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Gewerblicher Grundstückshandel

In unserer laufenden Beratungspraxis begleiten wir eine vermögensverwaltende KG mit umfangreichem Grundstücksbesitz. Die Kommanditisten sind zusätzlich an vielen Bauträgergesellschaften beteiligt und damit originär gem. § 15 EStG gewerblich tätig. Die KG-Anteile der Kommanditisten sollen nun veräußert werden.

Es stellte sich folgende Rechtsfrage:

Führt die Veräußerung von Anteilen an der vermögensverwaltenden KG bei Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels auf Ebene der Gesellschafter der KG immer zu gewerblichen Einkünften, weil die Objekte unabhängig von ihrer Haltedauer dem Umfang eines gewerblichen Grundstückshandels zuzurechnen sind, oder kommt es – wie bei Einzelunternehmern, die einen gewerblichen Grundstückshandel betreiben, auf die Haltedauer an?

Die Veräußerung von Anteilen an der vermögensverwaltenden KG führt u.E. nicht generell zu steuerbaren gewerblichen Einkünften, sondern nur insoweit, wie die im Gesamthandsvermögen der KG befindlichen Grundstücke innerhalb von 10 Jahren seit Anschaffung, Herstellung oder Sanierung (mittelbar) durch Veräußerung des KG-Anteils (mit) veräußert werden.

Um Rechtssicherheit zu erlangen, haben wir in Zusammenarbeit mit Herrn Prof. Dr. Alexander Kratzsch vom Beratungswerk Steuern + Recht, Wiesbaden gem. § 89 Abs. 2 AO einen Antrag auf verbindliche Auskunft bei der zuständigen Finanzverwaltung gestellt.

Das Ergebnis der verbindlichen Auskunft:

Die Finanzverwaltung bejahte unsere Rechtsauffassung und teilte mit, dass die Veräußerung von Anteilen an einer vermögensverwaltenden KG bei Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels auf Ebene des Gesellschafters der KG nur insoweit zu steuerbaren gewerblichen Einkünften führt, wie die im Gesamthandsvermögen der KG befindlichen Grundstücke innerhalb von 10 Jahren seit Anschaffung, Herstellung oder Sanierung (mittelbar) durch Veräußerung des KG-Anteils (mit) veräußert werden oder soweit die Objekte von vornherein zur Veräußerung bestimmt waren oder zumindest eine Veräußerung bei sich bietender Gelegenheit in Betracht gezogen wurde. (Auszug aus der Verbindlichen Auskunft der zuständigen Finanzverwaltung)

Wir bedanken uns bei Herrn Prof. Dr. Alexander Kratzsch und dem gesamten Beratungswerk für die tolle Zusammenarbeit, welche uns neben dem positiven Ergebnis der verbindlichen Auskunft auch fachlich sehr viel Input gegeben hat.