsächlich aber hatte der Kläger das "Gartenhaus" baurechtswidrig dauerhaft bewohnt.

Wenn Immobilien innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist veräußert werden, muss der realisierte Wertzuwachs als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuert werden. Kein Steuerzugriff erfolgt nach dem Einkommensteuergesetz jedoch, wenn die Immobilie zuvor zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist. Ob diese Ausnahmeregelung auch für rechtwidrig bewohnte Gartenhäuser gilt, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall untersucht, in dem der Kläger innerhalb des Zehnjahreszeitraums seine Miteigentumsanteile an Grundstücken eines Kleingartengeländes veräußert hatte, in dem auch ein von ihm selbst bewohntes "Gartenhaus" lag. Die Errichtung des "Gartenhauses" war dem früheren Eigentümer nur unter der Auflage genehmigt worden, dass das Gebäude nicht zum dauernden Aufenthalt von Personen genutzt wird. Tatsächlich aber hatte der Kläger das "Gartenhaus" baurechtswidrig dauerhaft bewohnt.

Das Finanzamt besteuerte den Veräußerungsgewinn als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften, der BFH lehnte einen Steuerzugriff jedoch ab. Nach Gerichtsmeinung kann auch eine baurechtswidrige Nutzung eine begünstigte "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" sein. Zwar sei der Gesetzeswortlaut in diesem Punkt nicht eindeutig, der Sinn und Zweck der Steuerfreistellung spräche jedoch dafür, auch baurechtswidrige Nutzungen als "Nutzungen zu eigenen Wohnzwecken" anzuerkennen. Die Regelung solle verhindern, dass ein Veräußerungsgewinn bei Wohnsitzaufgabe (z.B. wegen Arbeitsplatzwechsels) ungerechtfertigt besteuert werde. Dieser Gesetzeszweck sei bei baurechtswidriger Nutzung von Wohneigentum ebenso erfüllt wie bei einer baurechtskonformen Nutzung.

Die Selbstnutzung des Gartenhauses erfüllte somit alle Anforderungen, die das Gesetz an eine Steuerfreistellung knüpft. Es war nach seiner Beschaffenheit dazu bestimmt und geeignet, Menschen auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft zu gewähren. Es verfügte über Küche und Bad sowie eine Heizung und war mit Wasser und Abwasser, Strom und Telefon voll erschlossen.

Hinweis: Um eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zu begründen, muss die Wohnung oder das Haus nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zwingend der Hauptwohnsitz oder Lebensmittelpunkt gewesen sein. Steuerfrei bleibt somit auch der Verkauf von Zweit- und Ferienwohnungen, die der Eigentümer nur zeitweise bewohnt und die ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung stehen. Wird eine Ferienwohnung jedoch teilweise fremdvermietet, muss die Spekulationssteuer einkalkuliert werden, weil das Objekt dann nicht durchgehend zur Selbstnutzung zur Verfügung steht.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2022)